Nr. 17

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Die Gleichheit

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abziehen.

Die Frau in den Krankenkassen.

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der Bevölkerung Frauen wie Männer gilt, als das des gesetzlichen Wöchnerinnenschutzes der Arbeiterinnen und attive Stimmrecht. Sicherung materieller Unterhaltsmittel während der fest­Bedeutend weiter als die Gesetzgebung des Mutterlandes gesetzten Schußzeit durch Reform des Krantenversicherungs- Vor Einführung der Zwangsversicherung gab es schon geht die vieler englischer Kolonien. In dem britischen gesetzes". Die Frauenkonferenz beschloß: Als Mindestmaß Krankenkassen in Deutschland , in welchen die Frauen und Kolonialreich von Nordamerika haben die meisten einzelnen an gesetzlichem Schutz für die proletarische Frau als Mutter Mädchen des arbeitenden Volkes Siz und Stimme hatten Provinzen das Frauenstimmrecht auf tommunalem Gebiet ist zu fordern: Aufrechterhaltung der bereits gesetzlich fest- und die Verwaltung führten. Durch die Zwangsversicherung im allgemeinen unter den gleichen Bedingungen eingeführt wie gelegten Schutzzeit für erwerbstätige Schwangere und trat ein ganz neues Moment auf. Millionen von Arbeitern in England. In Ontario wurden 1884 die Frauen zu allen Wöchnerinnen von 4 Wochen vor bis 6 Wochen nach der wurden gegen ihren Willen einer Krankenkasse zugeführt, Gemeindewahlen und Volksabstimmungen in der Geburt. Beseitigung der Ausnahmebewilligungen zu früherer murrend ließ man sich die Beiträge allwöchentlich vom Lohne Gemeinde stimmberechtigt gemacht; sie erhielten auch das Wiederaufnahme der Arbeit auf Grund eines ärztlichen Zeug­Recht, als Schulpfleger gewählt zu werden. Das aktive nisses. Erhöhung des Krankengeldes auf die volle Höhe des Stimmrecht zu der Wahl von Schulpflegern besaßen sie be- durchschnittlichen Tagelohns. Obligatorische Ausdehnung der reits seit 1850. In Neu- Schottland besigen das Stimm- Krantenunterstützung der Wöchnerinnen auf die Frauen der recht auch die verheirateten Frauen, deren Männer nicht Mitglieder." Damit wurden die entsprechenden Forderungen stimmberechtigt sind. In Britisch- Columbia und Mani- in das Attionsprogramm der proletarischen Frauenbewegung toba sind die volljährigen verheirateten Frauen wahlbe- aufgenommen.* rechtigt, im Nordwestgebiet die unverheirateten Frauen und Witwen. Rein Frauenstimmrecht besteht in der Provinz Quebec , in Nord- Braunschweig und auf den Sankt Eduards- Inseln. In den afrikanischen Kolonien Eng­lands ist das Frauenstimmrecht auf tommunalem Gebiet ebenfalls eingeführt worden.

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Verbot der Beschäftigung von Frauen 8 Wochen nach der Niederkunft, wenn das Kind lebt, 6 Wochen nach der Niederkunft bei Tot- und Fehlgeburten oder im Falle des Ablebens des Kindes.

a. br. Staat.

