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Die Arbeit der Mörder

Die versprochene Totenliste ist

Siebzehn Tage sind seit dem 30. Juni vergangen. Im gleichen Augenblick, als die Morde an Röhm und Schleicher bekannt wurden, wurde die Veröffentlichung einer Liste der

immer noch nicht da

München   Dr. Beck, Huber, wird vermißt. Man befürchtet, daß er das Schicksal Becks geteilt hat.

Toten amtlich angekündigt. Die ganze Welt, die auf Rätfel Wo ist Dr. Albert Rosenfelder  ?

raten und Gerüchte angewiesen war, hat diese Liste immer wieder gefordert. Mit einigen Säßen glitt der Reichskanzler in seiner Verteidigungsrede über die 77 hinweg, die im Zuge der Säuberungsaktion" hingemordet wurden. Namen hat er nicht genannt. Von Morden aus Mißverständnis" hat er nicht gesprochen. Inzwischen werden Einzelheiten bekannt, in welch viehischer Weise Menschen niedergemezelt wurden, deren Beteiligung an dem Komplott" ebenso unwahrschein­lich wie unbewiesen sind. Die Zahl von 77 Toten, die Hitler im Reichstag genannt hat, verdient nicht den mindesten Glauben. In Wahrheit handelt es sich um mindestens 200 Morde. Ein ausländischer Diplomat hat erklärt, daß nach Auskünften, die ihm vorliegen, 200 bis 300 Menschen ermordet wurden.

Eine Reihe neuer Einzelheiten geben wir heute wieder. Wir tun es mit Vorbehalt. Aber die Wahrscheinlichkeit, daß sie der vollen Wahrheit entsprechen, ist groß. Die sonst so flinte flüssige Zunge" wagt gegen alle diese Nachrichten tein Dementi. Das läßt darauf schließen, daß die Wirklich­keit der deutschen Bartholomäusnacht" noch viel grauen= bafter gewesen ist, als irgend ein Greuelbericht" wieder: geben kann.

Im März 1934 wurde der Münchener   Rechtsanwalt Dr. Albert Rosenfelder nach mehr als einjähriger Ge­fangenschaft im Konzentrationslager Dachau   entlassen. Seit­dem ist er spurlos verschwunden. Hat jemand eine Nachricht von ihm? Seine Angehörigen sind für jeden Fingerzeig dankbar.

Fritz Gerlich  

AP. München, 17. Juli. 3ur Ermordung von Dr. Frig

kleidet, selbst wie ein Affe aussieht, streichelt das Tierchen. Einer der Folterknechte bemerkte es und befiehlt dem Tier­freund, das Aeffchen zu hauen. Da Mühsam außerstande ist, dem Befehl nachzukommen, erschießt der SA.- Mann das Tier vor seinen Augen, um dem Gefangenen mit den Ohrstümpfen recht weh zu tun."

Zu diesen Enthüllungen körperlicher und seelischer Folte­rungen bemerkt das Schweizer   Blatt: ,,... Kein Berliner  Dementi wird die Wahrheit dieser Mitteilungen bestreiten fönnen."

Treviranus' Flucht

Berlin  , 17. Juli. Der frühere Reichsminister Trevira­nus, ein guter Freund des früheren Reichskanzlers Brüning  , hält sich, wie festgestellt wurde, in England auf. Treviranus ist am 30. Juni aus Berlin   geflüchtet. Er befand fich am 30. Juni morgens auf dem Tennisplatz hinter seiner Wohnung, als ein Mitglied seiner Familie bemerkte, daß zwei SS.- Männer auf die Wohnung zugingen. Sofort wurde Treviranus in Kenntnis gesezt, der sein Haus durch den hinteren Ausgang verließ und mit einem Auto flüchtete.

Gerlich wird berichtet, daß dieser nicht erneut verhaftet, Schlesien  

sondern in seiner Zelle im Polizeigefängnis in der Ettstraße umgebracht wurde. Gerlich   hatte übrigens in seiner Zeitschrift Der gerade Weg" früher stets sehr heftige An­griffe gegen Röhm wegen der homosexuellen Orgien ge­richtet, wiederholt sehr kompromittierende Dokumente ver­öffentlicht und war am 9. März 1933 auf Röhms Befehl verhaftet worden. Es wird berichtet. daß sich unter den Toten auch der Baron Guttenberg befindet, ein Schwieger­sohn des Fürsten von Schwarzenberg  , Führer der bayerischen Monarchisten und Freund des Er- Kronprinzen Rupprecht.

