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Zuruf

Von Mattbilfon

Alles kann fich umgestalten!

Mag das dunkle Schiklal walten,

Mutig auf der fteilften Bahn.

Trau dem Glücke, trau den Göttern! Steig trotz Wogendrang und Wettern Kühn wie Cäfar in den Kahn.

Laß den Schwächling angitvoll zagen! Wer um Hohes kämpft, muß wagen! Leben gelt es oder Cod.

Laß die Woge donnernd branden! Пur bleib immer, magit du landen Oder Icheitern, felbit Pilot!

Die Gleichheit

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Die Bekämpfung der Geschlechtskrank­heiten durch gefeßliche Maßnahmen zur Verhütung, Heilung und Bestrafung

I,

Man geht im ganzen Gebiet der Strafrechtspflege immer mehr dazu über, den Gedanken der Vergeltungs- und Ab­schreckungsstrafe durch die bessernde oder wie bei Bekämpfung Der Geschlechtskrankheiten die verhütende und heilende Maß nahme zu ersetzen.

Unter diesem Gesichtspunkt werden wir die zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten gemachten Gesetzesvorschläge zu prüfen und je nachdem zu ergänzen haben. Der Paragraph 2 der Notverordnung vom 11. Dezember 1919 lautet: Per­sonen, die geschlechtsfrank sind, und bei denen die Gefahr be­steht, daß sie ihre Krankheit weiter verbreiten, fönnen zwangs weise einem Heilverfahren unterworfen, insbesondere in ein Krankenhaus überführt werden, wenn dies zur wirksamen Verhütung der Ausbreitung der Krankheit erforderlich scheint. Die Aufbringung der Kosten regelt sich nach Landesrecht." Damit wird zum erstenmal in diesem Zusammenhang die plumpe Strafandrohung durch die Auflage der Zwangsheilung ersetzt und damit einer Forderung genügt, die Geheimrat Blaschko bereits 1914 auf dem 13. Internationalen Medizin. Kongreß in London  ( vgl. Deutsche Medizin. Wochenschrift Nr. 1, 1916. Wie soll der Geschlechtsverkehr Venerischer bestraft werden?") dahin erhoben hat: Wer, obwohl er weiß oder den Umständen nach vermuten muß, daß er an einer Geschlechtskrankheit leidet, andere der Gefahr einer Ansteckung aussetzt, kann 1. durch die Gesundheitsbehörde angehalten werden, bis zur erfolgten Heilung in regelmäßigen Bausen amtsärztliche Bescheinigungen über seinen Gesundheitszustand beizubringen; 2. fann er nicht den Nachweis einer ausreichen. den ärztlichen Behandlung erbringen, so kann er einer zwangs. weisen Behandlung, eventuell in einem öffentlichen Kranken­hause, unterworfen werden; 3. ist durch ihn eine Anstedung erfolgt, so fann er berurteilt werden, dem Geschädigten Schadenersatz zu leisten. Die Festlegung der Schadeahöhe erfolgt im Verlauf des Strafprozesses." Man mag gezen den Absatz 3 darum Bedenken haben, weil unter Umständen hier statt der Geldstrafe oder neben ihr eine Freiheitsstrafe barum am Blake wäre, weil der reiche Verbrecher auch durch eine hohe Geldstrafe nicht so empfindlich getroffen werden würde, als es nötig und gerechtfertigt wäre. Im gonzen  ist aber eine Auffassung durchaus zu begrüßen, die das hei­lende und sichernde Verfahren an die Stelle des Strafenden

fett.

Für uns Frauen ist neben dem allgemeinen ein besonderer Fortschritt auch darin gegeben, daß wir hier zum erstenmal einer grundsätzlichen Aufhebung des gegen die Frau gerich teten Ausnahmerechts begegnen. Das bis dahin geltende Recht besagte in seinen berüchtigten§ 361 Absatz 6:

Nr. 4

Mit Haft wird bestraft eine Weibsperson, welche wegen ge­werbsmäßiger Unzucht einer polizeilichen Aufsicht unterstellt ist, wenn sie den in dieser Hinsicht zur Sicherung der Ge sundheit, der öffentlichen Ordnung und des öffentlichen An­standes erlassenen polizeilichen Vorschriften zuwiderhandelt oder welche, ohne einer solchen Aufsicht unterstellt zu sein; ge­werbsmäßig Unzucht treibt."

