zirke der ordentlichen Gerichte, mit denen fie verbunden sind, zu beschränken; in§ 108a linea 6 ist daher eine besondere Abgrenzung der örtlichen Zuständigkeit der Gewerbegerigte vorbehalten. Selbstverständlich verfolgt diese Abgrenzung, sowie überhaupt der Er aß der zum Bollzuge des§ 108a esforderlichen generellen Anordnungen durch diejenigen Be hörden, welche gemäߧ 108 Alinea 3 die Errichtung von Gewerbegerichten zu verfügen haben.
3u§ 108 b. Um eine möglichst umfassende Berücksichtigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse zu erleichtern, ist die Bildung der Beistgerlisten zunächst in die Hand der Gemeindevertretungen und eventuell der Vertreter der kom munalen Berbände höherer Ordnung gelegt und zugleich Borforge getroffen, daß für ein und denselben Gewerbegerichtsbezirk mehrere Liften sowohl nach örtlichen Unterbezieken, als nach Gewerbezweigen gebildet werden können.
Die Qualifitation der Beisitzer ist von einem zweijährigen Aufenthalte im Bezirke abhängig gemacht, damit bei denselben die erforderliche Bertrantheit mit den örtlichen Verhältniffen und Gewohnheiten vorhanden ist. Die Gritude, welche zur Ablehnung der Uebernahme des Amtes eines Belsizers be rechtigen, find selbstverständlich auch für die Zulässigkeit der Niederlegung des einmal übernommenen Amtes maßgebend, worüber der Vorsitzende nach§ 108 c. Alinea 2 zu entschei den hat.
Night unerwünscht würde es sein, wenn die Belfiger aus der Wahl der betheiligten Kreise hervorgehen könnten und da durch im eigentlichen Sinne zu Bertrauensmännern würden. Dazu bedarf es aber einer Organisation der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, welche, wenigsters der Regel nach, gegenwärtig nicht vorhanden ist. Solche Organisation lediglich ad hoc zu bilden, wiirde zu einem Apparate nöthigen, deffen Schwer fälligkeit mit dem Zwecke in teinem Berhältniß steht, und namentlich da, wo es an der Bereitwilligte it der Betheiligten fehlt, zu Schwierigkeiten führen, welche die Einrichtung selbst in Frage stellen könnten. Es war daher wenigstens in dem Gesetze die Möglichkeit offen zu halten, daß da, wo Arbeit. geber und Arbeitnehmer fich zu lebensfähigen, von den Be hörden als ausreicheno anerkannten Organisationen, wie z. B. bei den Knappschaftsvereinen, geeinigt haben oder später einigen, diesen die Bildung der Beifizerlisten durch besondere Bestimmungen übertragen werden kann.
3u§ 108c. Ein einfacher Modus der Konftituirung des Gerichts tann nist wohl abers erreicht werden, als wenn man die Zaziehung der Beisitzer in die Hand des Vorsitzenden legt, welder durch seine Qualifitation eine hinlängliche Garantie für die zweckmäßige Ausübung dieser Befugniß bleten dürfte.
3n§ 108 d.,§ 108 e.,§ 108 f. Bei der überwiegenden Mehrzahl der Streitigte.ten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ist der Werth einer gerichtlichen Entscheidung dadurch bedingt, daß dieselbe binnen fürzester Frist herbeigeführt und eben so rasch vollstreckt werden kann. Sollen da her die file diese Streitigkeiten begründeten Spezialgerichte threm Zwede entsprechen, so müffen ihre Befugniffe so be meffen sein, daß sie ohne Inanspruchnahme anderer Behörden die vor fie gebragten Streitigkeiten zum endlichen Austrage bringen können, und ebenso muß für das Verfahren vor ihnen jede Abkürzung und Bereinfachung Blatz geelfen, welche mit einer geregelten Rechtspflege verträglich ist. Unter diesen Gefichtspunkten betrachtet, werden die Bestimmungen des § 108 d., 108 e., 108 f. einer näheren Begründung nicht be dürfen. Nur zu§ 108d. Nr. 6 und 8 und§ 108e. Alinea 3 ift zu bemerken, daß es bei den hier in Frage stehenden Streitigtelten von befonderer Wichtigkeit ist, den Erfolg der Scha densersatzklage durch eine freiere Stellung des Gerichts hinfichtlich des Beweises mehr zu sichern, als durch die in einzelnen Rechtsgebieten des Reichs zur Zelt geltenden Prozeßvorschriften geschieht und daß der Werth eines auf Schadenersatz lautenden Urtheils gegen einen Arbeiter in den allermeisten Fällen von der Zulässigkeit der Lohnbeschlagnahme als Exekutionsmittel abhängig ist. Die letztere in dieser Be shränkung wieder zuzulaffen, steht auch nicht im Widerspruche mit denjenigen Erwägungen, welche hauptsächlich zum Erlaß des Gesetzes vom 21. Juni 1869 geführt haben und ist je denfalls durch die wohlbegründete Forderung gerechtfertigt, daß die Rechtswohlthat, welche dieses Gesetz den Arbeitneh mern gewährt, nicht zu einer frivolen Schädigung der Arbeitgeber ausgebeutet werden darf. Fernec ist zu tonlatiren, daß die Vorschrift in§ 108d. Nr. 12 auch die landesgesetz lichen Bestimmungen über den Bollstreckangsmodus in fich begreift.
