Ein Freund aus dem gegnerischen faget fagte mie, ihm hätten während de Borirages fortwährend die Worte Fanft's auf den Lippen geschwebt:

Sigt Ihr nur immer! Leimt zusammen,

Braut ein Ragout aus And'rer Shmaus Und blast die fümmerlichen Flammen Aus Euren Achenhäuschen' raus. Bewund'rung von Kindern und Affen, Wenn Euch carnach der Gaumen steht.

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Als Herr Benfey ein: Stunde geredet und in der Manter so vieler Herren seines Schlages wie ein g lehrter Esel auf Lassalle's Grab sich nm Hergetummelt hatte, die Grabschrift dieses großen Todten, mit seinem Ans­wurf beschmugend, unterbrach ihr der Träsident, ihn an die vorgerückte Zelt und an fein Versprechen erlunernd. Allein Herr Benfey prat flirte und meinte, er stehe er in der Mitte seines Vortrages. Auf das Unbe­gritudete seines Protestes hingewiesen, verließ er, sich gegen ble Bezeichnung Referent" verwahrend, unter Proteft die Bersammlung. Lautes Gelächter erschallte ob dieser Hauswurstlade. Es ward auch dem blödesten Gegner flar, daß er nur aus Fu: cht vor der Oppofition aus der Versammlung floh. Wie thöricht: die Polizei, die ihm wohl oft in Noth und Te bfal belgestanden, sprang herbei und löfte, als sein Gegner, unser Heinzel and Kiel  , das Wort nehmen wollte, die Bersammlung auf. Wir haben a fo tinen Sieg ohne Schwertfreich zu verzeichnen. Satte schon Lindwurm durch feine man eftermäßigen Absurditäten unfern Gegnern die Suppe versalzen, fo that dies Herr Bensch erst recht. Sollen wir nun noch ein Wort fagen über die Leiflungen des Herrn, so können wir kurz sein: So aufgebunjen fein Körper is, so aufgeblafen scheint s in Geist zu sein. Andern Tage war von Sachse wieder eine Boltsversammlung anberaumt und Hr. Benfey eingeladen; aber er erschien nicht, obgleich er noch im Orte auwesend war. Her: Heinzel hielt einen gediegenen Vortrag über das vorige Thema, unter Beifall der gesammten, start besuchten Versammlung. Aber das, welchem Herr Benfy fich hier durch seine Flucht entzog, mußte er in Wes­felburen erleben. Den vollen Kelch der Nederlage mußte er dort zur Neige leeren. Selbst die gegnerischen Blätter gestanden, daß solche Versammlun­gen ihrer Sache nne schaden. B. Off.

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man höre und staune

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Altona  , 1. Febr.( 3ur hiesigen Wohnungsfrage) Altonaer Hauswirthe gegen ihre Wiether vorgehen, zeigt folgender Vor­Wie die fall; I bin nämlich gezwangen, in nächster Zeit aus meiner bisherigen Wohnung auszuziehen, und richtete daher vor einigen Tagen mein Augen mert auf eine neue Wohnung. Da ich jedoch in Folge meiner Arbeiten nicht Zeit hatte, persönlich mich mit den Hausbefizern in Berbindung zu feten, so fchickte ich meine Frau aus, um einige Wohnungen fich anzusehen. Das Resultat war folgendes: Wie meine Frau in das erste beste Sans eintrat, wo eine Wohnung zu vermiethen war, wurde ihr auf die Frage: ,, wes treibt ihr Mann für ein Geschäft", und nachdem sie gesagt, das eines Cigarrenmachers, ble Antwort zu Thell: Cigarrenarbeiter nehme ich nicht." Nicht anders erging es meiner Frau im zweiten Hause, Hier wurde sie sogar nicht einmal eingelassen, als man hörte, daß ihr Mann Cigarrenarbeiter sei. Auf der dritten, vierten fünf­fen Stelle Tautete ebenfalls die Antwort: Cigarrenarbeiter wollen wir nicht." Da auch verschiedenen anderen Kollegen, tole ich irfahre, ein Glel­ches paffte it, so bitte ich dieselben, mir Mittheilungen zu machen, um fodann in Stand gesetzt zu sein, den Arbeitern über gewisse ,, Serren" die Wngen ordentlich zu öffnen. Otto Lehr.

Ueber die Zeugenhaft in Preußen.

Bon J. D. 5. Temme. ( Ans der Volkszeitung".)

Der gemeine deutsche Strafproz ß tennt eine doppelte Untersuchungs haft, die Sicherheits- und die Kollufoushaft"; beide follen für die 3mede der Untersuchung dienen. Durch die Sicherheitshaft soll der Schuldige, vielmehr der Angefchuldigte, gehindert werden, sich der fünftigen Strafvoll ziehung zu entziehen. Durch die Kollufionshaft soll der Angefchuldigte ver hindert werden, felne Feelheit zur Verdunkelung der Wahrheit und Erschwe zung der Untersuchung zu mißbranchen.

Die Sicherheitshaft ist in den Gesetzen begründet und durch die Zwecke der Untersuchung gerechtfertigt. auf und mit dem 3 quifitionsprinzip aufgebaut ist und der Inquifitione Die Kollusionshaft ist lediglich ein Produkt des Willkürverfahrens, das prozeß genannt wird. Sie soll dem Richter, dem Irquicenten, der von Amtewegen die Beweise herbeizuschaffen hat, sein Geschäft erleichtern. Zu diesem Zwecke, und nur zu ihm, soll der Angefchuldigte gegen fich felbft dem Irquirenten als ela Mittel in der Weise dienen, daß dieser ihn seiner Freiheit berauben darf; willkürlich; denn das ganze Inquisitionsverfahren it willfär. Die Ungerechtigkeit der Kollusionshaft i schon danach far. Die Gefeße wissen nichte von ihr. Die gemeinrechtliche Dottrin und Praxis berufen sich für sie auf die peinliche Gerichtsordnung Art. 11; aber hier bird unr der Richter darauf aufmerksam gemacht, mehrere verhaftete Weit schuldige in der Haft womöglich von einander zu trennen, damit sie nicht zu unwahrhelten sich bereden.

