130 Die Gleichheit Nr. 19 Vater nur diesen trifft und durchaus keine Entrechtung der Wöchnerin als Mitglied bedeutet. Unseres Erachtens ist sie das doch! Zunächst gewähren die Kassen den unehelichen Müttern aus eigenen Mitteln nichts(sie erhalten ihre Auf- Wendungen ja wieder). Dann aber werden die Wöchnerinnen, bei Lichte besehen, um den Betrag gebracht, der ihnen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zusteht, und den sie in der Regel auch erhalten würden, den aber nun die Väter an die Kasse zahlen müssen. Betrachten wir doch die Dinge ohne Vorurteil. Zum weitaus größten Teil handelt es sich um Erstattungspflichtige aus Arbeiterkreisen, deren Verhältnis zur Wöchnerin auch nach der Entbindung fortgesetzt wird. Der Erstattungspflichtige hat in der Regel die bestimmte Absicht, die Wöchnerin zu heiraten, und führt die Absicht auch aus, sobald es seine Verhältnisse erlauben. Die Ver- lobten haben das Bestreben, zu sparen, um bald den gemein- samen Haushalt begründen zu können. In solchem Falle trifft die dem Vater auferlegte moralische Strafe der Rück- erstattung die Wöchnerin ebenso hart wie den Erstattungs- Pflichtigen. Es ist vorgekommen, daß Wöchnerinnen die von der Kasse erhaltene Unterstützung dem Vater ihres Kindes gegeben haben, damit dieser sie der Kasse zurückzahlen konnte. Die uneheliche Mutter aber blieb in der größten Notlage. Nun zu dem anderen, kleineren Teil der Fälle, in denen der Schwängerer den sogenannten„besseren Kreisen" angehört, so daß schon von vornherein die Wahrscheinlichkeit einer Verheiratung ausgeschlossen ist. Abgesehen von der Wöchne- rinnenunterstützung seitens der Kasse kann die uneheliche Mutter in einem solchen Falle selbstverständlich den Vater haftbar machen. Seine Verpflichtungen nach§ 1715 des Bürgerlichen Gesetzbuchs werden ja durch die Unterstützung seitens der Kasse durchaus nicht berührt. Diese Verpflich- tungen verjähren auch nicht so ohne weiteres, so daß die Wöchnerin den Anspruch zu jeder Zeit geltend machen kann. Erhalten Wöchnerinnen, auf die diese Ausführungen zu- ttefsen, tatsächlich Unterstützung von zwei Seiten, so wäre ihnen das nur zu gönnen, denn sie sind ohnehin vom Schick- sal hart getroffen. Handelt es sich aber um ganz besondere Fälle, so wird den Kassen ein Vorgehen gegen den Vater kaum möglich sein. Wenn zum Beispiel die Wöchnerinnen wegen der sozialen Stellung des unehelichen Vaters nicht den Mut haben, klagbar vorzugehen, so werden sie auch nicht den Mut oder die Neigung haben, den Namen der fragenden Krankenkasse zu nennen. Von den Kassen, welche die Rückforderung eingeführt haben, können nur fadenscheinige Gründe dafür vorgebracht werden. Im letzten Grunde sind es lediglich die pekuniären Vorteile, welche die Kassen zu dem Vorgehen veranlassen. Und das läßt die Praxis durchaus nicht sympathischer er- scheinen. Von den Versicherungsgesetzen erfreut sich das Krankenversicherungsgesetz der meisten Beliebtheit unter den Arbeitern. Seine Wertschätzung hört aber auf, wenn die Kassen dazu kommen sollten, sich ähnlich wie die Berufs- genossenschaften von der Unterstützungsgewährung systematisch zu drücken. Eine solche Praxis des Drückens liegt aber vor, wenn die Wöchnerinnenunterstützung, die nach dem gesetz- geberischen Willen der unehelichen wie der ehelichen Mutter zugute kommen soll, der unehelichen vorenthalten