128Die GleichheitNr. isInitiative, um planmäßiger und energischer als bisherfür die Durchtränkung der Massen mit sozialistischer Er-kenntnis zu wirken, und um diese Erkenntnis zu läuternund zu befestigen. Sie will den Kampf um das Hirndes Proletariers schon in seiner frühesten Jugend gegendie knechtenden Mächte der bürgerlichen Welt aufnehmen.Sie mahnt daher die Eltern daran, daß die Pflicht dersozialistischen Klassenkämpfer bei der Erziehung ihrer Kinderim Geiste des Sozialismus und bei der Selbsterziehungbeginnt. Sie wird ihnen bei dieser Aufgabe helfend zurSeite stehen und ihr Werk durch die eifrigste Förderungder sozialistischen Jugendbewegung und der theoretischenWeiterbildung fortsetzen. Die sozialistische Bewegungbedarf nicht nur des Nachwuchses, sie bedarf vielmehrauch der Vorzüge der begeisterungsfähigen stürmendenJugend, die ergänzend zur kühlen besonnenen ltberlegungdes reiferen Alters treten müssen. Nach den verschiedenstenSeiten hin ist das aufgerollte Erziehungsproblem vonder weittragendsten Bedeutung für die Zukunft der Partei,des Proletariats. Allgemein erwartet man daher, daßdie Mannheimer Beratungen zum Ausgangspunkte tat-kräftigen, fruchtbaren Handelns werden.Die weiter aus die Tagesordnung gestellte Frage:Strafrecht, Strafprozeß und Strafvollzug dürfte kaumnoch zur Verhandlung kommen. Es ist dies im Hinblickauf ihre Bedeutung bedauerlich, wird aber schwerlich zuvermeiden sein, da wahrscheinlich die Debatten über diehervorgehobenen drei Fragen einen großen Umfang an-nehmen. Wenn jedoch der Parteitag— abgesehen vonder Erledigung der laufenden Parteigeschäfte— auchnur diese Fragen gründlich erörtern sollte, so würde ersich um die Entwicklung der Sozialdemokratie wohl ver-dient machen. Er hätte damit das Seinige dazu getan,daß das klassenbewußte Proletariat in festgeschlossenerPhalanx, geführt von einer zielklaren Erkenntnis undeinem reifen Willen mit gesteigerter Aktionsfähigkeit denKampf für sein revolutionäres Endziel weiterführt.Frauenstimmrecht.II. Die Entwicklung des Frauenstimmrechtcs.J5. Skandinavien. F. Finnland.' G. Rußland.H. Osterreich. J. Schweiz. Ii. Italien. U.Holland.M. Deutschland.In den skandinavischen Staaten haben die Frauenihre langjährigen Bemühungen für Eroberung politischerGleichberechtigung von einigen Erfolgen gekrönt gesehen�In Dänemark wurde die Bewegung beflügelt durch dieErfolge der isländisch en Frauen, die 1832 ein Zensus-Wahlrecht zu den kommunalen Wahlen errangen, 1836das Recht, bei der Wahl der Geistlichen mitzuwirken.Von dem Zensus abgesehen, ist das Wahlrecht nicht einmalfür die begünstigten steuerzahlenden Frauen allgemein, dennes wurde nur zuerkannt„Witwen und anderen nicht ver-heirateten Frauen, die einen eigenen Haushalt führen odersonst eine unabhängige Stellung einnehmen".Die dänische» Frauenrechtlerinnen forderten in Petitionenvon den gesetzgebenden Körperschaften wenigstens das Ge-meinde Wahlrecht. Bis heute vergeblich. Seit den acht-ziger Jahren hat das„Folksthing"(die Zweite Kammer)zwar sieben- bis achtmal entsprechenden Anträgen zugestimmt,das Landsthing(die Erste Kammer) ist aber den Beschlüssenbis 1900 nicht beigetreten. In dem genannten Jahre gabsie zum erstenmal ihre Zustimmung dazu, daß die selb-ständigen und unverheirateten Frauen das Kom-munalwahlrecht erhalten sollten. Da aber der Entwurf auchandere wichtige Reformen des Gemeindewahlrechtes vorsah— die Abschaffung des Wahlzensus in den Städten und diezweierlei Wahlklassen auf dem Lande—, so scheiterte dieganze Vorlage an dem Klassenegoismus der Höchstbesteuerten,die im Landsthing die Majorität haben. 