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Daß diese Auffassung, die bei der dem Angeklagten klaren jjektiv auf die Person des Kaisers bezogen sei. Die Annahme der geschehen sei. Derfelbe habe sich so sehr als privater Geschäftsmann politichen Stellung der Hörer einen besonders geeigneten Boden Revision, daß diese beiden Feststellungen in sich und logisch im engagirt, wie das noch kein Souverän gethan habe. Und seine finden mußte, in der That Wurzel gefaßt hat, ergiebt sich einmal zur Widerspruch stehen, ist unbegründet. Die beiden Säge weichen intimen Beziehungen zu dem Colonel North gäben doch sehr zu Be­Evidenz aus dem lebhaften Beifall, den gerade der inkriminirte Paffus der Fassung nach von einander ab, irgend eine logische Beziehung denken Anlaß. Eine weitaus geringere Strafe sei am Plaze, als der Rede des Angeklagten bei der Versammlung gefunden hat, ist aus denselben nicht zu erkennen. Jegenfalls ist die Auslegung dieser fie beantragt sei. Feldmann in Langenbielau sei mit der Begründung und zwar unmittelbar nachdem er ausgesprochen war, Säße eine rein thatsächliche Frage, die der Nachprüfung des Revisions- zu vier Wochen Gefängniß verurtheilt, daß als erschwerend feine ferner aber auch aus dem Umstande, daß, wie Angeklagter gerichts entzogen ist. Es muß daher bei der Feststellung bleiben, daß Vorftrafe wegen Majestätsbeleidigung betrachtet sei. Das zugestanden hat, die qu. Stelle der Rede von den Partei- mit der zweiten Aeußerung der Kaiser gemeint sei.. tomme bei Stenzel nicht in betracht, der habe nur drei organen nicht veröffentlicht wurde und zwar so nimmt das Ge Einen weiteren Widerspruch findet die Revision zwischen der geringfügige Strafen wegen einfacher Beleidigung. Nach richt an­weil die Publikation als gefährlich erkannt wurde. Feststellung der vorsätzlichen Beleidigung und der Feststellung, etwa einstündiger Berathung erkannte das Gericht auf Einflußlos hierauf ist die Behauptung des Angeklagten, daß erst die der Angeklagte habe absichtlich seine Worte so gewählt, daß die 8 Monate Gefängniß und sofortige Verhaftung. In seiner Be­Schlesische Zeitung" der Parteivertretung die Gefahr der Ver- Verfolgung wegen Majestätsbeleidigung ausgeschloffen sei. Der gründung des Sirafmaßes schloß es sich den Ausführungen des folgung nabe gelegt haben soll; denn schwerlich hat die fozialdemo- Einwand des Angeklagten, er habe die Worte so gewählt, daß Staatsanwalts an. Der Haftbefehl wurde damit begründet, daß bei tralische Preßleitung vor der Publikation der Rede die Stimmung er eine Majestätsbeleidigung babe vermeiden wollen, ist von der Höhe der Strafe Fluchtverdacht vorliege, weil Stenzel als anderer Beitungen abgewartet. Sollte dies aber auch der Fall der ersten Instanz als unglaubhaft zurückgewiesen. Festgestellt ledig- loser Mensch und Redakteur eines großen Parteiblattes überall sein, so hat das Gericht angenommen, daß die sozialdemokratischen ist dagegen, er habe die Worte absichtlich so zweideutig und in der Welt leicht eine Stellung finden würde". Organe die Tragweite der Liebknecht'schen Gegenfundgebung und vorsichtig gewählt, um der Verfolgung wegen Majestätsbeleidigung Einem Redakteur des Echo" gegenüber hat ein Hamburger ibre Beziehung auf die Person des deutschen Kaisers selbständig aus dem Wege zu gehen. Das ist etwas ganz anderes, als was der Gericht eine solche Maßnahme noch nie getroffen, im Gegentheil erkannt haben." Angeklagte behauptet hatte. Es ist hiernach festgestellt, daß er nicht die Begehung der Strafthat, sondern die strafrechtliche Verfolgung habe vermeiden wollen. Daß diese Absicht ihn nicht vor Strafe zu schüßen vermag, liegt auf der Hand.

