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Die Gleichheit
Die Frauen müssen Sorge tragen, daß Artikel 109 der Berfaffung Geltung bekommt:
Alle Deutschen sind vor dem Gefeße gleich. Männer und Frauen haben grundsätzlich dieselben staatsBürgerlichen Rechte und Pflichten.
Oeffentlich- rechtliche Vorrechte oder Nachteile der Geburt oder des Standes sind aufzu= heben.
Der Vater des unehelichen Kindes ist verpflichtet, dem Kinde bis zur Vollendung des sechzehnten Lebensjahres den der Lebensstellung der Mutter entsprechenden Unterhalt zu gewähren.
Der gesperrt gedruckte Saß wird unseren Leferinnen zeigen, wo für diesen Paragraphen der Gegensatz zu Artikel 121 der Reichsverfassung liegt.
Ueber die Frage der Alimentation, die entsprechend den jeweiligen Verhältnissen besonders geregelt werden muß, derweise ich auf den Artikel von Justus" in Nummer 39 der ,, Gleichheit“:„ Einfluß der jeßigen Teuerung auf früher festgestellte Alimente von unehelichen Kindern."
Ich übergehe die Alimentationsparagraphen, um zu dem § 1717, der die Berechnung der Empfängniszeit enthält, zu sagen, daß die Festsegung der Zeit einen breiteren Spielraum erfahren muß.
Der ficbente Titel des BGB. handelt in den§§ 1719-1740 bon der Legitimation unehelicher Kinder. Im sechsten Titel, § 1706, heißt es im ersten Sat:
,, Das uneheliche Kind erhält den Familiennamen der Mutter." Es kann also nach den Paragraphen des siebenten Titels nur dann den Namen des Vaters bekommen, wenn der Erzeuger die Mutter des Kindes nach der Geburt heiratet, oder wenn der Bater auf Antrag durch Verfügung der Staatsgewalt das Kind für ehelich erklären läßt. Welche Voraussetzungen aber erst vorhanden sein müssen, erklärt der § 1726 des BGB. , Absatz 1:
Zur Ehelicherklärung ist die Einwilligung des Kindes, und, wenn das Kind nicht das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, die Einwilligung der Mutter erforderlich. Ist der Vater berheiratet, so bedarf er auch der Einwilligung seiner Frau.
Hierbei ist also die Ehefrau eine rechtliche" Berson.
Die sozialdemokratische Fraktion hatte, als der Abschnitt Gemeinschaftsleben" in Weimar beraten wurde, zum Artikel 118 des Verfassungsentwurfs folgende Abänderungsanträge gestellt:
,, She und Mutterschaft stehen unter dem Schuh der Verfassung und haben Anspruch auf die Fürforge des Staates.
Das uneheliche Kind hat das gleiche Recht auf Unterhalt, Erziehung und Erbe an Vater und Mutter wie die ehelichen Kinder. und
Die unehelichen Kinder haben ein Recht auf den Namen des Vaters und stehenden ehelichen Kindern rechtlich gleich."
Der Geist dieser Säße muß bei der Beratung der BGB. Paragraphen die Verhandlungen beeinflussen. Nicht der Wille der Frauen allgemein, sondern der Wille sozialdemoFratischer Frauen muß Bestimmend wirken. Welche Voreingenommenheit und Borniertheit bei bürgerlichen Frauen vorhanden ist, haben die weiblichen sozialdemokratischen Abgeordneten der Nationalversammlung bei den verschiedensten Anlässen erfahren müssen. Elisabeth Röhl
Briefe über Kindererziehung
V.
Liebe Frau Margarete!
Diesmal bekommen Sie ein Lob. Sie haben richtig herausgefunden( was bei dem Kreuz und Quer meiner Einfälle mitunter nicht ganz leicht ist), was ich nun Ihre Sache, die Aufgabe der mütterlichen Erziehung, nenne im Gegensatz oder besser im Unterschied von der Aufgabe der Schule. Mit dem Satze: Dem Hause die Erziehung, der Schule der Unterricht!" konnten wir
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nicht viel anfangen; denn auch die Schule erzieht im Unterricht und die Mutter unterrichtet beim Erziehen in tausenderlei, was in der Schule nicht vorkommt". Deutlicher wurde die Sache dann, als ich vom Erziehen als einer Kunst sprach und Sie zur Rünstlerin machen wollte, während das Lehren Wissenschaft voraussetzt, die Sie nicht haben. Nun haben Sie sich auch mit dem Künstlerberuf ausgeföhnt, fehen ein, daß Ihre ganze Kunst eben einfach im Vorleben eines tätigen und guten Lebens besteht, was leine Extrazeit erfordert, und haben begriffen, daß echte Vorbildlichkeit sich durchaus mit Ihrer Tätigkeit als Hausfrau, Mutter, Berufsarbeiterin und Parteigenossin verträgt.