Die Toten find stumm. Die Angehörigen zittern in Held ermordet?

Todesfurcht. Und die geduckte und feile Presse hat Schweige­diftat.

Die Münchener   Morde

Kahr   und Dr. Glaser

Wien  , 17. Juli. Die amtliche Reichspoſt" schreibt: Ueber die Ermordungen, die am 30. Juni verübt wurden, werden nunmehr entsetzliche Einzelheiten bekannt. Der ehemalige Ministerpräsident von Kahr wurde bei seiner Festnahme von den Häschern nicht erschossen, sondern zu Tode miß­handelt. Nach Mitteilungen von Augenzeugen wurde der alte Mann die Treppe hinuntergeworfen und so ge­quält, daß er einem Herzschlag erlag.( Die Leiche von Kahrs vurde bekanntlich im Dachauer Moor gefunden. D. R.  ) Nicht weniger grauenhaft ist das Ende des früheren Landtags= abgeordneten und Rechtsanwalts Dr. Alexander Glaser, dessen Verbrechen es war, kürzlich einen Prozeß gegen den Völkischen Beobachter" gewonnen zu haben. Dr. Glaser wurde im Vorzimmer seiner Wohnung vor den Augen seiner Familie niedergeschossen.

München  , 17. Juli.  ( Inpreß.) Der Mitarbeiter des er­mordeten Direktors des Studenten- Austausch- Büros in

München  , 17. Juli.  ( Inpreß.) Nach einer Information, für die eine Bestätigung noch nicht zu erhalten war, soll sich der frühere Ministerpräsident Held unter den Er­mordeten befinden.

Wie sie Mühsam peinigten

Das amtliche deutsche   Nachrichtenbüro schreibt Selbstmord"

Basel  , 17. Juli.  ( Jnpreß.) Die Basler National- Zeitung" ist in der Lage, grauenhafte Einzelheiten über das Mar­tyrium Erich Mühsams zu veröffentlichen, die bisher noch nicht bekannt geworden waren. Das Blatt schreibt:" Immer und immer wieder wurde der erst 57jährige, aber zum hilf­losen Greis Gemarterte, bis aufs Blut geprügelt. Er war seit Jahren schwerhörig. und verstand daher eines Tages einen Befehl nicht: zur Strafe wurden ihm die Ohrmuscheln heruntergehauen. Und vielleicht das raffinierteste: Eines schönen Tages wird ein Drehorgel­mann mit einem Aeffchen ins Lager hereingelassen, die Ge­fangenen haben ihre Freude daran, besonders Mühsam, der glattgeschoren und rasiert, mit lächerlichen Knabenhosen be­

AP. Breslau  , 17. Juli. Aus Schlesien   werden weitere Einzelheiten berichtet: Danach wurde der Chauffeur von Heines so schwer verprügelt, daß er fortgeschafft werden mußte. Unter den Toten soll sich auch ein Bruder vont Heines befinden. In Waldenburg soll ein Baumeister, der der Deutschnationalen Volkspartei   früher angehört hatte, ums Leben gekommen sein. In Landshut   wurden zwei Kom­munisten auf der Flucht" erschossen. In Hirschberg betrug die Zahl der Verhafteten 200.

,, SA. marschiert nicht mehr.. Ein Tiroler Nazi- Lied

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Unter den Tiroler Nationalsozialisten geht ein Lied um, das als Flugblatt auf den Straßen Innsbrucks verteilt wird:

Die Fahne hoch!?--- Die Zeiten sind verflossen- SA. marschiert nicht mehr in ruhig festem Schritt. Kameraden, die uns Hitler   meuchlings hat erschossen. Sie ziehn im Geist in unsern Reihen mit. Herr Hitler   hat die Hände uns geschlossen Vor unsern Sturmlokalen steht ein Reichswehrmann Und 100 Kameraden sind erschossen Und diese Toten klagen furchtbar an.

