128 Die Gleichheit Nr. is Initiative, um planmäßiger und energischer als bisher für die Durchtränkung der Massen mit sozialistischer Er- kenntnis zu wirken, und um diese Erkenntnis zu läutern und zu befestigen. Sie will den Kampf um das Hirn des Proletariers schon in seiner frühesten Jugend gegen die knechtenden Mächte der bürgerlichen Welt aufnehmen. Sie mahnt daher die Eltern daran, daß die Pflicht der sozialistischen   Klassenkämpfer bei der Erziehung ihrer Kinder im Geiste des Sozialismus und bei der Selbsterziehung beginnt. Sie wird ihnen bei dieser Aufgabe helfend zur Seite stehen und ihr Werk durch die eifrigste Förderung der sozialistischen   Jugendbewegung und der theoretischen Weiterbildung fortsetzen. Die sozialistische Bewegung bedarf nicht nur des Nachwuchses, sie bedarf vielmehr auch der Vorzüge der begeisterungsfähigen stürmenden Jugend, die ergänzend zur kühlen besonnenen ltberlegung des reiferen Alters treten müssen. Nach den verschiedensten Seiten hin ist das aufgerollte Erziehungsproblem von der weittragendsten Bedeutung für die Zukunft der Partei, des Proletariats. Allgemein erwartet man daher, daß die Mannheimer   Beratungen zum Ausgangspunkte tat- kräftigen, fruchtbaren Handelns werden. Die weiter aus die Tagesordnung gestellte Frage: Strafrecht, Strafprozeß und Strafvollzug dürfte kaum noch zur Verhandlung kommen. Es ist dies im Hinblick auf ihre Bedeutung bedauerlich, wird aber schwerlich zu vermeiden sein, da wahrscheinlich die Debatten über die hervorgehobenen drei Fragen einen großen Umfang an- nehmen. Wenn jedoch der Parteitag abgesehen von der Erledigung der laufenden Parteigeschäfte auch nur diese Fragen gründlich erörtern sollte, so würde er sich um die Entwicklung der Sozialdemokratie wohl ver- dient machen. Er hätte damit das Seinige dazu getan, daß das klassenbewußte Proletariat in festgeschlossener Phalanx, geführt von einer zielklaren Erkenntnis und einem reifen Willen mit gesteigerter Aktionsfähigkeit den Kampf für sein revolutionäres Endziel weiterführt. Frauenstimmrecht. II. Die Entwicklung des Frauenstimmrechtcs. J5. Skandinavien. F. Finnland.' G. Rußland. H. Osterreich. J. Schweiz  . Ii. Italien  . U.Holland. M. Deutschland. In den skandinavischen Staaten haben die Frauen ihre langjährigen Bemühungen für Eroberung politischer Gleichberechtigung von einigen Erfolgen gekrönt gesehen� In Dänemark   wurde die Bewegung beflügelt durch die Erfolge der isländisch en Frauen, die 1832 ein Zensus- Wahlrecht zu den kommunalen Wahlen errangen, 1836 das Recht, bei der Wahl der Geistlichen mitzuwirken. Von dem Zensus abgesehen, ist das Wahlrecht nicht einmal für die begünstigten steuerzahlenden Frauen allgemein, denn es wurde nur zuerkanntWitwen und anderen nicht ver- heirateten Frauen, die einen eigenen Haushalt führen oder sonst eine unabhängige Stellung einnehmen". Die dänische» Frauenrechtlerinnen forderten in Petitionen von den gesetzgebenden Körperschaften wenigstens das Ge- meinde Wahlrecht. Bis heute vergeblich. Seit den acht- ziger Jahren hat dasFolksthing"(die Zweite Kammer) zwar sieben- bis achtmal entsprechenden Anträgen zugestimmt, das Landsthing(die Erste Kammer) ist aber den Beschlüssen bis 1900 nicht beigetreten. In dem genannten Jahre gab sie zum erstenmal ihre Zustimmung dazu, daß die selb- ständigen und unverheirateten Frauen das Kom- munalwahlrecht erhalten sollten. Da aber der Entwurf auch andere wichtige Reformen des Gemeindewahlrechtes vorsah die Abschaffung des Wahlzensus in den Städten und die zweierlei Wahlklassen auf dem Lande, so scheiterte die ganze Vorlage an dem Klassenegoismus der Höchstbesteuerten, die im Landsthing die Majorität haben. 