Durch 108g. wird Vorsorge getroffen, daß es auch da, wo Gewerbegerichte nicht eingerichtet werden, an einer geord neten raschen und zureichenden Rechtspflege in gewerblichen Streitigkeiten nicht fehle; insbesondere sind die Urtheile und Bergleiche der Gemeindebehörden hinsichtlich der Vollsterdung auf gleiche Linie mit den gewerbegerichtlichen gestellt, so daß die Bollstreckung auch dann, wenn fie nicht unmittelbar durch die Gemeindebehörden exfolgt, feinen Schwierigkeiten begeg
nen tann.
In§ 108h. ift auf die in einzelnen Staaten, namentlich in Württemberg , in Bezug auf das Verfahren vor den Ger meindebehörden als Ortsgerichten längst bestehenden Einrich. tungen Rücksicht genommen.
Zum zweiten Artikel.
Nach§ 136 ber Gewerbeordnung sind den Fabrikarbeitern In Bezug auf die Borschriften über die Baarzahlung des Lohns(§ 134) auch diejenigen gleichgestellt, welche außerhalb der Fabrikstätten für Fabritinhaber oder für die ihnen gleichgestellten Personen, die zu deren Gewerbebetrieb nöthigen Ganz oder Halbfabrikate anfertigen, oder solche an sie absetzen, ohne aus dem Verkaufe dieser Waaren an Konsumen ten ein Gewerbe zu machen. Da sich zwischen den hier bezeichneten Arbeitnehmern und den Fabrikinhabern ähnliche Streitigkeiten ergeben können, wie zwischen den in? 108 er wähnten Arbeitgebern und Arbeitnehmern, so dürfte die Ausdehnung der Bestimmungen der§§ 108 bis 108 h. auf jene Kategorien zweckmäßig erscheinen.
Zum dritten Artikel.
Der§ 153 unterscheidet fich von dem bisherigen§ 153 durch eine Vervollständigung der Bezeichnung der strafbaren Handlungen und durch die Berschärfung der Strafe. In exflerer Beziehung handelt es fich darum, eine Lüde auszu, füllen, welche die Bestimmung der Gewerbeorenung in Bexgleich zu der Gesetzgebung anderer Länder namentlich dem niederländischen Gesetze vom 12. April 1872 und dem engli schen Gesetz vom Jahre 1871 aufweist. Die Erhöhung der Strafe ift namentli deshalb angemessen erschienen, weil die häzteren Strafen, mit denen das Strafgesetzbuch den Hausfriedenbruch und die Nöthigung bedroht, nur auf Antrag
eintreten, in bent hier in Betracht kommenden Fällen aber der Berlegte aus bekannten Gründen in der Regel Bedenken trägt, elnen Strafantrag zu stellen.
3u§ 153a. Die Bestimmung, wona die Verlegung privatrechtlicher Berträge mit Strafe bedroht wird, findet ihre Rechtfertigung in den Eingangs hervorgehobenen Rück fichten, und ist hier nur noch zu bemerken, daß die Strafge stimmungen selbstverständniß nur ein doloses Handeln treffen, und daß es nicht für entsprechend erachtet wurde, diese allge meine Voraussetzung im Gesetzesterte besonders zum Aasdrucke zu bringen. Im Uebrigen werden diese Vorschriften nicht als die ersten und einzigen ihrer Art in der Reichsgesetzgebung daftehen, finden vielmehr einen Borgand bereits in den§§ 81 ff. der Seemannsordnung vom 27. Dez. 1872.
