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it. es. u. mm Keilllßt desMmölts" Kerlilltt NsIdsdlM. SMtOg. 18. Miit! 18S7. 1848 und 18V6 in Snchpen. (Aus derSächsischen Arbeiter-Zeitung") Gedankensplitter aus den Berathungen der Zweiten sächsischen Kammer im Jahre 1848. Wer die Zustände unserer Arbciterbevölkerung lennt, wer da weiß, wie viel es dabei noch zu bessern giebt,... der wird das Herz wärmer schlagen fühlen, wenn es gilt, für diese Klassen etwas zu thun. Staatsminister G e o r g i. (Berathung des Antrags Aldrecht. Beseitigung der Nothlage der arbeitenden Klasse betreffend.) Man hat sich sagen müssen, daß es eine offenbare Ungeschick- lichkeit der Verwaltung sein würde, wenn sie diese Angelegenheiten (Lage der Arbeiter zu heben) außer Zusammenhang mit den Arbeitern selbst zu ordnen unternehmen wollte. Das mächtigste Mittel zur Erhebung der arbeitenden Klassen liegt in diesen selbst, und das lebendige Bewußtsein dieser Kraft in ihnen zu heben, ist die erste Aufgabe der Regierung. Staatsminister Oberländer. (Berathung des Antrags Albrecht, Beseitigung der Nothlage der arbeitenden Klassen betreffend.) Der vielgegliederte B e h ö rd en»O rg an iS m u S lähmt die Selbstthätigkeit der Bürger.... ich glaube, daß größere Einfachheit und Wohlfeilheit in der Verwaltung dann eintreten muß, wenn die Selbständigkeit des Volkes in seinen Angelegenheiten mehr geweckt und durch das Gesetz selbst geregelt wird. Etaatsminister Oberländer. (Berathung einer Adresse an den König alz Erwiderung auf die Thronrede.) * Mir ist die Demokratie diejenige Regierungsform, in welcher des Volkes Wille zur Geltung und Anerkennlniß kommen kann, und i» diesem Sinne bin ich selbst Demokrat, da auch ich will, daß ver- fassungsmäßige Einrichtungen im Staate geschehen, mittels deren das Volk seine Ansichten und seinen Willen zu erkennen geben und zur Anerkennung bringen kann. Staatsminister Dr. Braun. (Berathung des provisorischen Wahlgesetzes zum Landtag.) * Nur ein freies Wahlgesetz bürgt dafür, daß die Wohlthaten der Verfassung nicht tobte Buchstaben bleiben.... nur in einem solchen Gesetz offenbart sich der wahre Ausdruck deS Vollswillens. Abg. T z s ch i r n e r. (Berathung des provisorischen Wahlgesetzes zum Landtag.) ES muß«ine Revolution nicht gerade blutig sein. eS giebt auch eine Revolution der Ideen und Gedanken.... wodurch das alte System über den Hausen geworfen wurde. Abg. Tzschirner. (Berathung des provisorischen Wahlgesetze? zum Landtag) Nur da? Prinzip macht eine Partei stark; will die liberale Partei in der Kammer unterhandeln und mit den entgegenstehenden Ideen Verträge abschließe», so verfällt sie in Inkonsequenzen: eine halbe Wahrheit ist eben keine Wahrheit mehr, sondern eine Lüge. Abg. H-lbig. (Berathung des provisorischen Wahlgesetzes zum Landtag.) So hoch ich auch das Einverständniß mit der Kammer halte und fo gewiß man nie etwas thun wird ohne die Zustimmung der Kammer, daS heißt gegen den gesetzlich erklärten Willen des Volkes, geht mir doch auch der Fortschritt, die Freiheit, die Konsequenz und das Prinzip so über alles, daß ich mich nie ent- schließen könnte, ein Gesetz, welches aus der Basis von Nr. K des M inoritätsgutachtens(Antrag, die Eintheilung Sachsens in Groß- städtische, 24 städtische und 4S ländliche Wahlkreise, wie sie im vorigen und jetzigen Wahlgesetz besteht) beruhte, zu unterschreiben; ich würde mir