Die Straß ist frei von braunen Bataillonen, Die Straß' ist frei vom Sturmabteilungsmann! Die Kameraden tief in unsern Herzen wohnen, Der Tag der Rache bricht für Hitler an! Dann wird einst wieder zum Appell geblasen, Zur Rache stehen alle wir bereit

Dann wehen Freudenfahnen über alle Straßen, Denn Deutschland   ist von Hitler   dann befreit!" Nationalsozialisten sind es, die dieses Lied singen, Natio= nalsozialisten und Landsleute Adolf Hitlers  .

Das neue Reichsmenschenjagdgesetzlichen Aufenthalt im Ausland haben, darf die Menschenjand

Wir sind in der glücklichen Lage, unseren Lesern den Entwurf des neuen deutschen   Reichsmenschenjagd­gesetzes vorzulegen, den das Reichskabinett in Kürze ver­abschieden soll. Der Entwurf ist die notwendige und aktuelle Ergänzung zu dem bereits zu Gesezes fraft gelangten für 2 Tiere geltenden Reich 3jagdgefeß. Bei der Wichtigkeit der Materie bitten wir unsere Leser um weiteste Verbreitung des neuen deutschen   Reichsmenschenjagdgesetzes, das einen bereits vorhandenen Zustand endlich rechtens" gemacht hat. Schon aus diesem Bruchstück, insbesondere auch aus der interessanten Einleitung, die die Reichsregierung dem Ent­wurf vorausschickt, ist zu ersehen, daß es sich hier um äußerst dringliche, aber auch großzügig und mit feinem Verständnis durchgeführte nationalsozialistische Kulturarbeit handelt, die ihren Zweck, das deutsche   Volf im Sinne des National­sozialismus weiterhin zu veredeln, nicht verfehlen wird. Der erste Teil des Entwurfes lautet:

Die deutsche   Regierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Die Liebe zur Menschenjagd und die Freude an der Pürsch in Stadt und Land wurzelt tief im nationalsozialistischen Wesen. Aufbauend auf uralter germanischer Ueberlieferung hat der deutsche   Nationalsozialismus in den 15 Jahren seines Bestehens die edle Kunst des deutschen   Menschenmaid­werks zu neuem Leben erweckt. Für alle Zukunft soll die deutsche   Menschenjagd dem deutschen   Volk als wertvolles deutsches Volksgut erhalten bleiben, seine Liebe zur deut­ schen   Heimatscholle vertiefen, seine Lebenskraft stärken und ihm Erholung bringen von der Arbeit des Tages.

Die Pflicht eines rechten Menschenjägers ist es, das Men­schenwild nicht nur zu jagen, sondern auch in Menschenwild­lagern zu hegen und zu pflegen, damit ein artenreicher und abschußfähiger Menschenwildbestand stets erhalten bleibe.

Das Menschenjagdrecht ist unlöslich verbunden mit der Zu­gehörigkeit zum deutschen   Nationalsozialismus  . Seine Aus­übung fann nur nach den anerkannten Grundsäßen deut­ scher   Waidgerechtigkeit zugelassen werden. Treuhänder der deutschen   Menschenjagd ist der deutsche   Reichsmenschenjäger­meister. Er wacht darüber, daß niemand die Menschenjagd ausübt, der nicht wert ist, Sachwalter dieses anvertrauten deutschen   Volksgutes zu sein.

Dem deutschen   Volk nach dem Rechtswirrwarr des Unter­menschensystems der letzten 2000 Jahre ein einheitliches Menschenjagdrecht zu geben, das diesen Grundsäßen ent­spricht, ist eine Aufgabe des neuen Reichs. Es erfüllt diese Aufgabe durch das nachfolgende Reichsmenschenjagdgesetz. Erster Abschnitt

Das Menschenjagdrecht § 1

Tas Menschenjagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, jagdbaren Menschen( Untermenschen) nachzustellen, sie zu fangen oder zu erlegen.

Das Menschenjagdrecht umfaßt die ausschließliche Befug­nis, sich das Privateigentum verendeter jagdbarer Menschen anzueignen, es nach freiem Gutdünken zu zerstören oder zu behalten und über Art und Gründe des Ablebens des Ver­endeten öffentlich zu berichten.

