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2. Beilage zum Berliner Volksblatt.

Nr. 294.

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Mittwoch, den 17. Dezember 1890.

7. Jahrg.

im Allgemeinen der Gutsherr, nicht der Gutstagelöhner( Inst- vorgerufen hätte, wenn die Delegirten unverrichteter Sache zurück mann, Rathenmann, Freimann 2c.), als Arbeitgeber des auf dem in ihre Heimath gekommen wären. Der Besuch des Rongresses, welcher, wie hervorzuheben ist, betreffend den Kreis der nach dem Invalidi- Gute thätigen Hofgängers, Scharwerkers zc, anzusehen sein; denn für seine Rechnung wird die Arbeit des Hofgängers 2c. gelohnt, der er ste ist, welchen die Bergarbeiter Desterreichs abhielten, Altersversicherungs- Gesez wenn auch der Lohn dem legteren nicht von dem Gutsherrn selbst, war ein ganz großartiger. Mit einer einzigen Ausnahme(   Leoben sicherten Personen. sondern von dem Gutstagelöhner 2c, der ihn gestellt hat, aus: in Steiermart) waren alle Reviere und zwar mehrfach vertreten, Vom 31. Oftober 1890. gehändigt werden sollte. so daß wirklich kein größeres Werf fehlte. Der Natur der Sache ( Schluß). XIX. Für den Begriff des Haus- Gewerbetreibenden( ver- entspricht es, daß etwa zwei Drittel der Delegirten Tschechen XIII. Zu den Dienstboten im Sinne des Gesetzes gehören gleiche Nr. Il und VIII) hat das Gesetz folgende Kennzeichen auf- waren und die Verhandlungen in zwei Sprachen geführt werden mußten. Von den 87 Delegirten waren 45 aus   Böhmen, 18 aus die gegen Kost und Lohn oder auch nur gegen Lohn zu häuslichen gestellt: 1. das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, in welcher   Mähren-   Schlesien, 13 aus Steiermart, 6 aus Nieder- Desterreich, Diensten verpflichteten Personen, sowie in der Landwirthschaft des   Dienstherrn beschäftigten Arbeiter, soweit sie im Hausstande der Gewerbetreibende mit seinen etwaigen Arbeitern die Arbeit 4 aus   Krain; einer aus   Sachsen, ein Tscheche, der als Vér­treter jener Hunderte von unseren böhmischen Genossen, die in des Dienstherrn leben( Haus- und Wirthschaftsgesinde). Die in ausführt, 2. die Abhängigkeit von einem oder mehreren anderen Ge- den Jahren 1880-1886 aus ihrer Heimath hinausgemaßregelt der Hauswirthschaft beschäftigten Personen mit wissenschaftlicher Geradezu überraschend war es, wie tief oder fünstlerischer Bildung und in höherer über den Stand der werbetreibenden, insofern er in deren Auftrage und für deren worden waren. Dienstboten hinausragender sozialer Stellung, z. B. Erzieher, Er- Rechnung, sei es mit den von ihm selbst beschafften oder mit den in die Kreise der Bergarbeiterschaft der sozialdemokratische zieherinnen, Privatsekretäre, Gesellschafterinnen, Hausdamen, von den Ersteren ihm gelieferten Rohstoffen, gewerbliche Erzeug- Gedanke eingedrungen ist, wie klar sich diese Leute über den Zusammenhang ihrer Lage mit der ganzen modernen Ent­Leibärzte, Hausgeistliche, Hauslehrer, Hausbibliothekare u. f. w. niffe herstellt oder bearbeitet, 3. Die Ausübung eines selbstständigen Gewerbes im Gegen- wicklung, ihrer besonderen Forderungen mit den allgemeinen ind nicht versicherungspflichtig, da sie übrigens auch als Betriebs­satz zu der Beschäftigung der unselbstständigen Lohnarbeiter, Bielen der Arbeiter sind. Man mußte hören, wie diese Berg­beamte nicht anzusehen find( vergl. Nr. XIV.). XIV. Als Betrieb im Sinne des Gesetzes ist ein Inbegriff welche von Gewerbetreibenden außerhalb deren Betriebsstätten knappen die fortgesetzte Verschlechterung ihrer Lage an der Hand einer zum Theil sehr sorgfältigen und werthvollen Statistik fortdauernder wirthschaftlicher Thätigkeiten anzusehen. Die Haus- verwendet werden. Die Hausgewerbetreibende setzt die hergestellten oder be- schilderten, wie sie die Marktpreise, die Transportspesen und der­wirthschaft als solche ist als Betrieb nicht zu