würde, wenn auch nicht in der Form, so doch in der Sache. Durch die Beitragszahlung hat sich die uneheliche wie die eheliche Mutter den Anspruch auf Unterstützung erworben, und es ist eine Verletzung aller Rechtsregeln, wenn die uneheliche Wöchnerin ihren Teil nicht erhalten soll, lediglich weil sie noch nicht verheiratet ist. Die durch den ß 1715 des Bürgerlichen Gesetzbuchs her- vorgerufene Situation hat die verschiedensten Blüten der Praxis gezeitigt. So erhielt die Ortskranrenkasse Dresden eine eigenartige Verordnung der Kreishauptmannschaft Dresden. Sie besagt, daß die Kasse„Veranlassung nehmen wolle, in allen Fällen der Gewährung von Wöchnerinnenunterstützung bei außerehelichen Ge- burten die nach Lage der Sache notwendigen Er- örterungen(Befragung der Wöchnerinnen, der Vormünder der außerehelichen Kinder, Feststellungen durch die Außen- beamten der Ortskrankenkasse, Anfrage beim Armenamte, beim Vormundschaftsgericht usw.) zur Feststellung des Schwängerers und zur Heranziehung desselben zur Ersatz- leistung der der Ortskrankenkasse entstandenen Aufwendungen vorzunehmen und die Verfolgung der Ansprüche der Ortskrankenkasse erst dann einzustellen, wenn ein günstiger Erfolg nicht mehr erwartet werden kann". Die genannte Kasse hat gegen die Verordnung die vorge- sehenen Rechtsmittel ergriffen; zurzeit schwebt das Verfahren noch. Eine größere Kasse Sachsens beschloß, in allen Fällen die in Frage stehenden Regreßansprüche zu erheben, die ein- gezogenen Bettäge aber wieder zurückzuerstatten, wenn der Schwängerer innerhalb drei Monaten nach der Niederkunft die Wöchnerin heiratet. In wievielen Fällen dieser Be- schluß seinen„erzieherischen" Zweck erfüllt hat, wissen wir nicht, uns ist nur bekannt, daß die betreffende Kasse in einem Jahre zirka 1200 Mk. derartiger Regreßforderunge.n eingezogen hat. Von anderen Kassen ist schon versucht worden, der unehelichen Wöchnerin die Unterstützung für den Fall zu verweigern, daß sie den Nainen ihres Schwängerers verschweigt. Auch diese Praxis ist aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch herausdestilliert worden, und zwar aus den Rechtsregeln des§ 823, nach welchem derjenige, welcher vorsätzlich oder fahrlässig das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, diesem zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet ist. Um nicht erst die vielen Scherereien zu haben, die aus der Geltendmachung dieses Paragraphen erwachsen, zahlten die betreffenden Kassen der Wöchnerin überhaupt nichts. Ein Rechtsanwalt konstruierte eininal aus§ 421 des Bürger- lichen Gesetzbuchs ein„Gesamtschuldverhältnis" der Wöchnerin gegenüber mit der Wirkung, daß wenn der Vater schon seinen Verpflichtungen nachgekommen wäre, die Kasse nicht nötig habe, den ihrigen zu genügen, weil„der Gläubiger ein und dieselbe Leistung nur einmal fordern kann". Trotz aller solcher Deutelungskunststücke muß die Wöchne- rinnenunterstützung für die unehelichen Mütter mit allem Nachdruck von der Kasse gefordert werden. Es liegt kein haltbarer Grund vor, der die Kasse berechtigt, diese Unterstützung zu verweigern. Weiter sei auch darauf hingewiesen, daß die unehelichen Wöchnerinnen keineswegs verpflichtet sind, den Kassen den Namen des Vaters ihres Kindes zu nennen. Bleibt der Name verschwiegen, so bricht in vielen Fällen die Weiter- Verfolgung der Sache durch