abgesagt haben, obaleich es Biegler'iche Maschinen waren. Auf der Unfallverhütungs- Ausstellung hatte Kopp aud fein Fabritat vorgeführt und eine Dame machte auf eine Maschine eine Bestellung, nachdem fie fich von ihrer Leistungsfähigkeit überzeugt haben würde. Sie erhielt eine Maschine auf Brobe und da fie ihr gefiel, so begab fie fich nach dem Geschäftslotale der Angeklagten in der Beuthstraße, um eine definitive Bestellung zu machen und zur Abholung ber Probemaschine aufzufordern. Der Angeklagte Steinhauer beantwortete die Fragen der Kundin, ob sie sich im Knopp'schen Geschäft befände, mit stummen Verbeugungen, so daß die Dame eine Stopp'iche Maschine zu laufen glaubte. Sie erhielt aber eine Ziegler'sche Maschine zugeschickt und machte der Hausbiener alleriet Eir wendungen, als er die Probemaschine mit zurücknehmen follte. Die Dame schrieb dieserhalb an Knopp und dadurch kam bie Täuschung an' Tageslicht. Aehnlich lag der zweite zur AnTiage stehende Fall. Die Beschuldigten behaupteten dagegen,
schweren und einfachen Diebstahls und Anstistung zur intellet tuellen Urkundenfälschung, legterer wegen Diebstahls und Urkundenfälschung. Die lektere muste vom Gerichtshof aus
wird wohl auch denjenigen Arbeitern die Kugen öffbeitszeit bringent bisher im Schlepptau der freifinnigen Partei nogen meiten Mühlen geschieden werden, weil es zweifelhaft ift, ob die Eintragungen glaubten, ihre Arbeiterinteressen solchen Leuten anzuse, gegen bie mit al
"
in die Krankenhaus Regiffer als öffentliche Urkunden zu betrachten find, andererseits die Angeklagten auch schwerlich wußten, daß folche Eintragungen gemacht werden. Im übrigen murde Johann H. zu 4 Jahren Buchthaus, Max H. zu 4 Monaten Gefängniß verurtheilt.
Oberhand behält.
beitet. Das sei ein
5a, am 20 Febr
eber Borfigmu Sonntagsarbeit w Brunau ermi
baß eine Täuschung überhaupt nicht vorliege, da Knopp die verehelichte Martha Neumann als Dienstmäschen gemiethet geftern bie Hülsenat beter, da ihnen auf die neue Boten mit der D
Bestandtheile seiner Maschinen von Ziegler beziehe und die feiben nur zufammensete. Der Zeuge Knopp gab zu, daß dies theilweise der Fall sei und die 3ugen erflärten, daß fie fich durch den Anfauf einer Ziegler'schen Maschine anstatt einer Ropp'ichen in ihrem Vermögen nicht geschäbigt fühlten. Der Beuge Ziegler erklärte, daß Knopp überhaupt nicht fabrisire, sondern nur sein Generalvertreter gemeien fet, ber Ziegler'iche Maschinen zusammenstelle und mit feiner Farma verfehe. Von einer Schädigung ber Abnehmer fönne nicht die Rede sein. Da die Dame, welche getäuscht sein sollte, nicht im Stande war, denjenigen ber bei ben ang- flagten zu bezeichnen, ber the bie Massine verkaufte,
so mußte der Staatsanwalt diesen Fall ausscheiden, im zweiten Fall hielt er den Angeklagten Steinhauer für überführt, wet.iz ftens den Bergen Knepp geschädigt zu haben und beantragte er gegen ihn eine Geldstrafe von 150 M. gegen Stöcklein bie Freisprechung. Die Bertheitiger Rechtsanwalt Hugo Sachs, pläbirte für Freisprechung, da es Kropp 'iche Maschinen eigent tch gar nicht gegeben. Der Gerichtshof hielt nur den Ange fagten Steinhauer in einem Falle des Betruges in einem Falle für fchulbig und erkannte hierfür auf eine Geldstrafe von 150 M. ober 15 Tage Gefängniß.
