estein Töite und
bie Arbeiter f11 den Britch hinab- die Milch schon in faurem Zustande auf dem Bahnhof an und wurde| Befugniß beschränkten. Der Einspruch sei bei der zuständigen 1in und verschüttete. Die meisten der Verunglückten binter theils gleich bei der Ankunft, theils im Geschäft des Dietrich polizeilich be Stelle erhoben, wenn das bezügliche Schriftstück unter Umständen Tassen Fran und Kinder. Die Lobensteiner Landeszeitung" schlagnahmit. Um der Sache auf den Grund zu gehen, fuhr Dietrich selbst überreicht sei, daß man nach der gewöhnlichen Auffaffung des tröstet ihre Leser mit folgender Floskel: Unfälle in den Schiefer- nach Ahrensdorf und nun wurde durch Entnahme von Proben ermittelt, Verkehrslebens annehmen könne, dasselbe sei in die ausschließliche brüchen gehören, besonders mit tödlichem Ausgange, fonft Gott sei daß in der von dem Bauer Wilhelm Bastian gelieferten Milch Gewalt der Behörde gekommen. Der Fall liege aber hier vor, wo Dank zu den Seltenheiten und es ist auch dieses Unglück nur einem mindestens 20 pCt. Wasser befindlich war. Die Frau Wilhelmine das Schriftstück innerhalb der Diensträume einem Beamten über. zufällig eingetretenen Naturereigniß zuzuschreiben." Bastian und der 16 jährige Sohn Hermann Bastian wurden in der geben sei, der über die Sicherheit des Grundstücks und der aufDie zuständigen Behörden werden das große Unglück hoffentlich Folge wegen Milchplanscherei bezw. Verfälschung von Nahrungs- bewahrten Schriftstücke zu wachen habe. So habe Kläger rechternster nehmen als jenes Blatt und die nöthigen Anordnungen unmitteln verurtheilt und zwar die Frau mit einem Monat Gefängniß zeitig Einspruch erhoben. Der Senat verwies nach der Charlottenverweilt treffen, damit auch den in Brüchen. 2c. beschäftigten Arbeitern und der Sohn mit 20 M. Geldbuße. In der Verhandlung ergab sich, burger N. Zeit" noch darauf, wie mit einer an die zuständige Stelle ausreichender Schuh vor Unfällen zu theil wird. daß die Triebfeder zu der Milchplanscherei in unbegrenztem erfolgten Uebergabe auch dann zu rechnen sei, wenn das Schriftstück Geize zu suchen sei, der soweit ging, daß die Bastian'sche Familie nach Schluß der Bureaustunden in den Briefkasten der Behörde geihre Dienst boten hungern ließ, so daß sich oft der Orts- worfen werde.
Unternehmer- Verbände.
Gerichts- Beitung.
sie ihr absichtlich
bis an das
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ihre Ver
vorsteher erbarmen und den Mägden ein Stück Brother, Möchten audere Gerichte ebenso urtheilen! Ein beachtens Eine Verkaufsgenossenschaft von Mitgliedern der geben mußte. In der Folge mußte aber die geizige Herrschaft, werthes Urtheil wurde von der Straffammer zu Düsseldorf anläßlich Berliner Schneiderinnung ist errichtet worden und als Gesellschaft deren Vermögen im Dorfe auf eine Million Mark geschätzt wird, einer Verhandlung gefällt, die sich gegen die beiden Kutscher Kohl mit beschränkter Haftpflicht ins Genossenschaftsregifter eingetragen. tief in ihren Beutel greifen. Mit Hilfe der theuersten Anwälte und Schiffer aus M.