Nr. 18 Die Gleichheit 121 Menschen, denen die Mittel fehlen, große Aufwendungen für die Wiederherstellung ihrer Gesundheit zu machen, der Krankenverstcherungspflicht zu unterwerfen. Diese Ansicht ist von unseren Genossen auch stets im Reichstag vertreten worden. Aber wenn die bürgerliche Majorität der Gesetz- geber vorläufig vor der weiteren Ausdehnung der Kranken- Versicherung zurückschreckt, so sollte man doch die Versicherung wenigstens auf die Frauen der Arbeiter ausdehnen und durch die Krankenversicherung Schwangeren und Wöchnerinnen die Mittel verschaffen, die im Interesse der Gesundheit von Mutter und Kind aufgewendet werden müssen. Es fragt sich, wie viel Mittel sind zu diesem Zwecke notwendig? Um diese Frage zu beantworten, wollen wir nicht mit den großen Gesamtzahlen operieren. Sie wirken verwirrend und abschreckend. Unsere Protzen prahlen gern mit Hunderten von Millionen und Milliarden, die gegen- wärtig in Deutschland für die Arbeiterversicherung ausge- geben werden, und sie suchen damit im Ausland den Glauben zu verbreiten, daß unsere kranken, verletzten und invaliden Arbeiter im Überfluß schwelgen und die„armen" Kapitalisten bis aufs Blut ausgesogen werden. Wir nehmen für unseren Zweck zunächst die durch die Statistik gegebene Einheit von 10lX> Einwohnern. Will man diese der Ver- sicherung untenverfen, so muß zunächst festgehalten werden, daß die unter 15 Jahre alten Personen als Beitragszahler nicht in Betracht kommen. Bon 1000 Einwohnern sind 346 unter 15 Jahre alt. Sie scheiden aus. Es bleiben also 654 Beitragszahler. Auf 1000 Einwohner kommen nicht ganz 36 Geburten. 18 Beitragszahler hätten mithin das Geld aufzubringen, was die Versicherung eine Geburt kostet- Nehmen wir an, eine Schwangere soll im ganzen zwölf Wochen unterstützt werden und pro Tag einschließlich Arzt- und Hebammenkosten 2,50 Mk. erhalten, so würde eine Schwangerschaft und Geburt der Versicherung 210 Mk. kosten, das ist für jeden Versicherten 1,57 Mk., also nicht ganz 4 Pfg. pro Arbeitstag. Der Krankenversicherung kam 1904 jeder Krankheitstag auf 2,57 Mk. Krankenkosten und 16 Pf. Verwaltungskosten zu stehen. In den Krankheits- kosten steckten aber 96 Pf. für Arzt und Arznei. Da man nicht annehmen kann, daß eine Entbindung durchschnittlich 80,64 Mk. Kosten für Arzt, Arznei und Hebamnien verur- sacht, so haben wir 2,50 Mk. pro Tag als Kosten der Schwangerschaft eingesetzt, also 23 Pf. weniger als die Krankenkosten sich 1904 stellten. Da ein Pfennig pro Ar- beitstag von 18 Beitragszahlern die Unterstützung für 21 Tage a 2,60 Mk. im Jahre bringt, so hat man hieran einen Maßstab, wie hoch sich die Kosten beliefen, wenn Schwangeren und Müttern der Schutz bewilligt würde, den die Hygiene fordert. Bei einem Beitrag von 4 Pf. pro Arbeitstag, also von 24 Pf. in der Woche, müßten, falls die Mutterschaftsversiche- rung als Teil der Krankenversicherung ins. Leben tritt, die Unternehmer für jeden Arbeiter 8 Pf. Wochenbeitrag zahlen. Gewiß würden die Herren schreien, wenn ff« zu weiterer Beitragspflicht herangezogen würden. Selbstverständlich ohne Grund. Im Konkurrenzkampf auf dem Weltmarkt wird das Land sich am besten halten, das die gesündesten und intelligentesten Arbeiter hat. Die Mutterschaftsversicherung trägt dazu bei, daß eine leistungsfähige Arbeiterklasse für den wirtschaftlichen Wettkampf der Nationen heranwächst. Und noch ein anderer Gesichtspunkt kommt in Betracht, der die Reform gerade