1904 beschloß dasFolksthing abermals, den Frauen das aktive und pas-sive Gemeindewahlrecht zu verleihen, und zwar nichtbloß den unverheirateten, wie es der vorliegende Entwurfgefordert, sondern auch den verheirateten und denweiblichen Dienstboten. Daß die letztere fortschritt-liche Bestimmung zur Annahme gelangte, darf wohl vorallem als Frucht der kräftigen Kopenhagener Dienstboten-bewegung angesprochen werden. Da die Reform zugunstendes weiblichen Geschlechtes zum Vorteil der Besitzenden re-aktionär verklausuliert war— der Zensus und die zweiWählerklassen wurden nicht angefochten—, so setzte ihr dasLandsthing keinen Widerstand entgegen und verwies fie aneine Kommission. Die Frage des kommunalen Frauenwahl-rechts ist unseres Wisiens bis heute noch nicht entschieden.Die Agitation für die politische Gleichberechtigung des weib-lichen Geschlechtes wird besonders von dem Frauen stimm-rechtsverband geführt, der durch den Zusammenschlußvon 22 Organisationen ins Leben gerufen wurde.In S ch w e d e n besitzen die unverheirateten Frauenseit 1862 das aktive Gemeindewahlrecht unter dengleichen Bedingungen wie die Männer, das heißt wenn sievolljährig sind, ein Einkommen von mindestens b62V- Mk.versteuern und ihre Steuern bezahlt haben. Sie könnenpersönlich oder durch Bevollmächtigte abstimmen. Das kom-munale Wahlrecht berechtigt in den Städten zur Wahlder Stadtverordneten; auf dem Lande verleiht esSitz und Stimme zu den Gemeinde- und den Kirch-spielversammlungen, welch letztere auch über Fragender Volksschule entscheiden und in manchen Gemeindenden Pfarrer wählen. Das Recht, zu kommunalen Amterngewählt zu werden, blieb den Frauen zunächst ganz versagt,1889 gewährte jedoch ein Gesetz ihre Wählbarkeit zu denArmen- und Schulräten. Im gleichen Jahre schonwurde eine Frau in den Schulrat von Stockholm ge-wählt. Ostrogorski verzeichnet, daß die Frauen nur in denSchulrat der Hauptstädte gewählt werden können; nach demBericht einer Delegierten zum Internationalen Frauenkongreßgehören dagegen auch den Schulräten anderer Städte, ja so-gar denen von Landgemeinden Frauen an.Ein indirektes politisches Wahlrecht eignet den be-sitzenden schwedischen Frauen zu der Ersten Kammer.Wir veriveisen darüber aus den instruktiven Artikel vonHjalmar Branting in Nr. 14 dieses Jahrgangs. Das poli-tische Frauenwahlrecht, und zwar das aktive undpassive, wurde im schwedischen Reichstag 1884 zum ersten-mal von dem Abgeordneten Berg gefordert. 