Freiheit

Nummer 57-1. Jahrgang

Einzige unabhängige Tageszeitung Deutschlands

Saarbrücken, Freitag, den 25. August 1933 Chefredakteur: M. Braun

Stunden der geistigen Gesundung und Ueberlegung kommen stets, wie den Individuen, so auch den menschlichen Gemeinschaften, Stunden, in denen die Wahrheit erkannt wird und die Märtyrer

gerechtfertigt werden.

Ralph Waldo Emerson

Reichsgericht in Not

Anwalt für Fememörder soll Torgler verteidigen

Oberreichsanwalt

hinter Paragraphen wällen Der Präsident des Reichsgerichts sollte eingreifen- Neue schwere Anklagen gegen die wirklichen Brandstifter

Aus Leipzig wird gemeldet:

Rechtsanwalt Dr. Sack( Berlin ) ist als Wahl­verteidiger für den im Reichstagsbrandstiftungs­prozeß angeklagten früheren kommunistischen Abgeordneten Torgler zugelassen worden.

Wer ist Rechtsanwalt Dr. Sack? Er ist Stahlhelm­mann und hat sich damit der Befehlsgewalt jeines obersten Führers Reichskanzler Hitler unterstellt. Dr. Sack ist seit etwa einem Jahr­zehnt durch große politische Prozesse bekannt geworden. Hatte er jemals Kommunisten oder Sozialdemokraten ver­teidigt? Nein, seine Tätigkeit als Verteidiger hat Leuten aus den Recht& parteien gegolten, meistens Angeklagten, die mit Gewalt den Staat von Weimar hatten stürzen wollen. Wiederholt ist er als Anwalt für Fememörder aufgetreten. Die Bestellung dieses Anwalts als Wahlvertet­diger wird das Mißtrauen in die Prozeßführung noch ver­stärken und die Letzten belehren, die etwa irgendwo in der Welt noch daran geglaubt haben sollten, daß in Leipzig die Wahrheit gesucht und Recht gesprochen werden soll. Selbst wenn Torgler unter irgendwelchen Einflüssen und weil er in Deutschland einen linksstehenden Rechtsanwalt nicht finden fonnte, fich wirklich an Dr. Sack gewandt haben sollte, wird dadurch an der allgemeinen Auffassung nichts geändert.

Wir haben die Antwort des schwedischen Rechtsanwalts Dr. Branting veröffentlicht. Der Oberreichsanwalt hat inzwischen an Branting einen Brief geschrieben, dem wir folgende entscheidende Stellen entnehmen:

Im übrigen entnehme ich Ihrem Schreiben mit Genug­tuung Ihre Zustimmung zu meiner Auffassung, daß auf die Vorlage des gesamten, der Ermittlung der Wahrheit dienenden Materials an das Reichsgericht das größte Ge­wicht gelegt werden müsse. Wenn Sie dabei erklären, daß Sie es für richtig halten, das Material dem Gericht nicht durch die Anklagebehörde, sondern durch die Ver teidigung vorzulegen, so darf ich bemerken, daß der Weg, auf dem das Material dem Reichsgericht zu­gänglich gemacht wird, für mich von untergeordneter Bedeutung ist. Ich bin auch damit vollkommen einver­standen, daß das Material durch Vermittlung der Verteidigung zur Kenntnis des Gerichts ge­bracht wird.

Zum weiteren Inhalt Ihres Schreibens gestatte ich mir folgendes zu bemerken:

1. Den Angeklagten steht nach den Vorschriften der Straf­prozeßordnung(§ 138) die freie Wahl des Verteidigers aus der Zahl der bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwälte sowie der Rechts­lehrer an deutschen Hochschulen frei.

2. Die Zulassung ausländischer Verteidiger unter­liegt nicht meinem Befinden, sondern ist von der Ge­nehmigung des Gerichts abhängig. Ausländische Verteidiger können nach gesetzlicher Vorschrift(§ 138, Ab­faz 2 Strafprozeßordnung) nur in Gemeinschaft mit einem deutschen Verteidiger zugelassen werden. Das Einverständnis des deutschen Verteidigers, die Verteidigung gemeinschaftlich mit einem ausländischen Verteidiger zu führen, ist deshalb Voraussetzung der Zulassung.

3. Der Verteidiger ist nach§ 147 der Strafprozeßordnung zur Einsicht in die dem Gericht vorliegenden Akten befugt. 4. Nach Einreichung der Anklageschrift steht dem Vertei diger nach der Strafprozeßordnung(§ 148) d as unein­geschränkte Recht der Aussprache mit dem Angeschuldigten, ohne Gegenwart Dritter

8 u.

5. Die Hauptverhandlung vor Gericht ist grundsäßlich öffentlich. Die Entscheidung darüber, ob aus den im § 172 GVB. angegebenen Gründen die Oeffentlichkeit für die Verhandlung oder einen Teil derselben ausgeschlossen werden soll, steht dem Gericht zu. Mir sind feine Umstände bekannt, die mir Anlaß geben könnten, meinerseits einen Antrag auf Ausschluß der Oeffentlichkeit zu stellen.

