Nr. 8Die Gleichheit6Zrufsgenossenschaft durch den UnterhaliSanspruch gegen die etwaigenErben des unehelichen Vaters nicht beeinträchtigt wird, also in vollemUmfang geltend gemacht werden kann. Selbstverständlich steht denehelichen wie den ehelich gleichgestellten, durch nachfolgende Ehe legitimierten oder an Kindes Statt angenommenen Kindern der gleicheAnspruch zu. Im Gegensatz zur Krankenversicherung sind aber dieStiefkinder sowie die unehelichen Kinder von Ehefrauen, bezüglichderen der Verstorbene nur eine Erklärung nach 8 170k des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgegeben und dem Kinde die Führung seinesNamens zugestanden hat, davon ausgeschlossen. Dagegen sind nach8 S94 der Reichsversicherungsordnung den ehelichen Kindern auchelternlose Enkel, die der Verstorbene ganz oder überwiegend ausseinem Arbeitsverdienst unterhalten hat, für die Dauer ihrer Unterstützung und bis zum vollendeten fünfzehnten Lebensjahr gleichgestellt.Aus der Invalidenrente des VaterS besteht für das unehelicheKind wie bei dem Krankengeld und der Unfallrente nur insoweitein Anspruch, als ein solcher nach 8 W0 der Zivilprozestordnung er-hoben werden kann. Ebenso hat es kein Recht auf Gewährung vonökinderrente nach 8 1201 der Reichsversicherungsordnung, sondernbesteht dieses Recht nur für die ehelichen oder den ehelichen gleichgestellten Kindern unter 15 Jahren, soweit sie bei Eintritt des Versicherungsfalles noch leben. Ob die Ehe, in der die ehelichen Kindererzeugt wurden, noch besteht oder getrennt ist, bleibt gleichgültig.Stieflinder und uneheliche Kinder scheiden somit für die Gewährungdes Kinderzuschusscs zur Invalidenrente aus. Dagegen werden dieunehelichen Kinder der Ehefrau, falls sie Rentcnempfängerin ist, denehelichen Kindern als gleichstehend erachtet. Das gleiche trifft fürdie Krankenrenle und den aus 8 1201 der ReichsversicherungSord-nung daraus entfallenden Kinderzuschust zu.Auch bei der nach 8 1250 der Reichsversicherungsordnung zu zahlenden Waisenrente sind die unehelichen Kinder des Vaters sowie seineSlieflinder von deren Bezug ausgenommen, nicht dagegen die unehelichen Kinder der Mutter und die unehelichen Enkel eines Versicherten. Für letztere besteht der Anspruch auf Waisenrente abernur, wenn der Verstorbene ihren Unterhalt ganz oder überwiegendbestritt. Die Berechtigung zum Bezug der Waisenrente beschränktsich auf die Dauer der Bedürftigkeit. Waisenaussteuer endlich könnennur die ehelichen und die diesen gleichgestellten Kinder erhalten.Stiefkinder und uneheliche Kinder gehen dabei leer aus. Das trifftin diesem Falle auch für die unehelichen Kinder einer weiblichenVersicherten zu.die Frauengemächer. Das geht aus einer Stelle der gleichen Koran-snre(31), in der gleichzeitig eine Anweisung auf die Frauenkleidunggegeben lvird, hervor; dort heißt es:„Und sprich zu den gläubigenFrauen, daß sie ihre Blicke niederschlagen und ihre Scham hütenund daß sie nicht ihre Reize zur Schau tragen, es sei denn, wasaußen ist, und daß sie ihren Schleier über ihren Busen schlagen undihre Reize nur ihren Ehegatten zeigen, oder ihren Vätern, oder denVätern ihrer Ehegatten, oder ihren Brüdern, oder den Söhnen ihrerBrüder, oder den Söhnen ihrer Schwestem, oder ihren Frauen, oderdenen, die ihre Rechte besitzt, oder ihren Dienern, die keinen Triebhaben, oder Kindern, welche die Blöße der Frauen nicht beachten."Doch die Verschleierungsvorschriften beziehen sich nicht allein aufBrust und Oberkörper. Auch hierin wird der Koran an andererStelle genauer. Die Frau, die gegen seine Bestimmungen verstößt,läuft Gefahr, nicht mehr als anständige Frau angesehen zu werden:„O Prophet, sprich zu deinen Gattinnen und deinen Töchtern undden Weibern der Gläubigen, daß sie sich in ihren ttbcrwurf verhüllen. So werden sie eher erkannt als anständige Frauen und werden nicht verletzt."(Sure 31, 50.) Die Freiheiten, die sich das mohammedanische Weib in ihrer Kleidung erlauben darf, haben nurGeltung für einen ganz eng umzogenen Kreis von Verwandten.Jedem Fremden darf sich die mohannnedanische Frau nur verschleiertzeigen, will sie leine große Sünde auf sich laden.„Keine Sünde begehensie," so heißt eS in der 33. Koransure(55),„wenn sie unverschleiertmit ihren Vätern, oder ihren Söhnen, oder ihren Brüdern, oder denSöhnen ihrer Brüder, oder den Söhnen'ihrer Schwestern usw. sprechen."Was die Ehe betrifft, so ist es dem gläubigen Allahbekenner gestattet, vier rechtmäßige Frauen und eine unbegrenzte Anzahl vonNebenfrauen(Sklavimien) zu halten. Die Praxis der Gegenwartgestattet natürlich nur den ganz Reichen den Luxus der Vielweiberei;Mittelstand und die breite Masse der unteren Volksschicht leben inder Einehe. Die Erziehung der Kinder ist eine verhältnismäßig freieund für beide Geschlechter gleichmäßige; erst mit beginnender Reiferreten für die Mädchen die Korangesetze in Kraft. Aufgabe des Hausherrn ist es, dafür zu sorgen, daß alle unter seinem Dache heran-wachsenden Frauen rechtzeitig eine Ehe eingehen können.