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Die Gleichheit

die ihr auf Grund der Verwaltung und Nutznießung an den Mann zustehen, schon vor deren Ablauf gerichtlich geltend machen. Anderenfalls hat sie das Ende der Verwaltung und Nuznießung abzuwarten. Der Gesetzgeber wollte ver­meiden, daß die Frau den Mann wegen eines jeden Verstoßes gegen seine Verwaltungspflichten solle belangen und von ihm Rechenschaft fordern fönnen. Es wäre aber gewiß falsch, hierin eine Rücksichtnahme auf den ehelichen Frieden" zu erblicken, denn dieser wird meistens ohnehin schon gestört sein, wenn sich der Mann als unzuverlässiger oder gar als treulofer Vermögens­verwalter entpuppt! Vielmehr haben wir es auch hier wieder mit einer Konzession an den Mannesegoismus und mit einer bewußten Benachteiligung der Frau zu tun.

Außer in den drei bereits erwähnten Fällen fann die Frau auf Aufhebung der Verwaltung und Nuznießung flagen, wenn der Mann wegen geistiger oder förperlicher Gebrechlichkeit zur Besorgung seiner Vermögensangelegen heiten einen Pfleger erhalten hat, und wenn für den Mann ein Abwesenheitspfleger bestellt und die baldige Aufhebung der Pflegschaft nicht zu erwarten ist. Im weiteren endigen Verwaltung und Nußnießung mit der Rechtskraft des Be­schlusses, durch den der Konkurs über das Vermögen des Mannes eröffnet und wenn der Mann für tot erklärt wird.

Die Aufhebung der Verwaltung und Nuznießung des Frauen­vermögens durch den Mann hat zur Folge, daß dieser der Frau das eingebrachte Gut herauszugeben und ihr über die Ver­waltung Rechenschaft abzulegen hat. Ferner tritt fraft des Gesetzes Gütertrennung in allen Fällen ein, in denen die Vers waltung und Nußnießung des Mannes nicht durch Auflösung der Ehe oder durch Chevertrag beendigt wird, sondern infolge Klage der Frau, infolge Konkurses oder Todeserklärung des Mannes.

Für die Gütertrennung gelten nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch im wesentlichen folgende Vorschriften: Der Mann hat auch in diesem Falle den ehelichen Aufwand zu tragen; die Frau ist verpflichtet, aus den Einkünften ihres Vermögens und dem Ertrag ihrer Arbeit oder eines von ihr selbständig betriebenen Erwerbsgeschäftes einen angemessenen Beitrag zur Bestreitung des ehelichen Aufwandes zu leisten. Soweit dieser Beitrag zur Bestreitung des Unterhaltes erforderlich ist, kann ihn die Frau zur eigenen Verwendung zurück erhalten, wenn eine erhebliche Gefährdung des Unter­haltes zu befürchten ist, den der Mann der Familie zu ge­währen hat. Dieses Recht steht der Frau ferner zu, wenn der Mann entmündigt ist, oder wenn ihm zur Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten oder wegen Abwesenheit ein Pfleger bestellt ist. Leider hat der Gesetzgeber auch bei der Ordnung der Gütertrennung nicht vermocht, im Schuße der Frau fon sequent zu bleiben. Im allgemeinen gilt die Regel, daß der jenige, der für einen anderen ein Geschäft besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, Ersatz seiner Aufwendungen verlangen kann, sofern die Geschäftsbesorgung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des anderen entspricht. Macht mun aber die in Gütertrennung lebende Frau zur Be ftreitung des ehelichen Aufwandes aus ihrem Vermögen über die Beitragspflicht hinaus eine Verwendung oder überläßt sie dem Manne zu diesem Zwecke etwas aus ihrem Vermögen, so wird angenommen, daß sie keinen Ersatz haben wolle. Will die Frau in einem solchen Falle Ersatz beanspruchen, so hat ste zu beweisen, daß sie die Aufwendung in der Absicht gemacht hat, Ersatz zu erhalten. Da ein solcher Beweis sonst kaum zu erbringen sein wird, so tut die Frau gegebenenfalls gut, ihre Absicht auf Ersatzanspruch ausdrücklich zu befunden.

