Infolge der günstigen Erziehungsberichte hob die Landes-| direktion die zwangsweise Erziehung im dritten Lehrjahre, also im 17. Lebensjahre, auf, was sonst in der Regel nie vor dem 21. Jahre geschieht. Nach vollendeter Lehrzeit erhielt Gröschte in Anbetracht feiner guten Führung eine Prämie von 30 M. Ein halbes Jahr später befand sich Gröschte schon wieder auf dem Wege des Lafters. Mit dem 20. Lebensjahr ist er ein Räuber; vorgestern zu 12 Jahren Zuchthaus verurtheilt, bleibt er ein aus der menschlichen Gesellschaft ausgestoßenes Mitglied für lange Zeit.
Ausgenommenes Hehlernet. Seit etwa zwei Jahren befand sich an der Friedrichsgracht Nr. 31, Ecke der Grünftraße, das Mehl- und Vorkoftgeschäft von Schulz, das sich jedoch nicht auf den Verkauf von Waaren seiner Branche beschränkte, sondern alles Mögliche verkaufte, namentlich aber Fleisch, Wurst und Schmalz, und zwar zu so auffallend billigen Preisen, daß hierdurch mit der Zeit allerhand Vermuthungen über die Herkunft der Waaren auftauchten. Lettere erwiesen fich indeß als tadellos, obwohl sie im Durchschnitt für die Hälfte des marktgängigen Preises losgeschlagen wurden. Auch die Polizei erhielt Renntniß von der auffälligen Billigkeit und bemühte sich daher, derselben auf den Grund zu gehen. Einige Beamte in Bivil fauften dort zu wiederholten Malen und traten mit dem billigen Manne in einen näheren Verkehr, der es ihnen gestattete, unauffällig längere Zeit in den Schulzschen Räumen zu verweilen. Sie flopfien mit ihm dort zumeilen einen Stat, und dabei gelang es ihnen, dem Manne in bie Karten.. feines Geschäftsbetriebes zu fehen. Sie bemertten, wie in aller Stille und Heimlichkeit Waaren aller Art, neben Fleischwaaren auch Stoffe und fonfettionirte Sachen, von verschiedenen Leuten herangeschleppt wurden, und gelangten fchließlich zu der Ueberzeugung, daß fie es mit einem Hehler zu thun hätten, der fein gemeingefährliches Geschäft in großem Um fange betrieb. Am Mittwoch früh wurde von Seiten der Polizei endlich die Schlinge zugezogen, die dem Verdächtigen gelegt worden war. Ein Kriminalfommissar erschien mit mehreren Beamten im Geschäftslotal, legte, wie das B. T." erzählt, auf das Waarenlager Beschlag und brachte das Schulz'sche Ehepaar nach Nummer Sicher, nachdem er das Geschäftslotal geschlossen. Von den geschärften" Waarenbeständen war von Schulz ein Theil in einem anderen Haufe der Friedrichsgracht geborgen worden; doch auch dieses Nest wurde entdeckt und ausgenommen.
Durch einen schweren Unfall fand gestern Abend eine Don dem geselligen Verein Frohsinn" in einem Restaurant der Oranienstraße abgehaltene Festlichkeit ein plöbliches trauriges Ende. Während der um 12 Uhr Nachts stattfindenden Kaffeepause suchte u. A. auch das Vereinsmitglied P., ein etwa 42jähriger Raufmann, der mit seiner ganzen Familie der Festlichkeit beiwohnte, durch deklamatorische Vorträge die Anwesenden zu erheitern und bestieg zu diesem Zweck das etwa 1'Meter hohe Podeft. Bei seiner lebhaften Vortragsweise tam P. dem Stande der improvifirten Bühne zu nahe, gerieth in's Schwanken und stürzte in den Saal hinunter, wobei er mit dem Kopf gegen eine Tifchecke fiel. P. blieb befinnungslos auf dem Boden liegen und ein sofort herbeigeholter Arst fonstatirte eine schwere Gehirnerschütterung, welche die Ueberführung des auf fo seltsame Art Verlegten nach einem Krankenhause nöthig machte.
