Die Flagge des Vatikans

Das Konkordat: Ein vollkommener Erfolg der katholischen Kirche

Das Konkordat, abgeschlossen zwischen dem Vatikan und dem Deutschen Reiche , liegt jetzt im Wortlaut vor. Schon der erste Blick über die Einzelheiten zeigt, daß die in Jahr: hunderten geschulte päpstliche Diplomatie einen gewaltigen Erfolg über die Politik des deutschen Faschismus erzielt hat. Denn diese Paragraphenfolge enthält die Verwirklichung aller Forderungen, die die kirchliche gegenüber der staatlichen Autorität seit jeher aufgestellt hat. Der Furor protestan­tikus des deutschen Faschismus, dokumentiert in den tatho lifenfeindlichen Schriften eines Rosenberg, in den Erneue­rungsversuchen des altgermanischen Wotanfultus durch Darre und andere, muß sich nach diesem Konkordat ins Hinterzimmer zurückziehen.

Man muß auf jüngste deutsche Geschichte zurückgreifen, um für das Konkordat den richtigen Blickpunkt zu gewinnen. Eben hatte der deutsche Faschismus einen Gewaltsturm auf das katholische Verbandswesen durchgeführt. In München hatte man die katholischen Gesellenvereinler aus der Stadt herausgeprügelt. In der Pfalz und anderswo waren zahl­reiche katholische Priester mißhandelt und vertrieben worden, weil sie für die Aufrechterhaltung der konfessionellen Schule eingetreten waren. Hitler hatte die gegen die Kirche aufgeputschten SA. - Leute nicht mehr in der Hand. So wurde denn Papen nach Rom geschickt eine Reise, die zahlreiche deutsche Kirchenfürsten, in Sorge um die Geist­lichkeit, in blanker Furcht vor wachsendem braunem Terror, mit ihrem Segen begleiteten.

Der Segen hat Erfolg gehabt! Alles ist jetzt paraphiert und festgelegt: Die konfessionelle Schule, die konfeffionelle Lehrer- Ausbildung, die kirchliche Schulaufsicht. Alle kathos

lischen Orden bleiben in ihrer Arbeit unbehindert. Die katholischen Verbände können bestehen bleiben, so weit sie sich nicht politisch betätigen. Auch den katholischen Jugend­organisationen, die ein besonderes Objekt faschistischer Sturmangriffe waren, wird nach dem Wortlaut dieses Konfor­dats nichts mehr in den Weg gelegt werden können. Alle für die Kirche günstigen Bestimmungen, wie sie in den Konkor daten der Novemberverbrecher", in Preußen, Bayern und Baden, enthalten waren, bleiben nicht nur bestehen, sondern werden erheblich erweitert. Es sind dies die Konkordate, die seinerzeit gegen die Stimmen der Nationalsozialisten oder ihrer deutschnationalen Helfer zustande gekommen waren! Als wesentlich neue Bestimmung ist nur eine da, die be­sondere Bedeutung beanspruchen darf. Es ist das Verbot politischer Betätigung für die Geistlichen. Da zu den Par teien", die ihnen verboten sind, auch die nationalsozialistische gehört, und weil die Hitler - Regierung verpflichtet ist, die gleiche Bestimmung auch auf die protestantische Geistlichkeit auszudehnen, so wird man darin keinen besonderen Erfolg für die Reichsregierung erblicken können. Schon längst gab es im nationalsozialistischen Lager unendlich viel mehr pro­testantische als in der Zentrumspartei katholische Geistliche. Ter protestantische Hakenkreuzpastor war geradezu das Symbol für den widerchriftlichen Geist des Hitler - Terrors geworden.

Vielleicht sieht der deutsche Faschismus einen besonderen Erfolg in der Bestimmung des Artikels 16, wonach die Bischöfe den Reichsstatthaltern oder dem Reichspräsidenten einen besonderen Treueid leisten müssen. Die verfassungs­mäßige" Regierung soll geachtet" werden. Das ist keine sehr

Was bringt das Konkordat?

1. Alle bisherigen Konkordate anerkannt!

Das Deutsche Reich gewährleistet die Freiheit des Bes fenntniffes und der öffentlichen Ausübung der katholischen Religion.

Es anerkennt das Recht der katholischen Kirche , innerhalb ber Grenzen des für alle geltenden Gesetzes, ihre Angelegen heiten selbständig zu ordnen und zu verwalten und im Rahmen ihrer Zuständigkeit für ihre Mitglieder bindende Gesetze und Anordnungen zu erlassen." Bon grundlegender Bebentung ist ferner Artikel 2, wonach die mit Bayern ( 1924), Preußen( 1929) und Baden( 1982) ab= geschlossenen Konkordate bestehen bleiben und die in ihnen anerkannten Rechte und Freiheiten der katholischen Kirche innerhalb der betreffenden Staatsgebiete unverändert gewahrt werden. Für die übrigen Länder greifen die in dem vorliegenden Kontordat getroffenen Vers einbarungen in ihrer Gesamtheit Play."

