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Die Gleichheit
gehörigen seines Vaters zählt, kann es auf Zahlung des Hausgeldes zur Bestreitung seines Unterhalts keinen Anspruch erheben, selbst wenn es sich vor dessen Erkrankung in seinem Unterhalte be= funden hat. Will trotzdem eine Unterhaltszahlung verlangt werden, so ist das nur auf Grund des§ 850 der Zivilprozeßordnung möglich, was aber, wie auch bei dem Krankengeld, meist die Geringfügigkeit dieser Leistungen verhindert, zumal stets die Ansprüche der rechtlich dem Versicherten näherstehenden Angehörigen in erster Linie zu berücksichtigen sind. Anders dagegen ist die Behandlung eines unehelichen Kindes der Ehefrau, das auf Grund der zwischen seiner Mutter und seinem Stiefvater geschlossenen Ehe zu letzterem in ein Verwandtschaftsverhältnis( Schwägerschaft) eingetreten ist und infolgedessen seinen Anteil an dem Hausgeld fordern kann.
Nach der Auslegung des§ 186 der Reichsversicherungsordnung erstreckt sich das Angehörigenverhältnis zu dem Versicherten auch auf seine Enkel, ohne Unterschied, ob eheliche oder uneheliche. Es kann daher auch das uneheliche Kind einer Tochter des Versicherten Anspruch auf Hausgeld erheben, sofern es von ihm ganz oder überwiegend unterhalten wurde. Unter den gleichen Voraussetzungen besteht dieser Anspruch für uneheliche Kinder der Ehefrau und Enkel gegenüber der Familienhilfe, soweit die Krankenkasse solche gewährt und diese Leistung nicht durch die Sagung auf einen engeren Familienkreis beschränkt, während das uneheliche Kind des Versicherten selbst, sofern es nicht durch die Ehe legitimiert wurde, hiervon wie auch beim Tode seines Vaters von der Anteilnahme an dem Sterbegeld ausgeschlossen bleibt. Gleichwohl kann das uneheliche Kind das Sterbegeld ausbezahlt erhalten, wenn es die Bestattung des verstorbenen Vaters übernimmt. Da das Sterbegeld aber nach§ 203 der Reichsversicherungsordnung zunächst zur Deckung der Begräbniskosten dient und der verbleibende überschuß an die gesetzlichen Angehörigen auszufolgen ist, so kann ihm ein etwaiger Überschuß nicht belassen bleiben, sondern ist dem Ehegatten oder den ehelichen beziehungsweise den ehelich gleichstehenden Kindern, an deren Stelle dem Vater, der Mutter oder den Geschwistern auszufolgen. Sind solche Angehörige nicht vorhanden, so verbleibt der Überschuß der Krankenkasse oder bei Unfallsterbegeld der Berufsgenossenschaft. Das uneheliche Kind oder andere Verwandte finden keine Berücksichtigung.
Für die Leistungen aus der Unfallversicherung gilt, soweit Unfallrente und Heilbehandlung in Frage kommen, das über die Krankenhilfe Ausgeführte. Im übrigen trägt die Unfallversicherung dem Unterhaltsbedürfnis des unehelichen Kindes in weiterem Umfange Rechnung und weicht in der Bewertung der verwandtschaftlichen
„ Kopf" des Blattes. Sie hat schon ein gewisses Verhältnis zur Zeitung. Darob bin ich froh, denn viele Mädchen und Frauen ge= winnen dies nie.
Wollen wir nicht rechtzeitig in unseren Kindern Verständnis für die Presse, dieses wichtigste Drgan des öffentlichen Lebens zu wecken suchen? Ich meine, es ist doch so leicht, ohne daß man dem kleinen Gehirn Ungeeignetes und Unverdauliches beibringt. Mit der Vierjährigen sing ich an.
Hör mal, Frosch, hier steht eine Geschichte in der Zeitung." Gespanntes Aufhorchen. Und nun beileibe nicht lesen. Kein Kind versteht unser Zeitungsdeutsch. Erzählen, bitte! Von dem Kind, das allein bleiben mußte, weil seine gute arme Mutter arbeiten ging, um Brot kaufen zu können, und das mit Streichhölzchen spielte, bis es in hellen Flammen stand. Von der bösen Frau, die kleinen Mädchen das Geld aus dem Körbchen listet, wenn sie Gemüse für die Mutter kaufen sollen. Von dem wilden Jungen, der rasch noch über die Straße sprang, als die Straßenbahn heransauste, dem das Bein abgefahren wurde, und der nun nie mehr springen und tanzen kann. Von dem schönen Kinderhort mit der lieben Schwester, der eröffnet worden ist, wo so viele Buben und Mädchen spielen und allerlei schöne Sachen herstellen. Von der neuen großen Schule, die gebaut wird, damit die Kinder lesen und schreiben und rechnen lernen. Vom neuen Brotbuch und der kleinen Menge Marmelade. Deshalb find die Brotschnitten so dünn und das Brot ist manchmal trocken.
So stehen im Laufe des Jahres tausenderlei Dinge in der Zeitung, mit denen die Mutter ihre Kleinen und Größeren unterhalten, sie auch belehren kann. Nur ein wenig Zeit, an der es freilich so oft noch fehlt, und ein wenig Verständnis für die Seele des Kindes sind notwendig. Das Kind aber lernt mit den Jahren das Wesen der Zeitung begreifen, lernt über den engen Kreis seiner Familie hinausdenken und nimmt Anteil an dem Zeit- und Weltgeschehen. Das aber ist die Vorbedingung für reges geistiges Leben.
W. S.
Spiele, Rind, in der Mutter Schoß! Auf der heiligen Insel Findet der trübe Gram, findet die Sorge dich nicht. Schiller.