Ein etwa 65 Jahr alter unbekannter Mann, der fich Philipp Schmidt, Buchbinder aus Darmstadt , nannte, hat fich am 25. v. Mts. in einem Gasthause in Mainz erschoffen. Der Selbstmörder hatte eine Abreßtarte auf den Namen Heinrich Friz, Messerschmidt aus Frankfurt a. M., lautend, eine Hotelrechnung und ein Blatt Papier mit " Notizen bei sich. Mittheilungen über die Persönlichkeit des Verstorbenen werden bei der Kriminalpolizei entgegen ge
nommen.
Durch den Hypnotismus verrückt geworden ist nach der neuesten Nummer des Centralblatts für Nervenheiltunde" ein hiesiger Nentier W. Derfelbe ist nach den Mittheilungen des Arztes aus vornehmer Familie; jezt 36 Jahre alt, war er bereits in seinem 20. Lebensalter von exaltirter Denkungsweise. Der sonst intelligente Mann lebte auf großem Fuße, fiel durch seine Erzentrizitäten auf und ruinirte sich materiell. Vor zwei Jahren etwa machte er die Bekanntschaft des Berliner Hypnotiseurs H. Seitdem behauptete er, er wäre während der Hypnose zur Uebernahme gewiffer Verbindlichfeiten gezwungen worden, die nun seinen materiellen Ruin herbeiführen. Er gedenke, seine Hypnotiseure gerichtlich zu ver folgen. Der phyfische Zustand des Kranken, bei dem das viele Lesen über Hypnotismus diese Wahrideen hervorgerufen, wurde eingehend untersucht. Freilich läßt sich nicht behaupten, schreibt Dr. C., daß die Ursache dieser Verrücktheit der Hypnotismus allein sei, denn es ist sehr wahrscheinlich, daß der Kranke, der übrigens frei umhergeht, wüßte er nichts von hypnotischen Zuständen, zu den Mysterien des Telephons beispielsweise greifen würde.
Der Millionen- Schuster", eine im Norden unserer Stadt wohlbefannte Persönlichkeit, über deffen fabelhaft klingende Erbschaftsansprüche an eine, in der Regierungskasse der Kapstadt deponirte Million, seinerzeit mehrfach in hiesigen Beitungen berichtet wurde, dürfte nun schließlich doch in den Befiß, wenn auch nicht der ganzen Million, so doch wenigstens eines fleineren Theiles derselben gelangen. Obgleich das englische Ministerium der Kolonien lange Zeit hindurch die Erbschaftsansprüche des Berliner Schuhmachers bestritt und, als dieser die gewünschten, ihn als Erben legitimirenden Dofumente herbeischaffte, mit dem Einwande auftrat, daß die Ansprüche verjährt und das Vermögen der englischen Krone verfallen fei, fo hat der Rechtsbeistand des Erbberechtigten es nunmehr doch dahin gebracht, daß die Kap- Regierung( Süd Afrika ) die Ansprüche des Meisters P. in diesem Sommer endgiltig anerkannt hat. Die Auszahlung der ursprünglich von dem Erblaffer hinterlegten Summe dürfte zu Anfang des kommenden Jahres erfolgen. Die Zinsen seit 1835, dem Todesjahre des Erblaffers, zahlt die genannte Behörde nicht und eben dadurch reduzirt sich die erwartete Million auf eine bedeutend geringere Summe, freilich immer noch groß genug, um den ehrsamen Meister in den Stand zu sehen, feinen Lebensabend in sorgen lofer Behaglichkeit zu beschließen.