2. Schutz der Geistlichen

Den Geiftlichen wird in Ausübung ihrer geistlichen Tätigs feit der gleiche Schutz gegen Beleidigungen und Störungen ihrer Amtshandlungen zugesichert wie den Staatsbeamten. Kleriker und Ordensleute sind frei von der Berpflichtung zur Uebernahme öffentlicher Aemter und folcher Obliegenheiten, die nach den Vorschriften des tanonischen Rechtes mit dem geistlichen Stande nicht vers einbar sind. Zur Annahme einer Stellung oder eines Amtes im Staat oder bei einer von ihm abhängigen Körperschaft des öffentlichen Rechts bedürfen Geistliche der Ge= nehmigung der für sie zuständigen firchlichen Instanzen. Durch besondere Bestimmungen wird die seelsorgerische Ber schwiegenheit der Geistlichen auch gegenüber den Gerichten und anderen Behörden gesichert.

3. Bischöfe leisten Treueid

Bevor die Bischöfe von ihrer Diözese Besitz ergreifen, leisten sie in die hand des Reichsstatthalters bei dem zuständigen Lande bzw. des Reichspräsidenten , einen Treneid nach folgender Formel: Bor Gott und auf die heiligen Evangelien schwöre und verspreche ich, so wie es einem Bischof geziemt, dem Deutschen Reich und dem Lande ... Treue. Ich schwöre und verspreche, die verfassung 3: mäßig gebildete Regierung an achten und von meinem Klerns achten zu lassen. In der pflichtmäßigen Sorge um das Wohl und das Intereffe des deutschen Staats: wefens werde ich in Ausübung des mir übertragenen geift: lichen Amtes jeden Schaden an verhüten trachten, der es bedrohen könnte."

4. Kirche besetzt Kirchenämter

Grundsäglich wird das freie Befeßungsrecht der Kirche für alle Kirchenämter und Benefizen ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinden festgestellt, soweit nicht durch die Länder- Konkordate andere Vereinbarungen getroffen wurden.

5. Katholischer Religionsunterricht

Für den katholischen Religionsunterricht gelten folgende Bestimmungen: Er ist in den Volksschulen, Berufsschulen, Mittelschulen und höheren Lehranstalten ordentliches Lehrs fach und wird in Uebereinstimmung mit den Grundlägen der fatholischen Kirche erteilt. Im Religionsunterricht wird die Erziehung zu vaterländischem, staatsbürgerlichem und fozialem Pflichtbewußtsein aus dem Geiste des christlichen Glaubens und Sittengefeges mit besonderem Nachdrud ges pflegt werden, ebenso wie es im gesamten übrigen Unters richt geschieht. Lehrstoff und Auswahl der Lehrbücher für ben Religionsunterricht werden im Einvernehmen mit der Kirchlichen Oberbehörde festgesetzt.

Den kirchlichen Oberbehörden wird Gelegenheit gegeben werden, im Einvernehmen mit der Schulbehörde zu prüfen, ob die Schüler Religionsunterricht in Ueber: ftimmung mit den Lehren und Anforderungen der Kirche erhalten."

Bei der Anstellung von fatholischen Religions: lehrern findet Verständigung zwischen dem Bischof und der Landesregierung statt. Lehrer, welche wegen ihrer Lehre ober sittlichen Führung vom Bischof aur weiteren Erteilung des Religionsunterrichts für ungeeignet erklärt worden find, dürfen, solange dies Hindernis besteht, nicht als Reli gionslehrer verwendet werden. Die Beibehaltung und Neueinrichtung

fatholischer Bekenntnisschulen

bleibt gewährleistet. In allen Gemeinden, in denen Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte es beantragen, werden katholische Boltsschulen errichtet werden, wenn bie Zahl der

Schüler unter gebührender Berücksichtigung der örtlichen Schulorganisatorischen Verhältnisse einen nach Maßgabe der ftaatlichen Vorschriften geordneten Schulbetrieb durchführs bar erscheinen läßt.

verpflichtetende Formel. Sie bestätigt nur die alte antirevo­lutionär- fonservative Grundhaltung der Kirche. Wie die Kirche ihr Loyalitätsbekenntnis zu diesem Staate verein baren will mit dem Wissen um Terror und Mord, das ist ihre Sache. Dafür werden sie die Gläubigen selber zur Vers antwortung zu ziehen haben.

