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Als die Neu- Englandstaaten sich vom Mutterland in zähen Kämpfen befreiten, ähnlich denen der Buren, als sich die neuen Vereinigten Staaten von Amerika eine Verfassung gaben, deren freiheitliche Grundsäge eine Insel im Ozean des Absolutismus bildeten, da war wenig stens einer der 13 Staaten so tonsequent, auch das Frauenstimmrecht einzuführen. Der Staat New- Jersy hatte im Jahre 1776 den Frauen das Stimmrecht verfassungsmäßig zuerkannt. Das Frauenwahlrecht bestand aber dort blos bis zum Jahre 1807. Waren die Vereinigten Staaten von Amerika das erste Land, in dem die Frauen das politische Stimmrecht besaßen, so ist es auch heute das Land, in dem die politischen Rechte der Frau am wenigsten beschränkt sind. Der sehr be= deutende Einfluß, den die Vereinigten Staaten auf die Revolution der Geister ausgeübt haben, die der großen französischen Revolution vorangegangen ist, äußert sich auch in der Frage des Frauenstimmrechtes. Der berühmte französische Nationalökonom und Politiker Condorcet vertrat im Jahre 1787 in seinen„ Briefen eines Bürgers von New Haven an einen Bürger von Virginien " das Frauenstimmrecht. Aber in der französischen Revolution spielte diese Frage eine sehr wenig beachtete Rolle. Wohl erschienen 1789 mehrere Flugblätter, welche die Zulassung der Frauen zu den Nationalständen forderten und gegen eine Nationalversammlung protestirten, von der die Hälfte der Nation ausgeschlossen wäre. Wohl wurde bei den Instruk tionen, welche die Abgeordneten von den Wahlkörperschaften zu den Generalstaaten von 1789 erhielten, in ganz wenigen Fällen auch die Verleihung der politischen Rechte an die Frauen verlangt. Wohl erschien in jener Zeit eine Schrift der Olympe de Gouges , welche die Forderung der Frauen an die Nationalversammlung formulirte, die Ergänzung der Déclaration des droits de l'homme , der Grundrechte der französischen Bürger. Hier hieß es:„ Die Frau ist frei geboren, sie soll gleichen Rechtes sein, wie der Mann, das Prinzip der Souveränität ist in der Nation verkörpert, die die Vereinigung von Mann und Frau ist.... Das Gesetz soll das gleiche sein für Alle. Alle Bürgerinnen und alle Bürger sind gleich, sie sollen das gleiche Anrecht haben zu allen Würden, Stellen und öffentlichen Aemtern, lediglich nach ihren Fähigkeiten, unter ausschließlicher Berücksichtigung ihrer Tugenden und ihrer Talente.... Die Frau hat das Recht, das Schafott zu besteigen, sie soll in gleicher Weise das Recht haben, auf die Tribüne zu steigen." Aber diese Worte verhallten im Lärme der inneren Kämpfe und der äußeren Kriege. Die konstituirende Versammlung beschränkte sich auf die schönen Worte, daß sie die Verfassung in den Schutz der Frauen und der Mütter stelle, und kümmerte sich nicht weiter um deren Rechtlosigkeit. Nur bei einer Gelegenheit zuerkannte der Konvent auch den Frauen das Stimmrecht. Bei den Versammlungen der Einwohner der Landgemeinden, welche laut Beschluß vom 10./11. Juni 1793 über Auftheilung, Verkauf, Verpachtung oder gemeinsame Benutzung der Gemeindeländereien berathen sollten, waren alle Einwohner ohne Unterschied des Geschlechtes stimmberechtigt, die Antheil an dem gemeinschaftlichen Besitz hatten und 21 Jahre zählten. Aber dieser eine Fall wiederholte sich nicht. Erst die utopistischen Sozialisten, die Schulen Saint- Simons und Fouriers, lenkten mit Entschiedenheit die Aufmerksamkeit auf die Rechte der Frauen. Der aus sozialistischer Schule hervorgegangene Viktor Considérant beantragte im Jahre 1848 in der Verfassungskommission, daß die