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Die Vorbereitungen in Adolf Wilbrandt's neuestem Drama Markgraf Waldemar", melche in legter Zeit die Arbeitstraft des Direktors Ludwig Barnay und der vielbeschäfti ten Mitglieder seines Theaters in außergewöhnlichem Maße in Anspruch nahmen, find jetzt soweit gebiehen, daß der Termin der Première bestimmt werden konnte. Das Werk gelangt am Dienstag, den 15. d. M. im Berliner Theater" zur überhaupt erstmaligen Aufführung.
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Polizeibericht. Am 10. b. M. Morgens wurde in den Anlagen bes Humboldthains, nahe dem Direktionsgebäude, ein Bäckergeselle erhängt vorgefunden. Nach einem zurückgelaffenen Briefe fcheint längere Arbeitslosigkeit die Veranlaffung zur That gewefen zu sein. Zu derselben Zeit stürzte ein dreijähriger Knabe aus dem Fenster der im dritten Stock des Haufes Cuvryftr. 19 belegenen elterlichen Wohnung auf den Bürgersteig herab und erlitt einen mehrfachen Schädelbruch, so daß er nach dem Krankenhause Bethanien gebracht werden mußte. Vormittags löften fich von der Vorderseite des Hauses Kommandantenstr. 79 im ersten Stod mehrere Stüden Stud los und fielen auf den Bürgersteig herab. Hierbei wurde eine gerade vorübergehende Frau von mehreren Stücken getroffen und am Hinterkopf nicht unbedeutend verlegt. Zu derselben Zeit wurde auf dem Boden des im Abbruch befindlichen Haules Chauffeestraße Nr. 16 die bereits start verweste Leiche eines neugeborenen Rindes aufgefunden und nach dem Schauhause gefchafft. Nachmittags stürzte ein 3jähriger Knabe aus dem Fenster der im dritten Stock des Haufes Georgenkirchstraße 25
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belegenen elterlichen Wohnung auf den Hof herab und starb bald darauf in Folge des erlitter en Schädelbruchs.- Zu derfelben Zeit gerieth der Steinträger Büttner in das Getriebe der auf dem Neubau Potsdamerstraße Nr. 35 aufgestellten Steinfördermaschine und wurde zweimal um die Welle herumaeschleudert, so daß er schwere innerliche Verlegungen erlitt. Er wurde nach dem Elisabeth- Krankenhause gebraucht. Abends wurde ein Mann in seiner Wohnung am Kottbuserdamm erschossen vorgefunden. In der Nacht zum 11. d. M. fand in der Bietenstraße No. 10 ein kleiner Brand statt, welcher von der Feuerwehr gelöscht wurde.
Gerichts- Beitung.
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Wegen Gefährdung eines Eisenbahn- Transports standen gestern der Stations- Assistent Kamrath und der Stationsdiätar Kurzrock vor der 1. Straffammer hiesigen Landgerichts I. Am Sonntag, den 27. Januar d. 3., Morgens 3 Uhr 50 Minuten, stieß auf dem Stettiner Bahnhof der von Stargard fommende, in den Bahnhof einfahrende Viehzug mit einem auf demselben Geleise befindlichen Rangirzug, welcher aus einer Lokomotive und einem Viehwagen bestand, zufammen. Durch den Zusammenstoß wurden die beiden Lokomotiven start beschädigt, sonst ist aber ein Unbeil glüdlicher Weise nicht zu verzeichnen gewefen. Für den Unfall werden nun die beiden angeklagten Beamten verantwortlich gemacht und zwar, weil beim Herannahen des Buges, welcher wegen Ueberfüllung der Geleise auf das II. Priesgeleise geführt werden follte, dem Signalwärter an der Liefenstraße zu frühzeitig zugerufen worden war, das Signal zur Einfahrt zu geben. Der Angeklagte Kamrath foll es auch verabsäumt haben, die Inftruftion zu erfüllen, welche vorschreibt, daß bei Abweichungen des Fahrplanes die betheiligten Beamten durch schriftliche Mittheilungen vorher ganz genau zu instruiren sind. Die außer ordentlich eingehende Beweisaufnahme, welche nun schon einen dritten Termin gezeitigt hatte, brachte den Gerichtshof zu der Ueberzeugung, daß nur den Angeklagten Ramrath eine geringe Schuld beizumessen ist, demselben aber zahlreiche Milderungsgründe zur Seite stehen. Infolge dessen lautete das Urtheil gegen ihn nur auf zwei Tage Gefängniß, während Rurzrod freigesprochen wurde.
