Nr. 8 Die Gleichheit 6Z rufsgenossenschaft durch den UnterhaliSanspruch gegen die etwaigen Erben des unehelichen Vaters nicht beeinträchtigt wird, also in vollem Umfang geltend gemacht werden kann. Selbstverständlich steht den ehelichen wie den ehelich gleichgestellten, durch nachfolgende Ehe legiti­mierten oder an Kindes Statt angenommenen Kindern der gleiche Anspruch zu. Im Gegensatz zur Krankenversicherung sind aber die Stiefkinder sowie die unehelichen Kinder von Ehefrauen, bezüglich deren der Verstorbene nur eine Erklärung nach 8 170k des Bürger­ lichen Gesetzbuchs   abgegeben und dem Kinde die Führung seines Namens zugestanden hat, davon ausgeschlossen. Dagegen sind nach 8 S94 der Reichsversicherungsordnung den ehelichen Kindern auch elternlose Enkel, die der Verstorbene ganz oder überwiegend aus seinem Arbeitsverdienst unterhalten hat, für die Dauer ihrer Unter­stützung und bis zum vollendeten fünfzehnten Lebensjahr gleich­gestellt. Aus der Invalidenrente des VaterS besteht für das uneheliche Kind wie bei dem Krankengeld und der Unfallrente nur insoweit ein Anspruch, als ein solcher nach 8 W0 der Zivilprozestordnung er- hoben werden kann. Ebenso hat es kein Recht auf Gewährung von ökinderrente nach 8 1201 der Reichsversicherungsordnung, sondern besteht dieses Recht nur für die ehelichen oder den ehelichen gleich­gestellten Kindern unter 15 Jahren, soweit sie bei Eintritt des Ver­sicherungsfalles noch leben. Ob die Ehe, in der die ehelichen Kinder erzeugt wurden, noch besteht oder getrennt ist, bleibt gleichgültig. Stieflinder und uneheliche Kinder scheiden somit für die Gewährung des Kinderzuschusscs zur Invalidenrente aus. Dagegen werden die unehelichen Kinder der Ehefrau, falls sie Rentcnempfängerin ist, den ehelichen Kindern als gleichstehend erachtet. Das gleiche trifft für die Krankenrenle und den aus 8 1201 der ReichsversicherungSord- nung daraus entfallenden Kinderzuschust zu. Auch bei der nach 8 1250 der Reichsversicherungsordnung zu zahlen­den Waisenrente sind die unehelichen Kinder des Vaters sowie seine Slieflinder von deren Bezug ausgenommen, nicht dagegen die un­ehelichen Kinder der Mutter und die unehelichen Enkel eines Ver­sicherten. Für letztere besteht der Anspruch auf Waisenrente aber nur, wenn der Verstorbene ihren Unterhalt ganz oder überwiegend bestritt. Die Berechtigung zum Bezug der Waisenrente beschränkt sich auf die Dauer der Bedürftigkeit. Waisenaussteuer endlich können nur die ehelichen und die diesen gleichgestellten Kinder erhalten. Stiefkinder und uneheliche Kinder gehen dabei leer aus. Das trifft in diesem Falle auch für die unehelichen Kinder einer weiblichen Versicherten zu. die Frauengemächer. Das geht aus einer Stelle der gleichen Koran  - snre(31), in der gleichzeitig eine Anweisung auf die Frauenkleidung gegeben lvird, hervor; dort heißt es:Und sprich zu den gläubigen Frauen, daß sie ihre Blicke niederschlagen und ihre Scham hüten und daß sie nicht ihre Reize zur Schau tragen, es sei denn, was außen ist, und daß sie ihren Schleier über ihren Busen schlagen und ihre Reize nur ihren Ehegatten zeigen, oder ihren Vätern, oder den Vätern ihrer Ehegatten, oder ihren Brüdern, oder den Söhnen ihrer Brüder, oder den Söhnen ihrer