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Die neuen Steuervorlagen.

Seute beginnt in der Nationalversammlung die Be-, tung der neuen Steuervorlagen. Wir geben nachfolgend as an Inhalt der drei wichtigsten Vorlagen wieder, die wir eingehend besprechen werden.

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Das Landessteuergeset.

In dem Landessteuergesetz wird bestimmt, daß die Bänder uszügen Sommunen teine Steuerquellen innspruch nehmen dürfen,

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8. Entschädigungen, die als Erfab für entgehende Rechnungsjahr unmittelbar borangegangenen Nalenderjahr bezogen hat. Für die Feststellung des Einkommens aus Gewerbe und Einnahmen gewährt werden, rgbau jowie aus Land. und Horstwirtschaft tritt an Stelle des Stalenderjahres das Wirtschafts-( Betriebs-) Jahr, sofern der Steuerpflichtige ein vom Kalenderjalyr abweichendes Wirtschafts­jahr angenommen hat.

4. Lotteriegewinne und ähnliche außerordentliche Einnahmen, 5. durch einzelne Veräußerungsgeschäfte erzielte Gewinne. Von den Einfünften, die als steuerbares Einkommen nicht gelten und bei Berechnung des steuerbaren Einkommens auch nicht berücksichtigt werden brauchen, sind besonders folgende zu er. wähnen: 1. einmalige Vermögensanfälle in Form von Erbschaften, Vermächtnissen, Schenkungen, Ausstattungen oder

fejeblicher Ermächtigung. Das gleiche gilt für Zuschläge zu Sen Aussteuern, Beidsfbeuern. Alle steuerlichen Bestimmung n, die gegen das Reichsrecht verstoßen, müssen abgeänd rt werden. Neue Steuer-| ordnungen der Länder und Kommunen bedürfn der Zustimmurg|

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2. Rapitalempfänge auf Grund von Versicherungen, 3. Sapitalabfindungen, 4. Verstümmelunges, Kriegs-, Alters. und Tropen­erfechter des Reichs. Die Länder fönnen nur noch Steuern erh ben zulagen, sowie Pensions, und Rentenerhöhungen, feinen om Betrag des Grundvermögens und Gewerbe. 5. jonstige Versorgungsgebührnisse, die aut betriebes, die aber nicht wie Einkommensteuer ausgestattet Gruno ciner infolge eines Krieges erlittenen Dienstbeschädigung tagniffe ganz oder teilweise überlassen werden. Die Ge. Gebührnissen dea Betrag von 2000 Mart nicht übersteigen, meinden werden zur Erhebung von Vergnügungs­

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Heue: n verpflichtet, für den Fall, daß die Länder sie nicht er- Reichsmarine,

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allerlei bie 2änter einen Anteil an den Einnahmen aus Reichssteuern Durch Reichsgesetz wird bestimmt, ob und in welchem Umfang iicherung, el il branfpruden hab 1.

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Bezüglich der Steuererklärung ist darauf hinzu­weisen, daß für alle Personen mit einem steuerbaren Einkommen bon über 3000 Mart die Dellqrationspflicht besteht.

leber die Entrichtung der Steuern bringt der. Ente wurf ganz neue Bestimmungen, wie sie der Etcuergesetzgebung bisher unbekannt waren. Das Prinzip der Steuer. erfassung an der Quelle, das bereits seit langem in verschiedenen ausländischen Etaaten praktisch angewandt war, hat auch im vorliegenden Entwurf für Personen, die in einem Ar­beits- oder Dienstverhältnis stehen, Aufnahme gefunden. In dem maßgebenden Paragraphen heißt es:

des baren Arbeitslohnes zu Lasten des Arbeitnehmers einzu.

Der Arbeitgeber hat bei der Lohnzahlung 10 vom Hundert behalten und nach Anordnung des Reichsministers der Finanzen 6. die Naturalbezüge der Reichswehr und der für den einbehaltenen Betrag Steuermarten in die Eteuerkarte des Arbeitnehmers einzukleben und zu entwerten. Der Arbeit. 7. Bezüge des Steuerpflichtigen aus einer Krantenbernehmer fann die eingeklebten und entwerteten Stempelmarken wie bares Gelb bei seiner Steuerschuld einzahlen. Im übrigen 8. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mit acidicht die Steuerentrichtung in der üblichen Weise. teln einer öffentlichon Stiftung, die als Unterstüßungen wegen

Die Beteiligung der Gemeinben an den Heberweisungen Silfebedürftigkeit oder als Unterstübungen für Zwede der Er eig Meichsiteuern bestimmt die Landesgejebgebung unterziehung oder Ausbildung, der Wissenschaft oder Stunft bewilligt Beadstung der in diesem Gesetz getroffenen Grundsäße.