1902 wurdedie Forderung durch den bürgerlichen Radikalen Lind-Hägen erneuert und mit III gegen 64 Stimmen abgelehnt.Die Agitation für das Frauenstimmrecht wird bürgerlicher-seits hauptsächlich von zwei Organisationen geführt: vondem gemäßigten Fredrika-Bremer-Bund und demradikalen Frauen stimm rechtsverein. Der bereits an-gezogene Artikel unseres Genossen Branting hat kürzlich dieweitere Entwicklung des Kampfes um das Frauenwahlrechtdargestellt.1839 erlangten die Frauen in Norwegen einen Anteilin der Schulverwaltung. Sie können in Städten vomGemeinderat in die Schulräte entsandt werden. Frauen,welche Kinder haben, dürfen bei der Wahl von Schulinspek-toren mitbestimmen. Auf dem Lande sind alle, die Schul-steuer zahlen, ohne Unterschied des Geschlechtes zur Teil-nähme an den Versammlungen der Schulgemeinden berechtigt.Bei der Entscheidung über Schulfragen, die keine Kosten be-dingen, wirken sämtliche Eltern mit, auch diejenigen, welchekeine Schnlsteuern bezahlen. Frauen können das Amt einesSchulinspektors bekleiden. Auch auf andere kommunaleAngelegenheiten wurde den Frauen nach und nach Einflußgewährt. 1839 wurden sie in die„Vormundschaft"(Auf-sichtsrat über verwahrloste Kinder), seit dem 1. Januar 1901in die Arnienverwaltung wählbar. Seit 1894 haben sienach vollendetem 2S. Jahre das Recht, ihre Stimme abzu-geben bei den Entscheidungen auf Erweiterung und Fort-führung des Branntweinvcrschleißes, auch bei einzelnenFragen in den Kirchengemeindeversammlungen habensie das Stimmrecht.1890 und 1392 beschäftigte sich das Parlament mit derFrage des Frauenstimmrechtes, 1892 war die einfache, abernicht die für Verfassungsänderungen erforderliche Zwei-drittelmehrheit für die Ausdehnung des kommunalen undParlamcntsstimmrechtes auf das weibliche Geschlecht.Der 28. Mai 1901 brachte der Sache des Frauenstimmrechteseinen bedeutenden Sieg. Allerdings waren nicht bloß fort-schrittliche Kräfte seine Träger, sondern der Wunsch derReaktionäre, durch ein beschränktes Frauenwahlrechtdem allgemeinen Männerwahlrecht zu den Gemeindeverwal-tungen die Spitze abzubrechen. Die Einführung des letzterenließ sich nicht mehr aufschieben. Als„Gegengift" wurdedaher ein kommunales Zensuswahlrecht für die Frauenfestgelegt. Das aktive und passive Gemeindewahlrechterhielten alle norwegischen Frauen, die das 25. Lebensjahrerreicht haben, norwegische Staatsbürgerinnen und 5 Jahreim Lande ansässig sind und entweder selbst für das letzteSteuerjahr Staats- oder Gemeindesteuer für ein jährlichesMindesteinkommen von 337>/- Mk. auf dem Lande, von450 Mk. in der Stadt entrichtet haben oder aber in Güter-gemeinschaft mit einem Manne leben, der die festgelegtenEinkommensätze versteuert hat. 200000 Frauen erhieltendas Wahlrecht, davon allein 30000 in Kristiania. Etwadie Hälfte der großjährigen Frauen ist durch denZensus des Gemeindewahlrechtes beraubt. Beiderersten Wahl, die unter Beteiligung der Frauen stattfand,wurden in die Stadtverordnetenversammlung zu Kristianiasechs Frauen gewählt, und eine von ihnen ist als Suppleantin den Vorstand derselben abgeordnet worden.Was die volle politische Gleichberechtigung der Geschlechterund die Demokratisierung der gesetzgebenden Körperschaftenüberhaupt anbelangt, so hat sich Finnland in diesem Jahredurch seine neue Verfassung an die Spitze aller europäischenStaaten gestellt. Es hat die gesetzgebende Gewalt in dieHand einer einzigen Kammer gelegt, die mittels des all-gemeine», gleichen, direkten und geheimen Stimmrechtes ge-wählt wird. Die Beschränkungen, denen das Wahlrecht nochunterliegt, sind gering. Den großjährigen Frauen wurdedas aktive und passive Parlamentswahlrecht unterden gleichen Bedingungen zuerkannt, die für die