Schwestem, oder ihren Frauen, oder denen, die ihre Rechte besitzt, oder ihren Dienern, die keinen Trieb haben, oder Kindern, welche die Blöße der Frauen nicht beachten." Doch die Verschleierungsvorschriften beziehen sich nicht allein auf Brust und Oberkörper. Auch hierin wird der Koran   an anderer Stelle genauer. Die Frau, die gegen seine Bestimmungen verstößt, läuft Gefahr, nicht mehr als anständige Frau angesehen zu werden: O Prophet, sprich zu deinen Gattinnen und deinen Töchtern und den Weibern der Gläubigen, daß sie sich in ihren ttbcrwurf ver­hüllen. So werden sie eher erkannt als anständige Frauen und wer­den nicht verletzt."(Sure 31, 50.) Die Freiheiten, die sich das mo­hammedanische Weib in ihrer Kleidung erlauben darf, haben nur Geltung für einen ganz eng umzogenen Kreis von Verwandten. Jedem Fremden darf sich die mohannnedanische Frau nur verschleiert zeigen, will sie leine große Sünde auf sich laden.Keine Sünde begehen sie," so heißt eS in der 33. Koransure(55),wenn sie unverschleiert mit ihren Vätern, oder ihren Söhnen, oder ihren Brüdern, oder den Söhnen ihrer Brüder, oder den Söhnen'ihrer Schwestern usw. sprechen." Was die Ehe betrifft, so ist es dem gläubigen Allahbekenner ge­stattet, vier rechtmäßige Frauen und eine unbegrenzte Anzahl von Nebenfrauen(Sklavimien) zu halten. Die Praxis der Gegenwart gestattet natürlich nur den ganz Reichen den Luxus der Vielweiberei; Mittelstand und die breite Masse der unteren Volksschicht leben in der Einehe. Die Erziehung der Kinder ist eine verhältnismäßig freie und für beide Geschlechter gleichmäßige; erst mit beginnender Reife rreten für die Mädchen die Korangesetze in Kraft. Aufgabe des Haus­herrn ist es, dafür zu sorgen, daß alle unter seinem Dache heran- wachsenden Frauen rechtzeitig eine Ehe eingehen können.(Schlu? folgt.) DaS Recht des unehelichen Kindes ist nach dein Dargelegten in der Reichsversicherungsordnung nicht einheitlich geregelt. Am gün­stigsten liegen die Verhältnisse bei der Unfallversicherung, wo man das biß dahin dem unehelichen Kinde gegenüber bestehende Unrecht wenigstens einigermaßen beseitigt hat. Bei der Kranken-, Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung dagegen besteht»ß unverändert fort. Daß die unehelichen Kinder der weiblichen Versicherten im allge­meinen innerhalb ihre? Versicherungsverhältnisses die Rechte der ehelichen Kinder genießen, kann dieses Unrecht nicht vermindern, denn dieser Vorteil tritt nur ein, wenn die uneheliche Mutter durch Krankheit, Unfall, Invalidität oder Tod außerstande gesetzt wird, ihrem Kinde den notwendigen Unterhalt zu gewähren. In dieser Beziehung wirkt die Berücksichtigung des unehelichen Kindes nicht als ein Vorteil für seine Person, sondern als Versicherung und Schadloshaltung derjenigen öffentlichen Behörden, die an die Stelle der unehelichen Mutter treten und für sie den Unterhalt des unehe­lichen Kindes übernehmen müssen. Diese Stellen haben eine solch« Unterstützung nicht nötig, während dagegen, wenn der uneheliche Vater durch Krankheit, Unfall, Invalidität oder Tod an der Fort­setzung seiner Unterhaltspflicht behindert wird, die Mutter des un­ehelichen Kindes der Unterstützung meistens dringend bedarf. Wie der ungenügende Schutz des unehelichen