Zu§ 154. Durch Alinea 1 werden die bisherigen Be ftimmungen nur insoweit abgeändert, als es mit Rücksicht auf§§ 153 und 153a erforderlich ist, um den Grundsazz, nach welchem für die Rechtsverhältnisse der Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Bergwesen dieselben Bestimmungen gelten sollen, wie flir die übrigen Gewerbe, aufrecht zu erhalten. Die Wiederaufnahme des Alinea 2 des jeßigen§ 154 der Gewerbeordnung erschien nicht erforderlich, da die dort angeordnete Aufhebung einzelner Gesetze bereits definitio in Bollzug gekommen ist.
Zu Alinea 2. Der§ 108 der Gewerbeordnung gehört bisher nicht zu denjenigen Bestimmungen der Gewerbeordnung, welche auch auf das Bergwesen Anwendung finden. Die Bergwerkbefizer und Bergleute mitffen daher die im§ 108 Alinea 1 erwähnten Streitigkeiten vor den ordentlichen Ge richten zum Austrage bringen. Das Bedürfniß einer schlennigen, mat: Mitwirkung von Sachkundigen stattfindenden Rechtspflege ist aber für das Bergwesen nicht minder vorhan den, als fitr die übrigen Gewerbe. Die is dem crften Artikel des angeschlossenen Gesetzentwurfs enthaltenen Bestimmungen einfach auch für das Bergwesen anwendbar zu erklären, ist bel der Verschiedenheit der thatsächlichen und rechtlichen Bir hältnisse nicht thunlich; wohl aber scheint es zwedmäßig und unbedenklich, den Centralbehörden die Befugniß beizulegen, auch für die Bergwertebefizer und Bergarbeiter Gewerbege richte zu errichten, auf welche die Bestimmungen der§§ 108 bis 108h incl. mit der durch die Besonderheiten der Bergverhältnisse gebotenen Maßgabe Anwendung finden, daß zum Vorfißenden eins solchen Gewerbeg richts auch ein Bergrevierbeamter bestellt und die Bildung der Beifikerlisten den Knappschaftsverbänden übertragen werden kann.
Frankfurt a. M., 13. Febr.( Gerichtsverhandlung.) Wie bereits gemeldet, wazo ich am 29. Januar d. J. von der Straffammer des königl. Kreisgerichts zu Wiesbaden wegen Beleidigung des Bürgermeisters Glatt zu Höchst a. M. zu drei Monaten Gefängniß verur heilt. Es verlohnt sich wohl der Mühe, diesen Fall mit all' seinen Einzelheiten zur Kenntniß des deutschen Volkes zu bringen, auf daß es begreife, wo nach richterlichem Gutachten sein Recht und die gesetzliche Bertheidigung deffelben gegen Webergriffe anfangen und aufgören. Ich glaube am besten an thun, wenn ich ohne weitere Boxbemerkan, das mir ausge fertigte Urtheil mit seinen Gründen" hierher setze.
Im Namen des Königs.
Urtheil.
In der Anklagefache gegen Carl Frauz Egon Frohme aus Hannover zu Frankfurt a. Main wegen Beleidigung hat die Straffammer des fönigl. Kreisgerichts zu Wiesbaden in der öffentlichen Sigung vam 29. Jannar 1874, an welcher thellgenommen haben:
1) Dubell, Kreisgerichtsrath, Borsigender, 2) Wünsch, Gerichtsafſeſſor, Beisitzende. 3) Loffen,
do.
4) als Beamter der Staatsanwalt: Müller, Gerichtsaffeffor,
5) als Gerichtsschreiber: Froh, Gerichtsaktuar, auf Grund der stattgehabten Verhandlungen zu Recht erkannt: daß der Angeklagte Carl Franz Egon Frohme aus Hannover wegen Beleidigung an einer Gefängnißftrafe von drei Monaten und in die Kosten der Untersuchung zu verurtheilen. Dem Bürgermeister Glatt zu Höchst wird auf Kosten des Angeklagten eine Ausfertigung des Urtheils mit der Befugniß ertheilt, den entscheidenden Theil desselben innerhalb vier Wochen na eingetretener Rechtstraft auf Roften des Angetlagten im Rheinischen Courier" zu veröffentlichen. Bon Rechts wegen Gründe.
"
Der vorschriftsmäßig zum Termin zur mündlichen Verhandlung geladene Angeklagte ist am 29. Januar 1874 nicht erschienen. Gemäߧ§ 350. St.-P.-D. war seiner Abwefenheit ungeachtet zur Beweisaufnahme und weiteren Hauptverhandlung zu schreiten.
