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von englischen Gefeßen: über die Schlichtungsausschüsse, das Gefundheitswesen usw. tragen, obwohl sie selbst nicht im Barlament saß, den Stempel ihres Geistes. Sie hat es noch jegt im September, als Schwertranke, auf dem englischen Gewerkschaftskongreß durchgefeßt, daß die Frauen eine Ber. tretung in dem neuen Zentralausschuß der Gewerkschaften erhielten.

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Ihr langjähriger Mitarbeiter J. Mallon schreibt im Daily Herald" über sie: Mary Macarthur hat ihre ganze Kraft in den Dienst der Arbeiterbewegung gestellt. Wo immer Frauen in Not waren, da erschien sie, unermüdlich, tatkräf­tig, zuversichtlich. Keine Macht der Welt fonnte sie nieber­brüden oder erschrecken. Ich habe sie 1911 während der Streits 16 Stunden ununterbrochen arbeiten sehen. Ich sah sie in Verhandlungen mit Arbeitgebern und Behörden ihre Sache geschickter führen wie gewiegtefte Juristen, ich sah fie große Versammlungen hinreißen und Wahlen für Ar­beitertandidaten gewinnen."

Mit 38 Jahren ist sie jetzt, nach langer Krankheit, ge­storben, bis zum letzten Augenblic mutig ihr Schicksal er­tragend.

Mary Macarthur und Olive Schreiner   sind nicht mehr. Aber ihr Wert lebt weiter. Nicht nur mit Worten, mit Taten wollen wir ihnen Treue bewahren, indem wir fühn und unermüdlich wie sie für unsere Sache kämpfen.

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Erziehungs- oder Besserungsanstalt untergebracht werden muß. Auch darüber wird die Jugendpflegerin ein Gutachten abzugeben haben, ob das Kind der Familienpflege oder der Anstaltserziehung bedarf. Für jüngere Kinder wird ohne weiteres nur die Familienerziehung zu wünschen sein, aber auch für die älteren fann unter Umständen die Anstaltserziehung mit gleichgearteten Kindern man denke nur an die Magdalenenheime besonders unter ungeeigneter Leitung, mehr Gefahr als Nußen bringen. Int Preußen liegt den Provinzialverbänden, also den Jugendämtern der großen Selbstverwaltungskörper, die Ausführung der Für forgeerziehung ob. Wenn das Kind in einer Familie unter gebracht wird, so muß der Kommunalverband zur Erziehung und Pflege des Kindes einen Fürsorger bestellen. Auch diese Tätigkeit, die in der Praxis faum von der Vertretung des Berufsvormundes oder der Ausführung einer Pflegschaft abweichen wird, kann der Jugendpflegerin übertragen werden.

Der Jugendwohlfahrtsgesetzentivurf sieht die Hilfe auch bei den Gerichtsbehörden gemäß reich gefeßlicher Regelung vor, aber es ist heute schon durchaus möglich, daß sich das Jugendgericht der gemeindlichen Jugendämter als sogenannter Jugendgerichtshilfe bedient. Auch auf das ganze Problem der Jugendgerichte, bes Etrafmündigkeitsalters der Jugendlichen und was damit gus sammenhängt, kann hier nicht eingegangen werden. Es soll nur geschildert werden, welche Tätigkeit sich für die Jugendhelferinnen ergibt. Die Jugendgerichte find bisher nicht durch Gesez, sondern nur als Verwaltungsmaßnahmen eingeführt. Ihr Hauptvorteil besteht in der Vereinigung von Jugend- und Vormundschafts­richter und in der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe zur Ers mittlung und zum Beistand der Jugendlichen bei der Verhandlung und der Schußaufsicht. Wird gegen einen Jugendlichen Straf anzeige erstattet- bas tann nur bei Jugendlichen über 12 Jahren

Vom Außendienst der Jugendfürsorgerin geschehen und auch nur dann, wenn sie die zur Erkenntnis der

Von Hedwig Wachenheim  .

Schluß)

Wenn Eltern das geistige oder leibliche Wohl des Kindes da durch, daß sie das Recht für die Person des Kindes mißbrauchen, bas Rind vernachlässigen oder fich eines chrlosen oder unfittlichen Berhaltens schuldig machen, so hat das Vormundschaftsgericht die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Eine folche Gefahr nimmt man im allgemeinen an, wenn die Eltern ihre Kinder in schlechter flege laffen, fie vom Schul. unterricht abhalten, das Büchtigungsrecht mißbrauchen, em Bigeunerleben mit dem Stinde führen, wenn sie ohne Beranlaffung die Einwilligung zur Heirat verweigern, bie Kinder nicht genügend unterhalten oder nicht beaufsichtigen, fie betteln lassen, fie in schlechte Gesellschaft bringen, sie von ihrem Dienstherrn ausbeuten lassen oder die Kinder zu Verbrechen anhalten. Man wird sich auch mit der Frage der Anwendung von solchen Maßregeln be. schäftigen müssen, wenn die Eltern aus bestimmten Ursachen be­ftraft würden oder Dinge treiben, die sich mit der Erziehung von Kindern nicht vertragen.