1904 beschloß das Folksthing abermals, den Frauen das aktive und pas- sive Gemeindewahlrecht zu verleihen, und zwar nicht bloß den unverheirateten, wie es der vorliegende Entwurf gefordert, sondern auch den verheirateten und den weiblichen Dienstboten. Daß die letztere fortschritt- liche Bestimmung zur Annahme gelangte, darf wohl vor allem als Frucht der kräftigen Kopenhagener Dienstboten- bewegung angesprochen werden. Da die Reform zugunsten des weiblichen Geschlechtes zum Vorteil der Besitzenden re- aktionär verklausuliert war der Zensus und die zwei Wählerklassen wurden nicht angefochten, so setzte ihr das Landsthing keinen Widerstand entgegen und verwies fie an eine Kommission. Die Frage des kommunalen Frauenwahl- rechts ist unseres Wisiens bis heute noch nicht entschieden. Die Agitation für die politische Gleichberechtigung des weib- lichen Geschlechtes wird besonders von dem Frauen stimm- rechtsverband geführt, der durch den Zusammenschluß von 22 Organisationen ins Leben gerufen wurde. In S ch w e d e n besitzen die unverheirateten Frauen seit 1862 das aktive Gemeindewahlrecht unter den gleichen Bedingungen wie die Männer, das heißt wenn sie volljährig sind, ein Einkommen von mindestens b62V- Mk. versteuern und ihre Steuern bezahlt haben. Sie können persönlich oder durch Bevollmächtigte abstimmen. Das kom- munale Wahlrecht berechtigt in den Städten zur Wahl der Stadtverordneten; auf dem Lande verleiht es Sitz und Stimme zu den Gemeinde- und den Kirch- spielversammlungen, welch letztere auch über Fragen der Volksschule entscheiden und in manchen Gemeinden den Pfarrer wählen. Das Recht, zu kommunalen Amtern gewählt zu werden, blieb den Frauen zunächst ganz versagt, 1889 gewährte jedoch ein Gesetz ihre Wählbarkeit zu den Armen- und Schulräten. Im gleichen Jahre schon wurde eine Frau in den Schulrat von Stockholm   ge- wählt. Ostrogorski   verzeichnet, daß die Frauen nur in den Schulrat der Hauptstädte gewählt werden können; nach dem Bericht einer Delegierten zum Internationalen Frauenkongreß gehören dagegen auch den Schulräten anderer Städte, ja so- gar denen von Landgemeinden Frauen an. Ein indirektes politisches Wahlrecht eignet den be- sitzenden schwedischen Frauen zu der Ersten Kammer. Wir veriveisen darüber aus den instruktiven Artikel von Hjalmar Branting   in Nr. 14 dieses Jahrgangs. Das poli- tische Frauenwahlrecht, und zwar das aktive und passive, wurde im schwedischen Reichstag   1884 zum ersten- mal von dem Abgeordneten Berg   gefordert. 1902 wurde die Forderung durch den bürgerlichen Radikalen Lind- Hägen erneuert und mit III gegen 64 Stimmen abgelehnt. Die Agitation für das Frauenstimmrecht wird bürgerlicher- seits hauptsächlich von zwei Organisationen geführt: von dem gemäßigten Fredrika-Bremer  -Bund und dem radikalen Frauen stimm rechtsverein. Der bereits an- gezogene Artikel unseres Genossen Branting   hat kürzlich die weitere Entwicklung des Kampfes um das Frauenwahlrecht dargestellt. 