Der Bürgermeister Glatt au Höchst hat, wie er eiblich bekundet, am 23. September 1873 eine in Höchst abgehaltene Arbeiterversammlung wegen einer durch den Redner gemasten Aeußerung über den französisch- deutschen Krieg aufgelöst. Auf ben 30. September 1873 wurde eine zweite Arbeiterversamm lung in dem Gasthof zum Schwan in Höchst anberaumt und polizeilich gestattet.(!!!) Die Tagesordnung bestand aus zwei Vorträgen, von denen einer über das Gesetz und seine Diener" gehalten werden sollte. Die Versammlung war eine öffentliche. Alle diese Umstände ergeben sich aus der Anssage des Glatt. Unter denen, welche der Versammlung beiwohnten, befanden sich der Hutmacher Adam Rohmann, der Schuhmacher Balthasar Gerft und der Schuhmacher Philipp Maurer. Sie find als Zengen eidlich vernommen. Bet Eröffnung der zahlreich und namentlich von Arbeitern besuchten Versammlung waren fie anwesend. Sie sagen übereinstimmend aus, daß der Angeklagte als erster Redner im Beginn des Bortrages wiederholt gefragt habe, ob ein Vertreter der Polizei anwesend set, und daß ihm der Polizeidiener Eberg gefagt habe, der Bürgermeister werde die Versammlung selbst überwachen. Der Bürgermeister Glatt ist, wie er angiebt, da mals nicht zugegen gewesen. Die Zeugen Gerst und Maurer fagen aus, daß der Angeklagte gefeßliche Bestimmungen über das Vereinsrecht vorgelesen, hierauf auf die Auflösung der vorigen Versammlung übergegangen sei und bemerkt habe, er- Frohme- sei nicht anwesend gewesen. Gerst bezeugt, Frohme habe hinzugefügt, er würde sonst dem Bürgermeister gezeigt haben, was das Gesez fel. Maurer hat die Aeuße rung des Angeklagten dahin aufgefaßt, daß der Bürgermeister ficher bel Anwesenheit des Angeklagten die Bersammlung nicht aufgelößt haben wirde. Der Henge Maurer , der die Rede nicht bis zu Ende mit angehört hat, bezeugt, daß der Angeklagte in weiterer Beurtheilung des fellheren Borfalles felne Rede mit wiederholt bazwischen geschobenen:„ Der Bir
germeister, verstehen Sie! der Bürgermeister", mart unter Anderm bemerkt habe, damit die Bürgermei 24 Gesetz besser kennen lernten, müsse man von ihnen ein fordern, damit eine Auflösung aus Untenntniß and mehs vorkomme, wie dies von einem Bürgermeister benachbarten Orte geschehen sei. Rohmann bekundet, Angeklagte in Anschluß an die frühere Auflösung an habe, es sei beffer, wenn die Bürgermeister ein Exam Beit legten, damit sie wüßten, was sie nach dem Gesez lich hätten, dann tamen solche Fehler nicht vor. So etwtags
telort wie Höchst.
pränu bei be beit
Der Zeuge Gerst giebt den Zusammenhang, wie fin Nachdem der Angeklagte seine Abwesenheit bei der 6 Auflösung bedauert, habe er fortgefahren:„ Komm Bürgermeister aus dem Winkelort Höft, verbietet Deutsc sammlung, die er nach dem Gesetz nicht verbieten 56 Kre cis tann. Es ist nöthig, daß auch die Bürgermelfter fung bestehen, damit fie das Gesetz genauer tennen le nicht solche Sachen machen, ich will nicht sagen, aus heit oder Böswilligkeit, aber doch immerhin aus eige zenloser Unkenntniß." Die Zengen Rohmann und G len noch mit, daß ber Angeklagie von einem Beamte fch
habe, der eine Bersammlung, als ein Redner über I. J " Thewa" bezeichneten Gegenstand babe sprechen wo 19. dem Bemerken aufgelöt habe, dies sei unzuläs " Thema" nicht auf der Tagesordnung Behz D Bürgermeister Glatt ist vor dem Ende der Rede laenschlo fammlung gekommen. Er hat von draußen her dieselme Gerst bestätigte oftmalige Wiederholung des Worperte Bürgermeister von Höcha" vernommen. Nach fel Social tritt hat, wie Glatt, Rohmann und Gerst angeben, getlagte mit seiner Rede inne gehalten und gefragt. S ein überwachender Polizeibeamte anwesend sel. htes Glatt erklärte, daß er als Bürgermeister zur Ueb aliften der Bersammlung zugegen sei. Der Angeklagte that sich in ähnlichen Reden, wie vorher, über die Auf alle gangen. Dies bezeugt Gerft. Die Zengen Manreht: und Rohmann find darin einig, daß die Ausdrudz bag rid Angeklagten eine höhnische und verlegende gewesen herrn, Beendigung seiner Aufprache ist der Angeklagte, cheniffen Redner begonnen hatte, in die Nähe des Bürgermeerth gegangen und hat mit überschlagenen Armen und r die Blicken zuerst von der einen und dann von der ande Bo ihn betrachtet. Es wird dieses durch die Zenguiffe e aust mann und Gerst erwiesen. Beis
Das Gericht hat in den Ausbrücken: so ein B
fter aus dem Winkelost Höchft", grenzenlose Untener gu in dem Vergleiche mit dem Beamten, der wegen er der auflöfte," eine Beleidigung in Worten und in dem Bourge Betrachten und übergeschlagenen Armen eine fam durch Geberden gefunden.
