Wahlgesetz für den Deutschen Reichstag nebst Reglement
Wahlgesek.
§ 1. Wähler für den deutschen Reichstag ist jeder Deutsche , welcher das 25. Lebensjahr zurückgelegt hat, in dem Bundesstaate, wo er seinen Wohnsiz hat.
§ 2. Für Personen des Soldatenstandes, des Heeres und der Marine ruht die Berechtigung zum Wählen so lange, als dieselben fich bei der Fahne befinden.
folge ihrer Namen, innerhalb derselben die Häuser nach ihrer| lesung an einen anderen Beisitzer weiter reicht, der die Stimm
$ 19. Ungiltig find:
1) Stimmzettel, welche nicht von weißem Papier oder m mit einem äußeren Kennzeichen versehen sind;
Nummer und nur innerhalb jedes Hauses die Wähler alphabetisch bis zum Ende der Wahlhandlung aufbewahrt. geordnet werden. In Gemeinden, die zum Zwecke des Stimmabgebens in das Kandi Der Protokollführer nimmt den Namen jedes Randidain mehrere Bezirke getheilt find(§ 7 des Reglements), erfolgt die zufallende Stinute und zählt diefelbe, laut. In gleider Aufstellung der Wählerlisten nach den einzelnen Bezirken. führt einer der Beifizer eine Gegenliſte, welche ebenso wie (§§ 12, 13, Nr. 4, Absatz 2 und§ 15 des Gesetzes, betreffend von dem Wahlvorstande zu unterschreiben und dem Protofoll Die dem Beurlaubtenstande angehörigen Militärpersonen Wählerliste(§ 16 des Reglements) beim Schluß der Wahlhand § 3. Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschloffen: die Verpflichtung zum Kriegsdienste, vom 9. November 1867. zufügen ist. a. Personen, welche unter Vormundschaft oder Kuratel stehen; Bundesgefeßbl. S. 131.-) werden in die Wählerlisten eingetragen. b. Bersonen, über deren Vermögen Konkurs- oder Fallitzustand§2. Die Wählerliste ist zu Jedermanns Einsicht mindestens gerichtlich eröffnet worden ist und zwar während der Dauer dieses acht Tage lang auszulegen. Konfurs- oder Fallit- Verfahrens; c. Personen, welche eine Armen unterstüßung aus öffentlichen oder Gemeindemitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben; d. Personen, denen in Folge rechtskräftigen Erkenntnisses der Vollzug der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, für die Zeit der Entziehung, sofern fie nicht in diese Rechte wieder eingesetzt sind. Ist der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte wegen politischer Vergehen oder Verbrechen entzogen, so tritt die Berechtigung zum
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Der Tag, an welchem die Auslegung beginnt, ist nach Maßgabe des§8 des Gesezes, von der zuständigen Behörde festzusetzen nnd von dem Gemeindevorstande unter Hinweisung auf den§ 3 des Reglements, sowie unter Angabe des Lokals, in welchem die Auslegung stattfindet, noch vor dem Anfange der letzteren in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
Die Wählerliste ist vom Gemeindevorstand mit einer Bescheinigung darüber zu versehen, daß und wie lange die Aus
2) Stimmzettel, welche keinen oder keinen lesbaren Na
enthalten;
3) Stimmzettel, aus welchen die Person des Gewäh
nicht unzweifelhaft zu erkennen ist;
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4) Stimmzettel, auf welchen mehr als Ein Name ober Name einer nicht wählbaren Person verzeichnet ist; 5) Stimmzettel, welche einen Protest oder Vorbehalt enthal Wählen wieder ein, sobald die außerdem erkannte Strafe vollstreckt legung geschehen, sowie daß die vorstehend und im§ 8 des des Gesezes einer Beschlußfassung des Wahlvorstandes bed § 20. Die Stimmzettel, über deren Giltigkeit es nad § 4. Wählbar zum Abgeordneten ist im ganzen Bundesgebiet Reglements vorgeschriebenen ortsüblichen Bekanntmachungen er- hat, werden mit fortlaufenden Nummern versehen, dem Brant täglich jeder Deutsche , welcher das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurück-§ 3. Wer die Liste für unrichtig oder unvollständig hält, kann gelegt und einem zum Bunde gehörigen Staate ſeit mindestens dies innerhalb acht Tagen nach dem Beginn der gemäß§ 2 des einem Jahre angehört hat, sofern er nicht durch Bestimmungen in Reglements bekannt gemachten Auslegung derselben bei dem dem von§ 3 von der Berechtigung zum Wählen ausgeschlossen ist. Gemeindevorstande oder dem von demselben dazu ernannten Kom
oder durch Begnadigung erlassen ist.
folgt find.