(Schlu? folgt.)DaS Recht des unehelichen Kindes ist nach dein Dargelegten inder Reichsversicherungsordnung nicht einheitlich geregelt. Am günstigsten liegen die Verhältnisse bei der Unfallversicherung, wo mandas biß dahin dem unehelichen Kinde gegenüber bestehende Unrechtwenigstens einigermaßen beseitigt hat. Bei der Kranken-, Invaliden-und Hinterbliebenenversicherung dagegen besteht»ß unverändert fort.Daß die unehelichen Kinder der weiblichen Versicherten im allgemeinen innerhalb ihre? Versicherungsverhältnisses die Rechte derehelichen Kinder genießen, kann dieses Unrecht nicht vermindern,denn dieser Vorteil tritt nur ein, wenn die uneheliche Mutter durchKrankheit, Unfall, Invalidität oder Tod außerstande gesetzt wird,ihrem Kinde den notwendigen Unterhalt zu gewähren. In dieserBeziehung wirkt die Berücksichtigung des unehelichen Kindes nichtals ein Vorteil für seine Person, sondern als Versicherung undSchadloshaltung derjenigen öffentlichen Behörden, die an die Stelleder unehelichen Mutter treten und für sie den Unterhalt des unehelichen Kindes übernehmen müssen. Diese Stellen haben eine solch«Unterstützung nicht nötig, während dagegen, wenn der unehelicheVater durch Krankheit, Unfall, Invalidität oder Tod an der Fortsetzung seiner Unterhaltspflicht behindert wird, die Mutter des unehelichen Kindes der Unterstützung meistens dringend bedarf.Wie der ungenügende Schutz des unehelichen KindeS im allgemeinen wie auch bei unserer Verstcherungsgesetzgebung wirkt, darüber führen die Zahlen der Reichssterblichkeitsstatistik eine leider nurzu beredte Sprache. Die Sterblichkeit der unehelichen Kinder ist nochimmer eine ganz ungeheure, und nur aus dem Grunde, weil dieunehelichen Mütter meist selbst beim besten Willen nicht in der Lagesind, neben ihrem eigenen Unterhalt auch den ihrer Kinder sowiedie Kosten einer ausreichenden Pflege und Wartung zu bestreiten.Man spricht angesichts der ungeheuren Menschenverluste des gegenwärtigen Krieges so viel von der mit seiner Beendigung notwendigwerdenden Menschenökonomie. Diese Notwendigkeit wird von niemanden bestritten werden können, drängt sie sich uns doch jedenTag gebieterischer auf. Das Leben unseres jungen Nachwuchses istinfolgedessen ein außerordentlich kostbares Gut, das zu erhalten wiralles daransetzen müssen. In dieser Hinsicht bleibt kein anderer Ausweg, als mit allen geeigneten Mitteln dahin zu streben, die Sterblichkeitsziffer noch weiter herabzudrücken. Dabei darf ein Unterschiedzwischen ehelichen und unehelichen Kindern nicht gemacht werden.Deshalb muß die heute noch bestehende Zurücksetzung der unehelichen Kinder fallen. Das sind wir uns und der Erhaltung unsererVolkSkraft schuldig! H. Matt»tat.BücherschauJosef Luitpold, Herz im Eisen. AuS dem Tagebuch eines Land-sturmmaimeö. Stuttgart 1917, I. H. W. Dietz. Nachf.Bergehoch schwillt die Kriegsliteratur an, und unübersehbar istdas Meer gereimter Worte, das uns umplütschert. Trotzdem wirdman zu dem Gedichtbande Josef Luitpolds immer wieder gernegreifen, denn hier werden nicht abgenutzte StimmungSschnblonenerneut nachgepinselt, wie in den meisten Leierkästen unserer Kriegs-lyrik, sondern hier spricht unmittelbar ein stark fühlendes Herz zuuns. Es hat dem Kriege selber ins Antlitz gesehen. Es sah ihnfreilich nur als den großen, wüsten, sinnlosen Zerstörer. Das ist dieEinseitigkeit der Luitpoldschen KriegSlyrik. Aber wenn jemand einRecht zur Einseitigkeit hat, dann ist es der Künstler. Luitpold siehtden Krieg mit den Augen des Mannes, der von Weib und Kindgerisse«, mit den Augen des Sohnes, um den Vater und Mutterbangen; ein schmerzliches Mitleiden mit den Verwundeten, einSchauer vor Tod und Zerstörung bilden den weichen melancholischenGrundton seiner Stimmungen, und daraus erwächst ihm die künstlerische Aufgabe:„Mensch, deine Menschlichkeit ivecken und iveisen,spür' es! das will das Herz im Eisen." Wir wollen dem Dichter fürseine zahlreichen Gedichte und Skizzen, in denen der Glanz wirklicher Edelkunst schimmert, danken, wenn wir uns auch dessen bewußt sind, daß nicht alles, was auf dieseir 150 Seiten gedruckt ist,über das Maß von Durchschnittsware herausragt. Selbst Geschmacklosigkeiten fehlen nicht. Aber wir wollen uns im ganzen dessenfreuen, daß sich der Gedichtband immerhin aus der schwellendenPapierflut dieser Tage erhebt und auch Kristalle enthält, die bleibe»werden. �Eingegangene Schriften.Dipl. mero. Robert Schloesser, Die Kriegsorganisation der Konsumenten. 1g./20. Heft der Schriftensammlung„GenossenschaftlicheKultur". Herausgegeben von Dr. Karl Bittet. Verlegt bei W. Lang-guth, Eßlingen a. N.