die Kasse von selbst zusammen. Die Unterstützung aber wegen der Nichtangabe des Namens zu verweigern, dazu hat die Kasse kein Recht. Eine gesetzgeberische Regelung der Fragen tut dringend not. Eine Ergänzung des Krankenversicherungsgesetzes muß die kritisierte Art der Regreßforderungen unmöglich machen. Es ist sehr wahrscheinlich, daß sich im Reichstag eine Mehr- heit für die nötige Korrektur findet, wenn das Verlangen danach mit Energie erhoben wird. Friedr. Kleeis-Wurzen. Aus dem Spezialbericht der badischen Fabrikinspektorin. i. Die ausgedehnte, sich auf die verschiedensten Industrie- gruppen erstreckende Tätigkeit der Gewerbeaufsichtsbeamten ruft, so schreibt die badische Fabrikinspektorin Dr. Marie Baum, unwillkürlich den Wunsch hervor, kleinere Ausschnitte des Arbeitsgebiets einer eingehenderen Beachtung zu unter- ziehen, als dies allein an Hand der Revisionen möglich ist, um innerhalb des begrenzten Kreises ein bis in Einzelheiten dringendes Bild zu erhalten. Von diesem Gesichtspuntte aus wendete die Fabrikinspektorin ihr Interesse den städti- schen Arbeiterinnen des Großherzogtums Baden zu. Die städtische Fabrikindustrie, insbesondere die der beiden Haupt- zentren Mannheim und Karlsruhe , weist eine bunte Reihe von Betrieben der verschiedensten Gewerbszweige auf, denen zumeist das Merkmal völlig ungelernter Arbeit eigen ist. Daran schließt sich eine zweite Gruppe von Anlagen, in welcher die Frauenarbeit eine wesentliche Rolle spielt und die dem besonderen städtischen Bedürfnis ihr Dasein ver- dankt— Dampfwaschanstalten, Bettiebe für chemische Wäscherei und Färberei, Anlagen für Papierverarbettung und Druckereien. Neben diesen fabrikmäßigen Anlagen ent- wickelt sich in der Großstadt das umfangreiche Gebiet der handwerkmäßigen Konfektionsindustrie, in welcher gelernte, zum Teil hochqualifizierte Arbeit verlangt wird. Ergänzt man schließlich die Gesamtheit dieser Formen des industriellen Erwerbs durch Heranziehung der handelsgewerblichen Tätig- keit, die in jeder größeren Stadt eine bedeutende Anzahl weiblicher Hände beansprucht, so gelangt man zu einem vielgestaltigen Bilde, das in ganz anderer Weise als die auf dem Lande ansässigen Industrien die Möglichkeit bietet, Vergleiche zu ziehen. Erst hier wird sich eine Reihe von Fragen ins Auge fassen lassen, deren Beantwortung von Interesse erscheint. So der Einfluß gelernter und ungelernter Arbeit auf die Gestaltung des beruflichen Lebens, die Ver- einigung verschiedener Formen der Erwerbstätigkeit mit den häuslichen Pflichten der Frau, der Gang der Ausbildung innerhalb verschiedener Berufszweige und andere mehr. Diese Erwägungen ließen den Plan entstehen, die mannig- fachen Formen weiblicher Lohnarbeit in Gewerbe und Handel innerhalb eines größeren Stadtgebiets zu untersuchen und zur Darstellung zu bringen. Als Beispiel wählte die Ge- werbeinspektorin die Stadt Karlsruhe . Dieses Erwerbs- gebiet wurde in drei Gruppen geschieden: Die Fabrik- und Werkstättenindustrie mit Ausnahme der Konfektion, die Kon- fektion und das Handelsgewerbe. Eine gewisse Einschränkung der Untersuchung fand in der Weise statt, daß in der ersten der genannten Gruppen nur die auf Grund der Gewerbe- ordnung einer besonderen Aufsicht unterstellten Anlagen und in der Gruppe des Handelsgewerbes nur die offenen Ver- kaufsstellen berücksichtigt wurden. Die ausgegebenen Frage- bogen wurden von 33 Fabrikbetrieben mit 1782 beschäftigten Arbeiterinnen, von 42 Konfektionsbetrieben mit 451 Arbeite- rinnen und von 210 Handelsbetrieben mit 832 Gehilfinnen beantwortet. Das Ergebnis der Untersuchung ist jetzt in einem umfangreichen Bericht erschienen.