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Weder über die Gründe des Beifalls noch über die Motive, welche die Fortlaffung der in betracht kommenden einzelnen Worte des Angeklagten in den Preßorganen veranlaßten, hat ausweiss lich des Sigungsprotokolls weder eine Beweisaufnahme statt­gefunden, noch sind diese Unstände Gegenstand der mündlichen Berhandlung geworden. Aus diesen Gründen rechtfertigt sich der gestellte Antrag.

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find bezügliche Anträge der Staatsanwaltschaft bisher ftets abgelehnt worden. Was das Gericht diesmal dazu geführt hat, ist uns uns verständlich. Jedenfalls wird die Maßnahme es nicht erwirken, daß Genoffe Stenzel das horrende Urtheil so ohue weiteres rechtsfräftig werden läßt. Noch sofort am Abend ist vom Vertheidiger Dr. Süß Beschwerde gegen den Haftbefehl eingereicht und Kaution in beliebiger Höhe angeboten worden, so daß es keinem Zweifel unterliegt, daß das Oberlandesgericht die Haftentlassung verfügen wird.

Partei- Nachrichten.

A18 Reichstags- Kandidat für den 1. Hamburger Wahl­freis wurde in einer dortigen Parteiversammlung einstimmig der Parteigenoffe August Bebel proklamirt.

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Sodann ist als Beschwerde, die vom Vertheidiger in der Haupt verhandlung völlig unberücksichtigt gelassen ist, die Einwendung gegen die Annahme eines Eventualdolus erhoben worden. Dieser Einwand entbehrt jeder Begründung. Es ist festgestellt, daß, wenn Nach Verlesung des Urtheils und der Revisionsschrift in ihren die inkriminirte Aeußerung sich auf den Kaiser bezieht, objektiv und entscheidenden Stellen führte Rechtsanwalt Freudenthal aus: subjektiv darin eine vorfäßliche Kundgebung der Mißachtung Die thatsächliche Feststellung des Vorderrichters enthält einen Wider zu finden ist. Diese Feststellung läßt einen Rechtsirrthum nicht fpruch, welcher sowohl für die subjektive als objektive Seite der erkennen; das wird auch von der Revision nicht beftritten. Strafthat von Bedeutung ist. Es handelt sich im wesentlichen um Es ist weiter vom ersten Richter festgestellt, nach den Umständen den Paffus der Rede, in welchem es heißt:" Unter dem Schutz der und nach der Persönlichkeit des Angeklagten habe sich den Hörern höchsten Staatsmacht beleidigt man die Sozialdemokratie, unter dem die Ansicht aufdrängen müssen, daß zu den Personen, denen Eine Volksversammlung in Braunschweig , wo Reichstags­Schutz der höchsten Staatsmacht ist der Partei der Fehdehandschuh der Vorwurf der.. gemacht sei, der Kaiser gehöre. Es ist ferner Abgeordneter Wilhelm Blos aus Stuttgart über seine Thätig­hingeworfen, der Fehdehandschuh zum Kampf auf Leben und Tod." festgestellt, daß einem politisch unbefangenen Hörer durch die Worte feit im Reichstag berichtet hatte, beschloß, sofort die Vorarbeiten Sodann heißt es in der thatsächlichen Feitstellung sofort weiter des Angeklagten sich die Vorstellung aufdrängen mußte, der Kaiser für die nächfie Reichstags- Wahl zu beginnen. Die Kandidatur ist Wohlan, was die Beleidigung unserer Partei betrifft, so stehen wir sei mit dem Vorwurf gemeint. Es ist festgestellt, daß auch wieder dem Genossen Blos übertragen. so hoch, daß die... tommen sie, woher fie wollen, nicht an uns die Zuhörer die Vorwürfe in diefem Sinne verstanden haben. heranreichen." Der Richter ftellt weiter in nicht rechtsirrthümlicher Weise fest, daß Gruppe der follektivistischen Studenten" in Paris hat ihre dies. Sozialistisches aus dem Pariser Studentenviertel. Die Diese Worte des Angeklagten kritisirt der Vorderrichter in der Vorsatz des Angeklagten bierauf ausgegangen sei. folgender Weise: Er stellt sich in Gegensatz zur Auffassung der Staatsanwaltschaft und sagt: Bei dem ersten Saz" Unter dem Eventualdolus auf den vorliegenden Fall mit der Ausführung, Den Vorsitz führte Genoffe Gérault. Richard, Chefredakteur Die Revision bestreitet