Für Aerzte und auch für weitere Kreise dürfte eine Entscheidung des Rammergerichts, als des fogen. fleinen Obertribunals, welche baffelbe in der Revisionsinftans getroffen hat, von besonderem Interesse sein. Es handelte sich um oie fonderbare Auslegung der allerorts bestehenden polizeilichen Berordnung, nach welcher bie praffifchen Herste vor Beginn ihrer Berufsthätigkeit dem Kreis 2c. Phyfitus ihre Approbation vorzulegen haben. Der praktische Arzt Dr. R. Cruewell aus Berlin hatte, wie alljährlich, so auch vom 7. bis 14. Juni vorigen Jahres zu feiner Erholung in ber
au fürchten hätten ungen des Refere ung des 8ftündigen einen Feiertag ber mig angenommen.
Im Anschluß hieran theilen wir unseren Lefern me. Redner mahnte wtr, um jeden Schein der Parteilichkeit zu vermeiden, is bann auf bie Gef feratentheil der heutigen Nummer auch einer Erklärbhilfe zu schaffen. Verlegers der Berliner Zeitung " Raum gegeben haben.h für die Befferu Für Dienstherrschaften von weittragender Bedenvermeiben es vorläufig, dieselbe irgendwie in das Bereiden. Die Distuj tung ist eine Entscheidung, welche die 96. Abtheilung des Berliner Schöffengerichts gefällt hat. Nach§ 4 der Polizeiver- Schwächen des Schriftstückes schon von selbst herausfiaden fachlichen Kritik zu ziehen; jeder einfichtige Leser wird den; an berfelben ordnung, betreffend bas Gefindewesen, dem 14. Juni 1867 Laufe des heutigen Tages wird es sich übrigens berante, daß er wird die Dienstherrschaft, welche einen fich nicht im Befiz eines ordnungsmäßigen Dienstbuches b.finblichen Dienstboten in müffen, ob in diesem Falle das Repital oder die Alenbeigern im gan Dienft nimmt, mit Geldbuße von 3 bis 30 Mart bestraft. Der Schantmirth Jaffa hatte am 1. November pr. die un In der Ludwig Löwe 'schen Waffenfabriken Mühler, zu de unb bei fich anziehen laffen, obwohl dieselbe Afford nicht bewilligt wurde, die Arbeit niedergelegten, weil fie boch thr Dienstbuch verloren zu haben behauptet. Die ift fern zu halten; ausführliche Mittheilungen folgen. Refolution, nach Martha N leitete fofort die zur Ausstellung eines neuen Gefindebuchs erforderlichen Schritte ein, und sie erhielt baffelbe auch am 11. November. Weil ihr Dienstherr sie aber ohne ein Dienstbuch aufgenommen hatte, erhielt derfelbe ein polizeiliches Strafmandat in Höhe von 3 M. ep. 1 Tog Haft, und diefes fand auf den von dem Betreffenen erhobenen Widerspruch die Bestätigung des Schöffengerichtshofs, welcher die techtsauffaffung an ben Tag legte, bak Niemand ein Dienst. mädchen, welches ihr Geftabebuch verloren hat, früher in Dienst nehmen darf, als bis es bas neue Buch erlangt hat. Würde diese Entscheidung die Zustimmung der höheren Inftarzen finden, dann würden einem Dienstboten, bem bas Gefindebuch abhanden fommt, was ja nicht selten auch durch Schuld der Herrschaft geschieht, nicht nur die Gebühren für das neue Buch zur Last fallen, sondern es müßte alsbann ftets eine Zeit lang ohne Dienst, d. h. ohne Erwerb bleiben. Db dies in der Intention der Behörden, welche an dem Zustandekommen des Inhalts ber fraglichen Polizeiverordnung betheiligt gewesen find, gelegen hat, dürfte füglich wohl bezweifelt werden.
