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Aufbruch!
Toch trage ich Feuer in meinen Händen, Noch lodert lieghaft die rolige Glut! Durch Пacht und Wildnis will ich lie tragen, Und was mich hindert, in Stücke zerfchlagen: Ich will mich verfchwenden
Mit gläubigem Mut
O heilige Flamme, fei dreifach gepriesen!
Berdfeuer verlöicht, Wachtfeuer erhellt.
Gefährnille recken lich hoch auf und lauern,
ie Gleichheit
Kein Zittern und Jammern und weibilch Bedauern, Ich will zu den Riefen
hinaus in die Welt.
Ich ahne euch, einiame, herrliche Streiter, An Zielen fchaffend, von keinem erkannt, Gewappnet in Schmerzen, in Zweifel erkoren,
So habt ihr euch reftios in Schaffen verloren:
Ich brenn' in euch weiter,
Der Funken im Brand!
Recht und Wohlfahrtspflege
Bon Bürgermeister Dr. Caspari,( Brandenburg a..) A. Familienrecht.
II. Eheschließung und ihre hindernisse.
Soll eine rechtsgültige Ehe entstehen, so müssen bestimmte formelle und materielle Vorausfegungen erfüllt sein. Die
Nr. 3
Während die Berlegung der formellen Voraussetzungen der Eheschließung verhältnismäßig felten ist, trifft dies nicht für die materielle Borauslegung zu. Das Gesetz hat den Berlobten auf dem Wege zur Eheschließung gewisse Hürden errichtet die teils leichter, teils mittlerer, teils schwerer Natur sind; da: foll heißen: Das Vorhandensein bestimmter Umstände ver hindert den Abschluß einer Ehe; sind aber gleichwohl diest Umstände bei der Eheschließung aus irgendwelchem Grunde nicht berücksichtigt worden, so ist die Ehe entweder gleichwohl gültig oder aber durch Klage wieder vernichtbar. In den §§ 1303 bis 1316( auch§ 1349) hat das Bürgerliche Gesetzbuch die Ehehinderniffe als solche aufgezählt, als diejenigen Umstände, deren Vorliegen den Abschluß der Ehe hindere. Den breitesten Raum nehmen die leichten Ehehindernisse ein, also diejenigen Umstände, bei deren Uebertretung die Ehe dennoch gültig bleibt. Nur einige feien hiervon aufgeführt. Nach dem BGB. darf ein Mann nicht vor dem Eintritt der Volljährigkeit, also vor vollendetem 21. Lebensjahre, eine Frau nicht vor Bollendung des 16. Lebensjahres eine Ehe eingehen. Befreiung von dieser Altersvorschrift gibt es nur für die Frau, nicht für den Mann. Das Gesetz wollte nicht den unter elterlicher Gewalt oder Minderjährigkeitsvormundschaft Stehenden Ehemann. Will also ein noch nicht 21 Jahre alter Mann heiraten, so ist dies nur dadurch möglich, daß er für volljährig erklärt wird, was vom 18. Jahre an zulässig ist ( vgl.§ 3 ff.).