den Anhängern der kapitalistischen Ordnung recht lieb und wert machen müßte. Bei uns schickt man jede große Geldausgabe mit der Begründung in die Welt, daß sie zur Erhaltung oder Stärkung der Wehrhaftigkeit nötig sei. Diese Begründung kann für die Forderung der Mutter- schaftsversicherung geltend gemacht iverden. Die Mutter- schaftsfürsorge läßt gesündere, für das Militär brauchbare Männer heranwachsen. Was die Aufbringung der erforderlichen Mittel für eine Mutterschaftsversicherung anbetrifft, so könnte man ferner die Leute, die wegen hohen Einkommens nicht der Kranken- Versicherung unterworfen sind, zu Steuern veranlagen, aus deren Erträgen Stillprämien den Müttern gezahlt werden, die ihr Kind an der Brust nähren. Große organisatorische Schwierigkeiten sind dabei nicht zu überwinden. Man muß nur die Krankenversicherung auf alle Volkskreise ausdehnen, die ihrer bedürfe». Alle Ar- bester, Dienstboten, Kleinbauern und Kleingewerbetreibenden müssen der Versicherungspflicht unterworfen werden, und die Unterstützung der Schwangeren und der Mütter ist ent- sprechend zu erweitern und zu vervollständigen. Die einzige Schwierigkeit liegt nur in der Frage, ob man den in Bettacht kommenden Bevölkerungskreisen die Last der Beiträge auf- erlegen kann. Unsere Herrschenden wären gleich bereit, die Frage nach der inateriellen Leistungsfähigkeit zu bejahen, wenn es sich um verschwenderische Ausgaben für Militaris- mus oder Kolonialschwindel handelte oder um die Unter- stützung der Großgrundbesitzer. Der Wuchertarif hat zum Beispiel für die ärmsten Familien eine weit höhere Be- lastung gebracht, als sie der Beitrag zur Mutterschaftsver- sicherung bringen würde. Bedenklich werden dagegen die Herrschenden, sobald sie wissen, daß Gelder für Arbeiter- frauen und deren Säuglinge verwendet werden sollen, und daß der Zweck, dem sie dienen, dazu beiträgt, die Arbeiter- klaffe für ihren Befreiungskamps zu stärken und der Lohn- sklaverei ein Ende zu bereiten. Die Proletarierin muß energisch für den Mutterschaftsschutz eintreten. Sie kämpft damit für ihre Gesundheit und ihre Existenz. Sie kämpft als Mutter für die Gesundheit und das Leben ihres Kindes. Sie kämpft für die Gesundheit, Kraft und Befreiung ihrer Klasse. Herm. Molkenbuhr. Frauenstimmrecht. II. Die Entwicklung deS Frauenstimmrechtes. D. Vereinigte Staaten von Nordamerika . Das dem englischen Weltteich in Bevölkerungszusammen- setzung, wirtschaftlicher Bedeutung und Rechtsentwicklung am meisten verwandte Land, die Vereinigten Staaten von Amerika , hat eine starke Bewegung für das Frauenstimm- recht aufzuweisen. Wir haben schon darauf hingewiesen, daß der Staat New-Jersey im Jahre 1776 das Frauenfttmm- recht eingeführt hatte. Das Gesetz von 1797, welches das Wahlverfahren regelte, bestätigte es. 1807 wurde es aber durch die Bestimmung eines neuen Gesetzes aufgehoben, die besagt, daß nur„frei geborene weiße Bürger männlichen Geschlechtes" wählen dürfen. Damit war für lange Zeit die Frage des Frauenwahlrechtes von der Tagesordnung abgesetzt. Aber mit der Anttftlavereibewegung entfaltete sich von neuem.auch das Streben nach der Anerkennung der politischen Gleichberechtigung der Frauen. Mit apostolischem Feuereifer kämpfte eine kleine Schar muttger Frauen für das volle Bürgerrecht ihres Geschlechtes. Eine rege und andauernde Agitation durch das gesprochene und das ge- schriebene Wort suchte Fuß für Fuß Boden für die politische