Entscheidungen des Reichsgerichts.( Nachdrud verboten.) Leipzig , 6. Februar.( Beleidigung eines Staats
vor Gericht wegen Bestattung von Glücksspielen zu verant
Versammlungen.
lenarbeiter auch an
ten
Der Wahlverein für den 6. Berliner Reid follten, fand fein wahlkreis hielt am 5. v. W. eine Berlammlung Keller, Chauffeftraße, ab. Herr Starl Wildberger pra
wollen, daß beiter am 20. Februa
es
das Jahr 1867. Seit dieser Zeit habe man dem deutliche Berliner Mi Bolle das volle Recht gegeben, fich am politischen Lebeausübung des W theiligen. Redner bedauert, daß der größte Theil des Beifall wurde f noch im unklaren fei, was die Sozialdemofcatie vertrill- Lotterie zugefti benüße die Preffe dazu, um Propaganda gegen diefde wurde machen. Daß sich aus den with chaftlichen und polier in den Mi Verhältnissen der Sozialismus er twidein fonnte, ift einleugelio jedenfalls be nicht einleuchtend ist aber, daß das deutsche Volt noch ni werde vielleicht Stande war, eine entsprechende Zahl sozialdemot atilde geordneten für die Gefchgebung au wählen, um end dem Hand machen gegen die herrschenden Klaffen. Die Handwerk die Sache noch
anmaltes.) Der Restaurateur Anton Huid in Köln hatte fich waffer der Reaktion bleiben; man fönre es ja Niemand sich eines Befferen belebren laffen und nicht mehr in dem worten. Bei dieser Gelegenheit wurde auch der Staatsanwalt sich selbstständig zu machen sucht. Dieses gelingt aber a Dr. R. in Köln als Zeuge vernommen und bekundete dabei, Wenigen. Trobem giebt es immer noch Handwater, die
Serm
der guten alten Zeit träumen und von ben modernen bestrebungen alles Heil erwarten. Sie bliden zu mann als zu ihrem berufenen Bertreter hinauf.
seinen Aufenthalt genommen und während dieser Zeit fühlte fich der Herr Staatsanwalt beleidigt und auch die Straf beffere Lage zu kommen, befinde man fich im Freth
awei Impffreischeine für ftrophulöse Kinder ausgestellt. Da Dr. Truewell von der Ausübung dieser beruflichen Thätig teit dem Kreis physikus zu Nauenburg feine Approbation nicht vorgelegt hatte, erließ bie bortige Bolizei wegen unbefugter Ausübung der ärztlichen Praxis ein Strafmandat in Höhe von 10 M. gegen ihn, gegen welches derfelbe auf richterliche EntScheibung antrug. Das Schöffengericht zu Nauenburg adoptirte
er wiffe aus eigener Anschauung, daß die Wirthschaft des Angeflagten in üblem Rufe stehe. Der Angeklagte erwiderte barauf: Der Herr Staatsanwalt hat mein Loral schlecht gemacht, er ist aber selber Stammgaft bei mir gewesen." Hierdurch fammer, vor welcher Herr Suit fich später zu verantworten hatte, war der Meinung, daß eine Beleidigung vorliege. Ja bem verurtheilenden Erkenntniß hieß es, daß der Angeklagte den Zeugen dadurch, daß er ihm als Stamm".Gaft mit der Anrüchigkeit seines Lotales in Verbindung gebracht habe, beleidigt habe. Den Strafausschließungsgrund des§ 193 erachtete das Gericht nicht als vorliegend, da die
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nun wiflich glaube, durch den Befähigungsnachwe Reichstanzler erklärte einmal nach einer Rebe im Reichstage, daß, wenn ber DON demokraten geplante
ben
Da
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bie organisirten
