Nr. 1

Die Gleichheit

die wertschaffend mitarbeiten am Wohlstand der Nation, und der Hausfrauen, die die gewonnenen Güter richtig verwenden und ver­werten, die aus förperlicher und sittlicher Not und Gefährdung ge= wonnene Erkenntnis der Fabritarbeiterin und die freudige Mitarbeit erfahrener Mütter bei allen Fragen, die das leibliche und seelische Wohl der kommenden Generation, der Jugend, betreffen, das alles find Kraftquellen, die nicht länger brachliegen dürfen, soll wirklich ein starkes neues Deutschland   aus den Trümmern des Weltkrieges erstehen. Höchstes Pflichtbewußtsein, unbedingtes Verantwortlichkeits­gefühl durch Verleihung von Voltsrechten in allen Kreisen wecken, heißt diese Quellen als segenspendenden Strom für unser Vaterland fruchtbar machen."

Die Rechtsstellung der unehelichen Kinder und der ledigen Mütter sucht eine Petition des Deutschen Bundes   für Mutterschutz an den Reichstag durch Aufstellung bestimmter Forderungen zu heben. Der Grundgedanke der Eingabe geht davon aus, daß die Rechts­entwidlung so zu beeinflussen ist, daß die unehelichen Kinder in ihren Ansprüchen an ihre Erzeuger den ehelichen durchaus gleich­gestellt werden und die Fürsorge für sie, soweit die Erzeuger ver­sagen, von der Allgemeinheit übernommen wird. Inzwischen sollen die vom Bund für Mutterschutz   vorgeschlagenen Mittel die vom Reichstagsausschuß für Bevölkerungspolitik bereits beantragten Maß nahmen zum besseren Schutz der unehelichen Kinder- vergl. Druck­sachen des Reichstags, 13. Legislaturperiode, 2. Session, 16. Ausschuß Nr. 294, 308, 309 ergänzen. Sie sollen mit dazu dienen, den Stampf gegen die übergroße Sterblichkeit der unehelichen Stinder wirksam zu führen und diese zu brauchbaren Mitgliedern der Ge­sellschaft heranzuziehen.

-

Die Forderungen, die die Eingabe im einzelnen aufstellt, lauten: 1. Hinsichtlich des Unterhalts" ist a. dafür Sorge zu tragen, daß die durch§ 1708 des Bürgerlichen Gesetzbuchs   begründete Ver pflichtung des Vaters des unehelichen Kindes, diesem den Unterhalt, das ist den gesamten Lebensbedarf, wie die Kosten der Erziehung und der Vorbildung zu einem Beruf" zu gewähren, in der Praxis nicht, wie es bisher meist geschieht, auf Säge beschränkt werde, die, zumal nach heutigen Verhältnissen, kaum für die Ernährung des Kindes allein notdürftig hinreichen; b. dafür Vorsorge zu treffen, daß bei nachträglicher Änderung insbesondere derjenigen Ver­hältnisse, welche für die Bestimmung der Höhe des Unterhalts maß gebend waren, in einem erleichterten Verfahren am besten durch Festsetzung seitens des Vormundschaftsgerichts die entsprechende Abänderung der Unterhaltsleistungen durchzuführen ist; c. dafür

-

"

rung etwas von ihrer Gewalt zu nehmen imstande ist. Aber sie kann dem Kinde die Mutter nicht wiedergeben und kann nicht ver­hindern, daß die Frau, um die Not zu lindern, ihren Körper ver­tauft wie ihre Arbeitskraft." Wie sehr finden wir diese Wahrheit heute bestätigt, wo auf der einen Seite alles sich bemüht, den Arbeiterinnen eine Fülle von Erleichterungen zu schaffen, wäh­rend auf der anderen Seite Raubbau mit der weiblichen Arbeits­traft getrieben wird, dessen Schädigungen heute noch gar nicht ab. zusehen sind.

Mehr als je müssen heute die Arbeiterinnen darum kämpfen, daß fie Rechte erhalten statt Almosen, fämpfen darum, daß die Arbeit, statt sie zu Stlavinnen zu machen, ihnen die große Befreierin wird. Um in diesem Stampf den Sieg zu erreichen, müssen die arbeitenden Frauen zu strebenden und denkenden Menschen werden. Möchten sie in diesem Kampf die Waffen brauchen, die Lily Braun   in ihrem Wert über die Frauenfrage für sie geschmiedet hat.

Gesundheitswesen

Für die Ernährung werdender Mütter, Säuglinge und Kinder hat das Kriegsernährungsamt den Bundesregierungen Grundsäße zugestellt, die die Versorgung der genannten Bevölkerungsgruppen einheitlich regeln und besonders die Gemeinden zu dieser Einheit­lichkeit verpflichten sollen.

Für die Ernährung werdender Mütter, Säuglinge und der Klein­kinder kommt die Versorgung mit Milch, Brot, Mehl, Nährmitteln und Zucker in Betracht. Schwangere Frauen in den letzten drei Monaten vor der Entbindung und stillende Mütter sind bereits nach der Bekanntmachung vom 3. Oftober 1916 vollmilchversorgungs­berechtigt, ebenso Kinder bis zum 6. Lebensjahr. Ihre Versorgung gehe den andern Gruppen von Berechtigten unter allen Umständen vor. Vom 6., spätestens vom 7. Kalendermonat der Schwangerschaft bis zu deren Beendigung sind auf Antrag Schwangerschafts­zulagen in Brot und Milch zu gewähren, und zwar an Brot min­bestens 350 Gramm für die Woche, an Milch täglich bis zu/ Liter,

7

Vorsorge zu treffen, daß bei Abwanderung oder Auswande rung des verpflichteten Vaters die weitere Zahlung der Unterhalts­beträge gesichert wird.