- Gladbach richtete. Diese sollten den SchutzDas Statut ist datirt vom 28. Februar 1898, Gegenstand des Unter- wurde der Prozeß zweimal Reichsgericht mann Jordans von dort, der sie bei der Berübung groben Unfugs nehmens ist An- und Verkauf aller Bedarfsartitel zur Schneiderei gebracht und hat Taufende verschlungen, es half aber alles zur Ruhe verwies, thätlich angegriffen haben. In der Verhandlung an Genossen und Nichtgenossen für gemeinschaftliche Rechnung. Die nichts, Frau Bastian mußte ihren Monat Gefängniß stellte sich jedoch heraus, daß der Schuhmann den Fuhrknecht worauf Haftfummie beträgt 50 in.; jedes Mitglied darf sich mit höchstens verbüßen. Inzwischen zog sich über den Häuptern der Familie ein Rohl zuerst ins Geficht geschlagen hat, zehn Geschäftsantheilen betheiligen. Vorstandsmitglieder sind Eduard neues Unwetter zusammen. In dem Milchprozesse vor dem Schöffen sich dann die beiden Rutscher wehrten. Obgleich der Staats Siebert, Wilhelm Engel und Wilhelm Tack mann, sämmtlich gericht war die Dienstmago Rosalie Klumpe als Entlastungsanwalt 2 und 3 Jahre Gefängniß beantragte, wurden die zu Berlin . zeugin vernommen worden. Dieselbe befchwor, daß ihre Dienst Angeklagten freigesprochen. In der Urtheilsbegründung heißt es, In England, wo fürzlich ein Nähgarn Trust gegründet herrin niemals Wasser in die Milch gegossen habe. Diese Aussage, daß der Schußmann im Anfang berechtigt war, den Fuhrknecht Kohl die den sonstigen Feststellungen diametral entgegenstand, fand keinen zur Rede zu stellen. Nachdem der Beamte aber den Mann zuerst wide, dem 14 große Spinnereien in Lancashire mit 6 Mill. Pfd. Glauben, die Berurtheilung erfolgte troydem und nun stellte ins Gesicht geschlagen hatte, befand er sich nicht mehr in der rechtSterling Rapital angehören, find an großen Unternehmungen zur sich die Magd gleich nach dem Termine dem Richter mäßigen Ausübung seines Amtes. Darum fönnen die nachfolgenden Zeit noch im Werke: eine Bereinigung von irischen und gestand, daß sie einen Meineid geleistet habe. Die Dienstherrin Handlungen nur als eine Rauferei zwischen Privatpersonen angesehen Flachsspinnereien mit 4 Mill. Pfd. Sterling Kapital, die beffere Einkaufs- und Verkaufsbedingungen schaffen und ein Gegen babe alle Tage einige Liter Wasser in die Milch gegoffen, diese werden. Wenn während dieser Rauferei der Angeklagte Schiffer gewicht bieten soll gegen die preisdrückende Konkurrenz der großen aber, sowie der Dienstherr selbst hätten sie durch Drohungen seinem Freunde zu Hilfe eilte und sich am Rampfe betheiligte, so Spinnereien in Belfast ; ferner eine Vereinigung der Jute spin machen. Diese Behauptung hat nun die Klumpe in allen Zer- materials mußte daher der Gerichtshof auf Freisprechung und Schläge gezwungen, eine falsche Aussage zu war er dazu völlig berechtigt. Angesichts des vorliegenden Beweisnereien in Dundee mit 2 Mill. Pfd. Sterling. minen der verschiedenen Instanzen aufrecht erhalten. Nachdem der erkennen. Milchprozeß rechtskräftig beendigt worden war, wurde sowohl die Wegen Beleidigung durch die Presse stand gestern der ChefKlumpe als auch das Bastian'sche Ehepaar wegen Meineids und redakteur des christlich- sozialen Organs Da 3 Bolt", Dietrich Wegen Beleidigung hatte der Inhaber des Kaushauses Auftiftung dazu in Untersuchungshaft genommen. Die Haft hat nahe v. Dergen, vor der dritten Straffammer des Landgerichts 1. Am an sieben Monate gedauert. Gestern blieb die Klumpe bei ihren 3. November v. J. fand zu Neunkirchen im Saargebiet die Ver2. Wertheim den Redakteur des Wizzblattes Deutscher bisherigen Angaben und auch die übrige Beweisführung ließ keinen handlung in der Privatbeleidigungsklage statt, welche der HofMichel", Schriftsteller Krauß, gestern vor das hiesige Zweifel daran, daß die Bastian'schen Eheleute thatsächlich mit Ge- prediger a. D. Stöder gegen den Freiherrn v. Stumm anSchöffengericht geladen. Gegen die Geschäftsprinzipien des walt auf die Klumpe eingewirkt hatten; die drei Vertheidiger suchten geftrengt. Der Privatbeklagte wurde