bie Obermüller die Arbeiter anz ren dieser Miste t werde. Bur Mangte ein Flug nben des Deutsch Herrn Barkich foll, in die D Flugblatt ist i enarbeiter von et beit nieberleg ondiren, die liber mit all in Leibe geh in frevelb polizeiliche und mi burch die größe ( Arbeitgeber.) biefem Swede an den f einzufenden
Staat eingeführt fei, bal für ihn feinen 3wed mehr habe. Bon feinem punkt mag der Reichstanzler ganz recht haben, fich nur, ob die große Maffe des Volkes die in fortwa Eriftenzuaficherheit lebt, obgleich fie allen teichthum
die Auffassung der Polizeibehörde, daß nur der Arzt Attefte angebliche Thatsache, daß der Staatsanwalt Stammgaft nicht anders denkt. Es handele fich in unserem Rampen, somit bleibe
ausstellen dürfe, welcher vorher dem Kreisphyfitus seine Appro
bei dem Angeklagten gewesen sei, für die Antiage megen
bation vorgelegt hat, und verurtheilte den Angeklagten, Duldung von Glücksspielen völlig unerheblich gewesen sei, also zerstören, sondern aufbauen, unsere Ziele find so bere
weil er die Borlegung seiner Approbation unterlaffen, zu zebn Mark event. zwei Tagen Haft. Hierbei beruhigte sich Dr. C. nicht, fondern legte Berufung ein. Er erlangte denn auch bie Genugtbuung, von der Straffammer des Landgerichts zu Naumburg freigefproden zu werden, da dieselbe fich nicht zu der Ansicht aufzuschwingen vermochte, baß es in der Abficht des Angeklagten gelegen hat, fich in Naumburg als Arzt nieberzulassen. Und nur in diesem Falle wäre er zur Borlegung seiner Approbation verpflichtet gewefen. Die gegen dieses Urtheil eingelegte Revision wurde unter der An nahme verworfen, daß die fragliche Polizeiverordnung fich nicht auf praktische Aerzte beziehe, welche bereits anberwärts thre Praxis ausüben.
Eine gerichtliche Entscheidung ist für fämmtliche Angeftellte, gletchotel in welcher Baufsthätigkeit, vom höchsten Intereffe. In einem hiefigen Abzahlungsgeschäft waren bie Leibkontratie von einem der jungen Leute im Namen des Chefs unterzeichnet worden. Darauf, daß diese Kontratte der Stempelpflicht unterliegen, hatte der Angestellte seinen Herrn vor dem Unterzeichnen zwar stets aufmerksam gemacht, der aber pflegte jedes Bedenken mit dem Befehl zurüdzuweisen: Unterschreiben Sie nur." Das Geschäft war in andere Hände übergegangen und der frühere Befizer aus Berlin verzogen, als in Folge einer Klage das Gericht einen der ungeftempelten Leibkontrakte in die Hände betam. Der Staatsanwalt erhob wegen Stempel defraudation Antlage gegen ben früheren Inhaber der Firma, der jedoch erklärte, daß nicht er, sondern der Angestellte den Rontraft unterfertigt habe. Darauf wurde die Anflage gegen jenen erhoben und da er nicht leugnen fonnte, daß er den Namen seines Chefs geschrieben habe, so ward er, trotzdem von ihm alle die oben angeführten Nebenumstände unter Beweis gestellt wurden, wegen Defraudation zu 500 M. Geldstrafe eventuell 50 Tagen Haft verurtheilt. Alle weiter angerufenen Instanzen haben das Urtheil bestätigt. Da der junge Mann eine so hohe Summe nicht zu zahlen vermag, fo muß er bemnächst sein: Strafe antreten. Mögen fich daher alle angestellten hüten, in dem Glauben, daß der Name des Chefs fie decke, zu Gunsten der Firma etwas zu thun oder zu lassen, was fie mit dem Gefch in Widerstreit bringen tanr.