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Die Länder erhalten von den Reichseintommen.

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9. Gewinne, die durch Veräußerung von Gegenständen er zielt werden, die nach dem Befitsteuergeieb(§ 8) zum nichtsteuerbaren Vermögen gehören, sofern die Gegenstände nicht in der Absicht der Wiederveräußerung erworben worden sind.

10. Gewinne, die durch Veräußerung von Grundstücken erzielt worden sind, vorausgesetzt, daß die Grundstücke nicht in­nerhalb der letzten zehn Jahre oder in der Absicht der Wieberber äußerung erworben waren.

Erlaubte Abzüge.

Feststellung des steuerbaren Einkommens dürfen vom

Nach dem Eniwurf soll das Reichseinfommensteuergesetz bel gleichzeitiger Außerirastjetzung der Landeseinfommensteuersäge mit dem 1. April 1920 in Kraft treten. Bis zur Ber anlagung nach den neuen Vorschriften soll die Staats- und Ge meinocerafommensteuer weiter erheben werden, die nach der letz. ten landesrechtlichen Einkommensteuerverlangung zu entrichten war.

Das Kapitalertragssteuer- Gefeß.

Der Inhalt des Gesetzentwurfes über die Rapitak ertragssteuer ist furz folgender:

Bon den Erträgen aus Rapitalbermägen with eine Reichssteuer erhoben. Von dieser Steuer werden erfaßt die Ben ben Einkommen nichtphysischer Bersonen erhalten die 3insen und Renten der Leihfapitalien, die Dividenden, 8nsen, Ausbouten und sonstigen Gewinne, welche entfallen auf Atien, maßgebend sein für die Söhe des Anteils, den dc. Das örtliche Auftom men der Steuerbeträge soft an bergbautreibenden Vereinigungen meinben vom Steueranteil der Länder an der Neichsein.| 1. Ertragssteuern und die üblichen Werbungsfoiten; Solonialgesellschaften, lommensteuer erhalten. 2. die von dem Steuerpflichtigen bem Steuerpflichtigen gezahlten Schuld. welche die Slechte juristischer Personen haben, und an Gesellschaften ainien, Renten und dauernden Basten( Aufwendungen zur mit beschränkter Haftung, deren Stammkapital m.br als 300 000 de: Erbschaftssteuer bekommen die Länder ein Erfüllung einer gefehlichen unterhaltspflicht sind aber nicht ab. Mart beträgt, oder bei denen die Zahl der Gesellschafter höchstens Gesellschaft r bestellt sind; ferner Zinsen von Anleigen, die in öffentlichen Schuldbüchern eingetragen oder über die Teilschud. bensversicherungs- Unternehmungen auf die Prä 4. Beiträge zu terbelaffen bis zu einem Jahres mienres voen der Versicherten rechnungsmäßig nach dem Ge schäftsjahr entfallen; ferner 8infen und Menten von Hypothe 5. Beiträge au ben gefetlichen Berufsverten und Grundschulden, Renben von Rentenschulden, sodann vers

Gesamtbetrage der Einfünfte folgende Abzüge gemady verden: Stuge, Genußscheine jewie auf Anteile an der Rei- bebant, ar

Bünftel bes bont Reiche erhobenen Betrage, von der Grund zugsfähig, auch wenn sie auf Grund einer privatrechtlichen Bec drei beträgt und zu Geschäftsführern keine anderen Personen alt trwerbesteuer die Hälfte. Befinden sich jedoch die steuer pilichtung erfolgen); Dilichtigen Grundstüde eines Benfibn in mehreren Ländern, fo

trag det Bevendung des Anteils der Länder, insbesondere d1 Beteili- und Pensionskassen; ung der Gemeinden, bestimmen die Länder selb. Gemeinden

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3. Beiträge zu den Kranten, Unfall, Gaftpflicht,

balt n biefe mur 25 Prozent des Steuerertrags. Ueber die Angestellten- und Invalidenversicherungs-, Witwen, Waisen verschreibungen ausgegeben sind. Ferner 8injen, die bei Le

Bert:

oder Gemeindeverbände, die bereits vor dem 1. Januar 1918 Ab- beitrag von insgesamt 100 Marf; enben vom Grundwechsel erhoben, erhalten bis zum 31. März 1928 eine Sonderzweisung in Söhe von 25 rozent an dem intretungen( Gewerkschaften sind nicht gefehliche Berufsver erbliche Rentenbezüge, Binjen aus den privaten Darlehen Ihren Gebieten aufkommenden Reichsanteil. Länder und Gemein- trehungen. Red. d. Fr.);