Wie Gelegenheit manchmal Diebe macht, zeigte sich recht deutlich in einer vor dem Schöffengericht geführten Gerichtsverhandlung gegen die noch jugendlichen Steinmezarbeiter richtsverhandlung gegen die noch jugendlichen Steinmezarbeiter Georg Manzel und Karl Chlor. Im Sammlungsfaale des Dorotheenftädtischen Gymnasiums waren die beiden Angeflagten eines Tages mit dem Ausbessern des Fußbodens beschäftigt. In einzelnen der dort aufgestellten Schränke befinden fich auch für den Anschauungsunterricht Steine und Nachbildungen der verschiedenen Edelsteine. Der bunte Glanz der letteren übte eine magische Anziehungskraft auf den Angeklagten Manzel aus; derselbe hielt die Steingebilde für echte Edelsteine und schnell war in seinem Gehirn ein ganzer Roman fertig, der sich um den Plan gruppirte, einige dieser Steine zu stehlen, dieselben in Rußland zu Gelde zu machen und daun sein Glück in der weiten Welt zu versuchen. Dem Blinken der Steine konnte er nicht wiederstehen; in einem günftigen Augenblicke griff er kühn in den Steinvorrath hinein und als sich in demselben Augenblicke Berfonen näherten, steckte er einen Theil der Steine in die eigene Tasche, einen anderen Theil aber schob er seinem jüngeren Kollegen zu, welcher die Steine mit nach Hause nahm, dort zeigte und dadurch die ganze Sache zur Entdeckung brachte. Chlor selbst wurde dieserhalb der Hhlerei beschuldigt, aber freigesprochen, weil seine Schuld doch zweifelhaft war. Manzel aber wurde wegen dieses Diebstahls an dem Eigen thum des Magiftrats zu einer Woche Gefängniß verurtheilt.
Der 70 jährige Milchhändler Friedrich Wilhelm Schröder stand gestern unter der Anklage der Urkundenfälschung vor der dritten Straffammer des Landgerichts I . Der Sohn des Angeklagten starb 1885 und dessen Ehefrau zwei Jahre später. Die Lettere hatte dem Angeklagten nach dem Tode ihres Mannes eine Anzahl Mobilien zur Aufbewahrung übergeben, auf welche später die Erben Anspruch erhoben. Der Angeklagte weigerte sich, die Sachen herauszugeben, indem er zuvor einen Miethspreis von 100 M. für Aufbewahrung der felben verlangte. Er strengte auch gegen die Erben dieserhalb Klage an und plöglich, nachdem mehrere Termine bereits erfolglos verlaufen waren, fam der Angeklagte mit einem Schein zum Vorschein, den angeblich seine verstorbene Schwiegertochter unterschrieben haben sollte, und in welchem sie eine Schuld von 100 Mart anerkannte. Die Unterschrift dieser Anerkennung foll von dem Angeklagten gefälscht sein. Er leugnete es und mancherlei Experimente find gemacht worden, ihn zu überführen. Schreibsachverständigen hatten schon in früheren Terminen befundet, daß der Angeklagte die Unterschrift gefälscht habe, aber auf dies Gutachten allein hin wollte der Gerichtshof doch eine Verurtheilung nicht begründen. Es wurde deshalb noch der Gerichtschemifer Dr. Jeferich beauftragt, die fraglichen Schriftzüge mitroskopisch und photograpisch zu untersuchen und besonders durch die lettere Methode ist er zu dem Schluffe gekommen, daß die Unterschrift mit anderer Tinte und weit später geschrieben ist, wie der Text. Der Staatsanwalt hielt die Schuld des Angeklagien nachgewiesen, bei dem hohen Alter desselben beantragte er gegen den felben aber nur das niedrigste Strafmaß, eine Woche Gefängnig. Der Gerichtshof meinte nicht, daß die That des Angeflagten mit so milden Augen anzusehen sei, sondern das Ürtheil lautete auf eine Woche Gefängniß.