die Anwendbarkeit der Grundsätze vom jährige winterliche Vortragsserie mit einem Vortrag des sozialistischen italienischen Deputirten Professors Enrico Ferri begonnen. Schuße der höchsten Staatsmacht beleidigt man die Sozialdemokratie" diefe Grundsätze seien nur anwendbar auf Erfolgsdelikte. kann nicht der Auffassung Raum gegeben werden, als wenn der Die der Petite Republique". Der mindestens 1000 Personen fassende Folgerungen sind falsch. Die Beleidigung ist die Beleidiger der Kaiser ist, da in diesem Sage gerade der Beleidiger vorfäßliche Kundgebung der Mißachtung; fie fetzt voraus objektiv, Stebplaß gefüllt. Ferri sprach in flüssigem Französisch über das ste Bersammlungssaal war, wie immer, bis auf den letzten Siz- und in einen Gegensaz zur höchsten Staatsmacht gebracht wird, somit daß die Aeußerung zur Kenntniß des Beleidigten kommt, in dem also nothwendig ein anderer der Beleidiger sein muß. Weiter Sinne, in dem sie fällt. Das eben ist der Erfolg des Handelns, des Thema Kriminalität und Sozialismus"." Die Versammlung spendete heißt es in dem Urtheil zur ſelben Stelle, daß nicht der Kaiser Aussprechens der Beleidigung, und insofern ist die Majestäts dem Rebner begeisterten Beifall. Nach dem Vortrag wurde eine etwa derjenige ist, der Beleidigungen ausgesprochen hat, sondern daß beleidigung als Erfolgsdelikt Tellersammlung vorgenommen, deren Ertrag zur Hälfte unter die anzusehen. Es ift ferner Dritte, an die nicht kritisirten Worte des Kaisers anknüpfend, festgestellt, der Angeklagte fei fich streifenden englischen Maschinenbauer und die streifenden Schiefers der Möglichkeit positiv sich dieser zur Einkleidung eigener Beleidigungen bedient haben. bewußt gewesen, daß die Aeußerung auf den Raifer brucharbeiter von Trélazé vertheilt werden soll. Der Vorderrichter geht dann zum nächsten Saße über und sagt ganz werde bezogen werden. Ferner ist festgestellt, daß dieser Er­kurz, indem er die nächsten Worte wörtlich zitirt, daß die Worte folg eingetreten ist und daß der Angeklagte für den Fall des Gin­,, kommen fie. woher sie wollen", wohl gegen den Kaiser tritts dieses Erfolges denselben gewollt hat und mit ihm ein­gerichtet sein tönnen und vom Angeklagten gegen denselben ge- verstanden gewesen ist. Damit ist das festgestellt, was das Gesez richtet sein sollten. Er hat aber festgestellt, daß dieser Saz in un- fordert, nämlich vorfätzliches Handeln. Ueberall da, wo das mittelbarer logischer Berbindung steht mit den Borderfäßen, da be- Gesetz nicht eine bestimmte Absicht fordert, sondern nur den Vorsatz, züglich der Beleidigung gefagt ist: Wohlan, was die Be- da genügt es, daß der Wille auch eventuell auf Herbeiführung des leidigungen unserer Partei betrifft, so stehen wir so hoch, daß dann eingetretenen Erfo ges gerichtet ist. Ob dieser Vorsatz Eventual tommen sie woher sie wollen, nicht an uns heranreichen." dolus, indirekter Dolus oder sonstwie genannt wird, ist ganz gleich; Die einleitenden Worte Wohlan, was die Beleidigung u. f. w." jedenfalls erfüllt dieses Wollen des eingetretenen Erfolges den stehen nach der Feststellung in logischem und grammatitalischem Bu- Begriff des Vorsatzes. Das Reichsgericht steht in dieser Beziehung fammenhange mit den Bordersägen. Diese Interpretation bewirft, in Uebereinstimmung nicht nur mit früheren Urtheilen, sondern auch daß ein Widerspruch im Urtheil enthalten ist, denn gerade bezüglich mit der Wissenschaft. dieser Beleidigungen hat der Vorderrichter gesagt, nicht der Kaifer, fondern Dritte feien diejenigen, die die Sozialdemokratie beleidigend an­greifen. Geht aber die Beleidigung nicht vom Kaiser, sondern von dritten Personen aus, so ist es ausgeschlossen, daß die Worte des An­getlagten:" Wohlan, was die Beleidigungen betrifft u. f. w." in irgend eine Beziehung zu der Person des Kaisers gebracht werden

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Polizeiliches, Gerichtliches 2c.