Die Folge war daß man sich anfänglich um die Verwaltung der so verhaßten Zwangstasse fast gar nicht fümmerte und sie den Stadtverwaltungen, den Unternehmern und deren Lakaien überließ. Nach und nach änderte sich das Bild. Dank der Agitation unserer Gewerkschaften, Gewerkschaftskartelle usw. brachten Daß sie der Ergänzung durch kommunale Fürsorge- die Mitglieder mit der Zeit ihren Krankenkassen etwas mehr einrichtungen bedurften, begründete bald darauf die Gleich- Interesse entgegen und fümmerten sich mehr und mehr um heit" überzeugend.** In Berlin und anderwärts gaben die die Statuten der Kasse, der sie ja ihre Beiträge zu zahlen Kommunalwahlen den Genossinnen Gelegenheit, die ent- hatten. Sie fanden heraus, daß es ein Fehler war, auf die sprechenden Forderungen zu erheben. Sie wurden durch die Ausübung der ihnen im Versicherungsgesetz gewährleisteten zweite Frauenkonferenz zu München 1902 dem Aftions- Rechte zu verzichten und die Verwaltung der Kasse den Unter­Am weitesten mit der Einführung des Frauenstimmrechtes programm der Genossinnen einverleibt.*** Sie formulierte zur nehmern zu überlassen. Je mehr die freien Hilfstassen durch ist man im australischen Kolonialreich gegangen. In den Frage die folgenden Forderungen: die Konkurrenz der Zwangskassen in der Entwicklung auf­festländischen Kolonien ist das Stimmrecht in der gehalten oder gar zurückgedrängt wurden, desto mehr be­Gemeinde in der gleichen Weise geregelt, wie im Kirch­fümmerten sich die Versicherten um die Verwaltung der spiel des Mutterlandes. Unter den nämlichen Bedingungen letzteren. Zuerst die Männer, später auch die Frauen. Wenn besitzen in Neu- Seeland die Frauen das Gemeindewahl­man auch den männlichen Mitgliedern nicht nachrühmen recht. Tasmanien stellte 1884 bei den Wahlen in den Recht der Schwangeren auf fündigungslose Einstellung fann, daß sie großen Eifer dabei entwickeln, so kann man Landgemeinden die Frauen mit den Männern gleich. Das der Arbeit 4 Wochen vor der Niederkunft. Berlängerung dies von den weiblichen Kaffenmitgliedern leider gar nicht politische Wahlrecht besitzen die Frauen in Neu- See- der Schutzfrist für Schwangere auf Grund eines ärztlichen sagen. Und doch sind die Krankenkassen die einzige Körper­land seit 1893, in Süd- Australien seit 1895, in West- Zeugnisses. Beseitigung der Ausnahmebewilligungen, welche schaft, in welcher der Frau das aktive und pass Australien seit 1900, in Neu- Südwales seit 1902, in auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses die Wiederaufnahme five Wahlrecht zusteht. Tasmanien seit 1903, in Queensland seit 1905. Vit der Arbeit vor Ablauf der festgelegten Schutzfrist gestatten. Im Krankenversicherungsgesetz heißt es: Die General­toria dürfte bald folgen; bereits achtmal hat das Unter- Ausgestaltung der Schwangeren- und Wöchnerinnen- versammlung der Krankenkasse besteht nach Bestimmung des haus sich für die Einführung das Frauenstimmrechtes er- fürsorge seitens der Krankenkassen durch: Zubilligung eines Statuts entweder aus sämtlichen Kassenmitgliedern, welche klärt, der Widerstand des Oberhauses machte jedoch sein Pflegegeldes an Schwangere und Wöchnerinnen für die großjährig und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte Votum zunichte. Es fällt schwer zugunsten der Reform in die Dauer der Schutzfrist und in der vollen Höhe des durch- sind, oder aus Vertretern, welche von den bezeichneten Wagschale, daß der Bund der Kolonialstaaten 1902 das schnittlichen Tagesverdienstes. Obligatorische Ausdehnung Mitgliedern aus ihrer Mitte gewählt werden." Hat eine Frauenstimmrecht zu dem Bundesparlament eingeführt der betreffenden Bestimmungen auf die Frauen der Kassen- Krankenkasse mehr als 500 Mitglieder, so muß sie die Ver­hat. Daß mit der Zuerkennung des Wahlrechtes an die mitglieder. Die Möglichkeit dieser Leistungen ist zu schaffen treter wählen lassen, die in geheimer Wahl zu wählen Frauen auch das Recht der Wählbarkeit verbunden sein durch Vereinheitlichung der Krankenversicherung , Zusammen- find. sollte, wird noch von manchen Seiten bestritten. Jedenfalls schluß