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Beg anzubahnen, der jenen gewaltsamen Erschütterungen vor­beuge, durch welche der Unschuldige mit dem Schuldigen ge­troffen werde.

Niemand kann leugnen, daß dieser Antrag im eminenten Sinne des Wortes tonservativ war. Dennoch wurde vom Bundesrathetische aus gebeten, den Antrag abzulehnen, im Reichstage erhielt er die Unterstüßung einer verschwindend klei­en Minorität; man wollte die wahre Sachlage

durch eigene Organe nicht ermitteln lassen!

Ich hätte bereits damals abbrechen können, ich hatte nach Ablehnung jenes Antrages mit dem Reichstage eigentlich nichts mehr gemein. Denn ebenso wenig, wie ich mir eine beilfame Thätigkeit eines Arztes denken fann ohne Erforschung des Krankheitsprozesses, ebenso wenig ist es mir erfindlich, was tin Geschgeber soll, der nicht mit allen ihm zu Gebote stehen­den Mitteln den wahren Zustand der Gesellschaft zu ergrün­den bemüht ist. Meine Entfremdung erreichte jedoch den böchsten Grad, als man mit folossaler Majorität erklärte, daß der Reichstag debattiren könne, auch nachdem es festgestellt sei, daß seine Wiitglieder nicht in der durch Artikel 28 der Ver­foffung bestimmten beschlußfähigen Anzahl anwesend seien. Dafür fehlt mir jedes Verständniß.

Bon den 29 Millionen Einwohnern, welche zum

O norddeutschen Bund gehören, sind nach ihrem Vermögen und onstigen Berhältnissen höchstens 20 Tausend in der Lage, Sin Mandat für den Reichstag annehmen zu fönnen.

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ejem unerhört hohen passiven Census birgt es die größte

Gefahr,

wenn jede beliebige Anzahl der Mitglieder zur De­

sei in der Fassung nicht scharf genug, um die Möglichkeit ver schiedenartiger Deutung auszuschließen.

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..Der Begriff: Selbstregierung des Volkes"- sagt Rittinghausen- ,, ist durch die Partei- Taktif, welche oft systematisch auf die Täuschung des großen Haufens hin­zielt, für die meisten Menschen ein so unbestimmter geworden, daß man ihn als Regierung durch Bolksver­treter oder Abgeordnete auffaßt, während man eigentlich nur direkte Gesezgebung durch das Volk dar­unter verstehen sollte."

Das ist richtig; gerade deshalb aber habe ich in dem erwähnten Briefe die Erklärung hinzugefügt:

,, Das zur Zeit bestehende Repräsentativsystem entspricht eben so wenig wie die Einzelherrschaft dem demokratischen Gleichheitsprinzip. Wenn die politische Thätigkeit des Volkes sich darauf beschränkt, Vertreter zu wählen, denen es keine bindenden Aufträge ertheilen darf, die es nicht abberufen kann, deren Beschlüsse und Willens­erflärungen es unbedingt gelten lassen muß, so ist das Volk unter Vormundschaft seiner Abgeord

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neten nicht minder unfrei als unter dem absoluten Regiment eines Einzelvormundes......... Die logische Consequenz des allgemeinen direkten Wahlrechts ist allgemeine direkte Theilnahme des Volfes an der Gesetzgebung, wie an der Regierung des Staates. Nur wer dies anerkennt, ist in Wahrheit Demokrat."

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Die durch den Druck hervorgehobenen Worte sprechen

batte genügt. Die Regierung wird immer eine hinreichende unzweideutig aus, was unter unbedingte Selbstregierung des Anzahl ihrer Partisanen auf dem Plage haben, und dadurch Volkes" zu verstehen ist: Ein Volk ist im Vollbesiße der Selbst as held beherrschen. In England, wo das Bolf seit zwei regierung, wenn Gesez und Verwaltung feiner un undert Jahren für seine Freiheiten gekämpft hat, wo Karl I.

frinen

urde, ist die Gesammtheit des Volkes gleichsam durchtränft mit dem Bewußtsein seiner theuer erkauften Rechte; dort mag ziemlich gleichgültig fein, ob Vierzig oder Fünfzig im Un tagen, aber bei uns?