Durch die Schilderung einer Gerichtsverhandlung sollte Genosse Salomon, der frühere verantwortliche Redakteur des Voltsblatts für Halle", den Offiziersstand beleidigt haben. Das Landgericht sprach ihn frei und die von der Staats­anwaltschaft gegen dieses Urtheil eingelegte Revision ist jetzt vom Reichsgericht verworfen worden.

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Das Schöffengericht in Stendal verurtheilte die Partei­genoffen rüger, Reich, Schubert, Klähn und Bohn wegen Bergehens gegen die§§ 1 und 12 des Vereinsgesetzes zu je 15 M. Geldstrafe oder 3 Tagen Haft. Sie sollen an einer nicht an. gemeldeten politischen Versammlung theilgenommen haben. Wegen einer Notiz, worin besprochen war, daß Soldaten Endlich ist noch eine Prozeßbeschwerde erhoben; das erste polnischer Abkunft in Schlesien sich nicht in ihrer Muttersprache Urtheil treffe gewisse Feststellungen auf grund des Beifalls, den unterhalten dürften, war Genosse Dr. Quard in Frant. die Aeußerung gefunden und auf grund der Motive, aus denen furt a. M. der Militärbeleidigung schuldig erklärt und zu einer Schriftsteller bei der Reproduktion der Rede des Angeklagten die Geldstrafe verurtheilt worden. Das Reichsgericht hat das Urtheil inkriminirten Worte weggelassen haben. Es wird gesagt, daß der bestätigt. Grund dieses Beifalls und die Motive der Weglassung nicht Gegen­

tönnen und gegen dieſen, sielen. Bei biefer, Gachlage he in wichi Grund dieses preifat ini bie motive der Beglaffefe Brogenoffen Bueb durch vas Landgericht in Millhausen i. G. be­

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Leopold von Belgien und das Hamburger Echo".

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davon die Rede sein, daß bei dem Angeklagten die Möglichkeit und beschwerde ist nicht gerechtfertigt. Die Thatsache, daß Beifall richtet die Mannheimer Boltsstimme" folgendes Nähere: Es Absicht vorlag, bei den Zuhörern die Meinung hervorzurufen, als ob gespendet sei und daß die Berichterstatter über die Rede des handelte sich um nicht weniger als fünf Beamtenbeleidigungen und die Beleidigungen vom Kaiser ausgingen und sich die inkriminirten Angeklagten bei ihren Berichten die inkriminirten Worte weg. um ein Flugblatt, das im vorigen Jahr eine Interpellation im Stellen bezüglich der auf ihn beziehen, Bon gelaffen haben diefe Thatsachen sind festgestellt, wie in dem Urtheil Reichstag veranlaßt hat. Dieses Flugblatt bezog sich auf die einer derartigen möglichen Beziehung kann nicht gefprochen werden, ausdrücklich gefagt ist, auf grund der mündlichen Verhandlung. Es letzten Gemeinderathswahlen; es war angeblich beschlagnahmt wenn Dritte als die Beleidiger und. vom Angeklagten nach Ansicht ist festgestellt, daß die Thatsache des Beifallsspendens vom An- worden, weil in dessen Verbreitung durch die Volks des Vorderrichters selbst gekennzeichnet sind. Das ist ein Widerspruch geklagten eingestanden sei. Welche Schlußjolgerung die erite slimme" ein Vergehen wider die Kolportage- Gesetze und in dessen in den Gründen des Urtheils, welcher dasselbe unhaltbar macht. Justanz aus diesen Thatsachen bezüglich der Motive treffen eigentlichem Inhalt eine Verächtlichmachung staatlicher Einrichtungen Deshalb ist die Aufhebung des Urtheils geboten wollte, das braucht nicht Gegenstand der Beweisaufnahme zu erblickt wurde. Bei Bueb sollen die Blätter amtlich beschlagnahmt und die Freisprechung