Arbeiterinne»schutzgesetz. Dasselbe gilt für alle Betriebe mit mehr als zwei Arbeiterinnen, ferner für Geschäfte, wo eine Lehr­tochter oder ein Mädchen unter 18 Jahren als Arbeiterin beschäftigt wird. Die Bestimmungen betreffend Arbeitszeit und Mittagspause sind wie im Fabrikgesetz, die Maximaldauer der zulässigen jährlichen Ueberzeitarbeit wird auf drei Monate beschränkt. Das Gesetz enthält Vorschriften für das Lehrverhältniß und für die Nachtruhe der An­gestellten in Ladengeschäften und Wirthschaften, welche nicht weniger als 1» Stunden betragen soll. 1894 folgte den gegebenen Beispielen der Kanton Zürich  , 1395 die Kantone Solothurn   und Luzern  , 1896 der Kanton Neuenburg  . Im Kanton Genf   liegt seit längerer Zeit der fertige Entwurf für ein Arbeiterinnenschutzgesetz vor. Auch die Kan­tone Waadt  , Bern   und vielleicht noch Aargau   werden sich zu weiteren Reformen entschließen. Das beste der sieben kantonalen Arbeiterinnenschutzgesetze ist das Züricher  . Es gilt für alle dem Fabrikgesetz nicht unterstellten Betriebe, in denen auch nur eine Ar­beiterin oder eine Lehrtochter beschäftigt ist. Es beschränkt die täg­liche Arbeitszeit auf zehn, an den Vorabenden von Sonn- und Festlagen auf neun Stunden, schreibt die anderthalbstündige Mittagspause unterschiedslos für alle Arbeiterinnen und Lehrtöchter vor, verbietet das Mitnachhausegeben von Arbeit nach Ablauf der gesetzlichen Arbeitszeit, setzt für die Ueberzeitarbeit ein Maximum von 75 Stunden pro Jahr fest bei höchstens zweistündiger Dauer täglich und bestimmt für Ueberstunden einen Lohnzuschlag von mindestens 25 Prozent des gewöhnlichen Lohnes. Es enthält endlich eingehende Vorschriften über die Arbeitsräume, über Arbeits- und Lehrvertrag, Arbeitsordnung, Lohnzahlung, über die Naturalverpflegung(Kost und Logis) der Arbeiterinnen und Lehrtöchter bei den Geschästsinhaberinnen, über die Kontrolle des Gesetzes durch die Behörden u. s. w. Mit Ausnahme der Bestimmung, den Zehn- resp. Neunstundentag betreffend, der auf dem ganzen Kontinent einzig vom Kanton Zürich   gesetzlich festgelegt ist, gilt das Züricher   Arbeiterinnenschutzgesetz den anderen Kantonen als Vorbild. In der Begründung des dem Volke zur Abstimmung vorgelegten Gesetzes hieß es u. A.:Die Mißstände, welche in solchen ohne ge­setzliche Kontrolle arbeitenden Geschäften für die Arbeiterinnen sich ergeben, haben seit Jahren zu Beschlußfassungen durch den Kantons­rath, zu Eingaben an die Behörden durch die zunächst Jnteressirten und zu initiativen Schritten durch Menschenfreunde verschiedener Stände geführt. Solche Mißstände sind: Ueberanstrengung durch allzu lange Arbeitszeit bis tief in die Nacht hinein. Sonntagsarbeit, schrankenlose Ausnützung der Lehrtöchter, gesundheitsschädliche Arbeits­und Wohnräume, ungenügende Kost, willkürliche Entlassungen, un­regelmäßige Löhnung, willkürliche Bußen und Lohnabzüge. Diesen Aber da, mit einem Mal geht eine Bewegung durch die lachende schwatzende Schaar. Aus der Reihe der Tänzer ertönte ein gellender Aufschrei. Die Musik bricht ab, die Paare lösen sich und eilen der Mitte zu, dann ein Gewirr von Fragen und Schreckensrufeu. Hilfe, zu Hilfe!" Wasser, bringt doch nur Wasser her!" Was ist denn eigentlich los?" Ein junges Mädchen ist ohnmächtig geworden!" Nein, nicht ohnmächtig. Sie ist todt. Ein Blutsturz!" Ach, du lieber Himmel! Da bringt man sie schon." Ilnd nun weicht die Menge auseinander und läßt die Träger mit ihrer traurigen Last vorbei. An einem der hohen Spiegelfenster, fast an derselben Stelle, wo einst das Waisenkind mit glückverlangendem Herzen den fröh­lichen Menschen im Saale zugeschaut, haben sie Frieda auf eine Bank gebettet. Und während der alte Vater mit wildem Schluchzen über der Leiche seines Kindes liegt, und Ernst Rittner in stumpfer Verzweiflung die kleinen kalten Hände der tobten Braut in den seinen hält, tönt von der Bühne draußen das Lied herein: Arm bin ich und arm bleib' ich, Wie das Mauset im Feld, Und es fragt meine Seele nichts Nach Gut und nach Geld. Und es fragt meine Seele nichts Nach Edelgestein, Aber einmal, ach nur einmal Möcht' ich glücklich sein. Mißständen soll der von den zuständigen Behörden ausgearbeitete Gesetzentwurf abhelfen." Das Gesetz wurde im August 1894 in der Volksabstimmung mit 45909 gegen 12531 Stimmen angenommen, also init einer so großen Mehrheit, daß die Annahme ein glänzendes Zeugniß für die sozialpolitische Reife des Züricher   Volkes war. Ende 1395 waren dem Züricher   Arbeiterinnenschutzgesetz 825 Geschäfte mit 2164 Personen unterstellt, wovon 1065 Lehrlöchter waren. 