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Durch die Anfertigung einer Karrikatur hat sich der Musifer May eine Beleidigungsflage zugezogen, welche gestern vor der 100. Abthg. des Schöffengerichts gegen ihn verhandelt wurde. Der Beleidigte war der Kapellmeister eines hiesigen Theaters. Beklagter gab zu, die Karrikatur mit autographischer Dinte gezeichnet und eine Anzahl Kopien von derfelben angefertigt zu haben, die er an Bekannte verschenkte. Er behauptete aber, daß er ursprünglich Boulanger malen wollte, erst durch die zu Tage getretene auffallen de Aehnlichkeit mit dem Kläger fei er auf den Gedanken gekommen, die Figur mit einem Takistock zu versehen. Der Gerichtshof hi- lt diese Entschuldigung für unwesentlich, denn urter feinen Umständen habe der Beklagte das Recht, einen seiner Mitmenschen durch Wort oder Bild lächerlich zu machen. Die Strafe wurde auf vierzig Mart bemessen.
Vom Tanzboden auf die Sanitätswache ist der Schritt bekanntlich ofimals nicht gar weit und die Stätte, wo fich die Paare in fröhlichem Reigen drehen, wird nur zu leicht ein Rampfplak, auf welchem die erhigten Gemüther an emander gerathen. So war es auch am 24. September in dem Reinhardt'schen Tanzlokale in der Hafenhaide der Fall. In dem Saale , wo man sich die Sorgen der Woche hinwegwalzte, herrschte ungetrübte Luftigkeit, die nur zuweilen durch einen Krafehler gestört wurde. Man versuchte es, dem Manne wiederholt begreiflich zu machen, daß er sich nicht unter den Hoitentotten, sondern unter gefiiteten Europäern befinde und daß die Kreuzpolfa fein fannibalischer Riegstanz sei. Umfonft: der Störenfried schenkte den Aufforderungen zur Ruhe fein Gehör und mußte, wohl oder übel, an die frische Luft befördert werden. Anstatt sich draußen abzufühlen, erhielt der Muth in seiner Bruft durch die Einwirkung der Nachiluft merkwürdiger Weise noch eine erhöhte Spannkraft und er stürmt in den Saal zurück, um dort fürchterliche Musterung" zu halten. Die Mufik verfiummte. Der Wirth eilte dem Störenfried entschlossen entgegen, dieser aber setzte sich nicht zur Wehre, sondern wurde bald der Angreifer und durch das
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Hinzudrängen der Tanzluftigen und die drohenden HinWiderreden gerieth bald das ganze Lokal in eine chaotische V wirrung, so daß Terpsichore entfeht das Szepter fallen li welches vom raufluftigen Mars begierig aufgenommen wur Der Eindringling, auf welchem die Schläge hageldicht fiel mußte bald wieder aus dem Saale gebracht werde diesmal aber vorsichtiger, denn er war mit Blut deckt und vollständig fampfesunfähig. Er hatte durch Schl mit Biergläsern eine ganze Anzahl von Löchern im Kopf davo getragen, außerdem einen kompisirten Schädelbruch aufzuweil und das Andenken an die fürmische Septembernacht lange, lange nicht verwischt. Er hatte nun gegen den ftaurateur Reinhardt eine Anklage wegen Körperverle m ttelft gefährlichen Werkzeuges veranlaßt, trat als Nebentla auf und behauptete, daß der Wirth es gewefen fei, der ihn angedeckt gehabt habe. Die Beweisaufnahme fiel nun a durchaus zu Gunsten des schwer bedrängten Wirthes aus die fechste Straftammer, welche fich mit dieser nächtli Szene zu befaffen hatte, tam mit den Rechtsanwälten Gotthelf und Leop. Meyer zu der Ueberzeugung, hier schlimmsten Falles eine Ueberschreitung der Nothwehr liege. Der Angeklagte wurde deshalb freigesprochen.
