Zunächst daß der Raufbold, Graf Kleist vom Loß, zur Ver doch, da das feste Deck über dem Fischbassin einen Meter I geben und bemerkt hierzu, daß dieselbe wöchentlich einmal mit| tiefer als bei sonstigen Lastfahrzeugen liegt einen min- event. Abänderungen abgedruckt wird, ferner, daß Veröffent- büßung der ihm auferlegten vierzehnmonatlichen Strafe nach dem deren Raumgehalt wie trockene Fahrzeuge. lichungen in Bezug auf die Lokalfrage nur von den Herren Wil- Gefängniß in Plögensee übergeführt ist, das haben wir schon oben helm Werner, Elisabeth- Ufer 55, August Jusinger, erwähnt. Die Zeit, in welcher dieses große Ereigniß geschah, aus haben wir allerdings nicht angegeben. Das hieße dem gräflichen Krautsstr. 48, und Otto Heindorf, Langestr. 70, zugehen haben. Alle event. Unregelmäßigkeiten sind an die ge- Subjekt doch eine zu große Bedeutung beilegen. Für uns und Herren zu berichten.
Die Besitzer solcher Quaken sind nun aber nach den Bestimmungen des Unfallversicherungs- Gesetzes vom 13. Juli 1887 verpflichtet, ihre Besagungen gegen Unfall zu versichern.
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Der Betent hat sich nun dieserhalb an die BinnenschifffahrtsBerufsgenossenschaft in Bromberg gewandt, ist von dieser jedoch an die Seeberufsgenossenschaft in Hamburg verwiesen. Hier wurde nun seine Quake Elvine" mit einem Rauminhalt von 57,4 Rubikmeter aufgenommen, dahingegen aber seine Quate " Louise", die nur einen Kubikmeter- Rauminhalt von 48,4 hat, abgewiesen und zwar mit der Begründung, daß nach den Bestimmungen des Unfallversicherungs- Gesezes Fahrzeuge unter 50 Rubikmeter Raum nicht aufgenommen werden könnten.
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Unter Berufung des§4 des Unfallversicherungs- Gesetzes und § 47 der Seeunfall- Berufsgenossenschaft hat der Petent den Beschwerdeweg an das Reichs- Versicherungsamt ohne Erfolg beschritten. Sein Petitum geht nun dahin; daß für Fischfahrzeuge eine Ausnahme gemacht werde und selbige in der See- Berufsgenossenschaft mit einem Rauminhalt von schon 45 Rubikmetern aufgenommen werden oder die Besitzer solcher Fahrzeuge bei einem eventuellen Unfall von der Verantwortung ent bunden seien.
Der Referent Schwark führt aus, es handle sich hier nicht um Fischerfahrzeuge, sondern um Fischfahrzeuge, während erstere zum Fischfange, würden letztere zum Transport lebender Fische benutzt. Sie feien also nicht unter dem Begriff Fischerfahrzeuge zu fassen, sondern als See- Fahrzeuge anzusehen.
Die eigenthümliche Lage des festen Dects, welches tiefer als bei sonstigen See- Fahrzeugen liege, bewirke( da nur bis zum festen Deck gemessen werde), einen minder Raumgehalt. Da nun aber
im§ 1 Abs. 2 des See- Unfall- Versicherungsgesehes" die Bes sagungen von Fahrzeugen unter 50 Rubikmeter Rauminhalt nicht versicherungspflichtig seien, die Binnenschifffahrts- Berufsgenossenschaft erst recht nicht kompetent ist, sei der Korreferent sowie auch er nicht für eine Erörterung im Plenum und zwar weil eine Rechtsverweigerung nicht vorliege. Immerhin sei aber nicht zu verkennen, daß eine Lücke in dem Geseze vorhanden ist. Die Zahl der See- Fahrzeuge unter 50 Rubikmeter Rauminhalt sei nicht ganz unerheblich. Er verweise auf die Küstenschiffe der Ostsee . Uebrigens wäre auch der Zustaud für die Besitzer solcher Fahrzeuge unerträglich, da sie einestheils aufge fordert würden, ihre Besatzungen zu versichern, anderntheils aber an der zuständigen Stelle abgewiesen würden. Der letzte Absatz im§ 1 des Unfallversicherungs- Gesetzes für Seeleute besage nun, daß der Bundesrath beschließen könne, daß Personen, welche nach den Bestimmungen des Absatzes 2 diefes Gesetzes ausgeschlossen sind, für versicherungspflichtig erflärt werden könnten. Er möchte nun beantragen, daß die Kommission beschließen möge, die Petition dem Bundesrathe zu übermitteln.