Bom Muffommen ber Umsatzsteuer stehen den Ländern 10 Pro- hören würde. 8, die nach Makgabe ihrer Bevölkerungsziffern auf si ver

6. bei einzelnen Beräußerungsgeschäften erlittene Vereinschließlich der Einlagen bei Sparkassen und Banken, sovie Grunbewerbssteuer Schatzwechsel, soweit es sich um Stapitalanlagen handelt. Bel Daffle bon ben Ländern in Anivruch genommen werden kann.. Our Grunde werbssteuer erheben, deren Betrag bis zur Iufte, es sei denn, daß im Fall der gewinnbringenden Ver Distontbeträge von Wechs In und Anweisungen einschließlich der äußerung der Gewinn nicht zum steuerbaren Einkommen ge­Andere Abzüge als die vorgenannten sind nicht gestattet. Der durchgeftaffelte Tarif. Der Steuertarif ist gegenüber den Landeseinkommen.

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Tilgungshypotheten und Tilgungsgrundschulden gilt nur jeweils noch nicht gelilgten Kapitalrejt als Zinszahlung entfällt. derjenige Teil der Bahlung als Kapitaleritag, welcher auf den Steuerpflichtig sind die Grträge aus inländischen wie aus auße ländischen Kapitalanlagen. Right als Kapitalanlagen im Einne des Gesetzes

eilt werben follen. Die Gemeinden erhalten 5 Prozent ber aurem Gebiet aufkommenden Umjabjteuerbeträge vom 9. iche ( Bemeindeverbänden) neue Aufgaben zuweist, soll die Bete una babei allerdings nicht übersehen werden, daß die Reichssteuer in i en anleihen über den Nennwert hinaus zurückgezahlt Bir den Fall, daß das Reich den Ländern oder Gemeinden teneriaben sum Teil erheblich erhöht worden. Ga darf gelten foldge Summen, die bei un berginglichen Brä bea Reiches an den Mosten gejeblich gereg It werden. Sollten anstelle der Landes- und Gemeinde in tommensteuern tritt. Steuer werden. Von der Steuer find befreit alle Kapitalerträge, die den nen aus Berträgen, Gefeten oder Verwaltungsmaßnahmen des pflichtig ist nur der den Betrag von 1000 Mart übersteigende öffentlichen Sparkassen und den Tragern der reichsgesetzlichen entweder gang oder leistet besondere Buschüsse. Das gleiche gilt, bleiben böllig steuerfrei, während alle Ginkommen über 1000 Mart Grundschulden, Darlehensgansen und Visiontbeträge, soweit bie In eigener Regie betriebenen Internehmungen erwachsen, deren freie Einkommensteil erhöht sich um 500 Marf für die erfte, um zufließen, wie solchen Unternehmungen, die der Anschaffung und benn folde besonderen Moiten den Ländern oder Gemeindenne einen Anspruch auf Abzug von 1000 Rart haben. Der Steuer jelben Lebens-, Kapital. und Rentenversicherungsunternehmungen Debentung fich über die Landesgrenzen über ein größe es aber roeitete 800 Mark für jede weitere Aur Haushaltung zählende Darleihung von Gild dienen, wie Sparlassen, Banten , Banfiers, bas pange Reichsgebiet erftredt. Den Länd en obliegt die Rege Person des Steuerpflichtigen . Die Einzelheiten sind aus der pupothefenbanten, Echefspfandbrieftanten, öffentlich rechtliche lung bes Softenausoleide ter innerhalb ihrer Grenzen genden nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Bemeinden und deren Verbände.

nahme aus der durch die Meidseinfommensteuer, Sapitalertrag

086c.

D'e Einkommensteuer beträgt:

Das Reich gewährleistet jebem Lande die Ein- für die ersten angefangenen oder bollen 1000 m. des Heuer und die Meidserbidaftssteuer erießten Steuern des Landes von da ab für die nächsten angefangenen oder bollen

1000 M. bes steuerpflichtigen Einkommens bon ba ab für je weitere 1000 M. bis 15 000 m. erhöht fich der Tarif um je 1 v.. bis zu

Der Anteil an ber Ginkommensteuer muß min. beftens den Betrag erreichen, welcher der in dem Steueriaht von da ab für je weitere 2000 m. b 25 000 m. erhöht 1917, 1918, 1919 erfolgten durchschnittlichen Belastung des Gin. lommens und Vermögens seitens der Länder und der Ge­

Gemeindeiteuern

fich der Tarif um je 1 v.. bis zu

meinden( Gemeindeverbände) mit den ersetzten Landes und bon da ab für je weitere 3000 m. bis 40 000 m. erhöht

entipricht.

sich der Tarif um je 1 b.. bis zu

10. b.