Gleichberechtigung des weiblichen Geschlechtes zu erobern. Aber der Ungeduld mancher begeisterter Anhängerinnen des Frauenstimmrechtes dünkte dieser Weg zu lang. Sie brachten noch andere Mittel in Anwendung, von denen sie rasch die politische Mündigkeitserklärung der Frauen erhofften. Vor dem Sezessionskrieg und nach 1865 versuchten in mehreren Staaten Frauen durch die Steuerverweigerung ihr Recht als Staatsbürgerinnen zu erttotzen. Besonderes Aufsehen erregte seinerzeit das Verhalten einer Frauenrechtlerin, Abby Smith, die sich wegen Steuerverweigerung nacheinander ihre Kühe abpfänden ließ. Natürlich blieb diese Art„Propa- ganda der Tat" ohne jeden praktischen Erfolg. Die Frauen- rechtlerinnen beschritten nun einen anderen, aber gleich aus- sichtslosen Weg. Sie versuchten, das Wahlrecht durch Aus- legung der Bundesverfassung der Vereinigten Staaten zu erlangen. Gestützt auf Amendement XIV derselben erklärten sie, daß verfassungsgemäß die gesetzlichen Bestimmungen zu Unrecht beständen, welche in den Einzelstaaten die Frauen vom Wahlrecht ausschlössen. Dieses Amendement verbietet nämlich dem Staate, Gesetze zu geben, welche die Privilegien und Freiheiten der Bürger der Vereinigten Staaten be- schränken. Da die Frau Bürger sei und das Wahlrecht zu den Privilegien der Bürger gehöre, müsse sie wahlberechtigt sein. In zwei Einzelstaaten kam der Rechtsstreit vor Gericht und wurde beidemal gegen die Frauen entschieden: in Washing- ton für den Kolumbiadistrikt 1871, in NewDork 1872. Der letztere Fall verdient angesichts des Vorgehens der Genossinnen in Italien besondere Ermähnung. 14 Frauenrechtlerinnen hatten bei den Wahlen von 1872 ihre Stimmen abgegeben, und die „Wahlinspekloren" hatten sie angenommen. Dafür wurden die Frauen wie die Wahlbeamten auf Veranlassung der Staats- regierung ins Gefängnis gesetzt. Das Gerichtsverfahren wurde jedoch nur gegen die Inspektoren und eine einzige der Frauen- rechtlerinnen eröffnet, gegen Susan Anthony , die rastlose Vor- kämpferin für die volle Emanzipatton des weiblichen Ge- schlechtes. Als Seele der betteffenden Aktion wurde sie zu einer Geldstrafe verurteilt, in der gleichen Weise mußten die Wahlinspektoren büßen. 1874 befaßte sich der Oberste Gerichts- Hof der Vereinigten Staaten , die höchste Instanz in Sachen des Verfaffungsrechtes, mit der von den Frauenrechtlerinnen aufgerollten Frage. Er erklärte, daß das Wort„Bürger" nur die Zugehörigkeit zur Nation und nichts weiter zum Ausdruck bringe, und daß das Wahlrecht nicht zu den Bürgerfreihciten und Privilegien im Sinne des Amende- ments XlV gehöre. Die einzelstaatlichen Gesetzesbestimmungen, welche das Wahlrecht auf die männlichen Bürger beschränken, bedeuteten daher keine Verletzung der Bundesverfassung und beständen zu Recht. Dieser Urteilsspruch entschied die Frage für die ganze Union , er legte das geltende politische Recht endgültig fest. Der Ausgang der mehrjährigen Kampagne beleuchtet klar, daß soziale, gesetzlich verankerte Ungleichheiten sich nicht durch juristische Deutelei von Gesetzestexten aus der Welt schaffen lassen. Der Kampf um das Frauenwahlrecht mußte sich nun dar- auf konzentrieren, Änderung der Gesetze selbst herbeizuführen. Die darauf abzielenden Bestrebungen haben in den Terri- torien— das sind Teile der Union , die noch nicht als Staat anerkannt, sondern in der Herausbildung zu solchen begriffen sind— und neuen Staaten verhältnismäßig rasch Siege er- rungen, während