KindeS im allge­meinen wie auch bei unserer Verstcherungsgesetzgebung wirkt, dar­über führen die Zahlen der Reichssterblichkeitsstatistik eine leider nur zu beredte Sprache. Die Sterblichkeit der unehelichen Kinder ist noch immer eine ganz ungeheure, und nur aus dem Grunde, weil die unehelichen Mütter meist selbst beim besten Willen nicht in der Lage sind, neben ihrem eigenen Unterhalt auch den ihrer Kinder sowie die Kosten einer ausreichenden Pflege und Wartung zu bestreiten. Man spricht angesichts der ungeheuren Menschenverluste des gegen­wärtigen Krieges so viel von der mit seiner Beendigung notwendig werdenden Menschenökonomie. Diese Notwendigkeit wird von nie­manden bestritten werden können, drängt sie sich uns doch jeden Tag gebieterischer auf. Das Leben unseres jungen Nachwuchses ist infolgedessen ein außerordentlich kostbares Gut, das zu erhalten wir alles daransetzen müssen. In dieser Hinsicht bleibt kein anderer Aus­weg, als mit allen geeigneten Mitteln dahin zu streben, die Sterb­lichkeitsziffer noch weiter herabzudrücken. Dabei darf ein Unterschied zwischen ehelichen und unehelichen Kindern nicht gemacht werden. Deshalb muß die heute noch bestehende Zurücksetzung der unehe­lichen Kinder fallen. Das sind wir uns und der Erhaltung unserer VolkSkraft schuldig! H. Matt»tat. Bücherschau Josef Luitpold, Herz im Eisen. AuS dem Tagebuch eines Land- sturmmaimeö. Stuttgart   1917, I. H. W. Dietz. Nachf. Bergehoch schwillt die Kriegsliteratur an, und unübersehbar ist das Meer gereimter Worte, das uns umplütschert. Trotzdem wird man zu dem Gedichtbande Josef Luitpolds immer wieder gerne greifen, denn hier werden nicht abgenutzte StimmungSschnblonen erneut nachgepinselt, wie in den meisten Leierkästen unserer Kriegs- lyrik, sondern hier spricht unmittelbar ein stark fühlendes Herz zu uns. Es hat dem Kriege selber ins Antlitz gesehen. Es sah ihn freilich nur als den großen, wüsten, sinnlosen Zerstörer. Das ist die Einseitigkeit der Luitpoldschen KriegSlyrik. Aber wenn jemand ein Recht zur Einseitigkeit hat, dann ist es der Künstler. Luitpold sieht den Krieg mit den Augen des Mannes, der von Weib und Kind gerisse«, mit den Augen des Sohnes, um den Vater und Mutter bangen; ein schmerzliches Mitleiden mit den Verwundeten, ein Schauer vor Tod und Zerstörung bilden den weichen melancholischen Grundton seiner Stimmungen, und daraus erwächst ihm die künst­lerische Aufgabe:Mensch, deine Menschlichkeit ivecken und iveisen, spür' es! das will das Herz im Eisen." Wir wollen dem Dichter für seine zahlreichen Gedichte und Skizzen, in denen der Glanz wirk­licher Edelkunst schimmert, danken, wenn wir uns auch dessen be­wußt sind, daß nicht alles, was auf dieseir 150 Seiten gedruckt ist, über das Maß von Durchschnittsware herausragt. Selbst Geschmack­losigkeiten fehlen nicht. Aber wir wollen uns im ganzen dessen freuen, daß sich der Gedichtband immerhin aus der schwellenden Papierflut dieser Tage erhebt und auch Kristalle enthält, die bleibe» werden. Eingegangene Schriften. Dipl. mero. Robert Schloesser, Die Kriegsorganisation der Kon­sumenten. 1g./20. Heft der SchriftensammlungGenossenschaftliche Kultur". Herausgegeben von Dr. Karl Bittet. Verlegt bei W. Lang- guth, Eßlingen   a. N.