erachten. Die Ver­waltungen des Reichs, der Bundesstaaten und der Kommunal- arbeiteten Erzeugnisse in der Regel nicht unmittelbar an die gleichen genau in Erwägung zogen; wie sie hinwiederum, als sie verbände können, soweit die Ausübung der sogenannten regiminellen Konsumenten ab, sondern liefert dieselben an andere Gewerbe- ihre Anträge motivirten, ganz bewußt und bedächtig das zunächst Thätigkeit in Frage kommt, gleichfalls nicht als Betriebe ange- treibende, welche ihrerseits aus dem Absatz der von den Haus- Erreichbare von den ferneren Zielen zu trennen wußten. In der sehen werden, dagegen muß der Inbegriff gewisser wirthschaftlicher gewerbetreibenden angefertigten Produtte einen Unternehmer- That, insbesondere die tschechische Arbeiterpresse darf auf ihre Erfolge geradezu stolz sein. Wenn die Organisation der Berg­Thätigkeiten des Reichs u. f. w., wie die Post-, Telegraphen- gewinn erzielen. Es wird hiernach weder ein Schneidergeselle, der wegen arbeiter, wozu nun der Grund gelegt wurde, ins Leben tritt, so verwaltungen, staatliche Eisenbahnverwaltungen, Berg und Hüttenwerke, staatliche und kommunale Land- und Forstwirthschaft, Mangels an Raum in der Werkstätte des Schneidermeisters oder wird die Arbeiterbewegung Desterreichs um ein nicht nur quanti­Staats- und Kommunalbauten, Kommunalbrauereien, Kommunal aus anderen Gründen seine Näharbeit zu Hause verrichtet, noch tatives, sondern, was wichtiger ist, qualitativ sehr werthvolles schlachthäuser, Kommunal- Irrenanstalten, städtische Gas- und auch ein Schneider oder Schuhmacher, welcher für beliebige Kunden Glied reicher sein. Bei der großen Erregung, welche von   Westfalen ausgehend Wasserwerke u. f. w., überall als Betrieb gelten. Desgleichen sind Waaren anfertigt, als Haus- Gewerbetreibender gelten können. die Geschäfte der Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher u. f. w., Vielmehr werden der Erstere als Lohnarbeiter, die Letzteren als auch unsere Bergarbeiter in letzter Zeit erfaßt hat, waren wir deren Gesammtheit ein wirthschaftliches Unternehmen darstellt, als selbstständige Unternehmer anzusehen sein. Die Frage, ob Per- alle darauf vorbereitet, daß unter vielen nüßlichen auch einige Betriebe anzusehen. sonen, welche im Auftrage und für Rechnung anderer Gewerbe- vorschnelle Beschlüsse gefaßt werden würden, deren Ausführung Als Betriebsbeamte im Sinne des Gesetzes haben hiernach treibender in eigenen Betriebsstätten gewerbliche Erzeugnisse her- unmöglich ist. Hauptsächlich spukt ja seit dem Kongreß von diejenigen Personen zu gelten, welche in Betrieben der vorgedachten stellen oder bearbeiten, Haus Gewerbetreibende oder unselbst- Jolimont der Weltstreit" in allen Köpfen, wie ja auch die deut­Art mit einer über die Thätigkeit des Arbeiters oder Gehilfen ständige Lohnarbeiter sind, wird nur nach den besonderen schen Bergarbeiter hie und da von utopischen Gelüsten dieser Art hinausgehenden, leitenden oder beaufsichtigenden Funktion betraut Berhältniffen des Einzelfalles zu entscheiden sein. Die zu Nr. XVIII nicht frei zu sein scheinen. In Desterreich wären nun Beschlüsse find( vergleiche jedoch Nr. III. Ziffer 1 und 2). Der Schwerpunkt aufgestellten Gesichtspunkte für die Prüfung der Arbeitgeber dieser Art, die etwa dem künftigen Pariser Kongresse ein allzu der Beschäftigung des Betriebsbeamten liegt nicht im persönlichen Eigenschaft eines sogenannten Affordanten finden hier entsprechende weitgehendes Mandat geben, um so gefährlicher, als allerdings das Elend und die Knechtung ein sehr entzündliches Material Eingreifen bei der eigentlichen Arbeitsthätigkeit, vielmehr muß Anwendung. XX. Welche Versicherungsanstalt für die einzelnen Ver- bereitgestellt hat, aber der Mangel jeder festen Organi­dem Betriebsbeamten eine gewisse Betheiligung an der Betriebs in Opfer Nun, leitung und eine Aufsichtsstellung