Sonntag
beigeheftet, in welchem die Gründe kurz angegeben sind, aus de Die ungiltigen Stimmen kommen bei Feststellung des edition Bim
resultates nicht:: Anrechnung.
lang
§ 5. In jedem Bundesstaate wird auf durchschnittlich 100 000 missar oder der dazu niedergesezten Rommission schriftlich anzeigen des Reglements dem Protokoll beizufügen find, hat der B
§ 21. Alle abgegebenen Stimmzettel, welche nicht nach as wel faſſunggebenden Reichstage zumbe gelegen pot, in fb- boup finger, fauls Biejelben nicht auf Stoberitat beruben, beibringen. zuberbaren, bis et Reichstag die Wahl definitiv für giling geordneter gewählt. Ein Ueberschuß von mindestens 50 000 Seelen Die Entscheidung darüber erfolgt, wenn nicht die Erinnerung flärt hat. der Gesammtbevölkerung eines Bundesstaates wird von 100 000 fofort für begründet erachtet wird, durch die zuständigen Behörden. Seelen gleichgerechnet. In einem Bundesstaate, dessen Bevölkerung Sie muß längstens innerhalb drei Wochen, vom Beginne 100.000 Seelen nicht erreicht, wird Ein Abgeordneter gewählt. der Auslegung der Wählerlisten an gerechnet, erfolgen und durch Demnach beträgt die Zahl der Abgeordneten 397 und kommen Vermittelung des Gemeindevorstandes den Betheiligten bekannt auf Preußen 235, Bayern 48, Sachsen 23, Württemberg 17, Baden gemacht sein. 17, Seffen 9, Mecklenburg- Schwerin 6, Sachsen- Weimar 3, Mecklen burg- Strelit 1, Oldenburg 3, Braunschweig 3, Sachsen- Meiningen 2,
Gründe der Streichungen und Nachtragungen am Rande der
§ 22. Ueber die Wahlhandlung ist ein Protofoll nad unter Lit. B. anliegenden Formular aufzunehmen anliegende Verzeichniß nach. § 23. Die Wahlkreise(§ 6 des Gesezes) weist das unter Lit
Die Is Ar
§ 4. Im Falle einer Berichtigung der Wählerliste sind die Wahlkommissär zu ernennen und dies öffentlich bekannt zu mache § 25. Die Wahlprotokolle(§ 22) mit sämmtlichen zugehöri burg - Rudolstadt 1, Schwarzburg- Sondershausen 1, Walded 1, Reuß Belagsstücke sind dem Haupteremplar der Wählerliste beizufügen. aber so zeitig dem Wahlkommissär einzureichen, daß fie fpäteten Sachsen- Altenburg 1, Sachsen- Koburg- Gotha 2, Anhalt 2, Schwarz- Lifte unter Angabe des Datums furz zu vermerken. Die etwaigen Schriftstücken sind von den Wahlvorstehern ungesäumt, jedenfall Lauenburg 1, Bremen 1, Hamburg 3, Lübeck 1, Elsaß- Lothringen 15. am 22. Tage nach dem Beginne der Auslegung unter der Unter- gelangen. Die Wahlvorsteher sind für die pünktliche Ausf Beide gleichmäßig berichtigte Exemplare der Wählerliste sind Laufe des dritten Tages nach dem Wahltermine in deffen fink
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Eine Vermehrung der Zahl der Abgeordneten in Folge der steigenden Bevölkerung wird durch Gesetz bestimmt.
§ 6. Jeder Abgeordnete wird in einem besonderen Wahlkreise gewählt.
Jeder Wahlkreis wird zum Zwecke der Stimmabgabe in kleinere Bezirke getheilt, welche möglichst mit den Ortsgemeinden zusammen fallen sollen, sofern nicht bei volfreichen Ortsgemeinden eine Unterabtheilung erforderlich wird.
Mit Ausschluß der Exklaven müssen die Wahlkreise, sowie die Wahlbezirke räumlich abgegrenzt und thunlichst abgerundet sein. Ein Bundesgesetz wird die Abgrenzung der Wahlkreise be
schrift des Gemeindevorstandes abzuschließen, das zweite Exemplar unter Hinzufügung der amtlichen Bescheinigung völliger Uebereinstimmung mit dem Haupteremplare.
dieser Vorschrift verantwortlich.