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Daß der Angeklagte die Abfist gehabt hat, zu wer der mit Bezug auf die in Höchst vorgefallene Auflöſten getragenen Anekdote, aus den durch die Zengen Beberben des Angeklagten hervor. Wollte man versch Gunsten des Angelligten annehmen, daß der§ 193 enoff auf ihn Anwendung fände, ſo ſchließen die Formen denoff rungen und die begleitenden Umstände die Abwesebra Beleidigung aus. Sternach ist thatsächlich festgeftelt jeglich Angeklagte am 30. September 1873 zu öchft dezu bef meister Glatt öffentlich beleidigt hat. Das tonis Beitu Höchst hat als vorgesetzte Behörde der Strafantings i Da der Bürgermeister Glatt nach dem Resultat d 17,00 aufnahme fich, als die Beleidigung ftattfand, in seines Berufes befand, so ift der Antrag nach woh G.-B. zulässig. Bei Ausmeffung der nach§ 185aufd zu bestimmenden Strafe war zu berücksichtigen, die Eige getlagte, dem der Beschwerdeweg unverschränkt Ding beleidigenden Behandlung der Sache den Weg der Bersammlung wählte; daß er die Angelegenh her vorbereitete, fie der Aufmerksamkeit der Höchhen He ner unter dem Titel: das Gesetz und seine D eſellſch zeichnete und unter der Form eines Vortrages cl welcher eine Entgegnung des Angegriff we geschlosen war.( 1) Der Angeklagte hat ferreis. oftmaligen Bezeichnung des Bürgermeisters von uns 1 ungweifelhaft als den Gemeinten hinstellen seinen Worten noch eine schärfere persönliche geben, wiederholt die Anwesenhelt des Bürgermei zu beleidigen suchte, tonftatirt. Er hat zu nach dem Eintritte des Glatt seinen Vortrag
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wozu ein anderer Anlaß nicht gegeben war. Dual- T Beleidigung durch Geberden erscheint als muth ge br höhnung des Beamten, der anf alle Vorwürfe de Quarta ten fich ruhig verhalten hatte.
Es liegen hiernach in dem Ort, in der Act unäch begleitenden Momenten der Beleidigungen die erscherstell Umstände vor. Bei dem nicht günftigen Lemmu einen geklagten und, da er bereits eine Strafe wegen erlitten hat, erschien eine dreimonatliche Gefängn gemeffen. Die ausgesprochene Publitationebefugn tigt fi aus$ 200 St.-G.-B. und der Koften thr § 430 St.-B.-D.
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gez. Dübell. Wünsch. Lossen ezoger meiten pro copia vera. Name unleserlich.
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Broschüren.
penn 1 Durch den Bereinskaffirer W. Grüwel, Dresde men d find folgende Laffalle'sche Schriften zu nebenstehen ritten 11 beziehen: An die Arbeiter Berlins . Bezugspient Bertaufspreis 9 Pf.-arbeiter- Refebud 1pird. Arbeiter- Programm 9 Bf.- Bastiat Schulz azu Feste, Presse tt. 1 Sgr.- Die Wiffenf Arbeiter 1 Sgr.- Vermischte Auffäße Indirekte Steuern 2 Sgr. 3 Pf.- Ronsdorfer
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Agitation des Allg. dents. Arb.- Bereins u. f. m.) te Ar Der Berkaufspreis der einzelnen Broschid Offenen Antwortschreiben 2 Pf., Bafliat Schulehe 1
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bel den übrigen Broschüren 3 Pf. höher als der Be i
bon Berlin.
Drud von T. Thring's Wwe.( A. Colbasty) Berantwortlich für die Redaktion: C. Bedes
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