6. Die Unterstellung der Möglichkeit, daß die Angeklagten in der Untersuchungshaft nicht menschen­würdig" behandelt werden, weise ich auch jeder Grundlage entbehrend mit Nach= druck zurück.

7. Sicheres Geleit kann durch das Gericht nach den Vor­schriften der Prozeßordnung(§ 295) nur einem abwesen­den Beschuldigten hinsichtlich bestimmter strafbarer Handlungen erteilt werden. Erst wenn mitgeteilt worden ist, für welche Personen und welche strafbaren Hand­lungen das sichere Geleit in Anspruch genommen wird,

bin ich in der Lage, Gewährung sicheren Geleits bet Gericht zu beantragen.

8. Besorgnisse für die Sicherheit des Lebens des Verteidigers oder der von der Kommission genannten Zeugen entbehren jeder Grundlage. Sie können nur erwachsen auf dem Boden unwahrer Tendenz­meldungen, wie sie aus unlauteren Gründen in einem Teil des Auslandes verbreitet werden. Ich bin indessen bereit, auch unbegründeten Besorgnissen dadurch Rech­nung zu tragen, daß ich mich bei den zuständigen Polizei­behörden für einen etwa gewünschten besonderen Schutz einsetzen werde.

9. Entscheidung der Verhörung der von der Verteidigung genannten 3eugen steht dem Gericht zu. Ich werde für die Vernehmung aller Zeugen, die zur Aufklärung der Sache dienliche Aussagen zu machen in der Lage sind, mit Nachdruck eintreten. Im übrigen hat nach§ 220 Absatz 1 der Strafprozeßordnung der Angeklagte auch das Recht, falls der Vorsitzende des Gerichts den Antrag auf Ladung des Zeugen ablehnt, diesen unmittelbar laden zu lassen.

10. Die Erteilung der Genehmigung an Beamte und frühere Beamte zur Aussage als Zeuge dieser Umstände, auf welche sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit be= zieht, ist Sache der vorgefeßten Dienst­behörde(§ 54 Strafprozeßordnung); deren Entschei­dung kann erst herbeigeführt werden, wenn die Person des Beamten und die Umstände mitgeteilt werden, über die sie aussagen sollen.

Den Antwortbrief des Oberreichsanwalts finden wir bis­her auffälligerweise nur in der nationalsozialistischen Presse. Wir wollen anerkennen, daß der Oberreichsanwalt wenig­stens eine sachliche Aussprache aufgenommen hat. Er scheint doch Empfinden dafür zu haben, was für Deutschland in dem bevorstehenden Prozesse auf dem Spiele steht. Seine Ant­wort ist allerdings viel zu formal, als daß sie außerhalb Deutschlands besonderen Eindruck machen könnte. Um nur eins zu nennen: Er weist die Behauptung entrüstet zurück, aber er hütet sich, auf die immer wieder erhobene Beschuldigung einzugehen, daß der frühere kommunistische Abgeordnete Torgler gefesselt ist. Eine so wichtige Aussprache vor der gesammelten Welt kann nur mit dem Willen und mit dem Mute zur vollen Wahrheit geführt werden. Es geht hier nicht um die dialektischen Kunstgriffe und die juristische Gewandtheit irgendeines Oberreichsanwalts, sondern um das Ansehen Deutschlands .

Die wiederholten Hinweise auf die mangelnde Zuständig keit des Oberreichsanwalts wirken kläglich. Wenn seine Be­fugnisse so gering find, hätte er diese Diskussion vor der Welt nicht beginnen dürfen. Wir könnten uns vorstellen, daß der Präsident des Reichsgerichts selbst sich an die bedeutenden Juristen und Schriftsteller gewandt hätte, die ihre schweren Anschuldigungen erheben. Diesen Weg schlagen wir auch jetzt noch vor. Es scheint, daß mit dem Oberreichsanwalt mangels Zuständigkeit eine Fortführung der Aussprache nicht zum Ziele führt. Mag also der Präst­dent des Reichsgerichts selbst die Diskussion fortsetzen. Der Gegenstand ist wichtig genug. Es muß einer freien Vertei digung der Weg geebnet werden.

Schwerste Anklagen Schwerste

Der berühmte Anwalt Moro- Glafferri

Außerhalb der deutschen Grenzen aber läßt sich die Wahr­heit nicht erdrücken. Einer der ersten Rechtsanwälte Frank­ reichs und Europas , Herr de Moro- Giafferri, der zu den Advokaten gehört, für die die Gerechtigkeit kein Vaterland kennt, äußert sich im Rempart" wie folgt:

Ich habe das Reichsgericht in Leipzig offiziell ersucht, mir zu erlauben, die Unglücklichen zu verteidigen, die beschuldigt sind, den Reichstag angezündet zu haben. Ich begründete mein Gesuch mit der deutschen Prozeßordnung, die einem jeden, wer es auch immer sei, gestattet, vor dem Gericht zu plädieren. Es genügt, beim Präsidenten des zuständigen Gerichtshofes anzufragen. Die

Ich habe mein Gesuch ordnungsgemäß eins gereicht. Man hat Wochen darüber verstreichen lassen. Ich kann mich also als der offizielle Verteidiger der uns glücklichen Angeklagten betrachten. Aber ich weißes: ich werde nicht verteidigen. Die Hitlerregierung hat zu große Angst vor der Wahrheit. Ich werde Ihnen sagen, warum sie Angst davor hat.