Das Menschenjagdrecht unterliegt den Beschränkungen dieses Gesetzes. 82

Jagdbare Menschen sind:

1. Inländische Kommunisten, Sozialdemokraten, Pazifisten, Juden, Katholiken, Protestanten, die nicht der Richtung des Reichsbischofs angehören, Stahlhelmlente, Revolutionäre, Reaktionäre, Greuelmärchenerzähler, Meckerer, Aritifafter, unbotmäßige Hundertfünfundsiebziger, sämtlich in wildem und gezähmten, in verhaftetem und unverhafteten Zustand. 2. solche Menschen, die im Wege der Ergänzungsverord­nung vor und nach ihrem Tode als jagdbar erklärt werden. Zuständig zum Erlaß der Ergänzungsverordnungen ist

oder gewöhn

nur mit Genehmigung des Reichsmenschenjägermeisters ver­

außer der Reichsregierung auch der Reichsmenschenjäger- pachtet werden. meister. § 3

Das Menschenjagdrecht steht den nationalsozialistischen Mitgliedern der Reichsregierung und der Landesregie­rungen, den Mitgliedern der SS. und den nationalsozia= listischen Polizeibeamten ohne weiteres zu. An sonstige Per­sonen fann es durch den Kreismenschenjägermeister ver­liehen werden. Die Richtlinien hierüber erläßt der Reichs­menschenjägermeister. Das Menschenjagdrecht ist untrennbar mit der Eigenschaft als deutscher   Nationalsozialist verbunden. Als selbständiges dingliches Recht kann es nicht begründet werden. Das Menschenjagdrecht darf nur im Inland ausge­übt werden. Das Saargebiet ist Inland im Sinne dieses Gesetzes. Zur Ausübung im Ausland ist besondere Ge­nehmigung des Reichsmenschenjägermeisters erforderlich. Für die Ausübung des Menschenjagdrechtes in dem unbe­freiten deutsch  - österreichischen Gebiet erläßt die näheren Richtlinien der Reichsmenschenjägermeister im Benehmen mit der Landesleitung Desterreich.

§ 4

Die Menschenjagd darf nur nach den allgemein aner fannten Grundsäßen deutscher   Waidgerechtigkeit ausgeübt werden. Soweit Menschen gefangen sind, sind sie in Lagern zu hegen. Es ist verboten, den Menschenstand durch über­mäßigen Abschuß zu gefährden oder eine Menschenart aus­zurotten. Ausnahmen unterliegen der Genehmigung des Reichsmenschenjägermeisters. Dieser trifft auch die näheren Bestimmungen über Erschießen, Erhängen, Erschlagen, Er­stechen auf der Flucht, sowie über die Behandlung von Frauen und Kindern. Kinder unter sechs Wochen Alter dür­fen weder in Lagern gehegt, noch als jagdbar erklärt werden. Zweiter Abschnitt Menschenjagdbezirke § 5

Menschenjagdbezirke sind die Gebiete der nationalsozia­listischen Gauleitungen. In einem Menschenjagdbezirk ist bei Erfüllung der sachlichen Voraussetzungen menschenjagd­berechtigt, wer in diesem Bezirk seinen Wohnsitz oder ge= wöhnlichen Aufenthalt hat. Menschenjagdbezirk der national­sozialistischen Mitglieder der Reichsregierung ist das gesamte Reichsgebiet, Menschenjagdbezirk der nationalsozialistischen Mitglieder von Landesregierungen das Gebiet ihres Landes. § 6

Befriedete Bezirke sind:

Kranken­

Säuglingsbewahranstalten, Irrenanstalten  , anstalten, christliche Kirchen und Begräbnispläße. In diesen Bezirken darf die Menschenjagd nicht ausgeübt werden. Aus­nahmen bedürfen der Genehmigung des Kreismenschenjäger­meisters. Dieser erläßt auch die örtlichen Bestimmungen über die Ausübung der Menschenjagd in Synagogen und auf jüdischen Friedhöfen.