Wie schlau alte Verbrecher bisweilen in der Fürsorge für die Beschaffung eines libis zu Werte geben, zeigte ein geffern vor der I. Straftammer des Landgerichts I verhandelter Fall. Bei dem Fabrikanten Gesevius murde am 1. November eingebrochen und aus der Raffe eine Summe von über 500 Mart gestohlen. Die Gmittelung des Thäters war etwas schwierig, da der einzige Verdacht sich eigentlich nur gegen den Glasschleifer Joh. Heike richtete, welcher fich einige Beit vorher frant gemeldet hatte, dann aber überhaupt nicht wieder in der Fabrit erschienen mar. Doch auch nach dieser Richtung hin schienen die Nachforschungen erfolglos, benn Hette fonnte fofort nachweisen, daß er zu der Zeit des Diebstahls im Reantenbaufe Friedrichshain gelegen, bie That also nicht begangen haben fonnte. Von der Verwaltung des Krankenhauses wurde diese Thatsache burchaus bestätigt, boch fam Kriminalfommiffarius Braun bei ben persönlichen Recheichen, welche er im Krankenhause an fellte, zu überraschenden Ergebniffen. Die Beamten fonnten fich nämlich auf den Patienten, ber nur wenige Tage im Krankenhause gewefen, noch genau befinnen und schilderten denselben als einen fleinen verwachsenen Menschen. Kriminaltommiffarius Braun erfah baraus fofort, daß hier etwas faul mar, denn er tannte Johann H. als einen normal gebauten, fehlant gewachsenen Menschen und er stellte feft, daß Johann H. seinen Bruder Mar S. mit seinem Rrantenkaffenbuch aus gerüftet und statt feiner ins Rcantenhaus gesch dt hatte, um fich einen Alib.beweis zu sichern. Er wurde ernstlich ins Verhör genommen, beftritt anfänglich jede Kenntniß von bem Dieb ftahl, legte aber schließlich ein vollständiges Geständniß ab. Bei ben diesbezüglichen Nachforschungen fonnte außerbem festgeftellt werden, daß H. mit seinem Bruder gemeinschaftlich noch einen Diebstahl begangen und einem Schantwirth einen Wagen gestohlen hatte. Er machte ben feltsamen Entschulbi Entschulbi gungsgrund geltend, baß er beabsichtigt habe, einen ehrlichen Erwerb, rämlich einen Handel, anzufangen und deshalb zu einem Pferde, welches er bereits beseffen, sich den Wagen geltohlen habe. Die beiden Brüder sette standen
feine berechtigten Interessen für den Angeflagten vorgelegen hätten.
es habe ihm das Lewußtsein gefehlt, den Staatsanwalt zu
so rasch erreicht werden, auch wenn wir hundert
Vertret
en Mühlenarbeit
gewiesen und di
wer auch nur menschlich denkt, fie anerkennen muß. S In seiner Revifion behauptete nun der Angeflagte, nicht mit einem Male zu verwirklichen und können aud treibe, welches Jedermann besuchen könne. Diesen Ausführungen 3 elen entschieden näher gerückt sein. Die sogenannten Seifistüd wird nic Reichstage hätten. Wohl aber würden wir baburd entsprechend get
standen nun allerdings die thatsächlichen Feststellungen des Urtheils entgegen, io das fich das Reichsgericht( 1. Straffenat) genöthig! sah bie Revision als unbegründet zu verwerfen.
Soziale Meberlicht.
"
Wie die freisinnigen Zeitungsbefher über Arbeiterschuh- Gesetze etc. in der Praxis denken. Der Eigenthümer der Berliner 3eitung", gewiß ein unverfälschter Freisinniger, hatte sich schon seit Jahren bem frikien Bezahlen nach dem zwischen Prinzipalen und Gehilfen vereinbarten Tarif widerfekt, jedoch wurde immer eine Einigung erzielt, ba die dort stehenden Gehilfen, wo es nur immer ging, nachgegeben haben. Jezt nach Einführung des
politischen Geseze fönnen die sozialistische Eatwidlung Redner geht dann zu den einzelnen Parteien über, aufhalten, fie feien nur Ausnahmegeseze für die asigen, was für Interessen dieselben vertreten. In Worten leiften fie uns genug, aber in der That haben fie I nichts Gutes gefchaffen. Redner endete feinen Borbag w Aufforderung, nur dem Abgeordneten Liebknecht am 20. die Stimme zu geben. In der Disfuffion fordert be
figende die Gegner auf, fish hier zum Wort zu viele anwesend waren. Sie waren jedoch zu
melbe
fich
antworten. Mehrere Genossen sprachen im Sinne des Ref
Bersammlung gesch'offen.
10
Die internationale
armlung.