gegenüber den Arbeitern zu sicherten zuständig ist, ergiebt sich aus§§ 41 und 120 des Gesetzes. fation und ein Strohfeuer ermöglicht, daß Nichts dauerndes Masse fordert. stehen, so daß derselbe nicht wie ein Vorarbeiter sich an der Nach diesen Bestimmungen erfolgt die Versicherung in derjenigen schafft Spige der Arbeiter oder einer Arbeitergruppe des Betriebes be- Versicherungsanstalt, in deren Bezirk der Beschäftigungsort des unsere Befürchtungen haben sich als unbegründet erwiesen. findet, sondern als Vertreter der Betriebsleitung den Arbeitern Versicherten liegt. So weit jedoch die Beschäftigung in einem Gerade die durchgebildeten Parteigenossen unter den Bergarbeitern Segenübertritt. Hiernach wird auch im Einzelfalle zu beurtheilen Betriebe" stattfindet, dessen Sitz im Inlande belegen ist, waren es natürlich, welche vor Allen darauf drangen, zunächst jein, ob sogenannte Werkmeister oder Werfführer als Betriebs- gilt als Beschäftigungsort ausnahmslos, nicht blos im Zweifel, die Organisation im Lande selbst auf feste Füße zu stellen, bevor in die internationale Bewegung eingetreten wird. Die Berg der Siz des Betriebes(§ 41 Absatz 3 des Gesetzes.) beamte zu behandeln sind. Betriebssitz ist derjenige Ort, an welchem sich der Mittelpunkt arbeiter sind gefaßt auf geduldige und zähe Arbeit, sie wissen Die Vorstandsmitglieder von Aktien- und ähnlichen Gesell­schaften, die Proturisten und Handlungsbevollmächtigten sind nur( wirthschaftliche Schwerpunkt) des Unternehmens befindet. Der ferner und haben es gesagt, daß die augenblidliche Markt­dann versicherungspflichtige Betriebsbeamte, wenn ihr regel- Sitz des Betriebes fann durch das Vorhandensein von Betriebs- lage weit ausgreifender Unternehmungen nicht günstig ist. Es mäßiger Jahres- Arbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 2000 m. nicht anlagen, Verkaufsstätten, Waarenlagern äußerlich erkennbar, oder werden also zunächst in allen Revieren Fachvereine ge­überfieigt( vergl. 9r. XVI). Die Aufsichtsraths- Mitglieder fallen, aus Eintragungen in Firmen- oder Gewerberegister zu entnehmen gründet und ein Verband derselben hergestellt werden. Eine a ihnen lediglich eine überwachende Thätigkeit obliegt, ohne sein. Mit dem Wohnsiz des Unternehmers braucht der Betriebs- 3 wölfgliedrige Kommission hat nicht nur die betreffenden Statuten auszuarbeiten, sondern auch die Heraus­daß sie Angestellte der betreffenden Gesellschaft sind, nicht unter fiß nicht zusammen zu fallen. Hiernach find die Arbeiter 2c., welche außerhalb des Betriebs- gabe eines Bergarbeiter Blattes in die Hand zu Die Versicherung. XV. Unter die Handlungsgehilfen und Lehrlinge fallen sites Arbeiten ausführen, nicht an dem Orte, wo die Arbeiten nehmen. Dasselbe wird vom Januar an in   Nordböhmen er­alle im Handelsgewerbe mit Diensten faufmännischer Art( Mit- tattfinden, an der jeweiligen Arbeitsstätte, sondern an dem Sitze scheinen und Glück auf" heißen; eine tschechische Ausgabe soll wirkung bei Handelsgeschäften, Buchführung, Korrespondenz) be- des Betriebes zu versichern. Jedoch kann eine dauernde oder unter dem Titel Nazdar!" am selben Orte erscheinen. Dies das schäftig ten Personen. Die Versicherungspflicht umfaßt daher fo- besonders umfangreiche Ausführung von Arbeiten an einem von Arbeiterprogramm für die nächste Zukunft. Prinzipiell erklärte der Kongreß, daß er auf dem Boden der Er wohl die vorgenannten Handlungsbevollmächtigten und Profu- dem Betriebssige verschiedenen Orte unter Umständen den riften als auch die Buchhalter und Kassirer, die Handlungs- Charakter eines selbstständigen Betriebes mit einem besonderen internationalen Sozialdemokratie stebe. erhob eine ganze Reihe politischer Forderungen, worunter natür­ceifenden, Kommis und Verkäuferinnen. Vollständig ausgeschlossen geschäftlichen Mittelpunkt annehmen. Bezüglich der Frage