eher den Finger wegschneiden. Staatsminister Oberländer. (Berathung des provisorischen Wahlgesetzes zum Landtag.) Ter 18. März Ivv« in der Ersten sächsischen Kammer. Der Entwurf der Wahlrechts- Verschlechterung, wie er von der Zweiten Kammer beschlossen war, steht zur Be- rathung. Minister v. M e tz s ch verweist auf die in der Zweiten Kammer gegebene Begründung und bittet um Annahme der Vorlage, die zum Wohle des Vaterlandes diene. Präsident v. K ö n n e r i tz versichert der Regierung die Sympathie de? Hauses und dessen Zustimmung zur Vorlage. Kammerherr v. Burgk beantragt Abstimmung on bloo. Dieser Antrag wird angenommen. Da sich niemand weiter zum Wort meldet, wird die Bor - läge einstimmig angenommen. Der ganze Vorgang währte nur 40 Minuten. In 40 Minuten wurde das vornehmste Recht des sächsischen Volkes zertrümmert! Welches waren die Gründe, welche die Regierung für die Wähler- entrechtung vorzubringen wußte? Hört den Minister v. Metzsch , den Vater der WahlrechtS-Ber- schlechterung: Die Regierung ist bestrebt gewesen, eine Grundlage zu schaffen, auf welcher süßend das wünschenswerthe politische Gleichgewicht in der Volksvertretungskörperschaft thunlichst gesichert, einer Vergewalti- gung der urtheilsfähigeren und gebildeteren Wahlklassen thunlichst entgegengearbeitet und in seinen letzten, allerdings vielleicht in weiter Ferne liegenden Zielen dazu gelangt werden könne, die breiten Massen des Volkes von dem sozialdemokratischen Terrorismus, unter welchem sie gebunden sind, von der politischen Unfreiheit zurückzuführen zu einem besseren Genuß ihrer bürgerlichen Freiheit." Wie die Regierung 1863(die die Erweiterung des Wahlrechts zugestand) an die Spitze ihrer Erwägungen den Grundsatz gestellt hat, daß man bestrebt sein müsse, die Wahlresultate in einer Weise zu erreichen.>«e sie die wirkliche Volksmeinung repräsenlire», daß man bestrebt sein müsse, möglichst unverfälschte Wahl- resultate zu erziele», fo liegen auch den Bestrebungen der gegenwärtigen Regierung keine anderen Motive zu gründe, nur aller- dings mit einem gewissen und großen Unterschiede, der in den Thatsachen begründet liegt." Ja, der gewiss« und große Unterschied ist bekannt genug. Der gewisse und große Unterschied bestand darin, daß jene Regierung die direkte Wahl einführte, den Zensus herabsetzte, und daß die heutige RegierungunverfälschteWahlresultate" erzielen will, indem sie den Geldsack wählen läßt. Unverfälschte Klassenwahl, unver- fälschtes Klassen recht, unverfälschte M u n d t o d t m a ch u n g der wirkliche» Volksmeinung das ist's, was jene 40 Minuten- Sitzung brachte! Vierzig Minuten für die Vernichtung des Wahlrechts, und dann folgte die Berathung einer Petition betreffend Wasserent- ziehnng. Das war gleich eine prächtige Zusammenstellung der Tages- ordnung; sie zeigte, wie wichtig den Privilegirten der Ersten Kamnier das Volksrecht war. Das alte Wahlgesetz ist zertrümmert. Die Zwingburg des Dreiklassen-Wahlsystem ist vollendet. Gerüstet aber stehen bereits die Schaaren des kämpfenden Prole- tariats, um diese Zwingburg zu erstürmen. Und sie wird erstürmt werden. Trotz Kaminern und trotz Regierung! Der Geist der Ge- schichte umweht unser Banner. Von seinem Hauch getrieben, ziehe» wir nenen größeren Kämpfen entgegen! Beschränkung des Gemeinde- Mahlrechts dnrch das Oker -UerwaUnngsgericht. Der bekannte Wahlrechtskonflikt zwischen dem