Abg. Scipio beantragt die Petition von der Tagesordnung abzusetzen und um dieselbe dem Herrn Reichskanzler zu überweisen, zunächst einen Regierungskommissar zu hören.
Nächste Sigung am 5. Dezember, 10 Uhr, Vormittags.
Kommunales.
Stadtverordneten- Versammlung.
Sigung vom Donnerstag, den 4. Dezember. Der Vorsteher, Stadtv. Dr. Stryd, eröffnet die Sigung um 53/4 Uhr mit einer Reihe geschäftlicher Mittheilungen. Vor der Sigung find einige Ausschüsse von den Abtheilungen gewählt worden. Wie der Vorsteher verkündigt, hat Berlin nach dem Ergebnis der Volkszählung vom 1. Dezember 1574 485 Einwohner.
Nach Eintritt in die Tagesordnung wird eine Reihe von Rechnungen auf Antrag des Ausschusses für Rechnungsfachen dechargirt.
Die Festsetzung von Baufluchtlinien für die Nordseite der Invalidenstraße, die Straße Alt- Moabit, die Ostseite der Rathenowerstraße und die Nordseite der Seydligstraße wird genehmigt. Die Borlage, betreffend den Umbau der Waisen= brücke und der Kurfürstenstraße, wird an einen Ausschuß verwiesen.
Den Schluß der Tagesordnung bildet die Berathung der VorTage, betr. die Errichtung von Bedürfnißanstalten für männliche und weibliche Personen. Der Magistrat beantragt folgende Beschlußfassung:
Der Magistrat wird ermächtigt, die Errichtung und den Betrieb von Bedürfnißanstalten auf Grund bestimrater Bedingungen öffentlich auszuschreiben und den Zuschlag zu ertheilen.
Nach diesen Bedingungen sind auf denjenigen öffentlichen Plägen und Straßen, auf welchen fich gegenwärtig die von Prog errichteten 24 Bedürfnißanstalten befinden, dieselben zu erhalten oder es find als Erfaß derselben neue zu errichten; außerdem sollen binnen 3 Monaten vom Abschluß des Vertrages an neue gleichartige Anstalten bis zur Bahl von 26 errichtet werden. Das Eigenthum sämmtlicher 50 Anstalten geht an die Stadt über. Nene Anstalten müssen in Eisenkonstruktion errichtet werden. In jeder Anstalt müssen 2 Bellen zur unentgeltlichen Benuhung für Frauen vorhanden sein, welche gleich denjenigen, für welche Bezahlung zu leisten ist, zu überwachen und sauber zu halten sind. Zu diesen Zellen sind besondere Eingänge von der Straße herzustellen. Der Preis für die einmalige Benutzung einer Zelle darf ohne Genehmigung des Magistrats nicht auf mehr als 10 Pf. bestimmt werden. Als Entgelt hat der Unternehmer eine bestimmte prozentuale Abgabe von der Brutto- Einnahme aus den Anstalten an die Stadtgemeinde zu zahlen. Jeder Bieter hat eine Raution von 20 000 M. zu stellen. Der Vertrag wird geschlossen bis zum 1. April 1901. Die Stadtgemeinde hat das Recht, ihn ohne weiteres aufzuheben, falls der Betrieb fortgesetzt zu erheblichen
Klagen Veranlassung giebt.
haben.
G3 Fiegen verschiedene Anträge vor. Stadtv. Reichenow beantragt die Einfügung der Worte in den Magistratsantrag hinter den Zuschlag":" nach erfolgter Zustimmung der Versammlung".
nannten
Abraham, Straßburgerstr. 5. Adlerbrauerei, Badstraße. Aktienbrauerei Moabit .
Arminhallen, Kommandantenstr. 17. C. Bachmann, Dresdenerstr. 45. Bergschloßbrauerei, Rixdorf . Beyer, Neue Grünstr. 14. Bockbrauerei, Tempelhofer Berg. Böhmisches Brauhaus. Böhow's Brauerei. Bolzmann, Andreasstr. 26. Bobert, Weinstr. 11. Brauerei Tivoli, Kreuzberg . Brauerei Königstadt.