tann sofort erfolgen, da ſein; das war Sache der thatsächlichen Würdigung des worden sein; er behauptet fest, davon keinerlei Mittheilung erhalten in positiver Weise der Vorderrichter die Feststellung dahin getroffen Richters. Es war ihm unbenommen, diese Folgerungen aus den zu haben. Aber als die staatsgefährlichen Dinger aus seiner Wohnung hat, daß die Rede des Angeklagten nicht gegen die Person des Kaisers festgestellten Thatsachen zu ziehen. Im übrigen würde der Beschwerde, verschwanden, wurde er nichtsdestoweniger unterm Verdacht der gerichtet gewesen ist.- auch wenn eine Beweisaufnahme nothwendig gewesen wäre, der Beseitigung beschlagnahmter Gegenstände in Haft genommeu. Die Reichsanwalt replin: Es darf darauf hingewiesen Boden fehlen, denn das Sigungsprotokoll ist nicht dazu Haft dauerte kaum 24 Stunden. Die sozialdemokratische Fraktion werden, daß der Angeklagte mit der Möglichkeit gerechnet hat, daß bestimmt, den Jubalt der einzelnen Vernehmungen nach brachte die Sache als Verlegung der Immunität eines Reichstags. bei seinen Zuhörern der Eindruck erweckt wird, als sei mit seinen zuweisen, und aus dem Schweigen des Sigungsprotokolls würde mitgliedes im Reichstag zur Sprache und so wurde der Fall eine Worten die Person des Raisers gemeint. Das ergiebt sich auch aus in feiner Weise zu folgern sein, daß die Vernehmung sich nicht auch politische Berühmtheit. Das Gericht erachtete Bueb als in allen dem lebhaften Beifall, der den inkriminirten Worten folgte. Das auf diese Punfte erstreckt habe. Antlagepunkten auch in dem der Beseitigung der beschlagnahmten ergiebt sich ferner aus der Thatsache, daß die Parteiblätter aus Aus allen diesen Gründen war die Revision zu verwerfen." Flugblätter für hinreichend überführt und verurtheilte ihn, wie feiner Rede die betreffenden Stellen fortgelaffen haben. Ein Wider­schon gemeldet, zu insgesammt zehn Monaten Gefängniß. Es blieb spruch liegt nicht vor, denn nach dem Zusammenhang find unzweifel­hierbei um 8 Monate hinter dem Antrag des Staatsanwalts zurück, haft die Boraussetzungen der Strafthat gegeben. Es ist festgestellt, der außerdem auch sofortige Verhaftung beantragt hatte. Der in daß der Angeklagte bewußterweise zweideutige Ausdrücke gewählt der Flugblattaffäre mitbeschuldigte Beitungsexpedient Bling erhielt zwei hat. Unter diesen Umständen kann sich das von der Vertheidigung Monate Gefängniß. Die Verhandlung nahm den ganzen Tag bis Gesagte nur auf die objektive Seite der Sache beziehen. Die sub- Der Staatsanwalt Heinichen führte aus: Der Wahrheitsbeweis abends spät in Anspruch. jektive Seite hat die Vertheidigung nicht monirt. Ich nehme also an, fei völlig mißlungen. Dem edlen König Leopold( so sagte der In Gohlis bei Dresden wurde eine Vereinsversammlung daß der Bertheidiger auf dem auch wissenschaftlich anerkannten Staatsanwalt wörtlich) feien schmutzigste Geschäftspraktiken vor des dortigen Arbeitervereins sofort nach ihrem Beginn aufgelöst, Standpunkt steht, daß der dolus eventualis, der feit lange ein fester geworsen. Der schnödesten Gewinnsucht werde er beschuldigt, während weil sie nach Meinung des überwachenden Gendarmen eine halbe Bestandtheil der Jurisprudenz ist, hier Platz greift. Wenn man das durch die Beweisaufnahme erwiesen sei, daß alle die Geschäfte aus den Stunde zu spät eröffnet worden war. Die Sache liegt aber so, daß annimmt, wird man nicht zweifelhaft sein