Berliner Magistrat und der Stadlverordneten-Versammlung kam gestern vor dem 2. Senat des Ober- Verwaltungsgerichts zur Entscheidung. Es handelte sich »in die Beurtheilung zweier, für weitere Kreise äußerst wichtiger Frage». Erstlich darum, ob§ 77 des neuen Einkommensteuer- Gesetzes das Kommunal-Wahlrccht abhängig gemacht wissen wolle von der L e i st u n g eines Jahres-Steuersatzes von mindestens 4 M., der einem Einkommen von 660200 M. entspricht, oder von dem thatsächlichen Jahreseinkommen. Bei Bejahung deS ersten Theiles dieser Frage würden sich solche Personen nicht an der Kommnnalwahl betheiligen dürfen, deren Einkommen wohl 660 M. übersteigt, denen aber bei der Einschätzung für jedes Kind unter 14 Jahren nach Z 18 des genannten Steuer- gcsetzes 50 M. in Anrechnung gebracht werden, so daß als Maßstab für ihre Besteuerung eine geringere Summe alS 660 M. übrig bleibt. In dieser Lage hatte sich 1895 der Tuchmacher Lehmann befunden. Sein Jahreseinkommen war ans 750 M. beziffert worden, man hatte ihn aber nur nach«ineni solchen von 600 M. ver- anlagt, weil er drei Kinder unter 14 Jahren besaß. Er brauchte deshalb keine Gemeinde-Einkommensteuer zu zahlen. Infolge dessen war er aber auch nicht in die vom 15. bis 30. Juli 1895 aus- gelegte Gemeindewähler-Liste aufgenommen worden. Die Stadt- verordneten-Versammlung halte dann seinem Antrage auf Ein- Zeichnung in die Liste stattgegeben, eine Entscheidung, gegen die der Magistrat beim Bezirksausschuß die Klage erhob. Der Kläger machte geltend, daß das Wahlrecht abhängig sei von dem gezahlten Steuersatze, nicht aber von dem wirklichen Ein- kommen. Der Bezirksausschuß war indessen der gegentheiligen Meinung und billigte den Beschluß der Stadtverordnelen-Ber- sammlung, durch den die Ausnahme Lehmann's in die Wählerliste verfügt worden war. Gegen dies Urlheil hatte daraus der Magistrat Berufung eingelegt. Die zweite zur Entscheidung gestellte Frage war. ob es alS Armenunterstütznng ans öffentlichen Mitteln" anzusehen fei. wenn die Armendireklion in Krankheitsfällen für die Kosten der Kranken- Haus-Berpflegung des an und für sich Wahlberechtigten oder seiner wirthschastlich unselbständigen Familienmitglieder vorläufig ein- trete, der so Unterstützte sich aber zur ratenweisen Erstattung der Auslagen verpflichte und diese Verpflichtung auch erfülle. Die Erledigung dieser Frage hat insofern große Bedeutung, weil nach ß 5 der Städte- Ordnung nicht wahlberechtigt ist, wer inner­halb des letzten Jahres vor der fraglichen Wahl Armenunterslützung aus öffentlichen Mitteln genoffen hat. Im vorliegenden Falle waren 14 Berliner Hausväter bctheiligt, für deren Angehörige die Armendireklion vorläufig eingetreten war. Die Ausnahme von neun derselben in die gedachte Gemeindewähler-Liste war erst nachträglich auf ihr Verlangen hin bewirkt worden; betreffs der anderen fünf hatte der Polizeswachtmeifter a. D. Schulz vergeblich den Antrag bei der Stadtverordneten-Versammlung gestellt, sie aus der Liste zu streichen. Die demnächst beim Bezirksausschuß erhobene Klage des Magistrats hatte denErsolg, daß von dem Bezirks-VerwaltungSgericht der Etadtverordneten-Versammlunp aufgegeben wurde, die Leute aus der Liste zu streichen. Das Gericht erklärte also diese vom Unglück heimgesuchten Männer für nicht wahlberechtigt wegen Empfanges vonArmenunterstützung". Die Berufung der Stadtverordneten- Versammlung hiergegen