Abgeordnetenhaus.
16. Sigung vom 8. Februar 1898, 11 Uhr. Am Ministertische: Kultusminister Dr. Bosse, Schönstedt und Kommissarien.
Die Nachweisungen über die Verwendung der EisenbahnDispositionsfonds geht zur Borberathung an die Budget tommissio 11.
der Konservativen. Wenn diese Herren es beantragten, würde die Regierung gewiß sehr schnell ein Besoldungsgesetz für die Unterbeamten einbringen.
Bei dem Titel„ Besondere Gefängnisse" fragt
Soziale Rechtspflege.
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Wegen Verjährung des Anspruchs war dem Landwirth W. die Unfallrente versagt worden. Gegen das gleichfalls für ihn uns Abg. Dr. Friedberg( natl.), ob die neulich im Reichstage auf- günstige Urtheil des Echiedsgerichts legte er den Rekurs ein und gestellte Behauptung richtig sei, daß ein Erzbischof, der auf grund machte geltend, er habe die Frist nur versäumt, weil ihm der Ge der Maigesetze bestraft wurde, im Gefängnisse mit Strobflechten be- meindevorsteher gesagt babe, landwirthschaftliche Betriebsunterschäftigt worden sei. Auch wiederholen sich die Fälle, daß Redakteure nehmer fönnten überhaupt keine Unfallrente verlangen. Der als unangemessen behandelt werden. Es folgt die Jnterpellation Haacke und Genossen: ob die Minister Schönstedt erwidert, daß das Strafvollzugs- es sei ihm unbekannt, Zeuge gehörte Amtsvorsteher sagte jedoch aus, er habe gesagt, Regierung bereit fei, Mittheilung darüber zu machen, ob die in der Gesetz in der Ausarbeitung begriffen sei; inzwischen aber feien. ob auch die Besitzer versichert Das Reichs Versicherungsamt wies den Thronrede verheißene Vorlage, betr. die Neuregelung und Ver- sei schon angeordnet, in geeigneter Weise mit derartigen Gefangenen Refürs als unbegründet zurück, indem es ausführte: Allerbesserung des Diensteinkommens der Geistlichen beider Konfessionen umzugehen. In Breslau habe sich ein Redakteur außerhalb des dings könnten unter in der nächsten Zeit zu erwarten ist, event. aus welchem Grunde Gefängnisses in einer Situation mit Ketten gefesselt photographiren von hierzu berufenen Personen oder von behördlichen Stellen er= Umständen falsche, dem Verlegten die Einbringung der Vorlage sich verzögert? lassen und die Bilder ins Ausland geschickt; er ist dafür wegen theilte Rechtsbelehrungen angesehen werden als außerhalb des Nachdem Minister Bosse sich bereit erklärt, die Interpellation groben Unfugs bestraft. Die im Reichstage aufgestellte Behauptung Willens des Klägers liegende Verhältnisse, die geeignet seien, die fofort zu beantworten, wird dieselbe von dem Interpellanten, von der Beschäftigung des Erzbischoss von Köln als Strohflechter rechtzeitige Verfolgung des Anspruchs zu hindern". Um die WiederAbg. Hancke( frf.), begründet. Es herrsche infolge der bestehenden ist unrichtig. Der Erzbischof von Köln ist in der Strafanstalt über einsetzung in den ersten Rechtsstand herbeizuführen, müsse aber der Verhältnisse ein Nothstand unter den Geistlichen, der so groß sei, haupt nicht beschäftigt worden. Es sind ihm anfänglich 3, später 2 andere Verletzte glaubhaft machen, daß ihm eine derartige falsche Rechtsdaß er diese an der Erfüllung ihrer Amtsobliegenheiten beein- Bimmer zur Verfügung gestellt, die mit neuen Möbeln ausgestattet belehrung ertheilt worden sei. In der angeführten Aeußerung des trächtige. In der Presse werde jetzt behauptet, wir hätten auch in waren und in denen der Erzbischof sein eigenes Bett benutzte. Er Gemeindevorstehers sei eine unzutreffende Belehrung indessen nicht diesem Jahre die Vorlage nicht zu erwarten. Um hierüber Aus- beköstigte sich aus seiner eigenen Küche und konnte täglich dreimal zu sehen, und zwar umsoweniger, als sie gelegentlich eines allfunft zu erhalten, fei die Interpellation eingebracht. spazieren gehen. Die Angabe von dem Strobflechten ist wohl gemeinen Gesprächs gefallen fei. Die eigene Ünachtsamkeit des darauf zurückzuführen, daß der Name des Erzbischofs auf eine Lifte Stlägers fei also an der Friftversäumung schuld. der Strohflechter gesetzt wurde, jedoch mit dem Zusaße: Selbstbeköstiger, nicht beschäftigt.