Sie hat Angst, weil Göring die Tat bes gangen hat!

Ich beurteile die Angelegenheit von einem streng berufs lichen Gesichtspunkt aus und spreche zu ihnen als Anwalt, der einfach die Akten studiert hat, bei meiner Seele und meinen Gewissen erkläre ich: Göring hat es getan, Göring hat den Befehl ge. geben, den Reichstag anzuzünden.

Die deutschen Zeitungen haben am Tage nach dem Brande bewiesen, daß die Verbrecher nur in das Reichss tagsgebäude durch den Gang, der den Reichstag mit der Residenz seines Präsidenten verbindet, eindringen konns ten, ohne die Aufmerksamkeit der Polizei auf sich 32 lenten.

Das braucht man nicht zu bezweifeln, denn nach glauba würdigen Gutachten mußte man 700-800 Kilogramm Zündmaterial in das Palais bringen, um es in Brand zu segen. Die Schupos aber, die vor dem Parlament Dienst hatten, haben nichts gesehen. Die Brandstifter sind also durch diesen berühmten Gang gekommen. Wer bes wohnte zu der Zeit das Präsidentenpalais? Göring , Göring , der gleichzeitig Präsident des Reichstags und der preußischen Polizei war. Man braucht sich nicht darüber wundern, daß Hitler die Wahlversammlungen abblies, die für den 25., 26. und 27. Februar vorgesehen waren. Seine Gegenwart war für die Vorführung des großen Schaus spiels des Reichstagsbrandes notwendig. Vielleicht hatte er gerade für diese Gelegenheit das historische Wort" an einen englischen Journalisten vorbereitet: Heute beginnt eine neue Zeit für Deutschland und für die Menschheit." Meine Ueberzeugung stüßt sich auf viele andere Beweise. Jeder ehrliche Anwalt, der die Akten unparteiisch studiert, kann nicht anders denken als ich.

Ich glaube nicht, daß Göring die Brandstiftung bes gangen hat, um die Kommunisten zu vernichten. Die Staatsräson genügte ihm. Wir haben gesehen, daß er es versteht, sich ihrer zu bedienen.

Der Streich wurde von der Rotte gegen Papen und Hindenburg geführt. Er mußte am Vorabend der Wahlen die Massen erschüttern und die Zögernden vers anlassen, von den Deutschnationalen, wie Papen und Hindens burg fie vertraten, die die Formen der Zivilisation achteten, zu dem üblen Nationalismus der Nazis überzuwechseln. Aber das ist nicht mehr als eine politische Analyse. Das geht mich nichts an. Ich habe Ihnen meine Ueberzeugung als Anwalt gesagt. Weiter will ich nicht gehen.

Die deutschen Richter organisieren mit Bewußtsein einen Justizirrtum. Prägen Sie sich das ein, und wiederholen Sie es.

Wenn nicht der Wille zur Wahrheit und zur Gerechtigkeit, so müßte schon die einfache Klugheit und der Wunsch, einen schweren Vorwurf von der deutschen Rechtspflege zu nehmen, das Reichsgericht veranlassen, Herrn de Moro­Giafferri zuzulassen. Wenn einer der ersten Juristen der Welt öffentlich so unerhörte Vorwürfe erhebt, wäre es die Pflicht des deutschen Reichsgerichts, diesem Manne Ge­legenheit zu geben, seinen juristischen Weltruf zu wagen und mit seinem Material in Leipzig anzutreten. Das Reichs­gericht scheint das nicht zu wagen. Das entwertet den Leip­ ziger Prozeß und wird das Interesse der Weltöffentlichkeit mehr noch als bisher dem Gegenprozeß freier unabhängiger und allgemein angesehener Juristen zuwenden.

deutsche Gesetzgebung, die nicht durch die neue Regierung Nichtssagende Anklageschrift

abgeschafft worden ist, kennt keine Beschränkung auf Grund einer fremden Staatsangehörigkeit. Sie entscheidet selbst, daß die Autorisation, vor dem Gericht aufzutreten, aus­drücklich erteilt, sowie auch stillschweigend ge geben werden kann, wenn nämlich auf das Gesuch im Verlaufe von 14 Tagen teine Ants wort erfolgt si

Leipzig, 28. Aug.( Inpreß.) Die bisher geheim gehaltene Anklageschrift gegen van der Lubbe, Torgler und die 3 Bul­ garen ist durch mehrere Indiskretionen und auch noch auf einem Wege, über den hier nichts gesagt werden soll, bekannt geworden.

Die Anklageschrift umfaßt 287 Seiten, die nicht etwa mit