bekanntlich freigesprochen Waarenhauses Wertheim brachte der" Deutsche Michel " aber den Geschworenen flarzumachen, daß die Klumpe viel zu be- mit der Begründung, daß er in Wahrnehmung berechtigter Interessen bald nach der Eröffnung des neuen Hauses in der Leipziger schränkt sei, um die Bedeutung des Gides zu verstehen und einen gehandelt habe. Am 14. November brachte das„ Bolk" eine Kritik Straße in Nr. 52 vom vorigen Jahre und in Nr. 2 von diesem wissentlich falschen Eid zu leisten. Die Geschworenen sprachen denn des Urtheils. Es wurde mitgetheilt, daß kurz vor dem Termin ein Jahre zwei Artikel, die in vielen beleidigenden Wendungen die Art der Geschäftshandhabung in diesen großen Kaufhäusern im all- auch die Klumpe des wissentlichen Meineides nichtschuldig. Da Herr zu dem Rechtsanwalt Muth in Saargemünd gekommen sei, fich gemeinen und der Firma A. Wertheim im besonderen sehr abfällig nach diesem Verdikt ein Meineid nicht vorhanden war, konnte auch als einer der zur Verhandlung ausersehenen Schöffen vorgestellt und fritifirten. Beide Artikel wurden vom Schöffengericht für beleidigend von einer Anstiftung nicht mehr die Rede sein. Unter dem Zwange dringend gebeten habe, ihn doch abzulehnen, da seine Existenz gefährdet erachtet und der Angeklagte mit Rücksicht auf die geringe Verbreitung dieser Logik mußte auch die Freisprechung der Bastian'schen Eheleute fei, wenn es zu einer Verurtheilung des Freiherrn v. Stumm des Blattes zu 75 M. und 45 M. Geldstrafe verurtheilt. tomme. Der Rechtsanwalt habe den Herrn pflichtgemäß an den erfolgen. Die Schülermißhandlungen in Schöneberg , namentlich in der Vorsitzenden gewiesen. Trotz dessen solle dieser zweifellos befangene Aus einer modernen Fabrifordnung. Die Firma Jurst Kolonnenstraße, haben in der gesammten Bewohnerschaft des Ortes Herr an der Berhandlung als Schöffe mitgewirkt und das falou. Komp. hat in ihrer Fabrifordnung eine Bestimmung, wonach eine nachhaltige Erregung wachgerufen, die in den Gerichtsfälen monische Urtheil, worin demjenigen, der einen politischen ihr die Arbeiter jeden Echaden zu ersehen haben, den noch immer nachklingt. So stand erst gestern wieder die Frau des Gegner beschimpft, die Wahrung berechtigter Interessen zugebilligt oder fahrlässig zufügen. Außerdem Arbeiters fchewia to w sfy aus Schöneberg vor dem Schöffen wird, mit ausgebrütet haben. Durch diese Notiz fühlten sich sowohl wiatowsky erhalten sie nach dieser Zwangsbestimmung für fehlerhafte gericht am Amtsgericht II, um sich wegen Beleidigung der Lehrerin der Amtsrichter Brockwitten, wie die beiden Schöffen Brück und Arbeit keinen Lohn. Dem Gießer M. wurden 12,30 M. vor Traback und des Rektors Röper zu verantworten. Die Angeklagte Riedel, welche drei Personen den Gerichtshof in der fraglichen Verenthalten, weil er und sein Mitarbeiter eine nothwendige Legur tam am 8. November mit der Beschwerde zu dem Rektor Röper handlung gebildet hatten, beleidigt. Der Angeklagte gab an, daß unterlassen hatten. Die Firma hatte bei der Schaden: berechnung den Kläger auch für den unnöthig verbrannten Rofe daß ihre Tochter, weil dieselbe ihrer Schwerhörigkeit halber eine vor ihm bereits andere Blätter der verschiedensten Richtungen, berechnung den Kläger auch für den unnöthig verbrannten Rote Frage nicht gleich verstanden habe, von der Lehrerin T. wiederholt wie Vorwärts" und und für gewiffe Abnutzungen haftbar gemacht. M. ver tlagte die Firma beim Gewerbegericht, wurde aber von ins Gesicht geschlagen worden sei. Das sei am Dienstag, wie am wunderung über das Urtheil