Kopf auf den Block legte und Jacob II. vertrieben

terhause

mittelbaren Genehmigung und Entscheidung unterliegen.

Die fernere Frage des Herrn Rittinghausen, ob ich das Repräsentativsystem überhaupt verwerfe, oder eine Aenderung des zur Zeit bestehenden für ausreichend halte, erledigt sich dadurch von selbst. Die direkte Gesetzgebung durch das Volk Ge ist hier nicht meine Aufgabe, die Thaten des Reichs- schließt nicht, wie Rittinghausen zu glauben scheint, die For­tags überhaupt fritisch zu beleuchten; darüber wird die Ge- derung in sich, daß jedes Gesetz artikelweise von dem Volke in ichte richten. Ich habe nur zwei Punkte hervorgehoben, welche Maffe berathen und formulirt werde. Diese Arbeit kann füg

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wurde, genügt vollkommen, um jede Gemeinsamkeit zwischen biefem Reichstage und mir aufzuheben. Als chrlicher Mann in ich gezwungen, mein Mandat in die Hände, meiner Wäh­

anregte. Die Behandlung, welche ihnen zu Theil

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lich erwählten Vertrauensmännern überlassen bleiben, wenn nur dem Volke das Recht zusteht, durch direkte Abstimmung das so formulirte Gesez anzunehmen oder abzulehnen oder dessen Revision zu verlangen. Daß auch in der Schweiz , wo

zurückzugeben, mit dem aufrichtigsten Danke für das Ver neuerdings der Verfassungsrath des Kantons Zürich sich für

trauen, welches sie mir schenkten.

Berlin , den 18. Juni 1868.

bisher

wurde

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Peiter

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Dr. Reinde.

Abgeordneter für den Wahlkreis Lennep- Mettmann.

Selbstgesetzgebung des Volks.

von Rittinghausen in der Rheinischen Zeitung " als

Jacoby erläuternd:

Eine Stelle des in der vorlegten Nummer mitgetheilten Jacoby'schen Briefs, betreffend die Selbstgesetzgebung des Volks, hit icharf genug bezeichnet. Ju Folge dessen schreibt nun Rr. 210 der Zukunft" wiederabgedruckten Schreiben bespricht

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In einem von der Rhein . 3tg." veröffentlichten, in Om Ritting baufen meinen Brief an Dr. Rambach( Nr. 194 Bukunft") und meint, der darin enthaltene Sat:

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Auf politischem Gebiete ist die volle, unbedingte Selbstregierung des Volfes zu erstreben"-

direkte Volksgesetzgebung entschieden hat, die Sache in dem hier angegebenen Sinne aufgefaßt wird, geht unter Anderem aus einer Rede hervor, welche Gengel, Redakteur des Bund", im Verein der Liberalen Bern's gehalten. Es genügt, folgende Stelle anzuführen:

,.Man sagt, das Volk sei nicht im Stande, ein para­graphenreiches Gesch, z B. ein Givilrecht, artikelweise zu fritifiren. Das ist auch nicht einmal von Nöthen; denn wenn das Volf dics könnte, so brauchte es gar keine Ge­setzgeber mehr, es könnte seine Gefeße selbst machen. Aber ein sehr deutliches Empfinden, ein sehr gesundes Urtheil hat ein gutes, aufgeklärtes Bolt, ob ein Gefeß ihm Nach theil oder Vortheil bereite, ob es z. B. den Rechtsgang leichter oder schwerer mache, ob es ihm gut oder schlecht bekommen werde, mit Einem Wort, ob es volksthümlich sei. Und mehr braucht es nicht. Denn das Volk hat das Geseß nicht zu machen, sondern nur darüber abzustimmen, und das deutliche Gefühl, ob ein Gesetz gut oder schlecht sei, genügt, um es annehmen oder verwerfen oder