1839 erlangten die Frauen in Norwegen   einen Anteil in der Schulverwaltung. Sie können in Städten vom Gemeinderat in die Schulräte entsandt werden. Frauen, welche Kinder haben, dürfen bei der Wahl von Schulinspek- toren mitbestimmen. Auf dem Lande sind alle, die Schul- steuer zahlen, ohne Unterschied des Geschlechtes zur Teil- nähme an den Versammlungen der Schulgemeinden berechtigt. Bei der Entscheidung über Schulfragen, die keine Kosten be- dingen, wirken sämtliche Eltern mit, auch diejenigen, welche keine Schnlsteuern bezahlen. Frauen können das Amt eines Schulinspektors bekleiden. Auch auf andere kommunale Angelegenheiten wurde den Frauen nach und nach Einfluß gewährt. 1839 wurden sie in dieVormundschaft"(Auf- sichtsrat über verwahrloste Kinder), seit dem 1. Januar 1901 in die Arnienverwaltung wählbar. Seit 1894 haben sie nach vollendetem 2S. Jahre das Recht, ihre Stimme abzu- geben bei den Entscheidungen auf Erweiterung und Fort- führung des Branntweinvcrschleißes, auch bei einzelnen Fragen in den Kirchengemeindeversammlungen haben sie das Stimmrecht. 1890 und 1392 beschäftigte sich das Parlament mit der Frage des Frauenstimmrechtes, 1892 war die einfache, aber nicht die für Verfassungsänderungen erforderliche Zwei- drittelmehrheit für die Ausdehnung des kommunalen und Parlamcntsstimmrechtes auf das weibliche Geschlecht. Der 28. Mai 1901 brachte der Sache des Frauenstimmrechtes einen bedeutenden Sieg. Allerdings waren nicht bloß fort- schrittliche Kräfte seine Träger, sondern der Wunsch der Reaktionäre, durch ein beschränktes Frauenwahlrecht dem allgemeinen Männerwahlrecht zu den Gemeindeverwal- tungen die Spitze abzubrechen. Die Einführung des letzteren ließ sich nicht mehr aufschieben. AlsGegengift" wurde daher ein kommunales Zensuswahlrecht für die Frauen festgelegt. Das aktive und passive Gemeindewahlrecht erhielten alle norwegischen Frauen, die das 25. Lebensjahr erreicht haben, norwegische Staatsbürgerinnen und 5 Jahre im Lande ansässig sind und entweder selbst für das letzte Steuerjahr Staats- oder Gemeindesteuer für ein jährliches Mindesteinkommen von 337>/- Mk. auf dem Lande, von 450 Mk. in der Stadt entrichtet haben oder aber in Güter- gemeinschaft mit einem Manne leben, der die festgelegten Einkommensätze versteuert hat. 200000 Frauen erhielten das Wahlrecht, davon allein 30000 in Kristiania  . Etwa die Hälfte der großjährigen Frauen ist durch den Zensus des Gemeindewahlrechtes beraubt. Beider ersten Wahl, die unter Beteiligung der Frauen stattfand, wurden in die Stadtverordnetenversammlung zu Kristiania  sechs Frauen gewählt, und eine von ihnen ist als Suppleant in den Vorstand derselben abgeordnet worden. Was die volle politische Gleichberechtigung der Geschlechter und die Demokratisierung der gesetzgebenden Körperschaften überhaupt anbelangt, so hat sich Finnland   in diesem Jahre durch seine neue Verfassung an die Spitze aller europäischen  Staaten gestellt. Es hat die gesetzgebende Gewalt in die Hand einer einzigen Kammer gelegt, die mittels des all- gemeine», gleichen, direkten und geheimen Stimmrechtes ge- wählt wird. Die Beschränkungen, denen das Wahlrecht noch unterliegt, sind gering. Den großjährigen Frauen wurde das aktive und passive Parlamentswahlrecht unter den gleichen Bedingungen zuerkannt, die für die