Wahlkommissär auf den vierten Tag nach dem Wahltermi § 26. Behufs Ermittelung des Wahlergebniffes be
zwölf Wähler, welche ein unmittelbares Staa samt nicht belleen
ist jede spätere Aufnahme von Wählern in dieselbe untersagt. stücken hat der Gemeindevorstand sorgfältig aufzubewahren, das zweite Eremplar dagegen dem Wahlvorsteher behufs Benuzung bei der Wahl zuzustellen.
Nachdem auf diese Weise die Wählerliste abgeschlossen worden, von ihm zu bestimmendes Lokal mindestens sechs und s § 5. Das Haupteremplar der Wählerliste nebst den Belags- aus dem Wahlkreise zusammen, und verpflichtet dieselben als B
als einer Gemeinde bestehen(§ 7 des Reglements), bilden die Wahl
behalten, mit Ausnahme derjenigen, welche zur Zeit nicht örtlich in einzelnen zu dem Bezirke gehörigen Gemeinden. abgegrenzt und zu einem räumlich zusammenhängenden Bezirke ab-§ 6. Die Wahlbezirke zum Zweck des Stimmabgebens(§ 6
fizer mittelst Handschlages an Eidesstatt.
Außerdem ist ein Protokollführer, welcher ebenfalls
die Resultate der Wahl znfammengestellt.
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sein muß, aber Beamter sein darf, zuzuziehen und in gleicher We Die Wählerlisten für diejenigen Wahlbezirke, welche aus mehr zu verpflichten. Der Zutritt zu dem Lofal steht jedem Wähler § 27. In dieser Versammlung(§ 26) werden die Protokol stimmen. Bis dahin find die gegenwärtigen Wahlkreise beizu- vorsteher durch Zusammenheften der ihnen zugehenden Wählerlisten über die Wahlen in den einzelnen Wahlbezirken durchgefehen m Das Resultat der Wahl wird verkündet und demnächst du de Sozial gerundet sind. Diese müssen zum Zwecke der nächsten allgemeinen des Gesezes) werden von den zuständigen Behörden abgegrenzt. die zu amtlichen Publikationen dienenden Blätter bekannt gemad Ueber die Handlung ist ein Protokoll aufzunehmen, muß in demselben, oder im Falle eine Gemeinde in mehrere Wahl- solche Ortschaften, in welchen Personen, die zur Bildung des Wahl- Stimmen und die Zahl der auf die einzelnen Kandidaten gefallen Jedoch können einzelne bewohnte Besizungen und kleine, sowie welchem die Zahl der Wähler, sowie der giltigen und ungiltige bezirke_getheilt ist, in einem derselben zur Zeit der Wahl seinen vorstandes geeignet sind, sich nicht in genügender Anzahl vorfinden, Stimmen für jeden einzelnen Wahlbezirk ersichtlich sein mu mit benachbarten Ortschaften zu einem Wahlbezirk vereinigt, große in welchem die Bedenken zu erwähnen sind, zu denen die Wable
Wahlen gemäß der Vorschrift des dritten Absages gebildet werden. § 7. Wer das Wahlrecht in einem Wahlbezirke ausüben will,
Wohnsiz haben.
Jeder darf nur an Einem Drt wählen.
§ 8. In jedem Bezirke find zum Zwecke der Wahlen Listen anzulegen, in welche die zum Wählen Berechtigten nach Zu- und Vornamen, Alter, Gewerbe und Wohnort eingetragen werden. Diese Listen find spätestens vier Wochen vor dem zur Wahl bestimmten Tage zu Jedermanns Einsicht auszulegen, und dies
Ortschaften in mehrere Wahlbezirke getheilt werden.
Kein Wahlbezirk darf mehr als 3500 Seelen nach der letzten allgemeinen Volkszählung enthalten.
in den einzelnen Bezirken etwa Veranlassung gegeben haben. Zur Beseitigung solcher Bedenken ist der Wahlfommiffär be die von den Wahlvorstehern aufbewahrten Stimmzettel( 8 21
Reglements) cinzufordern und einzusehen.