Wie ganz anders mutet der von uns angezogene§ 2 der Dezemberverordnung an! Statt der ausschließlichen Strafan­drohung Maßnahmen zur Heilung, die sich aber nicht mehr einseitig auf die Frau, sondern auch auf den Mann beziehen. Wir wissen zwar, daß einstweilen die Anwendung auch dieser Vorschriften sich in weit größerem Umfang als auf den Mann auf die Frau erstrecken wird, solange es keine auch den Mann bollständig einbeziehende Erfassungsmethoden gibt. Das wird erst dann der Fall sein, wenn das System der Beratungs­stellen, von denen noch zu reden sein wird, lückenlos aus­

gebaut, und wenn ferner die Notwendigkeit, sich der durch die Wohl drohenden Gefahren zu erwehren, so tief in das Volks­bewußtsein eingedrungen ist, daß man sich entschließt, die Ge­schlechtskrankheiten genau so zu behandeln, wie irgendeine andere unverschuldete Erkrankung und demgemäß ihre Hei­lung mit allen Mitteln zu betreiben.

Geschlechtsfrankheiten dem persönlichen wie dem allgemeinen

Solange das nicht der Fall ist, wird die Möglichkeit der Zwangsbehandlung hauptsächlich in dem Kreise gegeben sein, der von Haus als krankheitsverdächtig zu gelten hat, das heißt aber bei den Prostituierten. Aber gerade hier ist es zu be grüßen, daß nicht mehr die brutale Strafandrohung, sondern der Zwang zur Behandlung das Ausschlaggebende ist. Wir fönnen daher auch vom Frauenstandpunkt aus mit der geplan­ten Neuordnung zufrieden sein, müssen aber einige Zusatz­forderungen stellen, die übrigens schon seit Jahren von der Deutschen Gesellschaft zur Bekämpfung der Geschlechtsfrank­heiten( D. G. B. G.) erhoben werden: Die gesamte Ueberwachung der Prostitution muß den Polizeiorganen entzogen und den neu zu schaffenden Gesundheitsämtern übertra gen werden. Ferner muß die Behandlung der Prosti­tuierten in den Krankenhäusern, die großzenteils noch viel zu wünschen übrig läßt, human gestaltet, das heißt aber: es darf zwischen ihrer und der Behandlung der übrigen Kranken fein Unterschied gemacht werden. Wie immer sich auch der einzelne zur Frage der Prostitution stellen mag: solange die Gesell­schaft erklärt, der Prostitution nicht entraten zu können, bat keiner das Recht, sich pharisäisch über die Prostituierten zu erheben. Ganz gewiß ist aber das Krankenhaus der letzte Ort für solche Ueberheblichkeit. Das Krankenhaus verurteilt ia auch nicht den Trunkenbold, oder den Messerhelden, der mit einer Verwundung hereingebracht wird, oder den männlichen Geschlechtskranken. Es hat sich also auch hier aller jittlichen Werturteile zu enthalten. Um wieviel wirksamer ein solches Verfahren auch im Sinne sittlicher Beeinflussung ist, geht aus den Erfahrungen einer Aerztin hervor, über die sie wie folgt berichtet:( Dr. Julie Bender: Gefährdetenfürsorge und Aerztin  . Westdeutsche Aerztezeitung" Nr. 15, 1919) Wenn man als Psychiater in solches Milieu gerät, so fann man nicht umbin, sofort psychiatrische Maßnahmen zu treffen...."

1. Von den öffentlichen Dirnen verlangte ich lediglich Aner­kennung der Anstaltsdisziplin und Unterordnung unter die­selbe. Sofern sie sich diesen Forderungen fügten, begegnete ich ihnen wie den Patienten auf offenen Abteilungen.

übrigen erwachsenen polizeilich Eingewiesenen. Ich hielt sie

2. In der gleichen Weise verfuhr ich auf der Abteilung der

Festnahme ankommen zu lassen, sondern lieber freiwillig auf babei aber fortgesetzt dazu an, es nicht auf eine polizeiliche die offenen Abteilungen der Hautklinik oder zu Spezialärzten in der Stadt zu gehen." Dr. Bender führt dann weiter aus, daß sie bei diesen Erwachsenen feinen Versuch sittlicher Beein fluffung unternehme, während sie auf die Jugendlichen durch