in den älteren Staaten die konservative» Mächte sich erfolgreich dem Frauenstimmrecht widersetzten und höchstens auf dem Gebiet der Schulverwaltung sich zu Konzessionen herabließen. Die volle politische Emanzipation der Frauen ist bisher nur in vier Staaten durchgeführt, wo die Frauen das aktive und passive Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften besitzen: in Wyoming , Utah , Colorado und Idaho . Wyoming hatte als Territorium bereits 1369 allen großjährigen Frauen volle politische Rechte zuerkannt. Es zählte damals ganze 5000 Einwohner, und die Reform wurde unter Umständen beschlossen, die eine» starken Stich ins Possenhafte hatten. Aber das Frauen- Wahlrecht selbst hat sich bewährt; ein Versuch, es ab- zuschaffen, scheiterte, und als das Territorium 1890 zum Staat erhoben wurde, erhob der Kongreß der Union keinen Einwand gegen das Frauenwahlrecht und anerkannte damit, daß seine Ausübung nicht im Widerspruch zu der allgemeinen Verfassung stehe. Eine merkwürdige Geschichte weist das Frauenwahlrecht in Utah auf, dem bekannten Mormonenreich. 1870 wurde das politische Frauenwahlrecht in den« damaliaen Territorium von den„Heiligen"(Mar- monen) eingeführt, die mit Hilfe der Stimmen der poly- gamen Frauen den Einfluß der einwandernden„Heiden" niederhalten wollten. Daher kam es, daß das Frauenwahl- recht im Kampfe, den die Bundesregierung gegen das Mor- monentum führte, hart umstritten wurde. Kraft seiner Ober- Hoheit über das Territorium aberkannte der Kongreß 1882 zuerst allen in Viel- oder Zweiehe lebenden Männern und Frauen das Wahlrecht wie die Wählbarkeit, 1887 entzog er allen Frauen ohne Ausnahme die politischen Rechte. Als jedoch das Territorium in einen Staat verwandelt werden sollte, wurde die polittfche Gleichberechtigung der Geschlechter in die Verfassung aufgenommen, die 1395 durch Volks- abstimmung ihre Bestätigung erhielt. Die Bundesregierung hat Utah als Staat aufgenommen, ohne Einspruch gegen die betteffende Bestimmung zu erheben. 1895 wurde das poli- tische Frauenstimmrecht in Colorado , 1896 in Idaho eingeführt. Das Territorium Washington verlieh den Frauen 1883 volle politische Rechte und erhielt sie trotz Widerstandes durch die Gesetze von 1886 und 1888 aufrecht; als es jedoch 1889 zum Staat auftückte, gab es sie wieder preis, indem es darauf verzichtete, sie in seiner Verfassung festzulegen. Seither ist die Einführung des Frauenstimm- rechtes von den Gesetzgebern wieder beschlossen, aber 1898 durch Volksabstimmung verworfen worden. In einer Reihe Staaten haben die Parlamente die Einführung des Frauen- Wahlrechtes beschlossen, die Volksabstimmung hat jedoch die Beschlüsse annulliert. So in Kansas , Süd-Dakota , Oregon , Nebraska , Indiana und Oklahoma ; in Kansas und Süd-Dakota hat sich der Vorgang bereits zweimal, in Oregon gar dreimal wiederholt, und zwar sind die Majoritäten gegen die politische Emanzipation des weiblichen Geschlechtes immer kleiner geworden. Äußerst buntscheckig ist, was die Frauen an Recht auf kommunalem Gebiet erreicht haben; alles in allein sind diese ihre Errungenschaften nicht sehr bedeutend. Selbst- verständlich besitzen die Frauen volles kommunales Bürger- recht in den vier Staaten, in denen ihnen das polittfche Wahlrecht eignet. Davon abgesehen, ist ihnen aber nur in einem einzigen Staate, in Kansas , das aktive und passive Gemeindewahlrecht zuerkannt worden, das auch das aktive und passive Wahlrecht zu den