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Eine gesehwidrige Strafandrohung des Am vorstehers in Reinickendorf war Gegenstand einer R im Verwaltungsstreitverfahren, welche heute dem Bezirks ausschuß zu Potsdam zur Verhandl gelangte. Der Beklagte ladet die von ihm zu vernehmen Angeschuldigten unter der Androhung vor, daß Falle des Ausbleibens gegen fie eine Gell trafe von 10 M., der im Unvermögensfa 3 Tage Haft zu fubftituiren sind, fortgesetzt w Da nach§ 133 der Strafprozeßordnung dem Gericht das Recht zusteht, die verantwortliche Bernehmung eines fchuldigten durch Verführung zu erzwingen, da in Ladung zum Termin auch nur diese angedroht werden d so erhob der durch die Strafandrohung Betroffene gegen die gefezwidrige Strafandrohung beim ausschuß des Kreises Nieder Barnim. Der Landrath Regierungsrath Scharnweber fand feine Veranlaff als Aufsichtsbeamter gegen den beklagten Amisvorsteher ein schreiten, welcher übrigens sein Recht zur Strafandrohung $ 132 des Landesverwaltungsgefeßes herleitet. Der Kreisa schuß wies die Klage ab, da das Verwaltungsstrei fahren nur für Afte der Orts polizei zulässig sei, während angefochtene Strafandrohung vom Beklagten in seiner Ei fchaft als Organ der gerichtlichen Polizei erlaffen ist. erfannt wurde, daß die Strafandrohung im Gefeße nicht gründet ist. Gegen dieses Erkenntniß legte der Kläger Rechtsanwalt Flat au Berufung ein, und führte derselbe, Termin aus, daß es hier nur darauf ankomme, eine aus Landesverwaltungsgesez entnommene Maßregel auf Grund in diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsmittel aus der Wel fchaffen. Nach längerer Berathung erkannte der Gericht aber auf Bestätigung des ersten Erkenntnis weil es sich um eine Strafe, nicht Polizeifad handle.
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Entscheidungen des Reichsgerichts.( Nachdrud boten.) Leipzig , 10. Oftober.( Von der Stellung des Sh antrages.) Beachtenswerthe Gesichtspuntie für die Stell des Strafantrages bietet die folgende Verhandlung, wel heute vor dem 3. Straffenate des Reichsgerichts fich abspiel In Osnabrück hatte im Jahre 1887 der Raufmann Joh Heinrich Dito Schulze einen Neubau begonnen und die Arbei welche von dem Maurermeister Büscher ausgef wurden, als Bauherr felbft geleitet, wozu er um so befähigt war, als er vor Uebernahme des väterlichen Gesch das Baufach studirt und verschiedene Stellungen als Bauführer gehabt hatte. Die Maurerarbeiten wurden solange fortgefegt, al die Temperatur zuließ, sodann aber eingestellt. Als dann 6. Januar 1888 Thauwetter eingetreten war, forderte Schu den Büscher auf, die Arbeiten wieder aufnehmen zu Dies geschah dann am 9. Januar. Am 11. Januar tür Theil des Baues, und zwar der in den legten Tagen führte, ein und zog zugleich ein an der zweiten Etage brachtes Gerüst in die Tiefe, auf welchem sich gerade Maurer befander. Einer von diesen, namens Ohnesorge litt bei dieser Gelegenheit erhebliche Verlegungen. In der fort eingeleiteten gerichtlichen Untersuchung, Untersuchung, welche hauptsächlich um die Ermittelung des Schuldigen br wurde auch Ohnesorge vernommen und dieser erl auf eine Frage des betreffenden Polizeibeamten:„ Einen trag wegen fahrlässiger Körperverlegung zu stellen, finde mich augenblicklich nicht veranlaßt." Inzwischen wurde gegen Schulze und Büscher wegen Verstoßes gegen die all mein anerkannten Regeln der Baukunft und wegen fahrlä Körperverlegung unter Außerachtlaffung einer Berufsp (§ 330,§ 230,2 Str.