§ 28. Hat sich auf einen Kandidaten die abfolute Me
zuvor unter Hinweisung auf die Einsprachefrist öffentlich bekannt Stellvertreter desselben für Verhinderungsfälle, zu ernennen, sowie der in dem Wahlkreise abgegebenen giltigen Stimmen ver
zu machen. Einsprachen gegen die Liften find binnen acht Tagen nach Beginn der Auslegung bei der Behörde, welche die Bekannt
§ 8. Die zuständigen Behörden haben für jeden Wahlbezirk den Wahlvorsteher, welcher die Wahl zu leiten hat, und einen das Lokal, in welchem die Wahl vorzunehmen ist, zu bestimmen. Alles dies, sowie die Abgrenzung der Wahlbezirke, und Tag
fo wird derfelbe als gewählt proflamirt.
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Hat sich eine absolute Stimmenmehrheit nicht herausgeftell machung erlassen hat, anzubringen und innerhalb der nächsten und Stunde der Wahl(§ 9 des Reglemente) iſt mindestens acht hat der Wahlkommnisfär die Vornahme einer engeren Wahl u
vierzehn Tage zu erledigen, worauf die Listen geschlossen werden. Nur diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in die Listen aufgenommen sind.
Bei einzelnen Neuwahlen, welche innerhalb Eines Jahres nach der legten allgemeinen Wahl stattfinden, bedarf es einer neuen Aufstellung und Auslegung der Wahllisten nicht.
§ 9. Die Wahlhandlung, sowie Ermittelung des Wahlergebnisses, stnd öffentlich.
§ 29. Der Termin für die engere Wahl ist von dem
Tage vor der Wahl durch die zu amtlichen Publikationen dienenden laffen(§ 12 des Gesezes).. Blätter zu veröffentlichen und von den Gemeindevorständen in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
§ 9. Der Tag der Wahl wird vom Bundespräsidenten festgefekt. als höchstens 14 Tage nach der Ermittelung des Ergebniffes fommissär festzuseßen und darf nicht länger hinausgeschoben wer
Die Wahl beginnt um 10 Uhr Vormittags und wird um ersten Wahl(§ 26 und 27 des Reglements.) 6 Uhr Nachmittags geschlossen. § 30. Auf die engere Wahl kommen nur diejenigen
Dem Aufich
beide
§ 10. Der Wahlvorsteher(§ 8 des Reglements) ernennt aus Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten(§ 12 des G
des
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drei bis sechs Beisitzer und ladet dieselben mindestens zwei Tage fallen, so entscheidet das Loos, welches durch die Hand der Zahl der Wähler seines Wahlbezirks einen Protokollführer und setzes). Sind auf mehrere Kandidaten gleich viele Stimmen der Wahlhandlung in den Wahlbezirken und der Beisiger bei der vor dem Wahltermin ein, beim Beginne der Wahlhandlung zur fommissärs gezogen wird, darüber, welche beiden Kandidaten a
Die Funktion der Vorsteher, Beisiger und Protokollführer bei
Ermittelung des Wahlergebnisses in den Wahlkreisen ist ein Bildung des Wahlvorstands zn erscheinen. unentgeltliches Ehrenamt und kann nur von Personen ausgeübt werden, welche kein unmittelbares Staatsamt befleiden.
die engere Wahl zu bringen sind.
In der wegen Vornahme der engeren Wahl nach Vorf Vergütung. Sie dürfen kein unmittelbares Staatsamt bekleiden des§ 8 des Neglements zu erlassenden Bekanntmachung find beiden Kandidaten, unter denen zu wählen ist, zu benennen, § 11. Der Tisch, an welchem der Wahlvorsteher Plaz nimmt, es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß alle auf andere San
§ 10. Das Wahlrecht wird in Person durch verdeckte,(§ 9 des Gefeßes). in eine Wahlurne niederzulegende Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt.
Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen mit feinem äußeren Kennzeichen versehen sein.
ist so aufzustellen, daß derselbe von allen Seiten zugänglich ist. Auf diesen Tisch wird ein verdecktes Gefäß( die Wahlurne)
daten fallenden Stimmen ungültig seien.
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§ 31. Die engere Wahl findet auf denselben Grundlagen Insbesondere bleiben die Wahlbezirke, die Wahllotale und Wahlvorsteher unverändert, soweit nicht eine Ersetzung der le
zum Hineinlegen der Stimmzettel gestellt. Vor dem Beginn der nach denselben Vorschriften statt, wie die erfte.
§ 11. Die Stimmzettel sind außerhalb des Wahllokals mit Abstimmung hat sich der Wahlvorstand zu überzeugen, daß dasdem Namen des Candidaten, welchem der Wähler seine Stimme geben felbe leer ist. will, handschriftlich oder im Wege der Vervielfältigung zu versehen.