Brauerei Friedrichshain( Lips). Brauerei Friedrichshöhe( Pazenhofer). Brauerei Pfefferberg.
Buggenhagen, Morizplaz.
Buß' Salon, Gr. Frankfurterstraße. Bürgerfäle, Dresdenerstr. 96. Konzertpart, Ostend , Frankfurter Allee . Deigmüller's Salon, Alte Jakobstr. 48 a. Deutscher Hof, Luckauerstr. 15. Deutsches Voltstheater, Schönhauser Allee . Giskeller- Etablissement, Chausseestraße. Elysium, Landsberger Allee . Fenske, Landsbergerstr. 37. Feuerstein's Salon, Alte Jakobstr. 75. Gebhardt, Prinzenstr. 87.
Gratweil's Bierhallen, Kommandantenstr. 79. Gnadt, Brunnenstr. 38.
Gründel, Dresdenerstr. 116.
Gründer's Salon, Schwerinstr. 13. Habel's Brauerei, Bergmannstr. 5-7. Heise, Lichtenbergerstr. 21. Hennig, Hochstr. 32a.
"
Herzog, Memelerstr., Deutscher Kaiser". Heydrich's Säle, Beuthstr. 18-21. Frizz Ilges, Wilsnackerstr. 63. Industrie- Hallen, Mariannenstr. 31-32. Joël( früher Keller), Andreasstr. 21.
Keller's Hofjäger, Inh. A. Fröhlich, Hasenhe Keller, Bergstr. 68.
Königshof, Bülowstraße.
Klein's Festfäle, Oranienstr. 180. Kliem, Hasenhaide.
Königsbank, Gr. Frankfurterstr. 117. Krüger's Bierhallen, Frankfurterstr. 89. Krieger's Salon, Wasserthorstr. 68. Kuhlmey's Gesellschaftshaus, Köslinerstr. 17. Meißner, Gartenstr. 162.
A. Möwes' Gesellschaftshaus, Fichtestr. 29. Müller, Johannisstr. 20.
Neustädtischer Volksgarten, Proskauerstraße. Norddeutsche Brauerei, Chauffeestr. 58. Nürnberg , Schönhauser Allee 28, Orschel, Sebastianstr. 39.
Parlamentshalle, Landsbergerstr. 35.
Rau's Salon, Staligerstr. 125( Wolf u. Krüger). Reichert, Müllerstr. 7.
W. Rehliz, Bergstr. 12.
Renz Salon, Naunynstr. 27.
Rennefahrt's Salon, Dennewigstr. 18. Reyer, Alte Jakobstr. 83.
Roll, Adalbertstr. 21.
Ruhland, Moabiter Schüßenhaus. Sachow, Müllerstr. 136. Saeger, Grüner Weg 29. Sahm's Klubhaus, Annenstr. 16, Sanssouci , Kottbuserstr. 4 a. Scheffer's Salon, Inselstr. 10. Schloßbrauerei Schöneberg. Schnegelsberg's Salon, Jahnstr. 8. Schneider, Belforterstr. 15.
Schröder, Müllerstr. 178( Weddingpark). Schwarzmüller, Kolbergerstr. 23. Silber's Salon, Schwedterstr. 24.
Specht ( Brauerei- Ausschant), Neue Jakobstr. 26. Süd- Ost, Waldemarstr. 75. Unionsbrauerei, Hafenhaide. Vereinsbrauerei,( Rixdorf ). Viktoriabrauerei, Lüßowstraße.
Viktoria- Salon, Perlebergerstr. 18. Volfsbrauerei( Moabit ). Wedding- Park, Müllerstr, 78. Wedding- Kasino, Schulstr. 29.
Weick, Aleranderstr. 31. Wollschläger, Blumenstr. 78. Wohlhaupt, Manteuffelstr. 9. Wuttke, Friedrichsbergerstr. 20. Zelt Nr. 1.
Bemter, Münzftr. 11.
Da verschiedene Veränderungen vorgekommen, ersuchen wir die Parteigenossen, genau auf diese Liste zur achten, besonders machen wir noch darauf aufmerksam, bei Festseßung von Vergnügungen auf diese Liste zu achten.