zum Ausdrud gebracht hätten. der Kammer V, der Assessor Hellwig vorsaß, mit der Freitag geschehen. Die beschuldigte Lehrerin hatte jedoch erst am Hofprediger a. D. Stöcker habe ihm einen Brief gezeigt, den Freitag die betreffende Klaffe in Stellvertretung übernommen, sie er von seinem Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Muth, erhalten habe Forderung abgewiesen. Der Gerichtshof sah darin eine Fahr bestritt übrigens, die Tochter der Beschwerdeführerin zu kennen, noch und der folgende Nachschrift enthielt:" Bur Charakterifirung der lässigkeit, daß eine Legur, deren Nothwendigkeit m. kannte, bei mehr aber, das Kind geschlagen zu haben. Der Rektor ließ nun Bustände im Saargebiet theile ich Ihnen mit, daß der als Schöffe der Arbeit unterblieben war, und erflärte jene oben aus geführten Bestimmungen der verschiedene Mädchen aus der Klasse herbeiholen, die mit mehr vorgesehene Herr Meßmer zu mir fam und mich himmelhoch bat, Fabrifordnung für gefeßlich oder weniger Bestimmtheit erklärten, von dem Schlagen nichts ich möge ihn ablehnen, denn er wäre ein ruinirter Mann, wenn er auläffig. Mit einem weiteren Anspruche von 3,50 Mart halte jedoch der Kläger Erfolg. Es handelte sich hierbei gesehen zu haben, worauf der Rektor zu der Frau sagte:" Sie sehen gegen Stumm ſizen müsse". Der Angeklagte sei so vorsichtig gewesen, um die Bezahlung einer Nacht. Der Kläger war erst beauftragt doch nun, daß Sie falsch berichtet sind!" worauf die Frau erwiderte: fich erst bei einem Geistlichen aus dortiger Gegend zu erkundigen, worden, die Stacht durchzuarbeiten, der Werkmeister hatte" Ja, wenn Sie die Untersuchung auch so partetisch führen, dann ob der befangene Schöffe wirklich an der Verhandlung theil ge tann nichts herauskommen". In dem Vorwurfe der Parteilichkeit nommen habe, und erst als er eine bestimmte Bestätigung erhielt, bann aber bereits nach dem fünften Guß Feierabend geboten. Für erblickte nun der Rettor eine schwere Beleidigung; er stellte Straf habe er den Artikel verfaßt und veröffentlicht. Als er nach die geleistete Arbeit erhielt M. 2,50 M., er beanspruchte aber die antrag und die Lehrerin schloß sich dem Verfahren an, weil feiner Bernehmung erfahren habe, daß die Thatsache, daß Meßmer ganze Nacht bezahlt Der Gerichtshof erkannte dies für berechtigt an, fie fich durch die unbegründete Beschwerde für beleidigt mitgewirkt habe, nicht wahr fei, habe er eine Erklärung mit weil sich der Auftrag auf die ganze Nacht erstreckt hatte. erachtete. Was die Beleidigung der Lehrerin betraf, erkannte der dem Ausdrucke des Bedauerns veröffentlicht, daß er das Opfer einer Verbotswidriges Handeln und Betriebsunfall. Der Arbeiter Gerichtshof auf Freisprechung, weil die Angeklagte in dem guten falschen Berichterstattung geworden sei. Während der Staatsanwalt Bozuy war von einer Lokomotive herabgefallen, die im Betriebe Glauben von der Richtigkeit der Klagen ihrer Tochter und in Wahr den Angeklagten für schuldig erachtete und feine Berurtheilung seines Arbeitgebers zum Bieben fogenannter Hunde"( Lowries) nehmung berechtigter Interessen gehandelt habe. Dagegen wurde in sowohl aus§ 185 wie§ 186 des Strafgesetzbuches zu zwei Monaten benutzt wurde; er verletzte sich derart, daß seine Erwerbs dem unmotivirten Vorwurfe der Parteilichkeit" eine Beleidigung Gefängniß beantragte, nahm der Vertheidiger Rechtsanwalt fähigkeit erheblich erheblich darunter litt. W. hatte im Betriebe des Rettors gefunden. Die Sache wurde aber seitens des Gerichts- Gennerich für den Angeklagten den Schuß des§ 193 des