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Krampshaft und gequält klingt der Jubel der national sozialistischen und gleichgeschalteten Presse. Das national­sozialistische Korrespondensbüro begnügt sich, unter Ver schiebung der Sachlage, mit der Freude über das Ende des Zentrums. Die Bossische Zeitung" schreibt pathetisch, daß sich zwei Herrscher die Hände gereicht und Einheit und hierarchische Ordnung gesichert hätten". Die Germania " sagt, übrigens der Wahrheit zuwider, daß erst das Drei­gestirn Adolf Hitler , Franz von Papen und Kardinal Pacelli die alten Bande zwischen Reich und Kirche wieder geknüpft hätten.

Es fehlt natürlich nicht an philosophisch umrankten Be­trachtungen, daß das faschistische Staatsideal mit seiner strengen Ordnung zur Kirche viel innigere Beziehungen unterhalten könne als der auf bloßer Duldung beruhende liberalistisch- demokratische Staat. Wir zweifeln nicht daran, daß sich die deutschen Kirchenfürsten allesamt heiß nach dem heute verpönten Toleranzprinzip sehnen. Denn ein Konfor dat, hinter dem der Terror mit harter Befehlsgewalt stand, wird ihnen bei allen formellen Freiheiten für die kirchliche Petätigung heute und auf die Dauer nicht munden. Sie werden den Sieg des Vatikans keineswegs auch als ihren Eieg empfinden.

halb der Grenzen eines deutschen Landes handelt, der Bers einbarung mit der zuständigen Landesregierung vorbehalten. Greifen die Aenderungen über die Landesgrenzen hinaus, so erfolgt Verständigung mit der Reichsregierung. Im übrigen fönnen firchliche Aemter frei errichtet und um gewandelt werden, falls Aufwendungen aus Staatsmitteln nicht beansprucht werden.

An allen latholischen Boltsschulen werden nur solche Wir crklären ausdrücklich"

Lehrer angestellt, die der katholischen Kirche angehören und Gewähr bieten, den besonderen Erfordernissen der kathos lischen Bekenntnisschule zu entsprechen.

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Aus­

6. Kirchliche Organisationen erlaubt schaltung jeder politischen Partei! Im Schlußteil bringt dann das Konkordat die für das Verhältnis zwischen Stirche und Staat bedeutsamsten Bes ftimmungen. Artikel 31 jagt:" Diejenigen katholischen Ors ganisationen und Verbände, die ausschließlich religiösen, rein fulturellen und faritativen Zwecken dienen und als solche der firchlichen Behörde unterstellt sind, werden in ihren Einrichtungen und in ihrer Tätigkeit geschüßt. Diejenigen fatholischen Organisationen, die außer religiösen, ful turellen oder faritativen Zwecken auch anderen, darunter auch sozialen oder berufsständischen Aufgaben dienen, sollen, unbeschadet einer etwaigen Einordnung in staatliche Ver: bände, den Schutz des Artikel 81, Abja 1 genießen, sofern fie Gewähr dafür bieten, ihre Tätigkeit außerhalb jeber politischen Partei zu entfalten.

Die Feststellung der Organisationen und Verbände, die unter die Bestimmungen dieses Artikels fallen, bleibt ver­einbarlicher Abmachung zwischen der Reichsregierung und dem deutschen Episkopat vorbehalten.

Jusoweit das Reich und die Länder sportliche oder andere Jugendorganisationen betreuen, wird Sorge getragen wer den, daß deren Mitglieder die Ausübung ihrer firchlichen Verpflichtungen an Sonn- und Feiertagen regelmäßig er: möglicht wird und sie zu nichts veranlaßt werden, was mit ihren religiösen und fittlichen Ueberzeugungen und Pflichte nicht vereinbar wäre."

7. Verzicht der Geistlichen

Der Verzicht der Geistlichen auf politische Betätigung wird in Artikel 82 folgendermaßen formuliert: Auf Grund der in Deutschland bestehenden besonderen Verhältnisse, wie im Sinblick auf die durch die Bestimmungen des vorstehenden Kontordats geschaffenen Sicherungen einer die Rechte und Freiheiten der katholischen Kirche im Reich und seinen Ländern wahrenden Gesezgebung, erläßt der Heilige Stuhl Bestimmungen, die für die Geistlichen und Ordenslente die Mitgliedschaft in politischen Parteien und die Tätigkeit für solche Parteien ausschließen."