2. Eine Feststellung der Vaterschaft des unehelichen Kindes ist nicht nur durch das ordentliche Gericht im Prozeßwege, sondern in vereinfachtem Verfahren durch das Vormundschaftsgericht zuzu­lassen.

3. Ein einheitlicher Geburtsschein für alle Kinder, einschließ lich also der vorehelichen und unehelichen Kinder, ist zu schaffen. 4. Allen ledigen Müttern ist ohne Antrag und allgemein die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung als Frau" zu erteilen.

Die sozialdemokratischen Mitglieder des Bevölkerungsausschusses des Reichstags, an den die Eingabe voraussichtlich gelangen wird, werden den vorstehenden Wünschen durchweg im wesentlichen zu­stimmen.

"

Gegen die Ablehnung der Frauen als Geschworene prote­stierten die Frauen Wiens in zwei großen Versammlungen. In der ersten, vom ,, Bund österreichischer Frauenvereine" veranstalteten, sprach die Bundesvorsitzende, Frau Heinisch, als Referenten Marie Lang  , Abgeordneter Dr. Dfner, die Sozialdemokratin Therese Schle singer- Eckstein, für das Frauenstimmrechtskomitee Ernestine v. Fürth  , für den Allgemeinen österreichischen Frauenverein Else Beer- Angerer. In der zweiten, von den sozialdemokratischen Frauen veranstalteten, der Abgeordnete Hillebrand, der sich auch im Reichsrate der Sache sehr warm angenommen hatte, Therese Schlesinger   und Dr. Mag Adler. Beide Versammlungen waren glänzend besucht und die Stim­mung war eine erregte.

Das Frauenstimmrecht im Kanton Zürich  . Die sozialdemo­kratische Fraktion des Kantonsrates hat durch den Genossen Hermann Greulich   folgenden Antrag mit siebzig Unterschriften einreichen lassen: Der Regierungsrat wird eingeladen, Bericht und Antrag einzubringen über eine Revision der Kantonsverfassung im Sinne des gleichen Stimmrechts und der gleichen Wählbarkeit für Schweizerbürgerinnen wie für Schweizerbürger in allen Angelegenheiten und für alle Ämter des Kantons, der Bezirke und Gemeinden."

Kleine Mitteilungen. Der Zentralverband der Handlungsgehilfen verlangt in einer Eingabe an den Reichstag   eine Änderung des Kauf­mannsgerichtsgesetzes im Sinne der Einführung des Wahlrechts für die weiblichen Angestellten. Auf einen Antrag des Nöl­ner Nationalliberalen Frauenvereins hin sollen künftig drei Vertre­terinnen von Frauenvereinen Siz und Stimme im Zentral­

-

sonst, wenn möglich, Magermilch oder eine entsprechende Zulage in andern gleichwertigen Lebensmitteln, wie Teigwaren, Nährmitteln und Zucker. Gesunde Säuglinge sollen neben der Milchverfor gung nach den Anordnungen der Reichsstelle für Speisefette vom 4. Oftober 1916 täglich mindestens 30 bis 50 Gramm Zucker er­halten, wöchentlich mindestens 200 Gramm Weizenmehl gewöhnlicher Ausmahlung und monatlich mindestens 500 Gramm Hafermehl.

Soweit für den Säugling nicht volle Nahrungsmittelfarten aus­gegeben werden, sollen den stillenden Müttern nach Möglichkeit Stillbeihilfen in Gestalt von Bulagen gewährt werden. Kinder vom zweiten Lebensjahr an erhalten sämtliche Lebensmittel nach den für sie im einzelnen geltenden Bestimmungen. Eine Herab­ſetzung des örtlichen allgemeinen Kopffazes bei der Mehl- und Brot versorgung zuungunsten der Stinder ist nicht statthaft. Für kranke Kinder bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr kann die gewöhn liche Ernährung durch Verabfolgung von weniger stark ausgemah­lenem Weizenmehl oder durch besondere, ausschließlich für diesen Zweck bestimmte Nährmittelzubereitungen ersetzt oder ergänzt wer den. An Milchzubereitungen stehen hierfür zur Verfügung: Eiweiß und Buttermilch, Larosan, Plasmon und Ramogen; an Malzzucker­zubereitungen: Soxhlets Nährzucker, Löflunds Nährmaltose und Löflunds Malzsuppeneɣtrakt.

Die Gemeindebehörden haben Vorsorge zu treffen, daß die den werdenden und stillenden Müttern und den Säuglingen zustehende Milchmenge ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust in Emp fang genommen werden kann. Die für die gesunden Säuglinge nötige Menge an Haferflocken und Weizengrieß ist von ihnen aus den zugewiesenen Lebensmittelmengen vorweg sicherzustellen; die für trante Kinder zu bemessende Menge derselben Nährmittel muß in bestimmten Ausgabestellen zur Verfügung stehen.

Die durch diese Grundsäße des Kriegsernährungsamts geforderte vorzugsweise Berücksichtigung der werdenden Mütter, Säuglinge und Kinder muß jedoch, da Sonderzuweisungen für diese Zwecke leider nicht möglich find, im Rahmen der allgemeinen Versorgung, gegebenenfalls also unter entsprechender Kürzung des Durchschnitts­anteils für die übrige Bevölkerung erfolgen.