Männergelten. Weniger demokratisch ist die Gemeindeverwal-tung geregelt. Finnland, das jahrhundertelang zu Schwedengehörte, hat seine Gesetzgebung über die Gemeindeverwaltungzum Teil den entsprechenden schwedischen Bestimmungennachgebildet. Das Recht der Anteilnahme an der Gemeinde-Verwaltung ist an die Steuerpflicht geknüpft. In denGemeinden der Landbezirke wird die Gemeindeverwaltungdurch die allgemeine Versammlung aller Steuer-Pflichtiger geführt und durch besondere Exekutiv-komitees, die von dieser gewählt werden. Die Land-gemeindeordnung von 1865 erkennt den steuerzahlendenFrauen, sofern sie unverheiratet, verwitwet oder gs-schieden sind, Sitz und Stimme in den Gemeindever-sammlungen zu, sie können jedoch nicht in das Exekutivkomiteegewählt werden. Seit 1373 gelten die gleichen Bestimmungenfür die Städte mit weniger als 2000 Einwohnern, derenVerwaltung wie diejenige der Landgemeinden geregelt ist-In größeren Städten, wo die Verwaltung in den Händeneines Gemeinderats ruht, besitzen die oben angeführtenKategorien der steuerzahlenden Frauen das aktive,aber nicht das passive Wahlrecht zu der Gemeindever-tretung, sie dürfen es jedoch hier und da nicht persönlichausüben, sondern müssen es durch Männer ausüben lassen.Seit 1888 können die steuerzahlenden Frauen in denArmenrat der städtischen und ländlichen Gemeinden ge-wählt werden, wo eine besondere Armenpflegschaft besteht.Nach dem Gesetz sind die Ehefrauen, die unter der Vor-mundschaft des Gatten stehen, wie von anderen kommunalenVerwaltungsämtern, so auch von dem Rechte der Wähl-barkeit in die Armenräte ausgeschlossen, trotzdem sollen je-doch in denselben viele verheiratete Frauen amtieren. Auchals Armenhausvorsteherin können Frauen gewählt wer-den, sie sind ferner wählbar in die Schulräte und Schul-direktionen.In Rußland besitzen die Frauen auf kommunalem Ge-biet ebenfalls gewisse Rechte, die zusammen mit anderenVerhältnissen noch auf den längeren Fortbestand des Mutter-rechtes und des kommunistischen Großhaushaltes hindeuten.Im Mir, der bäuerlichen Gemeinde, die wegen desGemeineigentums an Grund und Boden eine höhere Be-deutung hat als die Kommune in Westeuropa, wird die Ver-waltung durch die Gemeindeversammlung geführt. Indieser haben nach altem Gewohnheitsrecht alle InteressentenStimme, die Frauen nicht ausgenommen. Das russischeReichsgesetzbuch hat das Gewohnheitsrecht durch die Ve-stimmung anerkannt, daß die zur Dorfgemeinde gehörigenbäuerlichen Hausväter und alle in Gemeindeämter gewählteBauern sich im Falle der Abwesenheit durch ein Mitgliedihrer Familie ohne Unterschied des Geschlechtes vertretenlassen können. Das Recht wird sehr oft von Witwen undEhefrauen ausgeübt, besonders in den armen Provinzen, wodie Männer als Handwerker, Industrie- und Landarbeiterfern von der Heimat dem Verdienst nachgehen. Hier kannman gelegentlich Dörfer antreffen, wo die Gemeindever-sammlung aus mehr Frauen als Männern besteht, und woFrauen Gemeindeamter ausüben. Es muß jedoch betontwerden, daß das Recht zur Anteilnahme an der örtlichenVerwaltung im letzten Grunde weniger der Person eignetals dem Haushalt, der Familie, in deren Vertretung diePerson, ohne Unterschied des Geschlechtes, das Recht aus-übt. Die nicht bäuerlichen Schichten der Bevölkerungnehmen