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mit Befriedigung hat die ganze Welt vor kurzem das gegen diefen Herr Graf Kleist vom Loß, der ,, edle" Raufbold. hochadeligen Rowdy gefällte Urtheil entgegengenommen. BeSo weit die Bedingungen. Daß es sich bei dem Unter- fanntlich wurde derselbe sofort in Haft behalten und seinem Benehmen um ein recht lukratives Geschäft handelt, geht daraus stimmungsort Plößensee zur Verbüßung feiner, unserer Ansicht hervor, daß die bisherigen 24 Anstalten nach Angabe des nach, noch sehr milden Strafe überwiesen. Da das Vergehen der= Magistrats zirka 36 000 m. im Vierteljahr Einnahme ergeben artig ist, daß es den Verurtheilten auf eine Stufe mit dem gemeinsten Verbrecher stellt, so konnte man mit Fug und Recht erwarten und das that wohl auch Jedermann mit dem gräflichen Sträfling würde in der Behandlung keine Ausnahme gemacht werden. Zu aller Welt Erstaunen läuft aber durch die bürgerliche Presse eine Nachricht, welche diese Ansicht vernichtet. Aus derselben geht gerade das Gegentheil hervor. Da wir uns Stadtv. Sachs II. beantragt Ausschußberathung. mit der Notiz noch etwas näher beschäftigen wollen, zumal da Stadtv. 3 u beil und Genossen beantragen: " Wir beantragen 1. unter Ablehnung des Magistrats- bie ganze Abfassung derselben charakteristisch für die Gesinnungsantrages die Uebernahme des Betriebes der städtischen Be- lumperei und die Korruption unserer Bourgeoisie ist, wollen wir dürfnißanstalten in die städtische Verwaltung; 2. im Falle der nicht anstehen, diese unseren Lesern im Wortlaut wiederzugeben. Ablehnung des Antrages 1 den Magistrat zu ersuchen, die Ver- Sie lautet: gebung der Anstalten öffentlich auszuschreiben und den Zuschlag nur nach erfolgter Zustimmung der Versammlung zu ertheilen." Stadtv. Sachs 11. motivirt seinen Antrag auf Ausschußberathung.
Stadtv. Nicolai hat eine Reihe von Aussehungen an der Vorlage.
Die Vorlage wird an einen Ausschuß von zehn Personen
verwiesen.
Schluß 62 Uhr.
Es folgt eine nicht öffentliche Sigung.
Lokales.
Die Lokalkommission veröffentlicht nachstehend die Liste der Wirthe, die ihre Lokale zu Versammlungen unentgeltlich her
Graf Kleist vom Loß ist am Freitag Vormittag um elf Uhr zur Verbüßung der ihm auferlegten vierzehnmanat lichen Strafe nach dem Gefängniß in Plößensee überführt worden. Die Höhe der gegen ihn erkannten Freiheitsstrafe hat den Verurtheilten tief erschüttert trotz der schein
unsere Leser ist derselbe feineswegs eine interessante Persönlichkeit geworden, wie bei den sensationslüsternen Lesern der Bourgeoispresse. Was wir jedoch gerne gewußt hätten, ist das, ob der Herr Graf gezwungen worden ist, in dem bekannten grünen Wagen die Reise anzutreten, oder ob die Gefängnißverwaltung so rücksichts voll auf die blaublütige Ehre des edlen Weglagerers ge wesen ist, diesem die Fahrt in einer Droschke, selbstverständlich erster Klasse, zu gestatten oder auch in der eigenen, mit der Grafenkrone geschmückten Equipage. Wünschenswerth wäre eine solche Rücksichtnahme auf die edle Staffe des Sträflings!