Die Bereinigu sverwaltung Januar, in Sahn perfammlung a des. 2. Bortra berg. 3. Berj Gefchäftlices, lebhaften Beifa floß fich Sto mtete reichen Be er Bericht über 209,49 M, Au 18,73 M. Nachb befunden, wurd auf die Matine in Raufmann's Bein ur Wa arbeiter. Eu 5. Februar i
und
feige, Nachdem Karl Wildberger in feinem Schlußwort o fach die Disfuifion ergänzt hatte, forderte der Borfit fich doch mehr an die Agitation zu bethetligen tuellem Bertheilen von Flugblättern nicht so ängstlid Mit einem Hoch auf die Sozialdemokratie wurde die i Die Freie Vereinigung der Gravenre, Tifeler hielt am 3. d. M ihre Mitgliederversammlung mit fol neuen Tarifs zum 1. Januar waren die Unterhandlungen Bommer über: Die Pariser Weltausstellung. 3. Ditt ( ber technische Leiter derselben) schon seit jeher feinen fannt gemacht, daß icht der Wirth des Vereinslotals Saal zu jeder Versammlung giebt. Nachdem Rollege fich ungefähr
wesentlich dadurch erschwert, deß der Metteur der Zeitung
burch unt
Tagesordnung ab: 1. Geschäftliches. 2. Vortrag
bis
Bum 1. Buntt wurd
B
Derlefen und an
Den Streit in be
ermanen ernstere
Bujagen feitens
feinen mit Beifall aufgenommenen Bortrag beendet» an der Diskuffton einige Herren lebhaft betheiligten, unter Verschiedenes die Frage, ob die Arbeitgeber verpfl, ber Fabrikan
en, würde aud
auf teinen
tant bie gemad
die gefeßlichen Feiertage a's Arbeitstage zu bezahlen, be ja aniwortet. Sodann wurden einige Paragraphen einer nannten Arbeiterordnung der Spiel waarenfabrik Sitik unterzogen wurde. Es wurde betont, daß, ba gbt worden ist. Harraß in Böhlen ( Thüringen ) verlesen, welche einer Fabrikant faft ausschließlich Berliner Graveure anftellt großem Intereffe ist, daß diese Arbeiterordnung
fo
möglich in der Kollegenschaft verbreitet wird. Die Parag
lauten wie folgt:
DON
Paragraph 5. Die Arbeitszeit ist im Sommer Abends mit einer Stunde Mittagspause und je Pause für Frübßtück und Besper.
früh bis 7 Uhr Abends, im Winter von 7 Uhr früh his
Befehlen und Anordnungen der Bevollmächtigten, führer oder Auffeber ist unbedingt Folae zu leiften. Don Ungehorsamteit oder Wiberseglichkeit werben Strafe von 3 Mart eventuell fofortiger Entlaffung
1
Be
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offen fein, den mote fämmtliche und Herr Ni momöglich fü Boriaufig v halb fich auszuh arbeiter eingetro burchaus nicht müffen; follter entreffen, fo wo
it in die Länge
Posten dazu benutte, Chikanen und Borsuchen der geringften Kleinigkeiten sich bei dem Inhaber liebes Rind zu machen. Als nun trok diefer Machinationen dieses Herrn der neue Tarif anerkannt wurde und der Prinzipal den Gehilfen die Zuficherung machte, von seinem Personal Niemand zu entlassen, schien die Thätigkeit des Metteurs in dieser Hinsicht etwas zur Seite geschoben zu sein. Man sollte sich leider getäuscht haben. Am legten Sonnabend wurden zwei Gehilfen, die der Metteur jedenfalls im Verdacht batte, daß fie am allerwenigften feinen Herrschergelüften und seinem Abzwadungssystem fich fügen würden, gefündigt. Nach bem Grunde zu diefer Maßregelung gefragt, verweigerte er jebe Auskunft; daß dieser Mann aber nicht eigenmächtig handelte, sollte das Personal am Montag erfahren. Nach leberreichung eines längeren, in febr maßvoller Weise gehaltenen Schriftstückes, worin das