Dritter Abschnitt Beteiligung Dritter an der Ausübung des Menschenjagdrechtes § 7 Menschenjagdpacht

Die Ausübung des Menschenjagdrechtes kann an Dritte verpachtet werden. Jedoch kann sich hierbei der Verpächter einen Teil der Jagdausübung, der sich auf bestimmte Men­schenarten bezieht, vorbehalten. Der Pachtvertrag bedarf der Genehmigung des Kreismenschenjägermeisters. Pächter darf nur sein, wer Nationalsozialist von Mitgliedsbuch Nr. 1 bis 500 000 ist und mindestens fünf Jahre Zuchthaus wegen Tötung eines Menschen im Zeitalter des Untermenschen systems erhalten hat oder nachweislich wegen der gleichen Handlung freigesprochen oder amnestiert wurde. Der Kreis­menschenjägermeister fann genehmigen, daß solche Per­sonen, denen gleiche Handlungen auzutrauen find. Bächter

§ 8

Der Menschenjagdausübungsberechtigte fann einem Drit ten eine Menschenjagderlaubnis erteilen( Menschenjagdgast). Die Erteilung der Erlaubnis bedarf der Schriftform. Der Berechtigte ist zu sorgfältiger Prüfung verpflichtet, daß er nur Gästen erprobt nationalsozialistischer Gesinnung und Treue die Menschenjagderlaubnis erteilt. In Zweifelsfällen hat der Berechtigte die Entscheidung des Kreismenschen­jägermeisters einzuholen. Der Menschenjagdgast darf ohne Begleitung des Menschenjagdberechtigten die Menschenjagd nur ausüben, wenn er den Erlaubnisschein bei sich führt.

§ 9

Der Menschenjagdpachtvertrag erlischt:

1. Wenn der Pächter aus der Nationalsozialistischen   Par­tei oder der SS. ausgestoßen wird.

2. Wenn dem Pächter durch Entscheidung des Kreismen­schenjägermeisters die zur Ausübung des Menschenjagd= pachtrechtes erforderlichen Eigenschaften abgesprochen werden. 3. Wenn der Menschenjagdpächter durch Entscheidung der gleichen Stelle selbst zum jagdbaren Menschen im Sinne des § 2 dieſes Gesezes erklärt wird. 4. Wenn der Menschenjagdpächter stirbt.

Vierter Abschnitt Menschenjagdschein § 10

Wer die Menschenjagd ausübt, muß einen auf seinen Namen lautenden, mit Lichtbild versehenen Menschenjagd­schein mit sich führen und diesen auf Verlangen den Be­amten des Polizei- und Sicherheitsdienstes vorzeigen.

Der Menschenjagdschein wird von der unteren Verwal­tungsbehörde als Jahresjagdschein erteilt. Die erste Er­teilung fann davon abhängig gemacht werden, daß der Be­werber eine Totschlagprüfung bestanden hat. Die Einzel­heiten regelt der Reichsmenschenjägermeister.

§ 11

Der Menschenjagdschein muß versagt werden:

1. Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind;

2. Personen, die infolge körperlicher oder geistiger Män­gel unfähig sind, jagdbare Menschen mit Sicherheit umzu bringen;

3. Personen, deren bisheriges Verhalten besorgen läßt, daß sie unvorsichtig umbringen, insbesondere Personen, die versehentlich Nationalsozialisten umgebracht haben, deren Umbringung nicht angeordnet war;

4. Personen, denen der Menschenjagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung;

5. Personen, die rechtskräftig zu Zuchthausstrafe ver­urteilt oder unter Polizeiaufsicht gestellt sind oder denen die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind, soweit sich die dem Urteil zugrunde liegende Tat gegen einen National­sozialisten richtete. Richtete sich die Tat, wegen deren Ver­urteilung erfolgte, gegen einen Nichtnationalsozialisten, so ist dies fein Grund zur Versagung des Menschenjagdscheins. Siebei macht es feinen Unterschied, ob es sich bei der dem Urteil zugrunde liegenden Tat um ein politisches oder um ein kriminelles Verbrechen handelte.

§ 12 Jugendmenschenjagdschein

Personen, die noch nicht vierzehn, jedoch mindestens zehn Jahre alt sind, kann ein Jugendmenschenjagdschein erteilt werden. Dieser berechtigt zur Ausübung der Menschenjagd in Begleitung des Erziehungsberechtigten oder einer von dem Erziehungsberechtigten schriftlich beauftragten Auf­fichtspersonen. Er berechtigt nicht zur Teilnahme an Gesell­icbaitamenicheniaaden

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