erst den Anfang einer Entwicklung zu fehen glaubten. Antes Kleinliche, Niedrige lehnte sie ab. Tausendmal wurde sie davon verletzt und für kurze Zeit entmutigt. Aber immer wieder sprang fie auf, neue Wege und neue Waffen fuchend. Hedwig Dohm und Minna Cauer , gibt es noch solche Frauengestalten?
-
Vielleicht ist es töricht danach zu fragen aber das müssen wir uns fragen: werden in unseren Reihen Frauen stehen, die über unsere Zeit hinauswachsen, die mit starkem Pflichtbewußtsein leidenschaftliches Wollen verbinden, die im beftem Sinne des Wortes Führerin sein können? Aus der Jugend unserer Partei müssen sie fommen. Sie brauchen nicht mehr um ihre Anerkennung zu fämpfen, fie fönnen mit ihrer unge brochenen Kraft an die Neugestaltung des Ganzen gehen. Sie mögen von der Frau lernen, die uns durch ihr Leben zeigte, wie trotz aller Enttäuschungen, trotz bitterer Erkenntnis von unendlich viel Unzulänglichkeit doch immer der Wille zur Arbeit, der Wille zum Kampf Sieger bleiben muß.
|
troß der Aufforderung der zuständigen Behörde entzieht, so daß durch Vermittlung der Behörde fremde Hilfe in Anspruch genommen werden muß". Als Strafe ist Haft bis zu 6 Wochen angedroht, an deren Stelle Geldstrafe treten fann. Diese Bestimmung ist zwar nicht ganz so weitgehend wie diejenige des österreichischen Rechts, da als Boraussetzung des strafrechtlichen Einschreitens eine ergebnis. lose Aufforderung des Säumigen durch die zuständige Behörde und die Inanspruchnahme fremder Hilfe durch behördliche Vermittlung vorgeschrieben ist. Immerhin werden sich diese Boraussetzungen schnell verwirklichen lassen. Ein Bater, der seine ehelichen oder un ehelichen Kinder, ein Gatte, der seine Frau böswillig hungern läßt, verdient feine Rücksicht, und es ist deshalb falsche Scheu, die An rufung der Behörde zu unterlassen. Eine derartige Rücksichtnahme ist auch deshalb nicht am Blaze, weil nach den neuen Verordnungen über die bedingte Strafaussetzung die Möglichkeit besteht, dem pflichtvergeffenen„ Ernährer" die Strafe zunächst nur anzudrohen mit der Maßgabe, daß dieselbe nicht verbüßt zu werden braucht, wenn er innerhalb der Bewährungsfrist seinen Berpflichtungen nach feinen Kräften nachtommt.
Es dürfte in diesem Zusammenhange interessieren, daß der neue deutsche Strafgefeßentwurf, der vor einigen Monaten veröffentlicht ist, eine Bestimmung enthält, die völlig der neuen österreichischen Regelung entspricht, ja über dieselbe noch hinausgeht. Der Entwurf bedroht nämlich denjenigen mit Gefängnis bis zu einem
Bekämpfung der Alimentendrückebergerei Jahr oder mit Geldstrafe, der fich böswillig einer gefeßlichen Unter
In der Frauenstimme", Nr. 12, wird das österreichische Gesetz vom 4. Februar 1925, das durch Strafandrohung( Haft) das Pflichtgefühl zu heben fucht, als Vorbild angeführt. Es heißt am Schluß: Wer weiß, ob nicht auch fo manchen Frauen und Kindern in Deutschland durch ein ähnliches Gesez geholfen würde?" Schwerlich. Wir haben nämlich dieses Gefeß seit über 30 Jahren. § 361, 3iffer 10 des Strafgesetzbuches bedroht mit Haft bis 6 Wochen oder Geldstrafe bis 150 Mart: wer, obschon er in der Lage ist, diejenigen, zu deren Ernährung er verpflichtet ist, zu unterhalten, sich der Unterhaltspflicht, trotz der Aufforderung der zuständigen Behörden, derart entzieht, daß durch Vermittelung der Behörde fremde Hilfe in Anspruch genommen werden muß.