(Drei Klassen von Lohnarbeiterinnen in Industrie und Handel der Stadt Karlsruhe. Dargestellt von der Großherzoglichen Fabrik- inspektorin Dr. Marie Baum , Karlsruhe , G. Braunsche Hof- buchdruckerei.) Für uns haben zunächst die Lohnverhältnisse ein besonderes Interesse. Die durchschnittlichen Wochenlöhne bettugen für: Dabei ist zu beachten, daß in Karlsruhe die Konfektions- betriebe im ursprünglichen Sinne des Wortes völlig fehlen, das heißt Betriebe zur ausschließlichen Erzeugung von Massen- artikeln dieses Industriegebiets. Die Konfektionsware wird aus Norddeutschland bezogen und in den offenen Verkaufs- geschäften nur gelegentlichen Abänderungen unterworfen. Nur in den Putzateliers wird durchweg neben Arbeiten aus Bestellung auch in erheblichem Umfange Lagerware hergestellt. Vergleichen wir nun die oben angeführten Löhne mit- einander, so fällt uns zunächst auf, daß der Anfangslohn der Fabrikarbeiterinnen viel größer ist als der der Konfek- tionsarbeiterinnen und Ladnerinnen. Der Vater, dem daran gelegen ist, das Familieneinkommen möglichst schnell durch den Mitverdienst der Kinder zu erhöhen, wird daher seine Tochter in einer Fabrik unterbringen. Die unentlohnte Lehr- zeit, die niedrigen Anfängerinnenlöhne der beiden anderen Ge- werbegruppen erfordern mehrjährige Zuschüsse und materielle Opfer von den Eltern, die solche vielfach nicht bringen können, vielleicht auch aus Mangel an Einsicht nicht bringen wollen. In den späteren Jahren aber zeigt sich, daß die Fabrik- arbeiterinnen ungünstiger dastehen als die Konfektionsarb eite- rinnen und namentlich die Ladnerinnen. Hierdurch werden nicht nur die höheren Anfangslöhne ausgeglichen, sondern der Gesamtverdienst(für die Arbeiterinnen insgesamt) stellt sich bei den Fabrikarbeiterinnen als der geringste heraus. Der Fabrikarbeiterin ist fast gar keine Möglichkeit geboten, zu höheren Lohnstufen emporzusteigen. Nur zwei bis drei unter hundert Fabrikarbeiterinnen erreichen einen Wochen- verdienst von mehr als 18 Mk.; die große Masse bleibt innerhalb der Lohnklassen von 8 bis 12 Mk. Der höchste, vereinzelt bei einer Aufseherin verzeichnete Verdienst war 33,60 Mk. wöchentlich, entsprechend einem Monatsgehalt von 140 Mk.— Ganz anders liegen die Verhältnisse bei den Verkäuferinnen. Etwa— 40 von hundert erreichten einen Wochenverdienst von mehr als 18 Mk.;'/»~ 20 von hundert erzielt Verdienste von 24 Mk.— 100 Mk. pro Monat. Der höchste beobachtete Verdienst war 175 Mk. pro Monat. — Eine Mittelstellung nehmen die Konfettionsarbeiterinnen ein. Auch bei ihnen stehen die Löhne im ganzen sehr niedrig. In der handwerksmäßigen Konfektion wird wie in den Ladengeschäften das unentlohnte Lehrjahr verlangt. Der Durchschnittsverdienst der mehr als 18 Jahre alten Arbeite- rinnen hält sich kaum 10 Prozent über dem der Fabrik- arbeiterinnen. Auf der anderen Seite aber sind die Aus- sichten vorhanden, innerhalb des Betriebs zu verhältnismäßig gut bezahlten Posten aufzurücken. Ein Achtel aller Kon- fektionsarbeiterinnen bezog ein Einkommen von mehr als 18 Mk. Von vereinzelt