und die Berufung des Magistrats in Sachen Lehniann wurden bereits im Mai vor dem Ober- Verwaltungsgericht verhandelt, wo Stadt- rath Böhm den Magistrat, Justizrath Meier die Stadtverordneten-Versammlung und Genosse Arthur S t a d t h a g e n einige der beigeladenen betheiligten Mitbürger vertrat. Dieselben Herren waren zum gestrigen Termin erschienen, außerdem mehrere der Betheiligten. Aus den vom Gericht inzwischen«ingesorderten Magistratsakte» theilte der G-richtsreferent mit, daß die Aufnahme der verpflegten Kinder in die betreffenden Krankenhäuser zumeist von den Müttern bebeantragt worden war. Vorschüsse waren nicht gezahlt, jedoch verpflichtete man sich zur ratenweisen Erstattung der Kosten. Einige der Beigeladenen betonten, daß sie dieser Verpflichtung bis zum letzten Pfennig nachgekommen seien. Sie machten geltend, die Her- pflichtrng fei als Vertrag mit dem fraglichen Krankenhause zu be- handeln und sie wehrten sich energisch gegen die Annahme, daß sie Armenunterstützung genossen haben sollten. Justizrath Meier vertrat einen ähnlichen Standpunkt. Er meinte, so lange die Leute richtig abzahlien und so lange keine Exekution stattgefunden habe, könne auch nicht von einer Armenunterstützung sprochen werden. Er und Stadthagen wandten sich auch gegen das schablonenmäßige Vorgehen des Magistrats. Stadthagen bemerkte, es wäre unrecht, Leute, die ein Krankenhaus wegen einer Krankheit in An- spruch nehmen, zu unterstützten Armen zu stempeln, weil auf grund eines hinter ihrem Rücken zwischen der Armenverwaltung und den Krankenhäusern abgeschlossenen Vertrages unter gewissen Umständen die Armenverwaltung Geld vorschießt. Stadthagen nahm auch ganz besonders die Sache des Tuchmachers Lehmann wahr. Nach dreistündiger Verhandlung entschied daS Ober-Ver- waltungsgericht in beiden Fragen zu«ugunsten der Stadt- verordneten-Versammlung und der betheiligten Arbeiter. DaS Erkenntniß des Bezirksausschusses in Sachen des Tuchmachers Lehmann wurde also aufgehoben und damit seine Einzeichnung in die Wählerliste für 1895 für unzulässig erklärt. Das Gericht legte den§ 77 des Einkommensteuer-Gesetzes unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte desselben und einer Rede des damaligen Ministers Herrfurlh dahin aus, daß bei einer Veranlagung nur der veranlagte Satz für die Ans- Übung de? Gemeinde- Wahlrechts entscheidend sei. Liegt keine Veranlagung vor, dann ist das wirkliche Einkommen entscheidend. In den übrigen 14 Fällen ging das Gericht davon ans, daß die Schöpfer der Slädte-Ordnung unterArmenunterstütznng" verstanden hätten, was das Reichsgesetz über den Unterstütznngswohnsitz mit öffentlicher Unterstützung Hilfsbedürftiger" bezeichne. Eine Hilfs- bedürftigkeit könne auch vorübergehender Natur sein, aber auch dann sei eine öffentliche Unterstützung eineArmenunterstütznng aus öffentlichen Mitteln". Hilfsbedürftig sei auch der, der bei plötzlich eintretenden Krankheitsfällen seiner Ehefrau oder seinen ehelichen Kindern nicht die n öthige Fürsorge angedeihen lassen könne. Sie theilten nach dem Gesetz mit ihm den Unterstützungs- wohnsitz. Es sei als Armenunterstütznng des Familienvaters anzusehen, wenn bei Krankheiten der Frau oder der Kinder oder seiner selbst der Armenverband für die Krankenhaus- kosten eintrete, wie es hier geschehen sei. Die Armenverwaltung habe eben durch ihren Vertrag mit den Krankenhäusern Fürsorge