-G.-B.) das Hauptverfahren vor Straffammer eröffnet. Zu dem auf den 26. Mai 1888 raumten Termin zur Hauptverhandlung erhielt auch D forge eine Ladung als Beuge am 28. April. Tags zuvor er hatte von der Eachlage bereits Renntniß erhalten er bei Gericht einen Antrag eingereicht, in welchem er fich Verfahren als Nebentläger anschloß und die Zuerkennung Buße beantragte. Nachdem dann die Straffammer diesen trag als verspätet( die 3 monatliche Frist fei nicht innegehal und daher als ungiliig bezeichnet und außerdem die Angeflo freigesprochen hatte, legte Ohneforge als Neben fläger Revision das Urtheil em. Das Reidsgericht erachtete dieselbe aud begründet und verwies die Sache zur abermaligen Verhand an das Landgericht Hannover zurüd, soweit der Angel Schulze in Betracht fam. Bezüglich Büschels verblieb der Freisprechung. Die Ve handlung in Hannover fand 3. Junt d. 3. statt und endete mit der Verurtheilung Schul zu 300 M. Geldstrafe. Außerdem wurde demselben eine den Nebenkläger Ohnesorge zu zahlende Buße von 1000 auferlegt. Diefelbe wurde in dieser Höhe festgesetzt, weil forge durch die Verlegungen in seiner Erwerbsfähigkeit trächtigt ist. Aus den Urtheilsgründen ist nun hervorzuheben das Landgericht einmal in der Eingabe vom 27. April einen antrag erblickte und dann, daß es diesen Antrag als recht gestellt anerkannte. Er folgte dabei den Weisungen des gerichtlichen Urtheils, welches gesagt hatte; im Zweifelsfall ftets die Stellung des Strafantrages zu vermuthen. Hier nun Ohnesorge zwar nur die Zuerkennung einer Buße tragt und nicht auch die Bestrafung Schulze's wegen läfiger Körperverlegung, aber es war doch ersichtlich, ba Buße nur in einem Strafverfahren jemandem auferlegt w fann, und wenn Ohnesorge dieses Strafverfahren verlang mußte er auch die Bestrafung Schulzes verlangen, alfo Strafantrag stellen wollen. Was nun die Rechtzeitigkei trifft, so nahm das Urtheil an, daß Ohnesorge erst bei erl ter Renntniß von der Eröffnung des Hauptverfahrens Schulze wirklich wiffen fonnte, wer eigentlich die Schu dem Unfall trug und an wen er sich daher halten konnte breimonatliche Frist begann also nach der Annahme des richts nicht am 11. Januar, sondern am 28. April. Die urtheilung felbft gründete sich darauf, daß Schulze als arbeiter das Weitermauern angeordnet hat, während der tel wegen der fihr niedrigen Temperatur nicht abband u das neue Mauerwerk von dem darunter befindlichen nicht get werden konnte. Jezt hatte nun der Angeklagte Revision das Urtheil eingelegt und in der Hauptsache die Dedu des Gerichts bezüglich des Antrages angefochten. Der anwalt erachtete jedoch sämmtliche Rügen als unbegründ meinte u. a., man habe es dem Ohnesorge gar nicht verb
fönnen, daß er nicht schon am 11. Januar ins Blaue einen Strafantrag gegen jemand gestellt habe, da man
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