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Gesetzgebung u. f. f., Jahrgang XXI. Die Ausschließung der ver­heiratheten Frauen aus der Fabrit", Rudolf Martin, Tübingen   1897. " Das Elend in der Hausindustrie der Konfektion", Oda Olberg  , Leipzig   1896. Das Kellnerinnenelend in Berlin  ", Karl Schneidt, Berlin   1893. Biel   und Wege einer Heimgesetzgebung", Dr. G. Schwiedland, Wien   1899. Zur Lage der Schneider- und Schuh­machergewerbe", Dr. Ph. Stein. Die Frauenarbeit in der Herren­schneiderei", Henriette Fürth  , Frankfurt   a./M. Die hausindustriellen Arbeiterinnen in der Berliner Blusen-, Unterrock, Schürzen- und Trikotkonfektion", Gertrud Dyhrenfurth  , Leipzig   1898. Die Kon­fektionsindustrie und ihre Arbeiter", Johannes Timm  , Flensburg   1897. " Das Sweatingsystem in der deutschen Konfektionsindustrie", Johannes Timm  , Flensburg   1895. Die Hausindustrie in Deutschland  ", Paul Kampffmeyer  , Vorwärtsverlag, Berlin  . Internationaler Kongreß für Arbeiterschutz in Zürich  ", amtlicher Bericht, Zürich   1898." Haus­gewerbe und Fabrikbetrieb in der Berliner Wäscheindustrie", Dr. Feig, Berlin  . Die Lage der Arbeiterinnen in der Berliner   Papier­waarenindustrie", E. Gnauck- Kühne, Leipzig  . Die gewerbliche Thätig keit der Frau", 2. Hirt, 1873. Die Lage der Arbeiterinnen in den deutschen   Großstädten", Kuno Frankenstein, Schmollers Jahrbuch für Gesetzgebung u. f. f., Jahrgang XII. Frauenarbeit: Conrads Hand­wörterbuch für Staatswissenschaften", Band 3." Frauenarbeit", Stieda, Jahrbuch für Nationalökonomie, Band 57. Arbeiterinnenschutz" in Jalustrirtes Konversationslerikon der Frau", Berlin   1899.

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Notizentheil.

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( Von Tily Braun und Klara Betkin.)

Frauenarbeit auf dem Gebiete der Industrie, des Handels und Verkehrswesens.

Die Zahl der erwachsenen deutschen   Arbeiterinnen in Betrieben, welche der Gewerbeaufsicht unterstehen, ist im Jahre 1898 von 732 909 auf 764 548 gestiegen, hat sich also um 31639 oder um fast 4 Prozent vermehrt. Auf einen inspektionspflichtigen Betrieb tamen im Durchschnitt 21,0 erwachsene Arbeiterinnen, gegen 20,6 im Jahre 1897 und 21,3 im Jahre 1896. Während im Jahre 1897 die Zahl der erwachsenen Fabrikarbeiterinnen zwar absolut gestiegen, relativ jedoch gesunken war, hat im Jahre 1898 wieder eine starke absolute wie relative Zunahme derselben stattgefunden.

Die Zahl der Arbeiterinnen in der württembergischen Holzindustrie ist nach einem Situationsbericht, der auf dem zweiten Gautag der organisirten Holzarbeiter erstattet wurde, zwar noch nicht sehr bedeutend, jedoch nimmt die Verwendung weiblicher Arbeitskräfte stetig zu.

Soziale Gesetzgebung.

Eine Umgestaltung der französischen   Arbeiterschutzgesetz­gebung ist von der Kammer beschlossen worden. Wir sagen eine Umge­staltung und nicht eine Reform, weil die Fortschritte, welche der ange­nommene Entwurf auf der einen Seite enthält, höchst bedauerlicher Weise verquickt sind mit wesentlichen Rückschritten, Verböserungen in anderer Richtung. Die Dauer der Arbeitszeit in den fabrikmäßigen Betrieben war bisher durch zwei Gesetze geregelt. Durch ein Gesez vom Jahre 1848, das den 12stündigen Normalarbeitstag festsetzt, aber nur auf dem Papier besteht. Durch das Gesetz vom Jahre 1892, das den Arbeitstag für Frauen auf 11, für Kinder auf 10 Stunden nor­mirt, aber äußerst mangelhaft durchgeführt wird. Der schamlosesten Gesetzesübertretung des Unternehmerthums wird wesentlich Vorschub geleistet durch die sehr schlecht organisirte Gewerbeaufsicht und durch die Mitschuld der Behörden, denen die Durchführung der gesetzlichen Vorschriften mit obliegt. Das neue Arbeiterschutzgesetz setzt nur für alle Arbeitskräfte, die in Betrieben beschäftigt sind, wo Frauen und Kinder arbeiten, den Arbeitstag auf 11 Stunden fest. Nach zwei Jahren soll die gesetzlich normirte Arbeitszeit um eine halbe Stunde, nach Ablauf weiterer zwei Jahre abermals um eine halbe Stunde verkürzt werden, so daß also in vier Jahren der Zehnstundentag für alle Arbeitskräfte der fabrifmäßigen Betriebe die 82 Prozent der gesammten industriellen Arbeiterschaft Frankreichs   ausmachen- eingeführt wird. Die gefeßliche Festlegung des Zehnstundentags für die Männer ist gewiß ein höchst bedeutsamer, anerkennenswerther Schritt nach vorwärts. Für die Arbeiterinnen bedeutet der Zehn­stundentag eine sicherlich nicht zu unterschätzende oder gar zu ver­