Benn trotz dieser wohlgemeinten Strafbestimmung es auch hier zulande an Drückebergern wahrlich nicht mangelt, wovon jede Für forgebehörde, jeder Arbeitersekretär erzählen fann, so muß doch wohl auf diesem wie auf anderen Gebieten das Strafrecht in seiner heutigen Anwendung unwirksam sein. Tatsächlich pflegen Strafandrohungen auf diefem Gebiete nur zu wirken, wenn sie drako. nisch sind: wenn also in unserem Falle etwa Zuchthaus statt der milden furzzeitigen Haft angedroht wäre, und selbst dann nicht immer. Die Menschen, um die es sich hier handelt, haben ein völlig verfümmertes Pflicht- und Ehrgefühl. Defter steht neben dem Eigen nuz noch ausgesprochene Bosheit, die den Schaden des Berechtigten wünscht. Wo so gelinde Strafandrohung wirft, wird zumeist auch durch gütliche Vermittelung, Drohung mit öffentlicher Kennzeichnung und dergleichen dasselbe zu erreichen sein. Der Hebel muß anderswo angefeht werden: bei dem Eintreibungsverfahren, als deffen Ergänzung dann auch ein scharfer persönlicher Zwang hinzutreten follte. Solange die arme Frau oder das unwissende Mädchen, fei es auch mit Hilfe eines zumeist gleichgültigen, oft auch unfundigen Bormunds dem Böswilligen nachgehen, ihn oft von Ort zu Ort per folgen müffen, folange ist die Aussicht auf Eintreibung gering, auch mit Haftandrohung im Hintergrunde. Wenn aber, wie wir fordern müssen, in jedem Falle der Bedürftigkeit die Gemeinde ohne weiteres den Unterhalt leistete und dann durch ihre Behörde den Anspruch gegen den Zahlungspflichtigen als eigenen geltend machte, dann fönnte wohl etwas Durchgreifendes geleistet, auf Böswillige der nötige Drud ausgeübt und Gedankenlose zum Pflichtgefühl erzogen werden.
Simon Rabenstein.
Zu dem gleichen Thema wird uns von anderer Seite geschrieben: Zu dem beachtenswerten Artikel:„ Strafe für Alimentenbrüde. berger" in Nr. 12 der Frauenstimme" bemerke ich, daß nach§ 361, Ziffer 10 des RStGB. auch in Deutschland ein Drüde berger strafbar ist, sofern als Folge seiner Pflichtverletzung fremde Hilfe in Anspruch genommen werden muß. Das Amtsgericht Berlin- Tempelhof Abt. 15 hat am 25. Mai d. J. einen Schloffer mit einer Woche Haft bestraft, weil er sich seiner Unterhaltspflicht gegen ein uneheliches Rind entzogen hatte, das der Fürsorgebehörde anheimgefallen war. Da das Letztere Borbedingung für ein Strafver fahren ist, ist den Müttern und Bormündern die Inanspruch. nahme der Fürsorgebehörden in allen Fällen 3u empfehlen, wo die Verpflichteten nicht zahlen wollen.
G. R.
haltspflicht derart entzieht, daß der notwendige Unterhalt des Unterhaltsberechtigten ohne öffentliche Hilfe oder die Hilfe anderer gefährdet wäre".
Falls die Pflichtvergessenheit des Unterhaltspflichtigen zum Selbstmord oder zur Tötung des Unterhaltsberechtigten oder auch nur zu einem Versuch des Selbstmordes oder der Tötung geführt hat, beträgt die angedrohte Strafe sogar Gefängnis von 3 Monaten bis zu 5 Jahren.
Wir müssen uns freilich stets klar darüber sein, daß die soziale Frage nicht mit Strafrechtsparagraphen gelöst werden kann, sondern daß es zunächst Sache der Gesellschaft ist, dafür zu sorgen, daß jeder Bürger auch tatsächlich in die Lage verfeht wird, ohne Beeinträchti gung seines angemessenen Lebensunterhalts für seine Angehörigen zu sorgen, und daß namentlich die wirtschaftliche Sorge für die heranwachsende Generation zu den obersten Pflichten der Volksgesamtheit gehört.