aufttetenden sehr hohen Löhnen seien die zweier Directricen mit 325 und 250 Mk. Monats- gehakt erwähnt. Dazu kommt noch, daß die Schneiderei und Putzmacherei rein„weibliche Industrien" sind, bei denen das häufig gescheute Zusammenarbeiten mit und unter männ- lichen Arbeitern, Aufsehern und dergleichen fortfällt. Un- saubere Hantierungen kommen nicht vor. Die Gewerbe verlangen gelernte, zum Teil hochqualifizierte Arbeit, die auch nach etwaiger späterer Verheiratung oder nach der Los- lösung von dem Betrieb, sei es nur zum Nutzen der Familie, sei es als Erwerbsarbeit im Hause fortgeführt werden kann. Ein schwererer Mißstand ist dagegen die ungeregelte Arbeitszeit der Konfektionsarbeiterinnen. Während der Saison wird geradezu unvernünftig darauf losgearbeitet, in der stillen Geschäftszeit sind viele Arbeiterinnen arbeitslos. Hier haben aber die Warenhäuser bereits den Weg zu den notwendigen Verbesserungen zu beschreiten begonnen. Sie haben die Arbeit ziemlich gleichmäßig auf das ganze Jahr verteilt und sind die einzigen Betriebe, die ihre sämtlichen Arbeiterinnen unter Gewährung von einigen Ferienwochen, während welcher die Gehaltszahlung andauert, das ganze Jahr hindurch be- schäftigen. Ebenso haben sie die Arbeitszeit der Ladnerinnen geregelt, halten im Gegensatz zu vielen anderen Verkaufs- stellen die gesetzlichen Beschränkungen genau ein und ver- kürzen die Arbeitszeit noch weiter bei ausgeprägter Arbeits- intensität. Alles in allem ist es durchaus begreiflich, daß, wie der Fabrikinspektorin von den Arbeitgebern der Fabrik- und besonders der Konfektionsindustrie geklagt wurde, das Handelsgewerbe in steigendem Maße die zum Erwerb genöttgten Frauen an sich ziehe und so das Angebot an geeignetem Nachwuchs unter den industriellen Arbeiterinnen beeinträchtigte. Hoffentlich wird diese Entwicklung je länger desto schärfer zutage treten und den Arbeiterinnen aller drei Gruppen den Kampf um bessere Lohn- und Arbeitsverhält- nisse erleichtern. Für die Fabrikarbeiterinnen insbesondere kommt nament- lich eine größere Abwechslung in der Arbeit und eine bessere Bezahlung bei längerem Verweilen in ein und dem- selben Betrieb in Betracht. Dadurch ivird auch der auf- fallend häufige Arbeitswechsel unter den Fabrikarbeiterinnen vermindert werden, über den sich ebenfalls die Fabrikanten beschweren. Fragt man, so berichtet die Fabrikinspektorin, die Mädchen persönlich nach den Beweggründen des häufigen Stellenwechsels, dann heißt es meistens, daß„man doch wieder einmal etwas anderes lernen müsse", oder daß„der Verdienst zu gering gewesen sei". Häufig wird Streit mit Mitarbeiterinnen als Ursache der Kündigung angegeben, hier und da wohl auch kameradschaftliches Zusammenhalten mit einer Genossin, die den Betrieb verläßt, und der die Freundin sich anschließt. Man gewinnt den Eindruck, daß es, von einigen Ausnahmen abgesehen, der Mehrzahl der Arbeiterinnen völlig gleichgültig ist, in welchem Betrieb und mit welcher Art von Arbeit sie beschäftigt werden. Die beiden in erster Linie als Ursache des Stellenwechsels geltend gemachten Erwägungen— Verbesserung des Lohnes oder der beruflichen Ausbildung— sind wenig stichhaltig. Eine Erhöhung des Verdienstes wird bei Änderung des Arbeitsplatzes zunächst selten erzielt. Und daß in einer
Ausgabe
16 (19.9.1906) 19
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