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achtende, jedoch auch eine durchaus ungenügende Reform. Das In­teresse der weiblichen Arbeitskräfte heischt dringend eine weit größere Herabsehung der Arbeitszeit. Die gesetzliche Festsetzung des Zehn­stundentags für Kinder kann in keiner Weise den Namen einer Reform beanspruchen und stellt eine so unzulängliche Maßregel dar, daß jede sozialpolitisch halbwegs einsichtige Regierung sich ihrer schämen müßte, am allermeisten die Regierung einer Republik, welche an einem starken Rückgang der Bevölkerung frankt. Und ganz verwerflich ist es, daß zunächst für Jahre hinaus die Arbeitszeit der Kinder auf 11, bezw. 10 Stunden erhöht, daß preisgegeben wird, was die Gesetzgebung bereits 1892 zu Gunsten der schutzbedürftigsten Opfer der kapitali­ stischen   Ausbeutung geschaffen hat. Daß der Minister Millerand  , der sich zu den Sozialisten zählt, die Bestimmungen befürwortete, ist unseres Erachtens ein recht fennzeichnendes Beispiel für die Politik der Nur- Erfolge, welche von Grundsätzen als von hinderlichem Ballast absieht; ein fennzeichnendes Beispiel zugleich für die Bedeutung des ,, positiven Wirkens", das ein Sozialist als Mitglied einer bürger­lichen Regierung entfalten kann. Millerand vertheidigte die Aus­dehnung der gesetzlich zulässigen Arbeitszeit für Kinder damit, daß der vorgeschriebene 11- Stundentag nicht eingehalten werde, und daß die Arbeitszeit der Kinder thatsächlich oft 12 und 13 Stunden beträgt. Ferner machte er geltend, daß die verschiedene Länge des Arbeitstags für die verschiedenen Arbeiterkategorien die Durchführung der gesetz­lichen Vorschriften erschwere. Diese Gründe sind nicht stichhaltig. Wenn in allen Ländern, wo eine kürzere Arbeitszeit für die kindlichen Arbeitskräfte festgesetzt ist, die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. trotz der mangelnden Einheitlichkeit des Arbeitstags durchgeführt werden können, warum nicht in Frankreich  ? Und wenn durch die Schuld der in Frage kommenden Behörden seit 8 Jahren der 10- Stunden­tag für die Kinder todter Buchstabe blieb, kann man dann annehmen, daß die nämlichen Behörden in 4 Jahren den Willen und die Kraft besitzen werden, die Beobachtung des Gesetzes zu erzwingen? Nicht die Preisgabe des bestehenden unzureichenden Kinderschutzes war das Mittel, die ausbeutungsfrohen kapitalistischen   Gesezesbrecher zur Unterwerfung zu bringen. Vielmehr Aufwendung der Regierungs­macht, dem Gesetze seitens der Unternehmer und Behörden Beachtung zu verschaffen und weiterer Ausbau der Kinderschutzgesetze. Der sozialistische Minister hat vor der Macht des Unternehmerthums fapitulirt. Der Entwurf erhielt denn auch die Zustimmung sämmt­licher Großindustrieller, die in der französischen   Kammer sitzen. Ob er vom Senat angenommen wird, ist zweifelhaft.

Frauenstimmrecht.

Für das aktive und passive Frauenstimmrecht trat der Abgeordnete Lipovansky in der bulgarischen Nationalver­sammlung ein. Er erklärte sich im Prinzip für das volle Frauen­wahlrecht zu allen öffentlichen Körperschaften und forderte für den Anfang wenigstens das Wahlrecht des weiblichen Geschlechts zu dem Schulrath. Seine Forderung fand in der Kammer nicht die nöthige Unterstützung.

Für das Frauenstimmrecht trat kürzlich der sozialistische Abgeordnete de Sélys im belgischen Senat sehr energisch ein, als hier die Frage der Verfassungsrevision zur Verhandlung stand. Der Redner schloß seine packenden Ausführungen wie folgt: Die Frau ist ein menschliches Wesen wie der Mann. Zwischen beiden bestehen nur Unterschiede in der Wesensart. Die Frau hat Interessen zu vertheidigen, so gut wie der Mann, also muß man ihr das Stimmrecht geben, welches das wirksamste Mittel ist, ihre Rechte zu vertheidigen."

Für die Einführung des Frauenstimmrechts im Staate Ohio   entfalten die dortigen frauenrechtlerischen Organisationen in letzter Zeit eine sehr rührige Thätigkeit, weil die Verhandlung eines neuen Wahlgesetzes bei den geseßgebenden Körperschaften zur Ver­handlung steht.

Frauenbewegung.

Die Frauen auf den deutschen   Universitäten. Nach einer vom Sekretär der Universität Straßburg, Dr. Haußmann, soeben veröffentlichten Zusammenstellung beträgt die Zahl der Frauen, die im laufenden Wintersemester an den deutschen   Universitäten zur Theilnahme an den Vorlesungen und Uebungen zugelassen sind, im Ganzen 664. Davon befinden sich 609 allein an den preußischen Universitäten, von welch letzteren nur Greifswald   und die Akademie Münster überhaupt keine studirenden Frauen aufweisen. Berlin  zählt 406, Breslau   47, Bonn   44, Göttingen   37, Halle 30, Riel 20,