legt. Wie ja allgemein bekannt, wird die Ehe dadurch ge schlossen, daß die Verlobten nach vorhergegangenem Aufgebot in Gegenwart von zwei Zeugen persönlich und bei gleich zeitiger Anwesenheit vor einem zuständigen und zur Ent gegennahme der Erklärung bereiten Standesbeamten er ffären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, und daß dar. auf der Standesbeamte aus'pricht. die Verlobten feien fraft des Bürgerlichen Gesetzbuches rechtmäßig verbundene Ehe leute, und daß er schließlich die Eheschließung in das Heirats regifter einträgt. Bon diefen Erforderniffen sind aber ledig fich die im§ 1317 bestimmten zwingenden Rechte, d. h.: find fle nicht erfüllt, so ist grundsätzlich eine Eheschließung nicht zuftande gekommen, wobei allerdings zu beachten bleibt, daß unter bestimmten Voraussetzungen auch diefer Formmangel nachträglich geheilt werden fann(§ 1324 BGB.). 3wingen den Rechts ist danach die Erklärung der Verlobten, die The miteinander eingehen zu wollen. Sie darf an feine Bedin gung oder sonstige Voraussetzung gefnüpft werden. Dann müssen die Erklärungen der Verlobten persönlich und gleich zeitig abgegeben werden. Eine Stellvertretung ist hier, wie ja wohl auch verständlich, nicht möglich. Will also beispiels reise der sterbensfrante X. sich noch mit der Y. verheiraten, ist es ihm aber nicht möglich, selbst noch die Erklärung vor dem Standesbeamten abzugeben und veranlaßt er nun seinen Freund 3., sich beim Standesbeamten als X. vorzustellen und als X. fich mit der Y. zu verheiraten, so ist die Y. weder mit X., noch mit 3. verheiratet. Ferner müssen die Erklärungen ab gegeben worden sein vor einem zur Entgegennahme der Er flärungen bereiten Standesbeamten.( Obligatorische Zivilehe! Kirchliche Trauung ist heute also rechtlich bedeutungslos.) Berweigert nun etwa ein Standesbeamter seine Mitwirkung, so hat das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Standesbeamte feinen Amtssig hat, über die Berechtigung des Standesbeamten zur Berweigerung zu entscheiden. Alle übrigen Formvorschriften der Eheschließung sind derart, daß thre Richtbeachtung zwar für den Standesbeamten diszipli narische oder strafrechtliche Folgen haben kann, aber die Gültigkeit der Ehe in feiner Weise beeinflussen. Weder der Ausspruch des Standesbeamten, daß die Verlobten fraft des Bürgerlichen Gesetzbuches nunmehr rechtmäßig verbundene Cheleute feien", noch die Eintragung in das Heiratsregister find Bedingungen gültiger Che.
Bon E. Kämmerer Leonhardt
Zwei Führerinnen der Arbeiterinnenbewegung: Olive Schreiner , die Borkämpferin der füdafrikanischen Frauen, und Mary Macarthur, die englische Gewerkschaftlerin, find fürzlich geftorben.
Olive Schreiner hat schon durch ihr erstes, vor 40 Jahren erschienenes Buch:" Die afrikanische Farm" Weltruhm erlangt. Aber sie verschmähte literarische Erfolge, um sich ganz dem Kampf gegen Unterdrückung und Ausbeutung zu widmen. Der Burenfrieg warf einen schweren Schatten auf ihr Leben. Zusammen mit ihrem Hause wurde von engitchen Truppen das Manuffript eines Berfes verbrannt, das die Ergebnisse jahrelanger Studien, ihre eigentliche Lebensarbeit enthielt. Ihr später veröffentlichtes Buch:„ Die Frauen und die Arbeiterbewegung", ist nur ein aus dem Gedächtnis nachgeschriebenes Kapitel daraus. Trotzdem gehört es zu den klassischen Werken der Arbeiterbewegung.
Es ist merkwürdig, wie die englischen bürgerlichen Zei tungen, die sie damals in Grund und Boden verdamm'en, heute nach ihrem Tode von ihr als von der genialsten Frau unserer Zeit" sprechen.
Mary Macarthur steht uns durch ihr Arbeitsgebiet näher. Seit 17 Jahren in der englischen Gewerkschaftsbewegung tätig, als Vorsitzende des Exekutivausschusses der englischen Arbeiterinnenvereine( Standing Joint Comittee of Womens' Induftrial Organisations), der über 2 Millionen gewerkschaftlich, politisch und genossenschaftlich organisierter Frauen umfaßt, als Sekretärin des Verbandes der Frauens gewerkschaften( 500 000 Mitglieder), als Delegierte auf den internationalen Kongressen und auf der Arbeitskonferenz des Bölferbundes in Washington 1919 stand sie über Englands Grenzen hinaus im Vordergrund aller großen Kämpfe um die Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Frauen. In diesen Kämpfen hat es ihr an Erfolgen nicht gefehlt. Sie war es, die während des Krieges als Sprecherin einer Depu tation von Lloyd George das Versprechen erreichte, daß die Regierung für die Munitionsfabriken Minimallöhne feftsehen und deren Durchführung erzwingen würde, ein Ver sprechen, das für die englische Arbeiterschaft viele Millionen Pfund Lohnerhöhung bedeutete. Ihr fommt das Hauptver dienst an dem Zustandekommen der internationalen Arbeite rinnen chuzbestimmungen von Washington zu, eine Reihe