Nr. 8
Verhältnisse der Angehörigen des Versicherten von der Krankenversicherung nicht unerheblich ab. Das zeigt sich sehr deutlich daran, daß nach§ 588 der Reichsversicherungsordnung dem unehelichen Kinde bei dem durch Betriebsunfall herbeigeführten Tode des Vaters ebenso wie dem ehelichen Kinde eine Hinterbliebenenrente bis zur Höhe von ein Fünftel des Jahresarbeitsverdienstes zugestanden wird, falls ihm der Verstorbene den gesetzlichen Unterhalt gewährt hat. Diese Rente ist auch dann zu gewähren, wenn das uneheliche Kind von seinem Vater nicht den vollen Unterhalt erhielt; es genügt, wenn dies nur teilweise geschah, wobei sich die Rentenfestsetzung freilich verhältnismäßig nach der Höhe der Unterhaltsleistung bemißt. Das hat leider zur Folge, daß ein erst nach dem Tode des Vaters unehelich geborenes Kind keine Hinterbliebenenrente erhalten kann, weil ihm von diesem zu Lebzeiten kein Unterhalt gewährt wurde. Im Gegensaz dazu erhalten nachgeborene eheliche Kinder eine Rente, weil für sie die Voraussetzung der Unterhaltsgewährung nicht besteht.
Wie beim Tode des Vaters hat das uneheliche Kind einen Rentenanspruch gegen die Versicherungsträger, das ist in der Regel die Berufsgenossenschaft, auch für den Fall der Heilanstaltspflege, die dem Verletzten zu gewähren ist. In§ 598 der Reichsversicherungsordnung ist hierüber gesagt:„ Gewährt die Genossenschaft die Heilanstaltspflege nach den ersten 13 Wochen oder wegen Wegfall des Krankengeldes schon vorher, so ist den Angehörigen des Verlegten eine Rente zu gewähren, soweit sie ihnen beim Tode zustehen würde." Da nach§ 588 der Reichsversicherungsordnung das uneheliche Kind zu den rentenberechtigten Angehörigen gerechnet wird, so hat es nach§ 598 der Reichsversicherungsordnung die gleiche Leistung zu fordern, und zwar selbst dann, wenn der zum Unterhalt des unehelichen Kindes erforderliche Aufwand aus der Unfallrente des verlegten Vaters bestritten wurde.
Diese liberalere Behandlung des unehelichen Kindes nach§ 588 und 598 der Reichsversicherungsordnung beruht darauf, daß man hier den bis zum Inkrafttreten der Reichsversicherungsordnung auch bei der Unfallversicherung geltenden Grundsay, wonach das unehe liche Stind nicht zu den unterhaltsberechtigten Angehörigen seines Vaters zählte, fallen gelassen und es dem ehelichen Kinde rechtlich annähernd gleichgestellt hat. Für diese Gleichstellung kommt nur in Frage, daß der Vater zur Zeit seines Todes zum Unterhalt des Kindes verpflichtet war und er ihm ferner zu Lebzeiten tatsächlich Unterhalt gewährte. Dieses Zugeständnis fällt um so mehr ins Gewicht, als der Rentenanspruch des unehelichen Kindes gegen die Be
Das gewaltige Gegenwartsringen hat Morgenland und Abendland in weit engere Berührung miteinander gebracht, als es die letzten Jahrzehnte friedlicher Arbeit und fultureller Annäherung vermochten. Zwei einander fremde Welten sahen sich zu Bündnissen und Gegnerschaften gezwungen, die sonst so gut wie gar nichts voneinander wußten. Fremde Sitten, fremde Anschauungen, fremdes Religionsempfinden stürmten auf den deutschen Soldaten ein, der fern im Balkan oder gar in Asien Proben seiner Wehrtüchtigkeit abzulegen hatte. Er sah und lernte und stellte richtig, was sich ihm bisher als Fabel geboten. Zu diesen Fabeleien gehörte nicht zuletzt die Stellung der Frau im Orient. Ihr abgeschlossenes Haremsleben, ihre vermummte Gestalt, ihre Stellung in der Vielehe waren Erscheinungen, die dem west- und mitteleuropäischen Gedankenkreis etwas völlig Fremdes und Neues boten.
Dieses Fremde aber lag veranfert und begründet in der religiösen Anschauung des Morgenlandes. Der Drientale ist zum weitaus größten Teile Mohammedaner. Sein Sittengesetz, seine Rechtsanschauung wurzelt im Koran , dem heiligen Buche der Allah - Gläubigen. Die Suren( Kapitel) dieser mohammedanischen Bibel enthalten alles, was einem gläubigen Moslem zu wissen not tut. Auch die Stellung der Frau ist darin festgelegt, Vorschriften über ihre kleidung, ihren Wohnraum, ihr eheliches Recht sind darin enthalten. Manches davon ist bis in die kleinsten Einzelheiten ausgemalt. Und wer im Morgenland ohne ärgernis reisen will, der muß sich einigermaßen namentlich mit jenen Sitten und Gebräuchen vertraut machen, die sich auf das Leben der Frauen beziehen. Vor allem darf man kein Haus betreten, bevor man nicht dazu aufgefordert worden ist. Schreibt doch der Koran Sure 24, 27 und 28 vor:„ Geht nicht ein in Häuser, die nicht eure Häuser sind, bevor ihr um Erlaubnis gebeten und ihre Bewohner begrüßt habt.... Und wenn ihr niemand darinnen findet, so tretet nicht eher ein, als bis euch Erlaubnis gegeben ward; und wenn zu euch gesprochen wird, kehret um', so kehret um." Nur den allernächsten Angehörigen ist in Wirklichkeit der Eintritt in alle Räume des ihnen nicht gehörenden Hauses gestattet, auch in