der Kassen zu kapitalfräftigen Verbänden, weitgehendes Woedtke, ein guter Kenner des Krankenversicherungs­sind aber bereits Frauen als Kandidatinnen für das Bundes- Selbstverwaltungsrecht der Versicherten und Zuschüsse vom gefezes, lobt diese Bestimmungen und erklärt, daß unter parlament aufgestellt worden. sämtlichen Rassenmitgliedern"," also ohne Unterschied der Errichtung von Entbindungsanstalten, Schwangeren- und Staatsangehörigkeit und des Geschlechtes", ein Fortschritt Wöchnerinnenheimen, Beschäftigungsanstalten für stillende zu erkennen sei. Dem ist auch so. Wenn man bedenkt, Die Mutterschutzforderungen der deutschen Mütter, Organisation der Wöchnerinnenhauspflege durch die daß die deutsche Frau zu keiner öffentlichen Körperschaft das Wahlrecht besitzt und sogar von den Gewerbegerichtswahlen Gemeinde." Genossinnen. Die proletarische Frauenbewegung hat seither an ihrem ausgeschlossen ist, nur Steuern zahlen darf und als billige Die Mißachtung und Vernichtung des menschlichen Lebens Programm des Mutterschaftsschutzes festgehalten. Sie hat Arbeitskraft dem Unternehmertum zur Verfügung stehen tft eine der hervorstechendsten Charakterzüge des Kapitalis- sich in ihrem Standpunkt nicht durch die bürgerlichen soll, so wird man diesen fleinen Fortschritt zu würdigen mus. Seine Geschichte ist mit dem Blute ungezählter ver- Frauenrechtlerinnen und Reformer beirren lassen, welche wissen. Auch die Ausländerin darf sich an den Wahlen der nichteter Menschenleben geschrieben, die auf dem Altar des nach ausländischem Muster die Gründung von besonderen Profits geopfert worden sind. Am auffälligsten und bru Mutterschaftstassen befürworten. Viel später als in der Krankenkasse beteiligen, wenn sie nur volljährig, das talſten tritt die fapitalistische Mißachtung des Menschen- proletarischen Frauenbewegung hat man im frauenrecht- heißt 21 Jahre alt ist. Die festgesetzte Altersgrenze ist lebens dort in Erscheinurg, wo ihre mörderische Faust mit lerischen Lager begonnen, sich mit dem Problem des Mutter- ebenfalls ein Fortschritt. Die Männer müssen bei politischen gegenwärtigem auch fünftiges Leben abwürgt. Das geschieht schaftsschutzes zu beschäftigen. Der Anstoß dazu wurde Wahlen das 25. Lebensjahr erreicht haben, bei Gewerbe­durch die Tat- und Unterlassungsfünden, deren sich die sicherlich gegeben: durch die Stellungnahme der Genossinnen; gerichtswahlen gar 30 Jahre alt sein, wenn sie das Amt die Verhandlungen fapitalistische Gesellschaft an den Müttern und Kindern der durch über die Novelle zum eines Richters befleiden wollen. Das Schwabenalter" wäre breiten Voltsmassen schuldig macht. Der Sozialismus da- Krankenversicherungsgesetz; durch die Rolle, welche die also da bald erreicht. Das Wahlrecht der Krankenkassen ist in der gegen wird von einer hohen Wertung des menschlichen Mütterlichkeit" bürgerlichen Frauenbewe also weit demokratischer. Die Reaktionären wollten aller­Lebens getragen. Er will allen gesunde Entwicklungs- gung zu spielen begann; last not least durch das ent- dings das Stimmrecht der Frau nicht haben. Woedtke möglichkeiten schaffen und die höchste Entfaltung des fünftigen sprechende Vorgehen der Frauenrechtlerinnen in Italien , schreibt hierüber: Gin Antrag auf Beschränkung des Stimm­Lebens schon in der flugen Rücksichtnahme auf das gegen Belgien usw. Besonders die Schrift von Dr. Louis Frand, rechtes der weiblichen Kassenmitglieder fand nicht die Zu­wärtige vorbereiten und sichern. Er hat daher von je Reiffer und Maingie über die Mutterschaftsversicherung gab stimmung der Mehrheit, da es sich hier nicht um öffent­Forderungen zum Schuße und zur Fürsorge für Mutter und der bürgerlichen Frauenrechtelei im Auslande wie auch in liche, sondern um eigene wirtschaftliche An­Kind auf seine Fahne geschrieben. Deutschland einen kräftigen Anstoß, der Frage des Mutter- gelegenheiten handle." Als ob die Reaktion diese Unter­Der Sozialismus und die praktische Erfahrung zusammen schaftsschutzes ihre Aufmerksamkeit zuzuwenden. Zu einem scheidung immer gelten ließe! Trotzdem zum Beispiel in - die tagtäglich