Gingen wir nun bisher von der Arbeit des Lehrers und Gra ziehers aus, so lassen Sie uns nun einmal den Unterschied von Schule und Haus vom Kinde selbst aus betrachten. Dazu dient uns der Sazz: Die Schule bildet den Verstand, das Haus den Willen und das Gefühl." Natürlich ist auch diese scharfe Qu fpitung des Gegensatzes nicht völlig richtig. So wenig man faktisch die Kindesseele in eine Dreiheit von Denken, Fühlen und Wollen spalten kann der Menschengeist ist eine Dreieinig. teit und schafft nach seinem Bilde die. Dreieinigkeit des Wahren, Guten und Schönen-, so wenig läßt sich die Ausbildung des Willens von der des Berstandes oder des Gemütes trennen. Sie verstehen also, wie der Satz gemeint ist: Nur vorzugsweise soll die Familie die Gesinnung"( wie ich die Gefühlsund Willensbestimmtheit zusammenfassend nenne) bilden, die Schule den Verstand." Daß die neue Schule, an der unsere Schulreformer arbeiten, in Zukunft auch der Charakter-, also Willensbildung weit mehr als bisher dienen soll, wissen Sie ja; aber das ist vorläufig doch noch Zukunftsmusik! Das wäre dann eben eine ,, erziehende Echule", die ihre ungeheuren Vorzüge und Gefahren hat. Ich komme wohl gelegentlich darauf zurück. Vorläufig bleiben wir einmal dabei, daß zu allererst und am allermeisten das Elternhaus die Gesinnung bilden soll.
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Da fönnte mir gleich jemand einwerfen: Soll? Wo steht das geschrieben? Das ist ja pure Vergewaltigung der Unmündigen!" Dem würde ich ganz bescheiden antworten: Das steht im Buche der Natur, Kapitel Vögel und Säugetiere, und wenn das Vergewaltigung der Unmündigen ist, dann ist auch das Gehenlehren und Sprechenlehren ein tadelnswerier Eingriff in die menschliche Freiheit." Immerhin steckt ein Körnchen Wahrheit in der Entrüstung des Apostels der absoluten Kindesfreiheit.„ Gewiß", wird er sagen ,,, erzieht der Fuchs seine Jungen nach seiner Art, die Naße die ihren wieder zu Kaßen und die Henne ihre Rüfen zu Gluchennen, und wenn ihr Menschen euch damit zufrieden gäbet, eure Kinder zu Menschen zu erziehen, dann würde ich das für Naturgebot halten. Aber das fällt euch ja gar nicht ein: Ihr Sozialdemokraten wollt stramme Sozialisten aus ihnen machen; die Konservativen feudale Volksverächter, die Liberalen brave Spießbürger; die Christen ,, Kinder Gottes" usw." Bicen wir das Körnchen Wahrheit nur heraus, wenn es auch bitter schmedt: Tendenz, also Absicht im tadelnden Sinne, Ginstellung auf ein ganz bestimmtes enges Ziel, ist in der Erziehung allerdings verwerflich. Natürlich nicht jede Absicht, da doch Erziehen ein vernünftiges, d. h. eben absichtsvolles Handeln sein muß, wohl aber die Absicht, aus dem Kinde überhaupt etwas machen zu wollen! Statt es wachsen und sich nach eignem Gesetz entwickeln zu lassen! Ich sprach schon einmal davon. Sie sollen gar keine andere Absicht haben, als dem Kinde zur Freiheit der Selbstbestimmung zu helfen. Das heißt nicht ich komme immer wieder auf das Gärtnerbild zurüd, alle naturwüchsigen Triebe geil ins Kraut schießen lassen, das Stämmchen nach dem zufällig von der Natur seines Standorts wirkenden Einflüssen verknorren und verkrümmen zu lassen und aus lauter Ehrfurcht vor der heiligen Natur auch das Würmchen in der Blüte ruhig bei seiner Zerstörungsarbeit gewähren laffen aber es heißt auch nicht, es ans Spalier nageln, die Krone nach Willkür in barocke Formen schneiden oder die Blüte durch Ueberernährung zur gefüllten", soll heißen: zum unfruchtbaren Schaustück verschandeln. Mit einem Wort: Veredeln wollen wir, nicht vergewaltigen und was gibt es Edleres als ein unter sorgsamer Aufsicht, aber sonst völlig dem ihm innewohnenden Entwicklungsrhythmus entsprechend gewachsenes Geschöpf? Das einzige Erziehungsziel, das erlaubt ist, heißt: im Kinde die Gesinnung des freien Edelmenschen meden und wachsen lassen.
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,, Das will ja gerade die sozialistische Erziehung!" werden Sie rufen. Wohl Ihnen und Ihren Kindern, wenn und soweit dem so ist!
Mit freundlichem Gruß!