politischen Rechte der Frauen verfassungsmäßig festgelegt würden. Dieser Antrag blieb ebenso wirkungslos wie mehrere Petitionen von Frauen und wie später ein ähnlicher, den der Sozialist Pierre Leroux im Jahre 1851 einbrachte. Erst unter der dritten Republik tauchte die Frage des Frauenstimmrechts wieder auf, abermals von dem Sozialismus in die öffentliche Diskussion geworfen und bald auch von Frauen vertreten. Im Jahre 1882 richtete eine Gruppe von Frauen an die französische Deputirtenkammer eine Petition um Buerkennung des Stimmrechtes für das weibliche Geschlecht. Nachdem der Berichterstatter, der nachher als Kriegsminister zu sehr zweifelhafter Berühmtheit gekommene Cavaignac , erklärt hatte, daß diese Frage noch nicht spruchreif sei, ging die Kammer über die Eingabe zur Tagesordnung über. Auch eine Reihe weiterer Petitionen dieser Art blieben erfolglos. Hierauf wurde ein ähnliches Verfahren versucht, wie es von den Frauenrechtlerinnen in England angewandt worden ist, und wie es von ganz vereinzelten Frauenrechtlerinnen für die deutschen Gewerbegerichtswahlen empfohlen wird. Einige Frauen verlangten, in die Wählerlisten eingetragen zu werden, mit Berufung darauf, daß ihre Namen auch in den Steuerlisten stünden. Mehrmals wurde dieser Versuch zur Eroberung des Stimmrechtes wiederholt. Gegen die immer wiederkehrenden Ablehnungen wurden alle Instanzen angerufen, und zweimal erklärte der Kassationshof, der oberste Gerichtshof, daß die erhobene Forderung im Widerspruch
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zu den Gesetzen stünde. So wurde die politische Gleichberechtigung des weiblichen Geschlechtes in Frankreich von den Sozialisten, von Frauenrechtlerinnen und ganz vereinzelt auch von bürgerlichen Politikern gefordert, ohne daß jedoch bisher ein bemerkenswerther Erfolg erzielt worden märe. Einen kleinen Fortschritt brachte das Gesetz vom 27. Februar 1880. Durch dasselbe wird ein Wahlkörper geschaffen, dem Schulvorsteherinnen, Oberinspektorinnen, Inspektorinnen der Asyle angehören. Dieser Wahlkörper hat sich mit dem Volksschulwesen zu befassen. Ein weiteres Gesetz vom 23. Januar 1898 gewährt den Handel treibenden Frauen das Recht, an den Wahlen der Handelsgerichte theilzunehmen. Ferner nahm die Kammer im Jahre 1900 ein Gesetz an, welches die Gewerbegerichte reformirt und zusammen mit anderen Verbesserungen auch den Frauen das Wahlrecht zu dieser Körperschaft verleiht. Doch ist das Gesetz noch nicht vom Senat angenommen worden. Auf Grund eines alten Gewohnheitsrechtes in manchen französischen Gemeinden ländlichen und städtischen sind alle steuerzahlenden Frauen stimmberechtigt bei einer Art Referendum, mittels dessen die Gemeindeverwaltungen wichtige Fragen zur Entscheidung bringen. Es fehlt nicht an Beispielen, daß die Frauen dieses Stimmrecht bis in die neueste Zeit hinaus ausgeübt haben und zwar auch in großen Gemeinden, so in Bordeaux und Marseille . Im Jahre 1878 lag der französischen Kammer ein Antrag vor, dieses alte Gewohnheitsrecht in ein gesetzlich festgelegtes Recht zu verwandeln, gleichzeitig aber den Frauen das Stimmrecht bei dem Referendum abzuerkennen. Für das Recht der Frauen traten nur wenige Abgeordnete, vor Allem aber die Sozialisten ein. Der Antrag erlangte nicht Gesetzeskraft, so daß also in Gemeinden die steuerzahlenden Frauen noch bei einem Referendum ihre Stimme abgeben können.( ,, Gleichheit" Nr. 18 und 19, 1898.) Wie in dieser Zeitschrift wiederholt berichtet wurde, treten in neuerer Zeit in den klerikalen Kreisen Strömungen zu Gunsten des Frauenstimmrechts auf.
a. br.