Die Jugendpriegerin wird nach ihren Ermittlungen prüfen und über das Ergebnis ihrer Prüfung berichten müssen, ob am besten ein Pfleger für die Person des Kindes bestellt wirb oder ob das Rind anderweitig untergebracht werden muß oder ob vorläufig bon folchen Maßnahmen abgesehen werden tann. Geschicht das lettere, fo mird fie gut baran tun, in der Schule gelegentlich nach dem Kinde zu fragen und es auf ihren Gängen ab und zu zu besuchen.

Wird eine Pflegschaft angeordnet, so wird sie Pfleger werden können oder in der Vertretung des Pflegers, ähnlich wie in der Vertretung des Vormundes, arbeiten. In der Praxis wird diese Tätigkeit der Jugendpflegerin von ihrer Tätigkeit als Beauftragte des Berufsvormunds faum abweichen. Schließt doch die Personen forge nur das Recht aus, für das Vermögen des Kindes zu sorgen und das fommt ja meistens gar nicht in Betracht. Die Personen forge aber umfaßt das Recht und die Pflicht, das Kind zu er. ziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.

In den Fällen, in denen die Entfernung des Kindes aus dem Elte.nhause notwendig ist, fommt außer der Bestellung eines Pflegers auch noch die Unterbringung in Fürsorgeerziehung oder Zwangserziehung in Betracht. Es kann hier weder darauf ein gegangen werden, wann das der Fall ist, noch soll hier das ganze Problem der Fürsorgeerziehung und deren Nuken behandelt werden. Die Jugendpflegerin wird sich sehr lange bedenken müssen, ehe sie bei ihrer Beurteilung der Lage des Kindes und seiner oder seiner Eltern Berfehlungen vorschlägt, das Kind in Fürsorgeerziehung zu geben, da nach dem Fürsorgeerziehungsgeseh das Kind vou feinen Eltern getrennt und in einer geeigneten Familie, in einer

Strafbarkeit ihrer Handlung notwendige Einsicht haben-, so tanu sich der Jugendrichter neben den polizeilichen Ermittlungsorganen der sozialgeschulten Beamten oder Helfer der Jugendgerichtshilfe, beziehentlich des Jugendamts, bedienen. Hier hat die Jugend pflegerin die Aufgabe, ber ber Ermittlung auf die Ursachen der Etraftat hinzuweisen und dem Jugendrichter ein Bild des gefunde heitlichen Zustandes des Jugendlichen, seines Charakters, seiner Entwicklung und seiner Familie zu geben. Die Notlage der Eltern wird Diebstähle begreiflich machen, frankhafte Veranlagung des Kindes, Herumtreiben und Entfernung vom Arbeitsplatz. Gittliche Verwahrlosung der Eltern oder der älteren Geschwister werden die gleichen Erscheinungen bei dem angeklagten Rinde ere tlären. Schlechtes Vorbild des Baters, etwa durch Alkoholismus  hervorgerufene Brutalität, wird Roheitsdelifte auch des Jugend­fichen verständlich machen. Nach Anhören oder Lesen eines solchen Berichtes wird der Vormundschaftsrichter ein ganz neues Bild der Sachlage bekommen und vielleicht, ehe er Etrafen ausspricht, Ec ziehungsmaßnahmen vorschlagen. Bei der Gerichtsverhandlung kann derselbe Selfe: als Wahlverteidiger zugelassen werden. Kommt das Gericht zur Freisprechung, so kann es, wenn nicht die Bestellung eines Pflegers für die Berson des Kindes oder für­forgeerziehung in Frage kommt, auf Schußaufsicht erkennen. Auf Schußaufsicht fann auch erfannt werden, wenn ein Verweis als Etrafe erteilt ist oder für die Zeit nach Verbüßung der Etrafe. Auch die Schußaufsicht wird in die Hände der im Außendienst Be­schäftigten gelegt werden müssen. Wer die Schußaufsicht ausübt, hat nicht etwa die aus dem Personensorgerrecht abgeleiteten Rechte des Vormunds oder Pflegers für die Person des Kindes, sonderit ist wesentlich auf persönliche Einfichtnahme auf Eltern und Kind angemiefen. Die enge Fühlung mit dem Vormundschaftsrichter ist notwendig, um, falls die Schutzaufsicht nicht genügt, neue Er ziehungsmaßnahmen vorzuschlagen.

Aus dem wenigen, was hier aus der Tätigkeit der Jugendfür­forgerinnen aufgeführt werden konnte, zeigt sich schon, daß dieser Dienst des Menschen am Menschen stete Geistesgegenwart, stete Hilfsbereitschaft und tiefste menschliche Anteilnahme verlangt. Alle Folgen wirtschaftlicher Not, förperlicher und geistiger Krante beit, förperlicher und geistiger erblicher Belastung, alle Folgen menschlicher Reigungen und Leidenschaften werden der Jugend pflegerin vor Augen geführt. Etets ist es ihre Pflicht, Kinder, benen ohne weiteres ein ruhiges, gesichertes Leben nicht bevorsteht, das Einreihen in die Gesellschaft zu ermöglichen und ihnen eine denkbar gesunde und glückliche Entwicklung zu sichern. Eine solche Aufgabe verlangt volle Hingabe der Persönlichkeit. Sie darf aber nie dazu fübzen, in diesem Tienst des Menschen am Menschen die beste, ja einzige Möglichkeit zur Lösung der sozialen Frage zu sehen. Dieser Dienst ist heute notwendig und wird es auch in gu