nach dem Sit eines land- und forst- lich die des allgemeinen Wahlrechtes, die Beseitigung Jon der gesetzlichen Versicherung sind nach§ 13iffer 2 des Gesetzes die in Apotheken beschäftigten Gehi   Isen und Lehrlinge. Indessen wirthschaftlichen Betriebes kommen die Bestimmungen im§ 44 der Fesseln des Preß-, Vereins- und Versamm­ist diese Ausnahmebestimmung nur für die eigentlichen Apotheken, Abfah 2 und 3 des landwirthschaftlichen Unfallversicherungslungsrechtes. Er sprach seine Stellung zum Streit in nicht auch für ähnliche gewerbliche Unternehmungen, wie Dro- Gesezes vom 5. Mai 1886( Reichs- Gesetzbl. S. 182) in Betracht. folgenden charakteristischen Säßen aus: Die Arbeitseinstellung ist eine gerechte, gefeßliche und uns Für den Sitz gemischter, aus Haupt- und Nebenbetrieb be­entbehrliche Waffe, um die Rechte der Arbeiter zu wahren. guen- und Parfümeriehandlungen, oder die mit Apotheken verbun stehender Betriebe entscheidet der Siz des Hauptbetriebes. denen Mineralwasser- 2c. Fabriken 2c. maßgebend. Werden im Auslande Personen beschäftigt, welche als Wenn aber die Organisation fehlt, dann ist die Waffe werthlos. XVI. Die Versicherungspflicht ist bei Betriebsbeamten, Handlungsgehilfen und Lehrlingen( vergleiche Nr. XIV und XV) Arbeiter 2c. eines inländischen Betriebes anzusehen sind, so erfolgt Der Kongreß empfiehlt, nur dann zum Streit zu schreiten, wenn auf diejenigen beschränkt, deren regelmäßiger Jahres- Arbeits- ihre Versicherung gleichfalls amn Orte des inländischen Betriebs- der Vorstand der Organisation alle Umstände verdienst an Lohn oder Gehalt 2000 m. nicht übersteigt. Der sizes. Hiernach unterliegt z. B. der Monteur einer inländischen geprüft hat und die Lage des Marktes und die eigene Stärke Umstand, daß ein Betriebsbeamter 2c. eigenes Vermögen besitzt, Maschinenfabrik, welcher eine in dieser Fabrik gefertigte Maschine einen Erfolg versprechen. Sonst werden Opfer an Geld und zu einem Streit gegriffen werden, wenn gar kein anderes Mittel und infolge dessen sein gesammtes Jahreseinkommen 2000 M. im Auslande aufstellt, auch für die Zeit seiner Beschäftigung im an Menschen ganz umsonst gebracht. Ueberhaupt soll nur dann übersteigt, schließt die Versicherungspflicht nicht aus. As regel- Auslande den Bestimmungen des Gesetzes. Wenn dagegen Personen im Inlande beschäftigt werden, die mehr hilft. Dann werden wir weniger Arbeits, mäßiger Arbeitsverdienst ist derjenige anzusehen, welchen der Be­triebsbeamte 2c. eine Reihe von Jahren hindurch in einer gewiffen einem im Auslande belegenen Betriebe angehören, so ist stets der einstellungen haben, diese aber werden er Wie bewußt die Genossen sich ihrer Verantwortung sind gleich mäßigen Höhe bezogen hat, oder auf den er, von besonderen Ort der thatfächlichen inländischen Beschäftigung für die Zustän- folgreich sein." nicht vorauszusehenden Zufällen abgesehen, mit Bestimmtheit digkeit der Versicherungsanstalt entscheidend. Seeleute sind nach§ 136 des Gesetzes bei derjenigen Ver- und wie ernst sie ihre Aufgabe nehmen, erhellt aus folgendem rechnen kann. Ist ein Betriebsbeamter 2c. gleichzeitig bei mehreren Die Delegirten werden aufgefordert, selbst im Falle Arbeitgebern beschäftigt und bezieht hierfür insgesammt an Lohn ſicherungsanstalt zu versichern, in deren Bezirk sich der Heimaths- Beschlusse: oder Gehalt regelmäßig mehr als 2000 m., so ist derselbe nicht hafen des Schiffes befindet. Als Heimathshafen( Registerhafen) gilt derjenige Hafen, von welchem aus mit dem Schiffe die See- etwaiger Maßregelungen seitens der Bergwerksbesitzer versicherungspflichtig. fahrt betrieben wird.( Art. 435 des Handels- Gesetzbuchs, Bundes- unbedingt auf gefeßlichem Boden zu verharren und Alles auszubieten, um gesezwidrige Ausschreitungen der Arbeiter zu verhüten, die ihnen nur zum Schaden gereichen können." Gesetzbl. 1869 6. 379).