Männer gelten. Weniger demokratisch ist die Gemeindeverwal- tung geregelt. Finnland  , das jahrhundertelang zu Schweden  gehörte, hat seine Gesetzgebung über die Gemeindeverwaltung zum Teil den entsprechenden schwedischen Bestimmungen nachgebildet. Das Recht der Anteilnahme an der Gemeinde- Verwaltung ist an die Steuerpflicht geknüpft. In den Gemeinden der Landbezirke wird die Gemeindeverwaltung durch die allgemeine Versammlung aller Steuer- Pflichtiger geführt und durch besondere Exekutiv- komitees, die von dieser gewählt werden. Die Land- gemeindeordnung von 1865 erkennt den steuerzahlenden Frauen, sofern sie unverheiratet, verwitwet oder gs- schieden sind, Sitz und Stimme in den Gemeindever- sammlungen zu, sie können jedoch nicht in das Exekutivkomitee gewählt werden. Seit 1373 gelten die gleichen Bestimmungen für die Städte mit weniger als 2000 Einwohnern, deren Verwaltung wie diejenige der Landgemeinden geregelt ist- In größeren Städten, wo die Verwaltung in den Händen eines Gemeinderats ruht, besitzen die oben angeführten Kategorien der steuerzahlenden Frauen das aktive, aber nicht das passive Wahlrecht zu der Gemeindever- tretung, sie dürfen es jedoch hier und da nicht persönlich ausüben, sondern müssen es durch Männer ausüben lassen. Seit 1888 können die steuerzahlenden Frauen in den Armenrat der städtischen und ländlichen Gemeinden ge- wählt werden, wo eine besondere Armenpflegschaft besteht. Nach dem Gesetz sind die Ehefrauen, die unter der Vor- mundschaft des Gatten stehen, wie von anderen kommunalen Verwaltungsämtern, so auch von dem Rechte der Wähl- barkeit in die Armenräte ausgeschlossen, trotzdem sollen je- doch in denselben viele verheiratete Frauen amtieren. Auch als Armenhausvorsteherin können Frauen gewählt wer- den, sie sind ferner wählbar in die Schulräte und Schul- direktionen. In Rußland   besitzen die Frauen auf kommunalem Ge- biet ebenfalls gewisse Rechte, die zusammen mit anderen Verhältnissen noch auf den längeren Fortbestand des Mutter- rechtes und des kommunistischen   Großhaushaltes hindeuten. Im Mir, der bäuerlichen Gemeinde, die wegen des Gemeineigentums an Grund und Boden eine höhere Be- deutung hat als die Kommune in Westeuropa  , wird die Ver- waltung durch die Gemeindeversammlung geführt. In dieser haben nach altem Gewohnheitsrecht alle Interessenten Stimme, die Frauen nicht ausgenommen. Das russische Reichsgesetzbuch hat das Gewohnheitsrecht durch die Ve- stimmung anerkannt, daß die zur Dorfgemeinde gehörigen bäuerlichen Hausväter und alle in Gemeindeämter gewählte Bauern sich im Falle der Abwesenheit durch ein Mitglied ihrer Familie ohne Unterschied des Geschlechtes vertreten lassen können. Das Recht wird sehr oft von Witwen und Ehefrauen ausgeübt, besonders in den armen Provinzen, wo die Männer als Handwerker, Industrie- und Landarbeiter fern von der Heimat dem Verdienst nachgehen. Hier kann man gelegentlich Dörfer antreffen, wo die Gemeindever- sammlung aus mehr Frauen als Männern besteht, und wo Frauen Gemeindeamter ausüben. Es muß jedoch betont werden, daß das Recht zur Anteilnahme an der örtlichen Verwaltung im letzten Grunde weniger der Person eignet als dem Haushalt, der Familie, in deren Vertretung die Person, ohne Unterschied des Geschlechtes, das Recht aus- übt. Die nicht bäuerlichen Schichten der