getroffen, daß Unbemittelte eventuell auf ihre Kosten verpflegt würden. In den hier in Frage stehenden Fällen habe sie sich nun dazu bereit erklärt. Gleichgiltig sei es, daß die Leute zur ratenweisen Abzahlung angehalten worden seien und sich dazu verpflichtet hätten. Der Charakter der Armenunterstütznng werde dadurch nicht verwischt, denn die Armenverwaltung könne unter Umständen die Rück- erstattung verlangen. In dem Falle, wenn jemand ans polizeiliche Veranlassung im Krankenhause aus städtische Kosten untergebracht sei, liege kein Akt der Armenpflege vor; ferner auch dann nicht, wenn jemand, der nicht hilfsbedürftig fei, mit der Verwaltung des Krankenhauses sich auf eine Abzahlung der Kosten einige._ Lokales. Achtung, Parteigenosse» Berlins ! Wir machen an dieser Stelle nochmals ganz besonders auf die öffentlichen Volks- Versammlungen aufmerksam, welche heute abends 3 Uhr in folgenden Lokalen stattfinden: 1. Kreis: Cohn's Festsäle, Beuth- straße 20. 2. KreiZ: Bickel'Z Festsäle, Hasenhaide 53/54. 3. Kreis: Broch now's Salon, Sebastianstr. 39. 4. Kreis: Böhmisches Brauhaus. Landsberger Allee 11, und Urania, Wrangelstr. 910. 5. Kreis: SchützenhauS, Linienstr. 5. 6. Kreis: Swinemünder Gesellschafts» Haus, Swinemünderstr. 35. Berliner Prater, Kastanien- Allee 67. Cösliner Hof, Cöslinerstr. 8 und Kronen- Brauerei, Alt- Moabit 49. Tagesordnung in allen Ver- sammlungin:Der 18. März und seineBedeutung für das Proletariat". Referenten sind die Genossen: Auer, Bebel. Förster, Ledebour, Liebknecht, Lütgena», M. Schippel, Rob. Schmidt, Wurm, Dr. Zadek. Um zahlreiches Erscheinen ersuchen die Vertranenspersonen. März-Tichter-Feicr. Soweit bis jetzt ersichtlich, steht den Be- suchern des am nächsten Sonnabend von der Arbeiter-Bildungsschule veranstalteten Dichter-Abends zur künstlerischen Ehrung der März- Dichter Heine, Hoffmann, Prutz , Diugelstedt, Herwegh , Freiligrath u. a. ein schöner künstlerischer Genuß bevor. In dankenswerther Weise hat sich die T y p o g r a p h i a", Gesangverein Berliner Buchdrucker und Schriftgießcr(Dirigent W. B ö l k e) bereit er- klärt, durch ihre bekannten, trefflichen Leistungen das Fest zu ver- schönern. Als Baritonist wirkt ferner Herr Paul Friedrichs mit, der sowohl als Solist wie als Dirigent des Arbeiter-Sänger- bundcs den Berliner Arbeitern auf's beste bekannt ist. Für die Sopranpartien ist die Konzertsängerin Fräulein Lilli Marsala gewonnen worden. Einen breiteren Raum werden diesmal der Sache entsprechend die von Herrn O t t o Er n st aus Hamburg ausgesührten Rezitationen einnehmen. Man geht wohl nicht fehl in der Erwartung, daß sich die Berliner Arbeiterschaft zahlreich an dieser Feier der poetischen Freiheitskämpfer betheiligen wird. AuS den Kreise» hiesiger Parteigenosse« ergeht an uns daS Ersuchen, die Spender von Grabkränzen zum heutigen Gedenk- tage zu bitten, die Kranzbänder beim Eingang zum Friedrichshain nicht zu zerschneiden. Die Gründe, aus welchen in den letzten Jahren diese Maßregel geübt wurde, seien nicht zutreffend; eS liege keinerlei Ursache vor, die Bänder nicht heil zu lassen. Die Große Berliner Pferdebahn-Gesellschaft hat sich herab- gelassen, einige Blätter von einem Beschluß ihres Aufsichtsraths in Kenntniß zu setzen, in welchem der Ausschuß der Stadtverordneten - Versammlung wie folgt abgekanzelt wird: Nachdem der gedachte Ausschuß, abgesehen von sonstigen un- billigen