1264 waren über, 900 unter 13 Jahre alt. 592 Arbeiterinnen und Lehrtöchter hatten beim Geschäftsinhaber Kost und Logis. Es dürfte unsere geschätzten Leserinnen interessiren, zu erfahren, welche Geschäfte dem Gesetz unterstellt sind. Es sind dies Damenschneidereien/ Moden­geschäfte, Korsetschneidereien, Weißnähereien, Wäschereien, Plättereien, Stickerei-, Blumengeschäfte und Möbelfabriken, lieber die Durchführung des Gesetzes will ich ein andermal berichten, heute sei nur bemerkt, daß die Arbeiterinnenvereine derselben ernsteste Aufmerksamkeit widmen. Das Wirthschaftspersonal ist in den Kantonen Zürich  , Solo­ thurn  , Luzern  , Bern  , Freiburg  , Basel  -c. geschützt, wobei wiederum der Kanton Zürich   am weitesten geht, indem er die Ver­wendung des Personals nicht über 12 Uhr Nachts hinaus gestattet, eine freie Zeit von sechs Stunden wöchentlich und zwar Tagesstunden, sowie einen ganzen freien Tag alle 14 Tage vorschreibt, die ununter­brochene Nachtruhe auf mindestens acht Stunden festsetzt u. s.>v. Wie mit dem eidgenössischen Fabrikgesetz, so marschirt die Schweiz  auch mit ihren kantonalen Arbeiterinnenschutzgesetzen an der Spitze der kontinentalen Arbeiterschutzgesetzgebung und zwar ohne jede Be­einträchtigung von Industrie und Gewerbe, die in der Schweiz   so gut gedeihen, wie in anderen Ländern. Es steht zu erwarten, daß in nicht ferner Zeit die neuere kantonale Arbeiterschutzgesetzgebung auf die Fortentwicklung der eidgenössischen Arbeiterschutzgesetzgebung denselben förderlichen Einfluß üben wird, wie vor 1877, so daß es auch hier in absehbarer Zeit wieder um ein kräftiges Stück vor­wärts geht. Winterthur  . D. Zinner. Aus der Bewegung. Von der Agitation. Im Auftrage desVerbands der Fabrik-, Land-, Hilfsarbeiter und-Arbeiterinnen" hielt Genossin Kähl er-Wandsbeck in der Magdeburger   Gegend vier gut besuchte Agitationsversammlungen ab. Die Reserentin sprach in Magdeburg  , Buckau  , Sudenburg   und Olvenstedt   über die Nothwendigkeit und den Nutzen der Gewerkschaftsorganisalion." Er­freulicherweise waren in den Versammlungen die Arbeiterinnen zahl­reich vertreten, und sie erwiesen sich nicht blos alsHörer des Worts", sondern auch als Thäter, indem sie sich, soweit sie noch nicht organi- sirt waren, der Gewerkschaft anschlössen. DerVerband" hat Dank der entfalteten Agitation mehr als 100 neue Mitglieder gewonnen, in Olvenstedt   allein über 60, darunter viele Arbeiterinnen. Lang­sam, aber stetig dehnen sich die Kreise der Frauen aus, denen die Nothwendigkeit der Organisation und des gewerkschaftlichen Kampfes klar zum Bewußtsein kommt. Die Neuwahl der Vertrauensperso» der Genossinnen er­folgte am 14. Oktober in Berlin   in einer öffentlichen Frauenver­sammlung. Das Amt wurde wieder Genossin Wenzels übertragen, die Bericht über ihre Thätigkeit im verflossenen Jahre erstattete. Vom I. November 1896 bis 30. September 1897 gingen für Agi- talionszwecke 1084 Mk. ein, verausgabt wurden in der gleichen Zeit 875 Mk. In Berlin   fanden im Laufe des Jahres 14 öffentliche Versammlungen für Frauen statt, in den verschiedensten Gegenden Deutschlands   wurden durch die Vertrauensperson Agitationstouren und einzelne Versammlungen angeregt, bezw. Referentinnen für solche vermittelt. Genossin Wengels schloß ihren Bericht mit dem Hinweis auf die Nothwendigkeit, in nächster Zeit eine besonders rührige Agi­tation unter den proletarischen Frauen zu entfalten, damit diese bei den kommenden Reichstagswahlen ihr Theil dazu beitragen, daß nur solche Männer Mandate erhalten, welche energisch für die Rechte des Proletariats und der Frauen eintreten. Die Genossinnen Baader und Greifenberg   erstatteten hierauf Bericht über den Hamburger Parteitag, indem sie sehr richtig betonten, mit welch regem Eifer die weiblichen Delegirten sich an den Debatten zu allen Punkten der Tagesordnung betheiligt hätten. Tie Versammlung erklärte durch eine Resolution, mit der Haltung der Genossinnen Baader und Greifen­ berg   auf dem Hamburger Parteitag einverstanden zu sein. Des Weiteren wurde einstimmig eine von Genossin Braun eingebrachte und begründete Resolution angenommen, Liebknechts Verurtheilung be­treffend. Diese Resolution lautet:Die heutige Volksversammlung drückt ihr Bedauern aus über die Entscheidung des Reichsgerichts in der Prozeßsache unseres Genossen Wilhelm Liebknecht  . Angesichts des Umstands, daß ein so energischer, tapferer Vorkämpfer uns