Stredilanstalten, Kreditgenossenschaften, Finanzierungsinstitute. Diese Befreiungen werden nicht dadurch ausgeschlossen, daß das Unternehmen auch andere Geschäfte betreibt. In diesem Falle be . schränkt sich aber die Befreiung auf den der Anscha fung und Dar leibung von Geld dienenden Geschäftszweig. Befreit sind ferner 11.. Binsen und Distonibeträge, soweit sie auf Ausleihung seitens dot Reiches, der Länder oder der Gemeinden Leruhen, und Kapital. 24. erträge aus Wertpapieren, die nach dem Hypothekenbawigejeb als Dedung für ausgegebene Bjandbriefe in ein Register eingetragen 20 v.. Die Kapitalerträge der Erwerbsgesellschaf ten, die Binjen der in öffentlide Schuldbücher eingetragenen unterliegen der Steuer, sofern der Schuldner im Inland jeinen 44.it hat. Die Zinsen der Hypotheken- und Grundschulden und Renten von Rentenschulden sind steuerpflichtig, wenn das belastete 49 v.. Grundstück im Inland belegen ist. Die übrigen Kapitalerträge find steuerpflichtig, wenn die Gläubiger der fubjektiven Steuer­52 b.. pflicht unterliegen.

Das Reich übernimmt die von den Ländern und Ge- bon ba ab für je mei ere 5000 M. bis 90 000 34 v. 8. Anleihen obi 'r der Teilschuldverschreibungen von solchen Anleihen

fich der Steuerfab um je 1 v. 5. bis

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formeil fie nicht schon vom Reiche erstattet sind, und amar: die bon da ab für je weitere 10 000 m. bie 140 000 M. et Bamilienunterstützungen, die Zinsen dafür, die Buschläge, die bazu gezahlt find, die fonitigen Aufwendungen der Gemeinden, bon da ab für je we tere 20 000 m. bis 200 000 M. er­Bemeindeverbände und Länder auf dem Gebiete der Kriegs. bobliahrtspflege, die von den Ländern als Beschaffungs. bon ba ab für je weitere 30 000. bis 200 000 M. et Beihilfen für Beamte einschließlich der Lehrer geleisteten

Bahlungen.

Die Reichse'n'ommuftener. Der Inhalt des Entwurfes, wie er der Rationalber­lammlung zugegangen ist, beiagt:

ie persönliche Steuerpflicht erftredt fich auf aff Deutichen, sow it sie sich nicht länger als givei Jahre dauernd

Dezopen.

höht sich der Steuerjab um je 1 v.. bis

höht sich der Steuerfat um je 1 b.. bis.. bon da ab für je weitere 40 000 M2. bis 300 000 m. höht sich der Steueria um je 1 v.. bis. von da ab für je weitere 50 000 m. bis 500 000 m höht sich der Steuerjab um je 1 b. G. bis Für wei ere Beträge über 500 000 m. beträgt Steuersatz Zulässige Ermäßigungen.

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Da die Steuer eine Ertragssteuer ist, so fommt ein Abaug 54 b. 5. bon Schuldenzinien oder Werbungskosten nii in Betracht. Nur von den Enträgen der ausländischen Kapital. anlagen lann die auf dem Ertrage ruhende Auslandssteuer abs gezogen werden.

65 v.. 59 b.§.

Steuerpflichtig ist der Gläubiger der Rapital erträge nur bei ben auf die Pränrienreserven entfallenden Zusen. 60 6. S. Mit Ausnahme der Distontbeträge und der Giträge aus aus. .ä. bischen Kapitalanlagen ist aber der Schuldner gegenüber ser Steuerbehörde verpflichtet, zu Lasten des Gläubigers die Steuer zu entrichten. Dei den Erträgen der Erwerbs. gesellschaften und den Anleiheginfen wird die Steuer gleich bei

Bei außergewöhnlichen Belastungen, die die

im ustand aufbalten, chne im Inland einen Wohnsib aut haben, Leistungsläbigleit bes Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigen, Ser Auszahlung abgegopen. Bei den hypothefenginfen usw. hat. weiter auf ichtdeutsche, wenn sie im Deutichen Neich einen sind bei Einkommen bis zu 20 000 Wart Ev.näßigungen der ser Eduldner dem Gläubiger die Zahlung anzuzeigen und dabei Wohnfis haben oder sich bort des Er rbes wegen oder länger Steuersäge zulässig und zwar in folgender Weise:

Diefer

Die Ermäß gung darf betragen: Bei Einkommen bis zu zu 25 b. S.

als sechs Monate aufhaltem Di: obengenannten Personen wer den mit ihrem Gesamteinkommen aur Einkommensteuer herau 10 000 M. bis zu 50 u.., bet Einkommen bis zu 20 000 2. bis sie Steuer zu Lasten d: 3 Gläufigers übernimmt, sind nichtig

Als außergewöhnlide Belastungen gelten folche, die durch

Bordrucke, die vor dem Gebrauch abgestempelt sind, ber ompel marken zu verwenden. Vereinbarungen, wonach der Schuldner Die Steuer beträgt 10 b.

gegenüber den Landeseinkommensteuerg seben wesentlich Unterhalt und Erziehung der Kinder, durch Verplichtung zum Beichnern bon deutschen Kriegsanleihen, de erweitert worden. Es gehören demnach zum steuerbaren Ein Unterhaft mittelloser Angehöriger, durch Krankheit, Körperber nachweislich zur Beichnung oder zur Aufrechtersaltung des Be tommen alle Gnfünfte, die nicht ausdrücklich im Gej z davon auslegung, Unglüdsfälle oder durch besondere Austenburg in Hausfibes gezeichneter Kriegsanleihen Darlehen au genomuren haben, genommen find. Das Ginfommen aus den einzelnen Quellen halten infolge der Erwerbstätigt.it der Chefrau verursacht werden. insoweit, daß nur der Ueberschuß der Kriegsanie bezinjen über wird im Entwurf genauer spezialisiert. Besonders beachtensivert And die Einkommensarten, bie var zum steuerbaren Einkommen die Bestimmung, daß bei Gewinnen aus einzelnen

bererbliche Renten,

Hinsichtlich des Steuertarije ist noch bon grob'r Wichtigkeit die Edubzinjen der Steuer unterliegt. Ferner ist zum Echub der fleinen Mentner in

gehören, aber nicht unter die 4 Gauptflassen des Einkommens Beräußerungsgeschäften, bei Einnahmen, welde die das Ein.ommensteuergeich eine Vorschrift aufgenommen, wonad Sind insbesondere folgende hervorzub ben: Brunbb fils, Gewerbebetrieb, Stapilvermögen, Arbeit) fallen. Es Entlohnung für eine fich über mehrere Jahre erstredende wiffen die Kapitaler: ragesteuer zu drei Vierteln auf die Einkommen 1. Beibrenten, Leibgeding, Zeitrenten und andere un- bei außerordentlichen Woldrubungen und bei Steuer von dem pe 00 Jahre alt oder erwerbsunfähig ist, icin Einfommen nicht mehr 2. Buichüsse und sonstige Vorteile, einerlei, ob fie ouf wird, der sich nach Abzug der außerordentlichen aus. Stavitalerträgen in Verbindung mit 2arigeben, ubegehäl einem Redtsanspruch oder ohne B siehen eines solchen auf frei. Einnahme von dem übrigen Ginkomnan berechnet

wiger Suwendung buben. Ist die Zuwendung freiwillig oder

zur Erfüllung einer geeblichen Unterhaltspflicht erfolgt, fo

braucht jedoch der Empfänger die Einnahme nicht au beriteuern,

Berinnen gehört

schaftliche, fünstlerijde oder schriftsvellerische Tätigasit derfelben, flouer angerechnet word, wenn der Eteuerpflichtige mebe als famten steuerpflichtigen Einkommen nach dem Huderijah erhoben als 5000 wt. betrag und entoeber nur aus tapitalgins ever tern, Witwen und Waisenpensionen und anderen Bezüge für frühere Dienstleistung oder Verujistätigteit fäfft. Erhebung beim Das Gesch sell am 1. März 1920 in Seaft tecten. Mit tiefem Die Veranlagung zur infommensteuer er Tage tri t die Vorschrift über die Versteuerung der pabenzinjen allidtigen Aabreseinkommen, das der Steuerpflichtige in dem dem i flempelgejebes in ber Basfuna bom 26, 7, 1018 auker Stealt

Arbeitgeber.

benn der Geber zu den inländischen einkommensteuerpflichtigen folgt jeweilig für ein Regnungsjabr, und zwar nach dem steuer her Banten und Banfiers nach Tarifnummer 10 des Reich