Bur Lage der Bigarettenarbeiterinnen in Dresden ,
Die Zigarettenfabrikation gehört zu den Industriezweigen, welche. sehr viel und welche vorzugsweise weibliche Arbeitskräfte beschäftigen, weil deren Ausbeutung in Folge verschiedener Umstände besonders reichlichen Gewinn abwirft. So sind in den Dresdener Zigarettenfabriken mindestens 3000 Frauen und Mädchen thätig, zu denen sich noch weitere Tausende gesellen, die als Heimarbeiterinnen schaffen. Das Anfertigen von Zigaretten ist eine Arbeit, welche sich besser als manche andere eignet, neben und zwischen den häuslichen Geschäften betrieben zu werden. Auch Fabrik- und Werkstättenarbeiterinnen verschiedener Berufe, deren Verdienst sehr niedrig ist, suchen vielfach ihr Einkommen durch Heimarbeit für Zigarettenfirmen zu erhöhen. Uebrigens ist eine recht stattliche Zahl der in Fabriken beschäftigten Zigarettenarbeiterinnen ebenfalls nach Feierabend noch für den Beruf thätig. Stundenlang fleben Frauen und Mädchen daheim Hülsen, statt der gewiß verdienten Ruhe zu pflegen oder die dringenden häuslichen Geschäfte zu erledigen.
Die Kärglichkeit des Verdienstes ist es, die sie zwingt, zur Berussarbeit in der Fabrik die Berufsarbeit daheim zu fügen. Wird doch das Anfertigen von Zigaretten, das im Akkord geschieht, so schlecht gelohnt, daß Wochenlöhne von 9, 8, ja von 7 Marf keine Seltenheit sind. Eine Tabaksortirerin, die im fünften Jahre thätig ist, berichtete mir sogar, daß ihr Verdienst in manchen Wochen nicht mehr als 6 Mark betrug! Allerdings werden in der Zigarettenfabrikation auch Wochenlöhne von 21 Mark erzielt. Aber nur ausnahmsweise von besonders geschickten und tüchtigen Arbeiterinnen, und auch von ihnen nur dann, wenn sie Fabrikarbeit und Heimarbeit zusammen leisten. Wenn der wöchentliche Durchschnittsverdienst der Zigarettenarbeiterinnen mit 10 bis 11 Mark berechnet wird, so ist dies eher zu hoch als zu niedrig gegriffen. In der weitaus großen Mehrzahl der Fälle reicht er nicht hin, um die vollen Existenzkosten auch bei den bescheidensten Ansprüchen zu decken. Ledige Zigarettenarbeiterinnen, die nicht von ihrer Familie unterstützt werden können, verfallen deshalb sehr leicht der Prostitution. Für manche von ihnen stellt diese den Haupterwerbszweig, die Zigarettenfabrikation nur einen Nebenverdienst dar. Die traurigen Lohnverhältnisse werden nur solchen Arbeiterinnen nicht klar bewußt, die blos einen Zuschuß zu ihrem Lebensunterhalt
erwerben müssen.
Aus dem bereits Angeführten erhellt zur Genüge, daß der niedrige Verdienst mit langer Arbeitszeit Hand in Hand geht. Wie bei jeder Heimarbeit, so ist auch bei der in der Zigarettenfabrikation der Arbeitstag ein unbegrenzter. Vielfach trifft das jedoch auch für die Thätigkeit der Fabrikarbeiterinnen zu. Der gesetzliche Elfftundentag besteht für sie nur auf dem Papier, er wird durch die Mitgabe von Arbeit nach Hause umgangen und illusorisch gemacht. Selbstverständ