können, daß das an menschenfreundlichsten und edelsten Motiven refultirten. Die Be der Beginn der Vereinsversammlungen, die, wenn sie regelmäßig gegriffene Urtheil völlig richtig ist. Ich habe dem, was im leidigungen feien schwer an sich, jedoch schwerer, weil sie das Oberhaupt zu bestimmten Zeiten tagen, nicht jede einzeln, sondern im Ein­Urtheil gesagt ist, nichts hinzuzufügen und beeines Staates beträfen, der für das Wohl seiner Unterthanen sorge. verständniß mit der Behörde in Bausch und Bogen angemeldet antrage die Verwerfung der Revision. Wegen der geringen Kenntnisse des Angeklagten in belgischen werden für das Winterhalbjahr durchweg um eine halbe Stunde Rechtsanwalt Freudenthal replizirte: Innerhalb des Angelegenheiten, sei verleumderische Beleidigung nicht anzunehmen, später als bisher angesezt worden ist, wovon man auch rechtzeitig Begriffs der Beleidigung hat die Unterscheidung zwischen objektivem aber fast bandele es sich bei dem Angeklagten um einen gewerbs. der Behörde Mittheilung gemacht hat; diese hat wahrscheinlich unter­und subjektivem Thatbestand überhaupt nur eine bedingte mäßigen Beleidiger. Wie feine Borstrafen zeigten Stengel laffen, den überwachenden Beamten darüber zu instruiren. Gegen Berechtigung und beschränkten Raum, wie vom Reichsgericht in ift während nahezu dreier Jahre der Redaktionsführung im Echo" die Auflösung wird natürlich Beschwerde geführt werden, das ändert Band 18, Seite 144 in seiner Entscheidung anerkannt ist. wegen Beleidigung mit 100 M., 300 M. Geldstrafe und 2 Monaten aber nichts daran, daß das für die Bestellung des Referenten und Die Angriffe, welche sich gegen den objektiven Thatbestand richten, Gefängniß bestraftschleudere er als Redakteur gegen Bezahlung für die Bekanntmachung der Bersammlung aufgewendete Geld so gut gehen auch auf die fubjektive Seite, sodaß eine besondere Betonung Beleidigungen in die Welt hinaus, betreibe das also gewerbsmäßig. wie zum Fenster hinausgeworfen ist. dieser Seite vollständig überflüssig ist. Der Eventualdolus Eine verhältnißmäßig hohe Girafe sei also am Playe. Es handele tommt garnicht in betracht, da nach dem Inhalt des an sich um zwei Fälle der Beleidigung. Er beantrage für jeden Fall gegriffenen Urtheils es ausgeschlossen ist, daß der Angeklagte sich 4 Monate und eine Gefammistrafe von 6 Monaten Gefängniß. gegen die Person des Kaisers mit seiner Aeußerung gerichtet hat Der Bertheidiger Dr. Sufe führte aus: Echon einmal fei der Krankenkaffen im Deutschen Reich und richten wollte. Der Reichsanwalt hat übersehen, daß der Versuch gemacht worden, einen deutschen Redakteur wegen Be Vorderrichter gerade auch bei der Auseinandersegung in einem Theil leidigung eines auswärtigen Fürsten strafrechtlich zu verfolgen. hielt am 11. Oftober in Rölu feine Hauptversammlung ab. Der seiner Ausführungen die objektive und subjektive Seite heranzieht, da Damals habe es sich auch um ein Mitglied des Hauses Koburg ge- Verband der Orts- Krankenkassen Thüringens hatte beantragt, es sollten er betont, daß sich den Zuhörern, welche furz vorher das Wort handelt, um den Fürsten von Bulgarien . Da dieser aber vom Kaiser von den Verbandskaffen Erhebungen veranstaltet werden darüber, ins von der höchsten Staatsmacht gehört hatten, die Anficht aufdrängen von Rußland noch nicht anerkannt war, ging der Prozeß wieder in wieweit innerhalb der Krankenkassen die Versicherten an ihrer Gesunds