StrafDie Wagen zu schmieren. Er beanspruchte eine Unfallrente, hofes sehr milde angesehen und nur mit 10 M. Geldstrafe ge- gesetzbuches in Anspruch und beantragte deshalb die Freisprechung. wurde aber der Berufsgenossenschaft abgewiesen. Diese ahndet. Der Angeklagte berief sich noch auf den Leckert Lützowmachte geltend, W. habe gegen ein Verbot gehandelt, als Der Prozek gegen den Bauunternehmer August Lenschner Prozeß, in welchem zur Sprache gekommen sei, daß Freiherr er die Lokomotive benutzle, er könne deshalb keine Rente bean und Genossen wegen betrügerischen Bankrotts, bezw. Beihilfe dazu, v. Stumm fich des v. Lügow habe bedienen wollen, um Material Das von W. angerufene Schiedsgericht vernahm wurde gestern vor dem Schwurgericht des Landgerichts I fortgesetzt gegen Hofprediger Stöcker zu erhaiten. Der Gerichtshof erkannte ben Heizer und den Lokomotivführer. Die Zeugen wollen Staatsanwalt Kanzow führte nach Schluß der Beweisaufnahme auf Freisprechung, da einestheils der Angeklagte fich in WahrKläger überhaupt nicht auf der Lokomotive bemerkt aus, daß er die Eheleute Steste nicht für genügend übernehmung berechtigter Interessen befunden habe und andererseits die baben. Das Gericht glaubte ihnen dies indeffen nicht; verurtheilte führt erachte und deshalb gegen diese die Auflage nicht auf gebrauchte ironische Form einen beleidigenden Charakter nicht habe. aber die Berufsgenossenschaft mit der Begründung, daß W. im recht halte. Dagegen seien die Eheleute Leuschner im vollsten Herr Bäckermeister Krause, Christinenstr. 27, theilt uns zu chicbsintereffe auf der Lokomotive mitgefahren sei. Insbesondere Umfange überführt. Der Fall liege so fraß, wie je einer zur dem am 20. Februar gebrachten Gerichtsbericht der übliche führte das Gericht aus, der Lokomotivführer habe den Kläger Kenntniß des Gerichts gekommen sei, ein frevelhaftes, frivoles Spiel Sylvestergrogk" berichtigend mit, daß er zu 10 M. und nicht zu unzweifelbaft gesehen, und er befürchte, bestraft zu werden, wenn sei getrieben worden, um Handwerker um ihren schwer verdienten 30 M. Geldstrafe verurtheilt worden iſt. er die Wahrheit sage, da er den Kläger nicht von der Lohn zu bringen, und es sei wohl nicht daran zu denken, daß Maschine gewiesen habe. Ein wirksames Berbot tönne nicht an die Geschworenen dem Angeklagten Leuschner mildernde Umstände Depeschen und lehte Nachrichten. genommen werden. Das Reichs Versicherungsamt wies den hier zubilligen würden, während der mitangeklagten Ehefrau, die gegen von der Berufsgenossenschaft eingelegten Rekurs unter folgen unter dem Einflusse ihres Mannes gestanden habe, mildernde Telegramm, wonach dort aus Stutari und Albanien Nachrichten Kölu, 4. März.( B. H. ) Die R. 3." erhält aus Gettinje ein der Begründung zurück. Wenn wirklich das behauptete Verbot be- Umstände wohl gewährt werden könnten. Der Vertheidiger, Rechts eingetroffen sind, welche besagen, die Armeelieferanten von Stutari standen habe, so würde es hier die Entschädigungspflicht der Berufs- anwalt Chodziesner, suchte darzuthun, daß auch der Angeklagte feien beauftragt worden, schleunigst Verpflegung für 16 000 türkische genoffenschaft nicht ausschließen. Zazu wäre die Wirksamkeit Leuschner troß seiner schweren Verfehlungen immer noch eine Ber- Truppen, die demnächst nach Albanien abgehen sollen, herbeizuschaffen. des Verbots erforderlich. Sie bestehe in Maßregeln, die geeignet urtheilung verdiene, die ihn vor dem Zuchtbause bewahre. Alle vorhandenen Getreidevorräthe find bereits aufgekauft. In den monteseien, die