Die Güterrechtsform der Gütertrennung kann auch durch Ehevertrag vereinbart werden. In bezug auf den Ab­schluß von Eheverträgen gilt der Grundsatz der Vertrags-­freiheit. Sowohl vor wie während der Ehe können mit hin die Ehegatten ihre güterrechtlichen Verhältnisse nach freiem Belieben durch Vertrag regeln. Sie können jedes beliebige System, Abarten oder Kombinationen von solchen wählen. Der

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Vertrag bedarf aber der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung. Ein nur schriftlich abgeschlossener Ehever­trag ist also wirkungslos. Der Eintrag des Ehevertrags in das Güterrechtsregister ist für dessen Gültigkeit unter den Ehegatten nicht erforderlich, wohl aber für die Wirksamkeit gegen Drittpersonen. Drittpersonen dürfen nämlich ver­muten, daß unter den Eheleuten der gesetzliche Güterstand be­steht: die Verwaltungsgemeinschaft. Es empfiehlt sich deshalb, jeden Güterrechtsvertrag in das Güterrechtsregister eintragen zu laffen.

Außer dem gesetzlichen Güterrecht oder der Gütertrennung sind im Bürgerlichen Gesetzbuch von den vertragsmäßigen Güter­rechtsformen die allgemeine Gütergemeinschaft, die Gr­rungenschaftsgemeinschaft und die Fahrnisgemeins schaft geregelt. Dies hat den Vorteil, daß die Ehegatten bei der Wahl der einen oder anderen dieser Güterrechtsformen kurzerhand auf die gesetzliche Ordnung Bezug nehmen können.

Der empfehlenswerteste Gütervertrag ist folgende Kombi­nation von Gütertrennung und Errungenschaftsgemeinschaft. Mit Bezug auf das Vermögen der Ehegatten herrscht Güter­trennung. Jeder der Ehegatten verwaltet und genießt das in die Ehe gebrachte und während der Ehe ihm zufallende Ber mögen selbständig. Der Arbeitsertrag aber der Ehegatten wird als ihr gemeinsames Gut erklärt, an dem beide während der Ehe je zur Hälfte Verfügungsfreiheit besitzen und dessen Über­schuß nach Auflösung der Ehe beiden Ehegatten oder ihren Erben zu gleichen Teilen zukommt. Ernst Oberholzer, Zürich .

Johann Gottfried Seume .

Bon Dr. W. Saufenstein. III.

Es war zu allen Zeiten dieselbe Sache. Jmmer gab es eine verneinende Vaterlandsliebe, die in ihrer lodernden Flamme allen Unsinn verzehren mußte. Immer gab es eine Vaterlands­liebe, die leidenschaftlich anzuflagen hatte und, wenn sie auch die Wildheit ihres Rhythmus bis zu scheinbarer Maßlosigkeit steigerte, noch immer die Niedertracht ihrer Zeit nicht restlos auszusprechen vermochte. Im Plutarch hat Seume seine Zeit mit Worten charakterisiert, die keiner fand und die dennoch nicht alles sagen.

" Schon sind wir der verdorbene Wein und Ballast unter den Völkern; schon kann man nichts Wertloseres, Verächtlicheres, Stlavischeres aussprechen als den deutschen Namen. Was ist denn aber die Ursache und der Ursprung dieser so großen und unzähligen Übel, die unser gemeinsames Vaterland bedrängen, zugrunde richten und schließlich vernichten? Eine Heilung gibt es schon nicht mehr, so weit sind wir in Elend, Sinn­losigkeit, ja Wahnsinn versunken. Ja: diese Fäulnis, Seuche, Pestilenz und Vernichtung ist nur eine Folge der Prärogative, der Ausnahmerechte und der Privilegien. Jeder für sich, keiner für das Vaterland. Je mehr Vermögen jemand besigt, um so mehr strebt er nach Privilegien, damit er die übrigen quälen, unter­drücken, wie Klöße und Dummtöpfe behandeln kann. Es gibt nur eine Gerechtigkeit, eine Freiheit, nämlich gleiches Recht für alle. Wer von einem gerechten, das Volk zufriedenstellenden Verfahren spricht, wird zu den Rasenden in die Tollhäuser gejagt. Der ganze Haufen unseres öffentlichen Rechtes besteht aus Bestimmungen für Halbbarbaren, die ihre Aufgabe mit Waffengewalt, aber nicht mit gesunder Vernunft ausführen. Jetzt haben wir Haufen von Fürsten und Scharen von Edelleuten Edelleuten, wäh rend es auf der Welt nichts Unedleres als diese geben tann; das Vaterland ist dahin."

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Und ähnlich heißt es in der Beschreibung der nordischen Reise: " Bei uns wird die Schägung genommen nach dem, was das Kirchenbuch spricht, der Geldsack des Vaters wiegt oder das Hofmarschallamt vorschreibt. Für wen soll der deutsche Grenadier sich auf die Batterie und in die Bajonette stürzen?