Minister Dr. Bosse antwortet, daß die Unterhandlungen mit der evangelischen Kirche zu einem positiven Erfolge geführt haben und die Vorlage in der nächsten Zeit dem Hause zugehen wird. Mit den Bischöfen sind ebenfalls Unterhandlungen angeknüpft, die zu einem abschließenden Ergebniß noch nicht geführt haben. Es würde im Interesse der Parität bedauerlich sein, wenn die Regelung der Gehaltsfrage für die evangelischen Geistlichen allein erfolgen müßte.
Auf Antrag der Abgg. v. Heydebrand( f.) und Porsch( 3.) wird in eine Besprechung der Interpellation eingetreten.
Abgg. v. Heydebrand( t.), Dr. Porsch( 3.) und Dr. Sattler( nl) bitten um Beschleunigung des Gesezentwurfes.
Abg. Dr Langerhans( frs. Vp.) findet es nicht unbedenklich, die Geistlichen zu Staatsbeamten zu machen; man sollte es doch mehr den Gemeinden überlassen, für ihre Geistlichen zu sorgen.
Abg. Frhr. v. Bedlik( frk.): Es handelt sich hier lediglich um eine Ehrenpflicht des Staates, der in schwerer Zeit Kirchengüter einzog.
Abg. Langerhans entgegnet, was damals eingezogen sei, sei längst und überreichlich vom Staate zurückerstattet.
Damit ist die Besprechung der Interpellation beendet.
Die Berathung des Justize tats wird hierauf fortgesetzt. Abg. Bröse( f.) regt eine anderweite Regelung des Wohnungsgeldwesens der Unterbeamten an, das heute in vielen Fällen unzureichend sei.
Regierungskommissar Geheimer Finanzrath Belian theilt mit, daß diese Frage bereits in Erwägung genommen sei, aber auf viel fache Schwierigkeiten stoße.
Abg. Meyer- Riemsloh( 3) bittet um Berücksichtigung einer Petition von Unterbeamten Westfalens.
Abg. Wetekamp( frs. Vp.) unterstützt namentlich den Wunsch der Gefängnißbeamten um Verkürzung der übermäßig langen Dienstzeit namentlich bei Vertretungen.
Minister Schönstedt erwidert, es sei für die Gefängnißwärter im allgemeinen die zehuftündige Dienstzeit durchgeführt; eine Vermehrung verbiete sich wegen der baulichen Verhältnisse in den Gefängnissen.
Auf eine Anregung Rickert's bemerkt der Minister, daß, wenn er alle derartigen unrichtigen Mittheilungen der Presse sofort richtig stellen wolle, er ein besonderes Bureau einrichten müsse. Abg Jm Walle( 3tr.) stellt feft, daß das Gerücht über den Bischof Melchers durchaus bona fide entstanden und durch die betr. Liste veranlaßt worden sei.
Von den Abgg. Kasch( f.), Mölle( natl.), Jansen( 3tr.), Reichardt( natl.) werden lofale Wünsche in bezug auf die Errichtung neuer Gerichts- und Gefängniß- Gebäude geäußert.
Der Rest des Justizetats wird genehmigt.
Es folgt die Spezialberathung des Bau- Etats. Auf die Anregung des Abg. Nohde Wachsdorf( f.) über den Zustand der Elbbrücke bei Wittenberg erwidert Minister Thielen, daß es sich vielleicht empfehlen würde, wenn die Provinz Sachsen die Brücke übernähme, worauf Rohde erwidert, daß die Provinz hierzu nicht abgeneigt sei, vorausgesetzt, daß die Brücke vorher in guten Bauzustand gesetzt wird.