Arbeiter von Berstößen gegen das Verbot abzuhalten. Er bat die Geschworenen, auch dem ersten Angeklagten die negriner politischen Kreisen ist man über die militärischen Maßnahmen Solche Maßregeln feien im Falle Wojny nicht nachgewiesen worden. Wohlthat von Zubilligung mildernder Umstände nicht zu verder türkischen Regierung deshalb sehr verstimmt, weil die Spitze dieser Zum Beispiel hätte der Lokomotivführer oder der Heizer dem Kläger sagen. Bis zum Bau in der Flensburgerstraße habe Leuschner Maßnahmen sich gegen die montenegrinische Bewegung in Albanien den Aufenthalt auf der Lokomotive untersagen müssen. als ein reeller Banberr gegolten, eist als er hierbei Verluste erlitt, richtet, die im Verein mit den bulgarischen Bühlereien in Makedonien Wir wollen es versuchen", sagte ein Konfektionär zu einer sei er auf die Schiefe Ebene gerathen, die ihn dem Abgrunde zu bei der Pforte Besorgnisse wachgerufen hat. Näherin, als sie sich bei ihm um Arbeit bemühte. Die Kammer I führte. Nach dem Spruch der Geschworenen wurde der Angeklagte Wien , 4. März.( W. T. B.) Der Reichsrath wird, wie die batte zu entscheiden, ob jene Worte so viel wie den Ausschluß der Leuschner des betrügerischen Bankrotts unter Zubilligung mildernder Kündigungsfrist bedeuteten. Der Gerichtshof, dem Affeffor Umstände für schuldig, seine Ehefrau dagegen der Beihilfe für nicht Neue Freie Presse" meldet, für den 21. März einberufen. Hellwig vorfaß, erkannte sie nicht als Ausschluß der Kündigungsfrist fchuldig gesprochen. Ebenso lautete der Spruch mit bezug auf Beitung", sowie die Landesgefeß- und Verordnungsblätter in Prag Wien , 4. März.( W. T. B.) Morgen werden die Wiener au und verurtheilte den beklagten Konfettionär, an das Mädchen die Eheleute Reste auf nichtschuldig Der Staatsanwalt beantragte wegen unberechtigter sofortiger Entlassung die verlangte Lohn gegen Leuschner drei Jahre Gefängniß, unter Abrechnung Sprachenverordnungen, mit welchen gleichzeitig die Berordnungen und Brünn die unter dem 24. Februar cr. vollzogenen neuen entschädigung zit zahlen. von vier Monaten durch die erlittene Untersuchungshaft, sowie drei vom 5. und 22. April vorigen Jahres mit dem 15. Marz Ter durch seine Heldenthaten unter dem Sozialistengeset jährigen Ehrverlust. werden, dieses Jahres außer kraft gesezt veröffentlichen. bekannte Kriminalbeamte Naporra ist von Berlin nach Danzig Das Urtheil lautete gegen Leuschner auf drei Jahre Ge: Diese Verordnungen werden ausdrücklich vorbehaltlich gesehversetzt worden. Dort entfaltet er nun eine erfolgreiche Wirksamfängniß, wovon sechs Monate durch die erlittene Untersuchungs- licher Regelung" und nur„ provisorisch" erlassen. Die Verordnung keit. Ihm war die polizeiliche Ueberwachung eines vom polnischen baft für verbüßt erachtet wurden, sowie auf vierjährigen Ehrverlust. für Böhmen verfügt unter" Festhaltung des Grundfazes, daß jeder Verein" Jednose" veranstalteten Tanzkränzchen übertragen, wie denn Die übrigen Angeklagten wurden freigesprochen. Einwohner bei allen in der Verordnung genannten Behörden sein überhaupt alle von diesem Verein veranstalteten Vergnügungen Für Steuerreklamanten. Eine Entscheidung von prinzipieller Hecht in einer der beiden Landessprachen suchen und finden polizeilich überwacht werden. An dem Tanzvergnügen wollte Bedeutung, die die weitesten Kreise intereffiren dürfte, hat das tann, in wesentlichen folgendes: Amts- und Dienstsprache auch ein Sergeant vom 128. Regiment theilnehmen. Herr Naporra Ober- Berwaltungsgericht in einem Streitverfahren ge- der Behörde ist