8. Die kirchliche Organisation

Die gegenwärtige Diözesan - Organisation bleibt, wie Ar­titel 11 bestimmt, bestehen. Eine in Zukunft etwa erforderlich erscheinende Neneinrichtung eines Bistums oder einer Kirchenproving bleibt, soweit es sich um Nenbildungen inner­

Ihr

24 protestantische Geistliche des Saargebiets gegen die Deutschen Christen

In der Saarbrücker Zeitung " geben 24 protestantische Pfarrer des Saargebiets eine Erklärung ab, in der es heißt:

Die unterzeichneten Pfarrer erklären hiermit, daß fie um der evangelischen Kirche willen der Gruppe Dentsche Christen" nicht angehören noch angehören können.

Manche treue Christen, die sich dazu halten, ahnen nicht, in welch verhängnisvoller Weise durch die diktatorische Führung dieser Gruppe die Grundlage der Kirche, des Evangeliums erschüttert wird. Die Gruppe Deutsche Chriften" hat sich nicht gescheut, die evangelische Kirche, ihre Führer, Behörden und Körperschaften vor aller Oeffentlichkeit verächtlich zu machen. Das können wir aus Verantwortung für unsere Gemeinden um der Wahrheit und des Gewissens willen nicht stillschweigend dulden.

Wir erklären ausdrüdlich, daß unsere Stellung gegen die Gruppe Deutsche Chriften" feineswegs eine Stellung gegen den Nationalsozialismus ist. Es ist Tatsache, daß viele firch­liche altbewährte Nationalsozialisten nicht zu den Deutschen Christen gehören.

Wir fämpfen für eine Kirche, die allein aus dem Glauben an Jesus Christus geboren wird. Wir wollen eine Kirche, die allein aus diesem Glauben die Zeichen der Zeit erkennt. Wir fordern eine Kirche, die im Gehorsam gegen ihren Herrn in inniger Verbundenheit mit unserm Volt ohne Menschen­furcht und Menschenknechtschaft die erlösende Botschaft des Evangeliums verkündet.

Diese Erklärung, so tapfer sie einerseits ist, enthält andererseits einen kleinen Denkfehler: Man kann nicht gegen die Deutschen Christen " kämpfen, ohne sich gegen den Nationalsozialismus zu wenden, dessen Wesen nun einmal der Ausschließlichkeits- und Totalitätsanspruch ist auch in theologischen

Fragen!

Ein Drittel Gegner!

Trotz allen Terrors

Nach den bisher vorliegenden Ergebnissen der Kirchen: wahlen in Großberlin entfallen auf die Deutschen Christen zwei Drittel und auf die Liste Evangelium und Kirche ein Drittel der abgegebenen Stimmen.

Eigentum ist Diebstahl!

Von Proudhon zu Hitler

Jahrelang haben die Naziagitatoren mit der Behauptung gehetzt, der Marxismus predige den Grundsaz Eigentum ift Diebstahl". Ungebildet, wie dies Pack ift, brauchte es ja nicht zu wissen, daß dieser Satz von dem Franzosen Proudhou herrührt( aus der Schrift Was ist Eigentum"), dessen Klein herrührt( aus der Schrift Was ist Eigentum"), dessen Klein­bürgerlich- anarchistische Theorien Karl Marx auf das hef= tigste bekämpft und in seiner Schrift Das Elend der Philo: fophie" gründlich widerlegt hat.

Aber die Hitler - Regierung scheint es nunmehr darauf ab­zusehen, den seligen Proudhon zwei Menschenalter nach seinem Tode gründlich zu rechtfertigen. Sie erhebt den Eigen: tumserwerb durch Diebstahl zum Prinzip! Nach dem Ber: mögen der Kommunisten stiehlt sie jezt das Bermögen der Sozialdemokratischen Partei einschließlich des Bermögens der gesamten Parteipresse sowie aller sonstigen proletarischen Organisationen, die der modernen Arbeiterbewegung ange: hörten. Sie stiehlt das Geld von Privatpersonen, nämlich hörten. Sie stiehlt das Geld von Privatpersonen, nämlich ihrer politischen Geguer, die sich im Ausland befinden. Ihre

fogenannten neuen Gefeße" gestatten ihr, ieden politischen Gegner, der es vorzieht, sich dem Bereich der Konzentrations= lager zu entziehen, durch Einziehung aller seiner erreichbaren Habe nackt auszuplündern, wie das etwa eine baltanische Räuberbande mit ihren Gefangenen tut!

Wahrlich, der brave alte Proudhon muß das Dritte Reich prophetisch vorausgeschaut haben, als er den lapidaren Sat niederschrieb: Eigentum ist Diebstahl!

Hoppla!

Debut Franz von Papens als Herrenreiter

Die Sportzeitungen melden, Franz von Papen , früheret Kavallerieoffizier, werde im August auf der Rennbahn Karlshorst wieder als Herrenreiter debutteren und damit die innige Verbindung der nationalen Regierung mit dem deutschen Sport gewissermaßen mit Leib und Seele demon­strieren.