an der örtlichen Verwaltung durch die Kreisver-sammlungen teil. Diese bestehen aus Vertretern allerKlassen, die bald mittels direkter Stimmabgabe, bald durchWahlmänner gewählt werden, und zwar teils von den Eigen-tümern steuerpflichtiger Grundstücke, die nach ihrer sozialenStellung in Wahlkollegien eingeteilt sind, teils von den bäuer«lichen Landgemeinden. Jeder Kreis hat seine eigene Ver-sammlung. Die Abgeordneten der Kreisversammlungen bildendie Provinzialversammlung. Verheiratete und un-verheiratete Frauen können durch Stellvertreter ander Tätigkeit der Wahlkollegien teilnehmen, welche dieMitglieder der Kreisversammlungen wählen, beziehungsweisedie Wahlmänner, welche diese wählen. Bis 1390 konntenFrauen mit ihrer Stellvertretung jeden zur Teilnahme amWahlkollegium berechtigen Mann beauftragen; seither ist esjedoch gesetzliche Vorschrift, daß sie einen Mann aus ihrerengeren Verwandtschaft abordnen. Auch die verheiratetenFrauen ernennen ihren Stellvertreter selbst, der Gatte ist nichteo ipso ihr Beauftragter. Das Wahlrecht zu der allgemeinenStandesversammlung des Adels, welche den Adels«Marschall wählt, der Vorsitzender der Kreisversammlung ist,ruht auf dem Grundbesitz. Adelige Eigentümerinnenvon Grundstücken, an denen das Wahlrecht haftet, nehmendurch Stellvertreter an der Standesversammlung teil.Die Verwaltung der städtischen Gemeinden wird durcheinen Gemeinderat geführt, den die Steuerzahler der ver-schiedenen Klassen mittels eines im höchsten Maße beschränktenStimmrechtes wählen. Den Frauen eignet seit 1870 dasWahlrecht zu den Gemeinderäten, vorausgesetzt, daß sie dieüberhaupt vorgeschriebenen Wahlrechtsbestimmungen erfüllen:das 25. Lebensjahr überschritten haben, Besitzerinnen einessteuerpflichtigen Grundstückes, Hauses, Handels- oder Ge-werbebetriebs sind. Sie üben das Wahlrecht durch selbst-gewählte Bevollmächtigte unter den gleichen Be-dingungen aus, die für ihr Wahlrecht zu den Kreisvcrsamm-lungen gelten.Ein verkümmertes Frauenstimmrecht besteht auch inOsterreich-Ungarn. In der Hauptsache ist es an ddnGrundbesitz gebunden und kein Personenrecht, vielmehr einEigentumsrecht. Von praktischer Bedeutung ist es noch nichtgewesen. Als 1849 in Nachwirkung des„tollen" Jahres fürdie österreichischen Kronländer die Gemeindeautonomie ge-schaffen wurde, erhielten das aktive Wahlrecht zu den Ge-meindevertretungen, in Klassen geschieden, alle, die vonGrundbesitz oder gewerblichen Unternehmungen Steuer zahlen,sowie auch verschiedene Arten von„Fähigkeitswählern", dasheißt Leute, die einen bestimmten Bildungsgrad nachweisenkönnen. Diese Gemeindeverfassung gilt für alle Land-gemeinden und für viele, aber nicht für alle Städte,so zum Beispiel nicht für Wien, das sein eigenes Ge-meindestatut hat. Dort, wo das Gesetz von 1849 die Ge-meindevertretung regelt, besitzen auch die über 24 Jahrealten Frauen auf Grund ihrer Steuerleistung das aktiveWahlrecht zu dieser Körperschaft, doch dürfen sie es nichtpersönlich ausüben; Ehefrauen müssen vielmehr durch ihreEhemänner, unverheiratete„eigenberechtigte" Frauen durcheinen Bevollmächtigten und„nicht eigenberechtigte Personendurch ihre gesetzlichen Vertreter" wählen lassen. Die letztereBestimmung, nach der auch minderjährige Mädchen durch Stell-,