Abg. Dr. Langerhans protestirt gegen den Titel„ BaupolizeiGebühren". Unter diesem Titel würden in Berlin ganz exorbitant hohe Gebühren erhoben, so z. B. für einen Gasometer 3000 Mart. Auch sei diese Gebührenerhebung gefeßlich anfechtbar. Man könne nicht Polizeifoften pro Kopf der Bevölkerung und zugleich Gebühren für die Leistungen der Polizei erheben. Das trage mit bei zu dem schlechten Verhältniß zwischen Bürgern und Schußleuten Abg. Schettler( f.) erörtert die ungünstigen Abflußverhältnisse der Mulde bei Bitterfeld und bittet um Abhilfe.
Bom Regierungstische wird erwidert, daß die Mulde nie ein schiffbarer Fluß gewesen sei und deshalb auch nur in diesem Zustande erhalten werde.
Nach weiterer unerheblicher Debatte vertagt sich das Haus. Morgen( Mittwoch) 11 Uhr: Hochwasser- Entschädigung( erfle Lesung). Anträge Weyerbusch ( ft.) und Mies( 3) betr. Kommunalabgaben, in Verbindung mit dem Antrage Bäusch Schmidtlein betr. Neuregelung der Volksschul Unterhaltungspflicht.
Die Abgg. Kirsch( 3.) und v. Eynern( natl.) polemifiren mit dem Abg. Bröse wegen der plöglichen Unterbeamtenfreundlichkeit Schluß 414 Uhr.
mans.
Literarisches.
Kosmopolis. Internationale Revue. Herausgeber: F. OrtArtikel über die theoretischen Grundlagen des Sozialismus auf den Im Februarheft antwortet W. H. Mallock in einem Artikel von Hyndman im vorigen Heft derselben Zeitschrift. Ebenso erwidert Professor Ad. Wagner auf Liebknecht's Aufsatz: Zukunftstaatliches". Die Erwiderung Wagner's wird im Märzbeft fortgesetzt werden. Auf die Ausführungen Jaurès ' wird der Vizepräsident der französischen Kammer, Paul De chanel, ebenfalls im Märzheft antworten.
Briefkasten der Redaktion.
5. 2. 88. 1. Nein. 2. Bitte in der juristischen Sprechstunde vorzusprechen. 3. Gilt als werthvoll. C. P. 20. 1. Sterbe- Urfunden sind nicht erforderlich. 2. Wenden Sie sich an den Metallarbeiter- Verband. R. 100. Nein. Polizei hat aber
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erforderlichenfalls für Beerdigungsplatz zu forgen. W. 5. 18. Die bis 10fache Betrag der Steuer. - S. S. 25. Ist das Mädchen noch nicht Tantièmen sind nach 3jährigem Durchschnitt zu schäßen. 24 Jahre alt, so bedarf sie des Todtenscheines des Vaters, und falls die Mutter am Leben ist, auch deren Genehmigung. - W. W. Schußmann ist außerhalb des Dienstes zu den Reparaturarbeiten befugt. K. M. 100. Antwort nicht möglich, wenn Sie nicht angeben, ob Schiedsgericht bereits Entscheidung getroffen und Ihnen zugestellt hat. Straßenabonnent. Nein. 443. Nein. O. 1. Am 1. Juli cr. 1114. Die letzten. bruch verschuldet hat. Franz 24. Meister haftet mur, wenn er durch Nachlässigkeit den GinArthur. Mit Genehmigung des Hauswirths fönnen Sie das Schild anbringen. Sie müssen einen Rechtsanwalt mit der Klage beauftragen, oder falls Sie 2. P. 101. Scheidungsgrund liegt vor. die Prozeßkosten nicht zahlen können beim Landgericht I hier die Beiordnung eines Anwalts beantragen. W. H. Wenn Sie nichts haben, so fann Ihnen nichts genommen werden. Geben Sie der Armendirektion den Namen des Vaters des Kindes an. C. S. 52. Ein gefeßlicher Anspruch auf Ersatz der Kosten für klinische Behandlung besteht in diesem Falle leider für freie poliklinische Behandlung Ihrer Schwester zu sorgen.- H. T. 36. nicht. Wenden Sie sich an das Krankenhaus Friedrichshain mit dem Gesuch, Nur die Geburtsurkunden. H. Sch. 1. Einwilligung der Mutter erforderlich. 2. Nach vollendetem 24. Lebensjahre ist Einwilligung nicht mehr erfoderlich.
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