Die Wahlhandlung wird damit eröffnet, daß der Wahl
§ 12. Die Wahl ist direkt. Sie erfolgt durch absolute vorsteher den Protokollführer und die Beisiger mittelst Handschlags Bestimmung hierüber nach den§§ 6 und 8 des Reglements
Stimmenmehrheit aller in einem Wahlkreise abgegebenen Stimmen. Stellt bei einer Wahl eine absolute Stimmenmehrheit sich nicht heraus, so ist unter den zwei Candidaten zu wählen, welche die meisten Stimmen erhalten haben.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
§ 13. Ueber die Giltigkeit oder Ungiltigkeit der Wahlzettel entscheidet mit Vorbehalt der Prüfung des Reichstages allein der
an Eidesstatt verpflichtet und so den Wahlvorstand konstruirt. Zu feiner Zeit der Wahlhandlung dürfen weniger als drei Mitglieder des Wahlvorstandes gegenwärtig sein.
rnfenen Behörden geboten erscheint.
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Reglements bekannt zu machen, ohne daß jedoch hierfür oder Dergleichen Abänderungen sind nach Vorschrift des§8 Der Wahlvorsteher und der Protokollführer dürfen sich während die rücksichtlich der engeren Wahl sonst erforderlichen Befan der Wahlhandlung nicht gleichzeitig entfernen Verläßt einer von machungen(§§ 8 und 30 des Reglements) die dort festgefeste
ihnen vorübergehend das Wahllokal, so ist mit seiner zeitweiligen Vertretung ein anderes Mitglied des Wahlvorstandes zu beauftragen.
eingehalten zu werden braucht. Auch ist die Bescheinigung darüber, daß die erwähnten
Die ungiltigen Stimmzettel sind zum Zwecke der Prüfung weder Diskussionen stattfinden, noch Ansprachen gehalten, noch Be- Wählerliste zu ertheilen, sondern von den Gemeindevorftand § 13. Während der Wahlhandlung dürfen im Wahllofal fanntmachungen in ortsüblicher Weise erfolgt sind, nicht auf den Wahlvorstehern noch vor dem Wahltermine besonders einzureiche Bei der engeren Wahl sind dieselben Wählerlisten anzuwendung Wahlreise so lange versiegelt, bis der Reichstag die Wahl definitiv des Wahlvorstandes, welche durch die Leitung des Wahlgeschäftes wie bei der ersten Wahlhandlung. Sie sind zu diesem Zweden den Wahlakten zu trennen nnd den Wahlvorstehern zuzustelle §14. Zur Stimmabgabe sind nur diejenigen zuzulassen, welche Eine wiederholte Auslegung und Berichtigung derfelben fin
durch den Reichstag dem Wahlprotokoll beizufügen. Die giltig befundenen bewahrt der Vorsteher der Wahlhandlung in dem
für giltig erklärt hat.
schlüsse gefaßt werden. Ausgenommen hiervon sind die Diskussionen nud Beschlüsse bedingt sind.
nicht statt.
§ 32. Tritt bei der engeren Wahl Stimmengleichheit ein entscheidet das Loos, welches durch die Hand des Wahlkommi
§ 14. Die allgemeinen Wahlen sind im ganzen Bundesgebiete an dem vom Bundespräsidium bestimmten Tage vorzunehmen. in die Wählerliste aufgenommen sind(§ 8 des Gefeßes). § 15. Der Bundesrath ordnet das Wahlverfahren, soweit Abwesende können in keiner Weise durch Stellvertreter oder daffelbe nicht durch das gegenwärtige Gesez festgestellt worden ist, sonst an der Wahl theilnehmen. durch ein einheitliches, für das ganze Bundesgebiet giltiges Wahl-§ 15. Der Wähler, welche seine Stimme abgeben will, tritt gezogen wird. reglement. Dasselbe kann nur unter Zustimmung des Reichstags ab- an den Tisch, an welchem der Wahlvorstand fißt, nennt seinen geändert werden.
§ 33. Der Gewählte ist von der auf ihn gefallenen Wa
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Namen und giebt, wenn der Wahlbezirk aus mehr als einer Ort- durch den Wahlkommissär in Kenntniß zu sehen und zur Erkläru
lifte nach Hausnummern aufgestellt ist, seine Wohnung an.
