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Beilage zum Demokratischen Wochenblatt No. 45.
Arbeiter Kranken- und Unterstützungskassen.
Mehrfach ist bereits in diesem Blatte auf Conflikte hingewiesen worden, die zwischen Arbeitern und Arbeitgebern oder zwischen Arbeitern und Behörden ausgebrochen sind, weil erstere die ihnen nach dem Gesetz zustehende volle Selbstver: waltung ihrer Kassen in Anspruch nehmen. Diesem Bestreben hat sich der noch zum Theil im Kleinmeisterthum wurzelnde Zunft- und Bevormundungszopf lebhaft widersetzt, und wo ein Widerstand von Seiten der Meister nicht vorhanden war oder ist, sind es vielfach die Behörden, die nach echter BureaukratenWeise, getränkt mit der Lehre vom„ beschränkten Unterthanen verstand" den Arbeitern ihr Recht, oft durch die kleinlichsten Mittel, zu verfümmern suchen. Zum Beleg dafür, daß die Arbeiter nach dem Gesetz vollständig berechtigt sind, die bolle Selbstverwaltung ihrer Kassen ohne irgend eine Einmischung der Arbeitgeber oder Behörden auszuüben, lassen wir hier die betreffenden neuen Paragraphen der Gewerbe ordnung wie sie im 12. Stück des Gesez- und Verordnungsblattes vom Jahre 1868 enthalten sind, wörtlich folgen.
Es heißt dort:§ 16. An die Stelle von§§ 97 bis§ 160 des Gewerbefeßes treten folgende Bestimmungen:
,, 1. Gefellen, Gehülfen und Fabrifarbeiter sind, verpflichtet, zu einer Kasse Beiträge zu zahlen, deren Zweck die Unterstüßung in Erkrankungsfällen und die Bestreitung von Beerdigungskosten ist.
2. Vorstehender Verpflichtung wird genügt durch den Nachweis der Betheiligung bei irgend einer der zur Erreichung der bezeichneten Zwecke bestehenden oder noch zu errichtenden Kassen, welche den allgemeinen VorausSegungen der Sicherheit nach Einrichtung und Mitglieder jahl entspricht.
stüßung in Erkrankungsfällen und die Bestreitung von Beerdigungskosten ist. Der Eintritt zu jeder beliebigen Kasse, die diesen Anforderungen entspricht, steht Gesellen, Gehülfen und Fabrikarbeitern frei. Sie können zum Beitritt zu feiner Kasse, sei dies nun Innungs-, Fabrik oder Ortskrankenkasse, gezwungen werden, wenn sie nachweisen, daß sie schon einer andern Kaffe, die den Zweck nach dem Wortlaut des Gesetzes erfüllt, angehören. Wenn im§. 3. der Obrigkeit das Recht eingeräumt wird, zur Bildung von Kassen zu schreiten, ..soweit durch die bestehenden oder durch die Betheiligten noch zu errichtenden freiwilligen Kassen dem Bedürfniß nicht genügt wird," so versteht sich dabei von st, daß auch die Obrigkeit Niemand zwingen kann, er von ihr gegründeten Kasse beizutreten, wenn der betr ade Arbeiter bereits zu einer anderen gehört. Ebenso uß die Obrigkeit es ruhig geschehen lassen, wenn eine genügende Anzahl Arbeiter zusammentreten, selbstständig eine Kasse gründen und dann aus der von der Behörde gegründeten Kasse austreten. Diesem Recht der Arbeiter wird namentlich in kleineren Orten viel-, fach entgegengehandelt. Dort verfährt die Behörde mit absoluter Gewalt, sie dekretirt ein Statut zu einer Kasse, seßt die Beiträge, die Höhe der Unterstüßung fest und zwingt nun jeden Arbeiter dieser Kasse beizutreten, ohne zu fragen, ob er einer andern Kasse angehört oder beitreten will. In die Verwaltung und die Verausgabung der Gelder haben die Arbeiter natürlich nichts hinein zu reden, sie haben zu zahlen, damit Basta. Wir rathen den Arbeitern, die man zu einer Ortskasse beizutragen zwingen will, während sie schon zu einer andern bestehenden Kasse gehören, ihr Recht nicht leichtsinnig preiszugeben, nöthigenfalls den Entscheid der höheren Behörde anzurufen. Die Selbstverwaltung der Unterstüßungskaffen ist ein Recht, um das die Arbeiter Jahre lang gefämpft und gestritten haben; nunmehr da sie es erreicht, sollen sie es auch ausüben. §. 4. kann auch nur so aufgefaßt werden, daß direkte Leistungen an ein Krankenhaus nur da zu machen sind, wo Jemand einer besonderen Kasse für Krankenpflege nicht angehört.§§. 5 und 6 sprechen für sich selbst. Der im letzten Absatz angezogene§. 103 des Gewerbegeseßes überweist alle privatrechtlichen Forderungen der Arbeiter und Arbeitgeber untereinander der Entscheidung der Justizbehörden. Wir glauben durch die obige Darlegung des Sachverhalts den Arbeitern in Sachsen - denn nur für diese hat das angezogene Gesez Gültigkeit- bewiesen zu haben, welches Recht bezüglich der Kranken- und Unterstüßungskassen in ihre Hände gelegt ist; ihre Sache ist es nun von diesem Rechte auch den umfassendsten Gebrauch zu machen. Sollten Behörden troß alledem der freien Ausübung dieses Rechts Hindernisse in den Weg legen, dann bitten wir uns davon Nachricht zukommen zu lassen, damit wir ein solches Verfahren der Oeffentlichkeit übergeben und weitere Maßregeln treffen können.
3. Soweit durch die bestehenden oder durch die Betheiligten noch zu errichtenden freiwilligen Kassen dem Bedürfnisse nicht genügt wird, ist von Seiten der Obrigkeit zu Bildung von Kassen zu schreiten, zu welchen dann jämmtliche, feiner anderen Specialkasse angehörende Gehülfen und Fabrikarbeiter zu steuern verbunden sind.
4. Soweit es sich um die Krankenkasse handelt, kann der Zweck auch durch die Verpflichtung zu regelmäßigen Beiträgen an ein für den Ort oder den Bezirk bestehendes Krankenhaus erreicht werden.
5. Das Mandat vom 7. December 1810 wird auf gehoben. Die nach demselben begründeten Kassen können zwar als freiwillige fortbestehen, haben aber ihre Statuten nach dem Grundsaße der Selbstverwaltung durch Vertreter der Betheiligten umzugestalten.
Im Falle der Auflösung einer solchen Kasse fällt das etwa vorhandene Activvermögen derselben der nach Punkt 3 errichteten allgemeinen Bezirke kaffe zu.
6. Arbeitgeber können sich nicht weigern, restirende Beiträge zu einer Krankenkasse auf Anlangen der Kaffenverwaltung dem Arbeiter vom Lohne zu kürzen und an die Kaffe abzuliefern. Bestreitet der Arbeiter die Verbindlichkeit, so ist die Differenz zur Entscheidung nach§ 103 des Gewerbeseges zu bringen."
Das ist klar und deutlich gesprochen. Die§§. 1 und 2 sagen also, daß Gesellen, Gehülfen und Fabritarbeiter verpflichtet find, überhaupt einer Kasse anzugehören, deren Zweck die Unter