Bevölkerung nehmen an der örtlichen Verwaltung durch die Kreisver- sammlungen teil. Diese bestehen aus Vertretern aller Klassen, die bald mittels direkter Stimmabgabe, bald durch Wahlmänner gewählt werden, und zwar teils von den Eigen- tümern steuerpflichtiger Grundstücke, die nach ihrer sozialen Stellung in Wahlkollegien eingeteilt sind, teils von den bäuer« lichen Landgemeinden. Jeder Kreis hat seine eigene Ver- sammlung. Die Abgeordneten der Kreisversammlungen bilden die Provinzialversammlung. Verheiratete und un- verheiratete Frauen können durch Stellvertreter an der Tätigkeit der Wahlkollegien teilnehmen, welche die Mitglieder der Kreisversammlungen wählen, beziehungsweise die Wahlmänner, welche diese wählen. Bis 1390 konnten Frauen mit ihrer Stellvertretung jeden zur Teilnahme am Wahlkollegium berechtigen Mann beauftragen; seither ist es jedoch gesetzliche Vorschrift, daß sie einen Mann aus ihrer engeren Verwandtschaft abordnen. Auch die verheirateten Frauen ernennen ihren Stellvertreter selbst, der Gatte ist nicht eo ipso ihr Beauftragter. Das Wahlrecht zu der allgemeinen Standesversammlung des Adels, welche den Adels« Marschall   wählt, der Vorsitzender der Kreisversammlung ist, ruht auf dem Grundbesitz. Adelige Eigentümerinnen von Grundstücken, an denen das Wahlrecht haftet, nehmen durch Stellvertreter an der Standesversammlung teil. Die Verwaltung der städtischen Gemeinden wird durch einen Gemeinderat geführt, den die Steuerzahler der ver- schiedenen Klassen mittels eines im höchsten Maße beschränkten Stimmrechtes wählen. Den Frauen eignet seit 1870 das Wahlrecht zu den Gemeinderäten, vorausgesetzt, daß sie die überhaupt vorgeschriebenen Wahlrechtsbestimmungen erfüllen: das 25. Lebensjahr überschritten haben, Besitzerinnen eines steuerpflichtigen Grundstückes, Hauses, Handels- oder Ge- werbebetriebs sind. Sie üben das Wahlrecht durch selbst- gewählte Bevollmächtigte unter den gleichen Be- dingungen aus, die für ihr Wahlrecht zu den Kreisvcrsamm- lungen gelten. Ein verkümmertes Frauenstimmrecht besteht auch in Osterreich-Ungarn. In der Hauptsache ist es an ddn Grundbesitz gebunden und kein Personenrecht, vielmehr ein Eigentumsrecht. Von praktischer Bedeutung ist es noch nicht gewesen. Als 1849 in Nachwirkung destollen" Jahres für die österreichischen Kronländer die Gemeindeautonomie ge- schaffen wurde, erhielten das aktive Wahlrecht zu den Ge- meindevertretungen, in Klassen geschieden, alle, die von Grundbesitz oder gewerblichen Unternehmungen Steuer zahlen, sowie auch verschiedene Arten vonFähigkeitswählern", das heißt Leute, die einen bestimmten Bildungsgrad nachweisen können. Diese Gemeindeverfassung gilt für alle Land- gemeinden und für viele, aber nicht für alle Städte, so zum Beispiel nicht für Wien  , das sein eigenes Ge- meindestatut hat. Dort, wo das Gesetz von 1849 die Ge- meindevertretung regelt, besitzen auch die über 24 Jahre alten Frauen auf Grund ihrer Steuerleistung das aktive Wahlrecht zu dieser Körperschaft, doch dürfen sie es nicht persönlich ausüben; Ehefrauen müssen vielmehr durch ihre Ehemänner, unverheirateteeigenberechtigte" Frauen durch einen Bevollmächtigten undnicht eigenberechtigte Personen durch ihre gesetzlichen Vertreter" wählen lassen. Die letztere Bestimmung, nach der auch minderjährige Mädchen durch Stell-,