Personal dem Chef sämmtliche Beschwerdepunkte gegen den Metteur auseinandersezte und zum Schluß die Paragraph 9. Die zur Ufitte geworbene fortwährenbe durchaus gerechtfertigte Forderung fellte: Surücknahme ber nach den Aborten, besonders furz nach Beginn der Arb Ründigung und Entloffung des Metteurs gab der Eigenthümer eine durchaus ablehnende Antwort. Eine etwas später einheitsfälle ausgenommen während der Baufen genüge treffende Rommiffion des Vorstandes des Vereins Berliner feine Bedürfniffe au erledigen. Paragraph 12.2 Aufwiegeleien, oder Theilnahme an Vereinen, welche i Buchdrucker und Schriftgteßer follte aber noch schlimmere liche und gesellschaftlich: Ordnung durch ihre Tenden brohen, werden mit sofortiger Entlaffung und Anzeige Gleiche Strafe, nebst Burud eines Drittels des Lohnes zu Gunsten der Krantenfall Jeden, der fremben, bei mir angestellten Arbeitern aufhom, Schulz, K welche Weise den Aufenthalt zu verleiben fucht, damit Drt verlaffen. Ih laffe für diesen lezteren Baffus and die geringste Entschuldigung gelten. Paragraph 15.9D beiter wird es ausdrücklich zur Pflicht gemacht, auf bem Die Gehilfen, 26 an der Bahl, davon 23 verheirathet, feit nach der Fabrik und beint Nachhaufegehen ein ruhig zu enthalten. Zuwiderhandelnde werden ohne Weilan
Erfahrungen machen. Der Herr Ulstein, Befizer der Berliner Zeitung ", Abenbpoft", Berliner Preffe", die fortwährend ihre Arbeiterfreundlichkeit heraustehren, die bedrohte Roalitionsfreiheit ber Arbeiter vertheidigen, daß man es wirtlich für wahr halten sollte, dieser selbe Mann erklärte der Rommisfion des Vereins ich habe mit Ihnen nichts zu schaffen, ich bin Herr in meinem Hause; wem's nicht past, mag gehen!"
Jahren schon im Geschäft( die meisten zirka 10 Jahre) legten barauf hin einmüthig die Arbeit nieber, ihr Verhalten dem Gesammturtheil des Publikums überlassend. Derselbe Mann, der in seinen Blättern nicht genug über die Kohlenbarone bei dem Bergarbeiterftreit geteen tonnte, daß fie gegen die Arbeiterausschüsse find, nun und jest! It das Gebahren des Herrn Ulstein nicht eben so schlimm, da er jebe Unterhandlung mit dem Borstand des Vereins, bem seine Arbeiter sämmtlich angehören, ver
beshalb gettern vor der genannten Straflammer, ersterer wegen weigert? Dieses Gebahren des freiftunigen Beitungspafchas
hiermit bei Strafe verboten.
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1 M. Strafe belegt.
-
Jeber Arbeiter hat,
Eine zahlreich besuchte Versammlung
Der
bit
und Berufsgenossen tagte am Freitag Abend im Lokale
ftraße 10. Bur Leitung der Versammlung wurden
Die
Grunau, Niels und Schulz gewählt. Der Stabto. Tempel befprach in längeren Ausführung
Nothwendigkeit und den Nußen einer verfürsten
icht aufhalten. Die Muster müß gefchehen, nun
elegt, bie Arbei inben, fondern burben bie Stre Nagbem no aufgefordert
sordnung Wah gefchritten.
alle Fabriten ver Der britte Bunt
tariffommiffion
Des Borfigenden
loffen
die
Nachdem num Borfiende morben, w le, wurde die febr Cine von ca. layauer- Verfa Dunbi's Salon, Plage
Arbe
er ging in feinem Vortrage jpesiell auf die Arbeitsver
im Müllergewerbe ein und betonte unter großem
Beifa
Anwesenden, daß gerade in diesem Gewerbe die Ba
Serren
gender und Wi
ung: 1. Bericht Bum 1. Bunft t
bewegung. 2.9
bie Thätigkeit
Stand unferer