Schulverwaltuugen und das Referendumrecht in Steuerbewilligungsfragen in sich begreift. Das attive Gemeindewahlrecht besitzen die Frauen in Michigan seit 1893, doch ist es kein allgemeines, da es an einen Bildungsnachweis geknüpft ist. Die Staaten Louisiana , Montana , Iowa undNewUork haben ihnen das Abstimmungsrecht in kommunalen Steuerbewilligungs- fragen erteilt. Mehr Einfluß als auf die allgemeinen Gemeinde- angelegenheiten haben die Frauen auf dem Gebiet der Schulverwaltung erlangt. Dasaktive und passive Wahlrecht zu den Schulverwaltungen steht ihnen zu in Connecticut , Delaware , Illinois . Malsachusetts. Minnesota , Montana , Nebraska , New-Hampshire , New-Jersey , New Aork, Nord- und Süd-Dakota , Ohio , Oregon, Vermont, Wisconsin , Washington und dem Terri- tottum Arizona . Das akttve Schulwahlrecht allein besitzen sie in Kentucky und dem Territonum Oklahoma , in dem erstgenannten Staate ist es jedoch nur gewissen Klassen von Frauen und unter gewissen Bedingungen eingeräumt. In Kalifornien , Iowa, Louisiana , Maine , Penn- sylvanien und Rhode-Jsland ist den Frauen das passive Schulwahlrecht gewährt worden, aber nur zu ge- wissen Ämtern in der Schulverwaltung. Mit welcher Energie die amerikanischen Frauenrechtle- rinnen den Kämpf für das Frauenwahlrecht weiterführen, ist bekannt. Ihr praktisches Wirken für die Forderung ver- dient Anerkennung, ihre theoretische Begründung derselben fordert dagegen die Kritik heraus; sie beruft sich im allge- meinen noch immer auf das alte ehrwürdige„Naturrecht" und beweist damit, wie wenig sich die amerikanischen Frauen- rechtlerinnen die Fortschritte der sozialen Wissenschaften zu eigen gemacht haben. In vieler Beziehung ist die ameri- kanische Frauenbewegung ein Vorbild für die Organisationen und Bestrebungen der deutschen Frauenrechtlerinnen ge- worden. So weist Professor Piersdorff darauf hin, daß die Gründung des Xational Council of Wornen das Vorbild für den Bund deutscher Frauenvereine gebildet hat. a. br. Der Wöchnerinnenschutz nach der Gewerbe- ordnung und dem Krankenversicherungsgesetz. In letzter Zeit ist auf verschiedenen Krankenkassenkongressen und in Fachzeitschriften auf die W i d e r s p r ü ch e hingewiesen worden, die betreffs des Wöchnerinnenschutzes bestehen, wie er in der Gewerbeordnung und wie er im Kranken- Versicherungsgesetz festgelegt ist. So zum Beispiel auf der Jahresversammlung der Freien Vereinigung sächsischer Ortskrankenkassen a>n 25. Juni 1906 in Pirna , so in dem Reformblatt für Arbeiterversicherung. In der Regel enden solche Erörterungen mit dem Wunsche, der Gesetzgeber möge die einschlägigen Bestimmungen auf diese oder jene Art recht bald in Einklang bringen. Und in der Tat zeitigt auch die Durchführung der in Frage stehenden Vorschriften Vorkomm- nisse, welche die Notwendigkeit einer anderweiten gesetzgebe- rischen Regelung erhärten. Nach s 137 Abs. 5 der Gewerbeordnung dürfen Wöchnerinnen in Fabrikbetrieben während vier Wochen nach ihrer Niederkunft überhaupt nicht und während der folgenden zwei Wochen nur beschäftigt werden, wenn das Zeugnis eines approbierten Arztes dies für zulässig erklärt. Es ist bekannt, daß diese Bestimmung in sehr mangelhafter Weise eingehalten wird, und daß Wöchnerinnen vereinzelt vor Ab» lauf der vier Wochen, sehr oft aber von der vierten und
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16 (5.9.1906) 18
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