XVII. Geeleute sind diesenigen Personen, welche als Schiffer, Personen der Schiffsmannschaft, Wlaschinisten, Auswärter oder in anderer Eigenschaft zur Schiffsbesaßung gehören(§ 1 Gefeibl. Seite 329). Ein deutsches Seefahrzeug ist nach§ 2 des See- Unfallversicherungs- Gesetzes jedes ausschließlich oder vorzugs­weise zur See benußte Fahrzeug, welches unter deutscher Flagge fährt. Auf die Größe des Fahrzeuges kommt es. hier nicht an. Der Führer( Kapitän) eines Fahrzeuges unter­vom See- Unfallversicherungs- Gesetz(§ 1 Absatz 2 a. a. D.) liegt der Versicherungspflicht, auch wenn sein regelmäßiger| Jahres Arbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 2000 Mart

übersteigt.

-

abweichend

"  

Berlin, den 31. Oftober 1890.

Das Reichs- Versicherungsamt. Dr. Böditer.

Briefe aus   Oesterreich.  

Wien, 12. Dezember.

Der Bergarbeiter Rongreß, welcher hier in   Wien vom 7. bis 9. de. Mts. stattfand, wurde in Ihrem Blatte schon

"

aber

Gerade unsere Parteigenossen haben das auch bisher gethan, nicht aus Liebe zu den Gewalthabern, aber aus Ginsicht in die Machtverhältnisse; das wird freilich nicht hindern, daß gerade sie inimer wieder zuerst gepackt und gemaßregelt werden. Und eigentlich haben die Polizisten recht; sind sie doch der bestehenden Ordnung wirlich gefährlicher als die Verzweifelten, die zur Gewalt greifen, wo sie die Schwächeren sind. Vom Standpunkt des Rechtes und Gesetzes jedoch steht die Sache anders; was kümmert sie aber Recht, was Gesetz!

Ich brauche es gar nicht besonders hervorzuheben, daß die XVIII. 13 Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes ist derjenige furz erwähnt. Bei der außerordentlichen Bedeutung aber, die er Forderung der Achtstunden schicht allen anderen voran­anzusehen, für dessen Rechnung der Lohn gezahlt wird. Dies hat, dürfte eine ausführlichere Darlegung wohl am Blaze sein. gestellt wurde, und daß im Zusammenhange damit auch der Zunächst ist es für die politischen Zustände Desterreichs 1. Mai nochmals als Arbeiter feiertag proflamirt wurde. trifft auch dann zu, wenn die den Lohn oder Gehalt darstellenden| Beträge von Geiten Dritter gezahlt werden, sofern nur die Ar- charakteristisch, daß der Kongreß gerade in   Wien abgehalten Gine Uebersicht der sonstigen Forderungen giebt nachstehende Re­A) Das heute geltende Berggesetz mit Einschluß der so­