Forderungen, bezüglich der Berechtigung anderer Unter- »ehmer zur Milbenutzung der Geleise der Gesellschaft Bedingungen aufgestellt hat, welche der Ausflchtsrath in Ucbereinstimmung mit der«tnmüthigen Stellungnahme der Aktionäre in der letzten Generalversammlung als mit den Lebensinteressen der Gesellschaft nicht vereinbar erachten muß, kann eine Aussicht auf vertragsmäßige Vereinbarung mit den städtischen Körperschaften kaum noch alS vorhanden angesehen werden. Dem gegenüber vermag sich der Anfsicht-ralh der Ueberzengung nicht zu ver- schließen, daß das öffentliche Interesse wie die berechtigten Forderungen des Publikums diejenige Erweiterung und Ver- besserung der Verkehrsmittel, welche nur im Wege des elektrischen Betriebes möglich ist, gebieterisch erheischen. Aus dieser Erwägung beauftragte der AufsichtSrath die Direktion, unverzüglich alle Unterlagen und Pläne für die in Ermangelung einer Einigung mit den städtischen Körperschaften auf grund deS Kleinbnhngesetzes vom 28. Juli 1892 bei den zuständigen Instanzen zu stellenden Anträge fertigzustellen." Diese Drohung bedeutet im Grunde nichts anderes, alS daß konform der von uns stets ausgesprochenen Anschauung dieGroße Berliner" um ihres eigenen Vortheils willen den elektrischen Betrieb auf jeden Fall einzuführen gedenkt. Dennoch hat der Be- schlnß die liberale Presse zum beträchtlichen Theil aus dem HäuZche» gebracht; ein nationalliberales Blatt verfällt in angeblicher Konsternation sogar auf die Abgeschmacktheit, im Berliner Publikum den Respekt vor der Heiligkeit des Eigenthums wachzurütteln. Di« Stadtgemeinde habe kein moralisches Recht, einen Besitz einfach zu konfisziren, und daraus(!) käme eS hinaus, wenn man die Mitbenutzung der Geleise von 400 Meter auf 650 Meter erhöhe. Ungeachtet des Umstandes, daß. wenn es allein auf Moralität ankäme, die Stadtgemeinde schon längst die Verpflichtung gehabt hätte, die Pferdebahn zu kon- fisziren, wird die maßgebende Partei im Stadtregiment wohl auch diesmal die Gelegenheil vorübergehen lassen, den Kampf unter so günstigen Bedingungen mit der zurGemeingefährlichkeit ausgewachsenen Gesellschaft aufzunehmen. Bisher hat die Pferdebahn-Gesellschaft aus durchsichtigen Gründen stets nur zu drohe» brauchen, um das Feld zu behaupten. So wird es bleiben, bis die Arbeiter» s ch a f t sich den Einfluß erkämpft hat, der ihr gebührt, bis st« im stunde ist, die Konsequenzen aus der von dem nationalliberalen Blatte ins Feld geführtenMoralität" zu ziehen. DemVerein gegen Verarnning" war kürzlich in der Voss. Ztg." in einem Bericht über seine letzte Generalversammlung vorgerechnet worden, daß im Vergleich zu seinen Ausgaben für Unterstützungen:c. seine Verwaltungskoslen(im letztveiflossenen Jahr« 53 Pf. für jede aufgewendete Mark, 7,32 M. sür jedes er» folgreiche Unterstütznngsgesnch) sehr hoch seien. Dagegen wendet sich jetzt der Vorstand des Vereins in einer dem Blatte zugehenden Erwiderung. Außer den Unterstützungen dnrch Darlehen, Nah- Maschinen und Geschenke kämen alsHanptleistnng des Vereins" in betrachl: Beschaffung von Arbeiisgelegenbeit, Rathertheilnng, Rechtsschutz, Regulirug von Schuldvcrhältnissen, Vermitte- lung von Unterstützung ans Stiftungen und Fonds der Armendirektion u. s. w. Merkwürdig ist nur, daß der Verein über diesen angeblichen Hanptzweig seiner Thätigkcit niemals Zahlen bekannt giebt. Die hierdnrch geleistete Hilfe soll,