§ 4 des Gesezes wählbar ist, aufzufordern. Annahme unter Protest oder oder Vorbehalt, sowie Benachrichtigung, gilt als Ablehnung.
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Der Wähler übergiebt, sobald der Protokollführer seinen Namen vorsteher oder deffen Stellvertreter(§ 12 des Reglements), welcher denselben uneröffnet in das auf dem Tisch stehende Gefäß legt. auf ihm verzeichnete Name verdeckt ist. Stimmzettel, bei welchen hiergegen verstoßen ist, oder welche
in der Wählerliste aufgefunden hat, seinen Stimmzettel dem Wahl- bleiben der Erklärung binnen acht Tagen, von der Zustellung
§ 34. Im Falle der Ablehnung oder wenn der Reichstag Der Stimmzettel muß der Art zusammengefaltet sein, daß der Wahl als ungiltig erklärt, hat die zuständige Behörde fofort
§ 16. Die Kosten für die Druckformulare zu den protokollen und für die Ermittelung des Wahlergebniffes in den Wahlkreisen werden von den Bundesstaaten, alle übrigen Kosten des Wahlverfahrens werden von den Gemeinden getragen. § 17. Die Wahlberechtigten haben das Recht, zum Betrieb der den Reichstag betreffenden Wahlangelegenheiten Vereine zu bilden und in geschlossenen Räumen unbewaffnet Versammlungen zu veranstalten. Die Bestimmungen der Landesgefeße über die Anzeige_der bleiben unberührt. § 18. Das gegenwärtige Gefeß tritt bei der ersten nach dessen zurückzuweisen. Insbesondere hat derselbe darauf zu achten, daß Verkündigung stattfindenden Neuwahl des Reichstages in Kraft. nicht statt eines mehrere Stimmzettel abgegeben werden. § 16. Der Protokollführer vermerkt die erfolgte Stimmabgabe Von dem nämlichen Zeitpunkte an verlieren alle bisherigen WahlRubrik der Wählerlisten.
neue Wahl zu veranlassen.
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Für dieselbe gelten die Vorschriften des§ 31 des Regleme
Versammlungen und Vereine, sowie über die Ueberwachung derselben, nicht von weißem Papier, oder welche mit äußeren Kennzeichen mit der Maßgabe, daß bei den zu erlassenden Bekanntmachungen versehen sind(§ 10, Absaz 2 des Gesezes), hat der Wahlvorsteher im§ 8 des Reglements bestimmte achttägige Frist einzuhalten i
periode Ersagwahlen stattfinden. Tritt dieser Fall später
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In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn für ausgefchieden Mitglieder des Reichstages während des Laufes derselben Legislat geseze für den Reichstag nebst den dazu erlassenen Ausführungs- jedes Wählers neben dem Namen desselben in der dazu bestimmten Jahr nach den allgemeinen Wahlen ein, so müssen die gefam
gefeßen, Verordnungen und Reglements ihre Giltigkeit.
Reglement.
der Wählerliften, erneuert werden.
Wahlvorbereitungen, mit Einschluß der Aufstellung und Auslegu
§ 17. Um sechs Nachmittags erklärt der Wahlvorsteher die Abftimmung für geschlossen. Nachdem dies geschehen ist, dürfen keine§ 35. Sämmtliche Verhandlungen, sowohl über die Stimmzettel mehr angenommen werden.
Wable
bezirk u. s. m.) ist gemäß§ 8 des Gesezes und nach Anleitung uneröffnet gezählt. Ergiebt sich dabei auch nach wiederholter Behörde eingereicht, welche dieselben der Zentralverwaltungshebor
Die Stimmzettel werden aus der Wahlurne genommen und nisse, werden von dem Wahlfommissär unverzüglich der zuständig
vorstande( Kommunevorstande, Ortsvorstande, Inhaber eines selbst tändigen Gutsbegtete, Magistrate u. f. w.) die Wählerliste doppelt aufzustellen. In derselben sind alle nach den§§ 1, 3 und 7 des Celebes Mahlberechtigte in alphabetischer Ordnung zu nomaichmon
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§ 36. Die in Gemäßheit der in den einzelnen Bundeafta
der Wähler, bei deren Namen der Abstimmungsvermerk in der Wählerliste gemacht ist(§ 16 des Reglements), so ist dieses nebst bestehenden dem etwa zur Aufklärung Dienlichen im Protokolle anzugeben.
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Verwaltungs- Organisationen nach den§§ 2, 3
24, 34 und 35 zur Zeit zuständigen Behörden weist das
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