ihm

beiter 2c. auf diese Bezüge von den Arbeitgebern als Engelt der wurde, weit entfernt von den eigentlichen Bergbau- Bezirken Nord- solution: von Kellnern, welche auf Trinkgelder der Gäste, bei Arbeitern 2c. ber, daß an jedem anderen Orte der Stongreß von den Lokal- genannten Arbeiternovelle" vom Jahre 1884 iſt gänzlich ver­in Betrieben des Reichs, des Staats oder der Kommunalverwal- behörden fehr wahrscheinlich verhindert worden wäre. Denn nicht altet und lückenhaft und wahrt die Intereffen der Arbeiter in nur die Bornirtheit, sondern auch die Paschawillkür nimmt bei feiner Weise. Die Regierung und das Parlament werden darum Die bei sogenannten Akkordverhältnissen oft zweifelhafte unseren Beamten zu, je weiter sie vom Zentrum sind. Hier aber aufgefordert, das Gesez hauptsächlich nach folgenden Gesichts­Frage, ob der Affordant, welcher thatsächlich den Lohn an die beherrscht troh aller Ausnahmsverfügungen die Polizisten aller punkten abzuändern: Arbeiter zahlt, als Arbeitgeber in obigem Sinne oder aber mit Grade doch ein verteufelter Respekt vor der Deffentlichkeit, vor 1. Festsetzung der gesehlichen Achtstundenschicht und Be Rücksicht darauf, daß er die gezahlten Löhne in dem ihm deren Forum, wie sie sehr gut wissen, sie von uns unnach- schränkung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 48 Stunden. gewährten Affordlohn erstattet erhält, als Mittelsperson des sichtlich gezerrt werden. In der Provinz aber heißt es  Berg- liche Arbeiter unter 16 Jahren. eigentlichen Arbeitgebers anzusehen ist, wird sich nur nach Lage Himmel ist hoch und der Bar ist weit".

Der 2. Ausnahmsloses Verbot der Arbeit unter Tag für jugend­3. Die heute gesetzliche und nicht einmal allgemein ein­

De gesammten Verhältnisse des Ginzelfalles entſcheiden lassen. arbeitern besteht eine geradezu tindische Angst, insbesondere seit Dabei fommen als maßgebende Gesichtspunkte in Betracht das der letzten Exzesse in   Kladno, Nürschau und   Ostrau, daß die Aus- gehaltene Sonntagsruhe gewährt keinen vollen Ruhetag, da sie Beziehung auf die Arbeitsthätigkeit und sein persönliches Ver- provozirt wurden, daß alle Behörden, politische wie richterliche, ruhe auf mindestens 32 Stunden, also 4 Schichten ausgedehnt bie allgemeine soziale Stellung des baß Gendarmerie und Militär wie von den Bergwerks- Beſizern werde. Affordanten, der Umfang seiner Verantwortlichkeit für die Aus- befoldete Agenten handelten, das entzieht sich natürlich der

B) 3ut fordern ist Schaffung eines Gesetzes, welches die

führung der ihm übertragenen Arbeit, die Höhe des Entgelts, Einsicht der herrschenden Kreise. Der Kongreß wurde also in Bergwertinspektion regelt. Entsprechend der bestehenden Gewerbe­sowie der Umstand, ob der Entgelt einen eigentlichen Unternehmer:   Wien gehalten und auch hier wollte man ihn verbieten, entschloß Inspektion ist ein Zentralamt zur Ueberwachung und Durchführung gewinn für den Arbeitenden oder lediglich einen dem Durchschnitts- fich aber in letter Stunde wohlweislich, den großen Standal und der Bestimmungen zum Schuße der Bergarbeiter, der sanitären werth ensprechenden Lohn darstellt. Hiernach wird beispielsweise I die furchtbare Aufregung doch lieber zu vermeiden, welche es her- Maßregeln und Vorschriften, zur Wahrung ihrer Interessen im

alle