Frauengesundheit.
Ueber die Gesundheitsverhältnisse sind die statistischen Angaben recht dürftig. Nur über die erwerbstätigen Personen, die in den gefeßlichen Krankenfaffen versicherungspflichtig find, fönnen mir uns aus den Angaben der Frauen orientieren. Die Zahlen des letzten Jahres zeigen uns, daß nicht nur die Krankheitszahlen der Frauen wesentlich höher find als die der Männer, sondern daß bei Männern und Frauen die Zahl der Erkrankungen außerordentlich angestiegen ist.
Nach den Meldungen an das Reichsarbeitsblatt" waren von je 100 Pflichtmitgliedern der Krankenkassen erwerbsunfähig erkrankt ( die in Klammern gesetzten Zahlen sind die Erkrankungsziffern des Borjahres):
am 1. Juli 1924. am 1. Oftober 1924 am 1. Januar 1925 am 1. April 1925
Männer 3,5( 2,2)
Frauen 4,5( 3,2)
3,3( 1,9)
4,1( 3,0)
* 4,4( 2,4)
4,4( 2,6)
4,2( 3,9)
4,8( 4,1)
3,7( 3,4)
4,5( 4,1)
am 1. Mai 1925. Die höhere Erkrankungsziffer der Frauen wird sicher in der Hauptfache zurückzuführen sein auf die starte förperliche Ueberlastung vieler Frauen durch Hausarbeit neben ihrer beruflichen Tätigkeit und durch die starken An forderungen, die die Mutterschaft an die Körperkräfte diefer Frauen ftellt.
Das Bewahrungsgesetz.
Täglich erfolgen an deutschen Gerichten Freisprechungen, oft trot sehr schwerer Verbrechen, weil die Angeklagten nach§ 51 unferes Strafgesetzbuches für ihre Taten nicht verantwortlich gemacht werden fönnen. Es handelt sich dabei in der Regel um die sogenannten
Rechtsanwalt Dr. Siegfried Weinberg schreibt uns: In Nr. 12 der Frauenstimme" vom 12. Juni 1925 wird ein österreichisches Gesetz vom 4. Februar 1925 gegen die bösafozialen Elemente", um Menschen, die nach ihrer förperwillige Nichterfüllung der Unterhaltspflichten wiedergegeben mit lichen oder geistigen Veranlagung nicht fähig sind, sich in ein georddem Ausdruck des Bedauerns, daß nicht auch in Deutschland ein netes Leben einzufügen. Fast jede fürsorgerisch tätige Genoffin wirkte ähnliches Gesetz bestehe. Dies gibt mir Veranlassung, darauf hin- fchon für solche Menschen. Oft handelt es sich um ganze degene zuweisen, daß tatsächlich in Deutschland doch ein ähnrierte Familien, die troß aller Hilfsbereitschaft und Fürsorge liches Geset besteht, das merkwürdigerweise in weitesten Be- nicht losgelöst werden können aus dem entsetzlichen Rhythmus ihres völkerungsfreisen unbekannt ist, und dessen Anwendung mancher ver- Lebens, das zwischen Obdachlosenafyl, Gefängnis, Krankenhaus, laffenen Ehefrau und manchem ehelichen und unehelichen Kinde Buchthaus, Irrenanstalt, Fürsorgeerziehung und Arbeitshaus hin und Hilfe bringen kann. Durch ein Gesez vom 12. März 1894 ist nämlich feit dem 1. April 1894 unserem geltenden Strafgesetzbuch eine her pendelt. Solche Menschen sind nicht nur eine wirtschaftliche BeBestimmung unter§ 361 3iffer 10 eingefügt, wonach sich strafbar laftung und schwere Bedrohung der Allgemeinheit, ihre Willensmacht ,,, wer, obschon er in der Lage ist, diejenigen, zu deren Er. fchwäche und frankhafte Hemmungslosigkeit wird häufig auch von nährung er verpflichtet ist, zu unterhalten, sich der Unterhaltspflicht gewiffenlofen Menschen ausgebeutet und fawer mißbraucht.