jene Landessprache, ชิน welcher als verbot dieſem jedoch die Theilnahme an dem Kränzchen, troffen, das der in Charlottenburg wohnhafte Rittergutsbefizer Umgangssprache fich die anwesende Bevölkerung ihres Amtsbezirks weil Militärpersonen nicht an politischen Versammlungen theilnehmen Otto Gabcfe gegen die Stadt Charlottenburg angestrengt nach dem Ergebniß der jeweiligen Volkszählung bekennt. In dürften! Gegenüber diesem Verbote konnte der Vereinstafsirer hatte. Gabeke hatte am 19. Juni 1895 ein Schreiben des Magistrats sprachlich gemischten Amtsbezirken haben beide Landessprachen gleichMatern fich nicht enthalten, den Sergeanten aufzufordern, nur ruhig zugeftellt erhalten, das seine Veranlagung zur Gemeinde- Grundsteuer mäßig Anwendung zu finden. dazubleiben und mitzutanzen, da ein Tanztränzchen keine politische für 1895/96 betraf. Er erhob gegen die Höhe der Veranlagung Brüssel, 4. März.( B H.) In einer Versammlung der belgiBersammlung fei. Dem Sergeanten leuchtete dies ein, weshalb er Einspruch in einem Schreiben, das am 17. Juli 1895, dem letzten Tage schen Bischöre wurde befchloffen, gegen sämmtliche Priester, welche trotz des Verbotes des Herrn Naporra an dem Bergnügen theil der Frist, nach dem um 3 Uhr nachmittags eintretenden Schlufje politisch thätig sind, in derselben Weise vorzugehen, wie gegen den nahm. Für dieses Bergehen wurde er mit 15 Tagen Mittelarrest der Bureaustunden dem im Rathhause wohnenden Kastellan Priester Daeus. Infolge dessen wurde heute dem Abbé Keefen mitbestraft, Matern aber erhielt eine Anklage wegen Aufforderung eines Werdermann behändigt wurde. Der Magiftrat verwarf den Ein- getheilt, daß er bei den nächsten Wahlen nicht mehr fandidiren Soldaten zum Ungehorsam gegen die Befehle eines Borgesetzten. Die fpruch wegen Frist versäumniß. Darauf beschritt Gabcke den dürfe. Straffammer zu Danzig sprach Matern indessen frei, da nach den selageweg. Der zweite Senat des Ober- Verwaltungsgerichts ist im Brüssel , 4. März.( B. H. ) Einer Privatmeldung aus Rope, Sahungen des Vereins dieser tein politischer sei. Gegensah zu dem Bezirksausschuß dieser Auffassung nicht beigetreten Japan , zufolge herischt dort ein ungeheurer Brand, welcher bisher Der Bauer als Millionär. Eine interessante Vorgeschichte und hat unter Aufhebung des Urtheils deffelven die Sache an ihn einen Schaden von 40 000 pfd. Sterl. anrichtete. hatte ein Meineidsprozeß, welcher gestern das Schwurgericht am zur materiellen Erledigung zurückgewiesen. Der Senat legte dar, Salerno , 4. März.( W. T. B.) Als heute in der Gemeinde Landgericht II beschäftigte. Der Milchhändler Dietrich in Berlin wie das Gesetz die Fristen für Emlegung von Rechtsmitteln nach Bibonati von der Gemeindeverwaltung Brot an die Armen vertheilt bezog feine Milch von den Bauern in Ahrensdorf bei Trebbin . Die ganzen Tagen bemesse; die Friften liefen also an dem letzten Tage wurde, brach der Fußboden des Saales ein, in dem die Vertheilung Milch wurde von den einzelnen Bauern bei dem sogenannten Milch erst um 12 Uhr nachts ab. Die Behörde habe nicht das stattfand. 3wei Frauen wurden getödtet und etwa 30 Personen tühler abgeliefert und zum Versand fertig gemacht. Häufig fam aber Recht, Bestimmungen zu treffen, die die durch das Gefeß gewährte schwer verlegt.
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Berantwortlicher Redakteur: Auguſt Jacobey in Berlin . Für den Inseratentheil verantwortlich: Th. Glocke in Berlin . Druck und Verlag von May Bading in Berlin .
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