Weiter heißt es sodann, die Höhe der gegen ihn erkannten Freiheitsstrafe hat den Verurtheilten tief erschüttert, trotz der scheinbaren Gelassenheit, mit der er die Verkündigung des Ur theils aufnahm. Das stimmt, der Herr Graf war der Meinung, daß der Gerichtshof es überhaupt nicht wagen würde, seine er lauchte Persönlichkeit anzutasten. Er hatte deshalb alle Vor bereitungen getroffen, sofort nach Schluß der Verhandlungen eine fleine Erholungsreise antreten zu können. Wie fonnte auch ein vernünftiger Mensch annehmen, daß der Gerichtshof Stellung gegen einen Grafen zu Gunsten des elenden Bürgerpacks nehmen würde. Was hatte der gnädige Herr Graf denn eigentlich Schlimmes gethan? Er hatte sich doch nur ein äußerst harmloses Vergnügen gemacht! Und sollen die Edelsten der Nation es nicht einmal wagen dürfen, zum Zeitvertreib ruhige Bürger zu ver hauen? Dergleichen Vergnügungen haben die Vorfahren des Herrn Grafen ja Jahrhunderte lang sich unbeanstandet heraus genommen und nicht allein ähnliche, sondern noch ganz andere. Und damals hat ein Hahn danach gekräht. Weshalb will man nun heute dem würdigen Nachkommen dieselbe Belustigung ver fümmern! Gut, haben sich einmal die Verhältnisse geändert, fo mag man ihm eine Geldstrafe auferlegen, aber doch keineswegs darf man sich zu der Frechheit versteigen, einen Grafen, einen Mann von edler" Geburt, der Freiheit zu berauben. Dagegen müßte sich in der ganzen gutgesinnten und besseren Gesellschaft ein einziger Schrei der Entrüstung erheben. Aber die Folgen dieses rigorosen Vorgehens haben sich auch sofort gezeigt. wei Ohnmachtsanfälle haben den Herrn Grafen während der Ver handlung betroffen, am Tage darauf verfiel er in heftigen Wein frampf. Ist das auch ein Wunder; muß sich nicht das Herz jedes treu und gutgesinnten Menschen ob solcher Rücksichtslosig feit zusammen frampfen?
Wenigstens giebt es noch Menschenfreunde; das den Herrn Grafen zugefügte Unrecht soll einigermaßen gefühnt werden. Herr Rechtsanwalt Wronter läßt es sich angelegen sein, feinen Klienten das Leben im Gefängniß so angenehm wie möglich zu machen. Wenn der Herr Graf zu den schweren Gefängnißarbeiten mit herangezogen würde, dann wäre das ja eine Strafe für ihn, es soll aber nur, da er sich nun einmal dem vierzehnmonatlichen Aufenthalt in Plößensee nicht entziehen kann, eine unfreiwillige Muße" sein. Wir glauben wirklich, es giebt noch Barbaren, welche gerne sehen würden, wenn das zart erzogene Grafen söhnchen mit zu der schweren Arbeit der gewöhnlichen Gefangenen herangezogen würde. Diese Leute haben nicht die geringfte Achtung vor Adel und Geburt.
Es fragt sich nun aber, ob es gefeßlich zulässig ist, daß durch einen offenbaren Scheinvertrag Jemand, der mit Gütern reicher versehen ist, der wirklichen Strafe entzogen wird. Im anderen Falle würden sich die betreffenden Beamten einer Pflichtwidrigkeit schuldig machen. Wenn wir aber die hierauf bezüglichen Ges fegesparagraphen des Gefängnißreglements durchsehen, so finden wir, und wir betonen das hier auf das Nachdrücklichste, um einer falschen Auslegung unserer Worte vorzubeugen, daß die Beamten burchaus kein Vorwurf der Pflichtwidrigkeit und des Disziplinar vergehens treffen kann. Einzig und allein verantwortlich dafür, daß die Handhabung eine so ungleiche Anwendung findet, find die mangelhaften Gesetzes bestimmungen. Dieselben lassen soviel Hinterthüren offen, welche es ermöglichen, dem Wohlhabenderen ein Vorrecht vor dem Armen zu verschaffen. Der Artikel 70 bes Gefängniß- Reglements lautet:
In jedem Gefängniß sind nützliche Arbeiten einzuführen, insbesondere solche, deren Betrieb geeignet ist, das Fort kommen des Gefangenen nach seiner Entlassung zu fördern. Es tann einzelnen Gefangenen gestattet werden, andere als die eingeführten Arbeiten zu betreiben. Nach Artikel 94 können die zu Gefängnißstrafen Verurtheilten in einer ihren Fähigkeiten und Verhältnissen angemessenen Weise beschäftigt werden. Die Bestimmung hierüber bleibt dem Ge fängnißvorsteher überlassen.