mußte, als sei der Träger der höchsten Staatsmacht der Beleidiger. die Brüche. Hier handelt es sich nun wieder um ein Mit- heit gefchädigt werden durch zu lange Arbeitszeit und Der Vorderrichter sagt aber mit flaren Worten, nach den Aus- glied des Hauses Koburg . Es macht einen eigenthümlichen Ein- sonstige Uebelstände in der Indstrie und laffungen des Angeklagten wäre der Kaiser nicht der Beleidiger. Druck, daß zahllose belgische Zeitungen wörtlich dasselbe Landwirthschaft. Es wurde hierzu folgendes beschlossen: Was die Zuhörer sich gedacht haben, ist angesichts dieses That gefagt haben, wegen dessen man das Hamburger Echo", dem es Die Versammlung begrüßt mit großem Interesse den Antrag des bestandes für die Strafhandlung vollständig gleichgiltig. doch naturgemäß sehr schwer werden müsse, vor einem Hamburger Thüringer Verbandes und beauftragt den Vorstand, Erhebungen Das Urtheil lautete: Die Revision gegen das Urtheil der Gericht das Material zu einem Wahrheitsbeweis zu erbringen, an- anzustellen. Uebrigens stellt sie sich auf den Standpunkt, daß Breslauer Straffammer vom 14. November 1895 wird ver- geklagt habe. Und die belgifchen Zeitungen, die vor belgische Richter bei Aenderung des Krankenversicherungs- Gesetzes analog den Be­worfen und die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerde gestellt werden mußten, habe man nicht angeklagt. Das mache doch stimmungen der Unfallversicherung den Krankenkassen die Befugniß führer auferlegt. Gegenstand der Anklage war die Aeußerung des einen ganz merkwürdigen Eindruck, und unter dem müsse man sich ertheilt wird, Krankheitverhütungs- Vorschriften Angeklagten auf dem sozialdemokratischen Parteitage zu Breslau am diese ganze Prozeßfache betrachten. Der strikte Beweis für die in zu erlaffen." Des weiteren wurde der Antrag des thüringischen 6. Oftober 1895. Zur Auflage gestellt waren 2 Säße, von denen der eine den inkriminirten Artikeln aufgestellten Behauptungen sei allerdings Verbandes angenommen: eine Erweiterung des Kranken­von der ersten Instanz für straflos erklärt wurde, während fest- nicht erbracht, aber nach den Bekundungen des Zeugen Lorand liege versicherungs Gesetzes derart herbeizuführen, daß die Krankenkassen gestellt ist, daß der zweite objektiv und subjektiv eine Majestäts. es doch nicht allzu weit, wenn man annehme, daß manches daran die Berechtigung erhalten, sich zu Berbänden zusammen­beleidigung enthält. Die Revision findet zunächst einen Widerspruch wahr sei. In der That wolle doch die belgische Regierung das zuschließen und daß hieraus entstehende Rosten von den be= in der Feststellung, daß der erste Satz nicht auf den Kaiser Spielen in Ostende und Spaa gefeßlich geduldet wiffen. Jedermann, treffenden Kassen bestritten werden können. Der Siß der Aufsichts bezogen sei, daß der Angeklagte unter den" man" den Kaiser der nach Ostende reise, wisse, daß er dort wie in Monaco spielen könne, behörde foll sich stets am Hauptfiße des Verbandes befinden." nicht verstanden habe, während angenommen ist, daß der nur die belgischen Hofleute schienen das nicht zu wiffen. Der König der Durch Uebergang zur Tagesordnung wurde erledigt der Antrag des in dem zweiten Satz erhobene Vorwurf, der... objektiv und sub: Belgier dürfe sich nicht wundern, so angegriffen zu werden, wie das allerorts Verbandes Stuttgart : Die Errichtung einer Sentrale zur An­

Der Bentralverband von Orks­