grenzenloses Mutter- und Kinderelend im einheitlichen Aktionsprogramm und energischer Inangriff Frankfurt a. M. auch die Arbeiterinnen das Wahlrecht zum Proletariat enthüllten bewirkten, daß die deutschen Ge- nahme der Arbeiten hat es die deutsche Frauenrechtelei frei Gewerbegericht hatten, hob man bei Schaffung des Gewerbe­nossinnen der Frage des Mutterschaftsschutzes seit langem lich noch nicht gebracht. Einige ihrer Führerinnen wollen gerichtsgesezes dieses Recht wieder auf. Die Arbeiterin ist ihre Aufmerksamkeit zugewendet haben. Ihr Organ, die besondere Mutterschaftstassen, andere wieder sind wie die deshalb heute in Deutschland auch in diesem Punkte recht­" Gleichheit", hat bereits in den ersten Jahren ihres Er- Genossinnen für die weitere Ausgestaltung der Kranken - los, sie darf sich wohl ausbeuten lassen, darf am Gewerbe­scheinens nicht bloß im allgemeinen die Notwendigkeit be- tassen zugunsten der Schwangeren und Wöchnerinnen, dritte gericht flagen und verklagt werden, jedoch beileibe nicht die tont, von Staats und Gesellschafts wegen für Schwangere, endlich verlangen außer den letzteren Reformen noch die Er- Richter mehr wählen oder selbst Richter sein. Bei Errichtung Wöchnerinnen und Säuglinge zu sorgen, sie hat vielmehr richtung einer besonderen Mutterschaftsversicherung, welche der Kaufmannsgerichte hat man dem weiblichen Geschlecht schon damals auf den Weg hingewiesen, der in Deutschland an die Kranken- und Invaliditätsversicherung angegliedert ebenfalls sein Recht vorbehalten, obwohl Hunderttausende als der praktisch nächstliegende und erfolgversprechendste erwerben und hauptsächlich den Frauen des Klein- und Mittel- von Frauen und Mädchen im Handelsgewerbe tätig sind. scheint, um zum Mutterschaftsschutz zu gelangen: die Aus- bürgertums, die bürgerliche Intelligenz inbegriffen, zugute Bei der Beratung der letzten Novelle zum Krankenversiche­gestaltung der Krankenkassen und der freien Hilfskassen, die tommen soll. Die Notwendigkeit sozialer Fürsorge für die rungsgesetz versuchte die schlaue Reaktion das Wahlrecht der zu jener Zeit noch eine größere Bedeutung hatten als heut Mutterschaft auch in diesen Kreisen steht außer Zweifel, Frau zu streichen. Man segte einfach die Bestimmungen des zutage.* Sie findet ihre Berücksichtigung in einer Forderung, welche Gewerbegerichtsgesetzes über das Wahlrecht hinein. Als sich Die Berichte der Fabritinspektion über die Durchführung die Genosfinnen zusammen mit den berufensten Vorfämpfern ein fräftiger Widerstand gegen die Verschlechterung geltend der gesetzlichen Schußbestimmungen für Wöchnerinnen wie für wirksame Ausgestaltung der Krankenversicherung erheben. machte, hieß es, daß es ein Mißverständnis" gewesen sei. die Agitationsnummern für die Maiforderungen gaben dem Es ist die Forderung auf Ausdehnung der Krankenversiche Es war gut, daß das Mißverständnis" entdeckt und be= Blatte wieder und wieder Gelegenheit, eine Ausdehnung der rung auf alle, deren Einkommen unter eine bestimmte kämpft wurde, ehe es Gesezeskraft erlangte. Da also die Frau nur das Wahlrecht in den Kranken­Schutzfrist, aber auch ausreichende materielle Fürsorge Grenze fällt. Zusammen mit der anderen: obligatorische während derselben für die Wöchnerinnen zu fordern. Die Geltung der Bestimmungen, Schwangere und Wöchnerinnen tassen hat, denn auch von den Wahlen zu der Invaliden­mündliche Agitation der Genossinnen hat sich von Anfang betreffend, für die Frauen der Versicherten erreicht sie den und Unfallversicherung ist sie gänzlich ausgeschlossen, so sollte man annehmen, daß von dem Wahlrecht recht lebhaft Ge­an in den gleichen Bahnen bewegt. Besonders im Bu- gewollten Zwed. brauch gemacht wurde. Dies ist leider nicht der Fall. Ge ring ist das Interesse der männlichen Mitglieder, noch viel geringer das der weiblichen Kassenmitglieder an der Ver­waltung der Kasse. Tausende von Krankenkassen gibt es, bei denen die weiblichen Mitglieder, trotzdem sie 25 bis 30 Prozent aller Mitglieder stellen, nicht eine einzige Stimme bei den Wahlen abgeben, auch kein Verlangen vorstand gewählt zu werden.