Zufällig ist uns in diesem Augenblick ein Büchelchen aus dem Jahre 1876 in die Hände gerathen, in welchem wir sehen können, wie andere Leute, die teine Grafen sind, sondern böse Sozial demokraten, behandelt werden. Allerdings fällt für diese eben erschwerend ins Gewicht, daß sie nicht wegen solcher Bagatellen, als Schlägereien und Körperverlegungen, verurtheilt sind, sondern fie find politische Verbrecher" gewesen. Der Verfasser der Bro schüre, dieselbe betitelt sich:" Die Bastille am Plößensee", war nicht in der glücklichen Lage, so viel rücksichtsvolles Entgegen kommen zu finden. Charakteristisch. für die Behandlung, welche ihm, es ist Johann Most , zu Theil wurde, ist ein Bescheid auf
seine
Beschwerden. Derselbe lautet:
„ Nach der Hausordnung kann die Direktion solchen Gefangenen, die, wie Sie z. B., im Besige der bürgerlichen Ehrenrechte sich befinden( derselbe war damals Reichstags Abgeordneter und hatte wegen einiger geringfügiger Neuße rungen unter der Aera Tessendorff eine mehrjährige Ge fängnißstraße zudiktirt erhalten), die Selbstbeköstigung ge währen; allein die Direktion hat im Hinblick auf Ihre zahlreichen Vorbestrafungen und auf die Art Ihres Vergehens sich nicht veranlaßt ge sehen, Ihren diesbezüglichen Wünschen zu entsprechen. Dies Verhalten des Herrn Direttors wird von der Aufsichts- Kommission gebilligt während Sie mit Ihrer Beschwerde, weil dieselbe unbegründet ist, hiermit abs Mit der Verweigerung
gewiefen werden.
der Selbstbeköstigung wird aber das Recht auf liebige Beschäftigung ganz von selbst hinfällig,
be
ins
dem dieses nach der Hausordnung nur dann statthaft ift
wenn sich der Gefangene selbst beköstigt.
gegeben werden."
-
Uebrigens
dürfte die Ihnen zugetheilte Arbeit ganz angemessen fein drein in einer solchen Weise thätig, welche Sie beständig Publizistisch waren Sie ja nur als Autodidakt und obens mit den Strafgesehen in Konflikt brachte. Und da Si in Wirklichkeit Buchbinder sind, so kann Sie durch die hierortige Beschäftigung es nur von segensreichen Folgen sein, wenn wieder Ihrem eigentlichen Beruf zurüd Wir glauben, daß wir bei Gegenüberstellen der gegen Mot baren Gelassenheit, mit der er die Verkündigung des Ur- dem politischen Verbrecher, ausgeübten Praxis und der ben theils aufnahm. Wie er schon während der Verhandlung Grafen Kleist vom Loß, dem hochadeligen Raufbold, zu Theil von zwei Ohnmachtsanfällen betroffen wurde, so verfiel er gewordenen Behandlung kaum noch einige Worte zufeßen der schweren Gefängnißarbeit zu entziehen, hat sein Ver- u. a. Heinsch, Kapell, welche mit ihm zusammen sich in Blößenfee am Tage darauf in heftigen Weinkrampf. Um den Grafen brauchen. Most schildert in seiner Broschüre, daß die Genoffen theidiger, Herr Rechtsanwalt Wronker, die Thätigkeit des erholten, ebenso, ja theilweise noch härter behandelt wurden Dagegen hatte der nationalliberale Paul Lindau,
Gefangenen ausschließlich für sich in Anspruch genommen, wie er.
wofür er der Gefängnißverwaltung eine tägliche Entschädi welcher zur selben Zeit wegen gung von 1,50 M. zu entrichten hat. Der Graf wird Strafe abbüßte, infolge dessen während seiner unfreiwilligen Muße in der adlige Rowdy, für seinen Verleger zu
Dr.3
Giüid, in
Plößensee sich mit Schreib und Uebersetzungsarbeiten be Jedenfalls ist aus dem Allen klar geworden, daß die gefeßlichen
schäftigen.
Bestimmungen für den Begüterten Hinterthüren offen
ähnlicher Weise,
Gotteslästerung feine
wie
Schreiben
Laffen
a
5
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