sammenhang mit der Forderung wirksamen gesetzlichen Ar- Die bevorstehende Frauenkonferenz wird sich mit der beiterinnenschutzes ließen sie sich angelegen sein, die Erkennt- Frage des Mutterschaftsschutzes beschäftigen. Ihre Aufgabe nis von der Notwendigkeit weitgehender sozialer Fürsorge wird es vor allem sein, die Genossinnen zu regster Betätigung für die Schwangeren, Wöchnerinnen und Säuglinge unter für die Durchführung ihres einschlägigen Aktionsprogramms die Massen zu tragen. anzuspornen und ihnen Mittel und Wege für ihre Betätigung

Die erste Frauenkonferenz zu Mainz beschäftigte sich zu zeigen. denn auch mit der Frage des Wöchnerinnenschuzes. Ihr

lag ein Antrag der Genossin Duncker vor auf" Erweiterung Protokoll des Parteitags und der Frauenkonferenz zu Mainz zeigen, etwa in die Generalversammlung oder den Kassen­

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Vergleiche die ,, Gleichheit", 1892, Nr. 7: ,, Aus Frankreich ", Nr. 13:§ 137 der Gewerbeordnung und die Unterstützung der Wöchnerinnen"; 1893, Nr. 2: Schutz der Wöchnerinnen in Frankreich " usw.

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1900. Gleichheit", 1900, Nr. 20.

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Eine Umfrage bei 25 Ortskrankenkassen Deutschlands , in ** Gleichheit", 1901, Nr. 2 und Nr. 3: Notwendige Er gänzung", Nr. 2: Fürsorge der Gemeinden für Mütter und Kinder." welchen die organisierten Arbeiter schon jahrelang täti *** Protokoll des Parteitags und der Frauenkonferenz zu München sind, hat nachstehendes, außerordentlich unerfreuliches Bild Gleichheit", 1902, Nr. 20. ergeben.

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