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Die preußische Kelminafordnung von 1805 fat dennoch die Kollusions haft aufgenommen. uemal", befiehlt der§ 209, wenn der Richter die gegründete Besorgulß hat, daß der Verbrecher( soll heißen: der Augeschul­sigte) feire Freiheit zur Berdunkelung der Wahrheit und Erschwerung der Unterfugung mißbrauchen werde, muß zur Haft geschritten werden." Das englische Recht kennt keine Kollufionehaft. In einem Staate, in dem die persönliche Freiheit etwas werth ist, sollte man fle nicht feunen. Das Recht kann sie nicht anerkennen. Der Bequemlichkeit eines Beamten darf dle bitrgerlige Freiheit nicht zum Opfer gebracht werden.

Luft.

Die Pr ple der preußischen Gerichte hat noch eine beltte Untersuchunge haft erfunden. Sie findet ftatt gegen 3- ngen, die dem Untersuchungsrichter über den Gegenstand der Untersuchung keine Auskunft geben wollen oder die eldliche Beträftigung ihres( abgelegten) Beugniffes verweigern. Dies muß rechtlich als völlig ung huerlich erscheinen, und so wie es von der Praxis gehandhab. wird, schwebt es auch gesetzlich völlig in der Die preußische Kriminalordnung schreibt vor:§ 312. Weigert fich Jemand, als Zeuge fich vernehmen zu lassen, so soll er dazu von seinem ordentlichen Rhter durch Geld- oder Gefängnißftrafen angehalten werden." § 337. Gegen diejenigen, welch( in den nicht ausgenommenen Fällen) die förperliche Leistung des Zeugnisses beharrlich verweigern, muß ebenso verfahren werden, als gegen diejenigen, welche sich der Ablegung des Zeugniffes gänzlich entziehen wollen(§ 312)."

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In der Proxie wird danach so verfahren: Der Zeuge, der sein Zeng­, beziehungsweise beffen eibliche Bekräftigung verweigert, wird, wenn feine vorgebrachten Gründe für nicht ausreichend erachtet werden, vermöge einer einfachen Brfügung des Untersuchungsrichters so lange in Saft ge­halten, bis er feine Weigerung aufglebt. Man hai Beispiel, daß eine solche Saft ein Jahr lang gedauert hat. In dem ganzen Verfahren kann tein Recht erkannt, nicht der Sinn eines Rechts gefunden werden. Eine solche Saft ist keine Untersuchungsgaft mehr, die nur, zur Verminderung, fünftiger Gefahren für die Zwecke der Untersuchung verhängt wurde. Sie ist geradezu eine Strafhaft, elue Strafe le die Beigerung des Zeugen, fein Bengu abzulegen oder eidlich zu be­träftigen, also für eine von ihm begangene Handlung. Sat sie daneben zu gleich den Zweck, den cenitenten Zengen zu einer Aufgebung seiner Rent tenz, also zu einer zukünftigen Handlung zu zwingen, so hat eine Strafe zu dem Zwecke, Jemanden zu etwas zu zwingen, rechtlich etwas so durchaus Anomales, daß eine Gesetzgebung gar nicht an fie denken sollte. Hätte gleichwohl eine Gelezgebung fie einmal fanttionirt, so muß die gefeßliche Vorschrift darüber unzweifelhaft mit äußerster Beschränkung ihrer Worte und ihres Siunes ausgelegt und zur Anwendung gebracht werden. Durch eine einfache Berfilgung des Gerichts fie aussprechen, fie auf eine völlig unbestimmte Zeitdauer aussprechen, sie Jahre lang fortsetzen, bis der Sinn des Zeugen endlich mürbe geworden ist, oder die öffentliche Meinung, nicht blos des Landes, fondern der civilisirten Welt, also das allgemeine Rechts­bewußtsein ein verurtheillendes Berdilt ausgesprochen hat da muß es doch im hohen Grade bedenklich erscheinen, noch von Recht sprechen zu Findet jene Praxis denu aber auch einen rechtlichen Anhalt in den zi tirten Paragraphen der preußischen Keiminalordnung? Der Verfasser dieses Gesetzbuchs, der Präfident von Schlechtendal, war einer der humanften und edelsten Männer Deutschlands  , er hat nie an eine solche Praxis gedacht. Betrachten wir das Gesetz näher.

wollen!

Konnte in demfelb- t

det; wobei gefeglich angenommen wird, er habe dasjent e bekunden müffen ,, des ordentlichen Strafverfahrens erkennen soll. worüber er zum Zengen vorgeschlagen war. Ueber diesen Regreßanspruch Paragraphen jenes Ausschreiten in Beziehung auf Strafmaß und Straf tann selbstrebend der Richter des Prozesses, in dem das Zeugniß verweigert wed ausgesprochen sein? toire, blsziplinarisch nicht entscheiden. Die Entscheidung fann nur in einem befonderen felößtständigen Prozesse durch den für diesen tompetenten Richter erfolgen. Und so wird aus verfahren.

Im Kriminalverfahren fann von einer Vermögensentschädigung, mithin auch von einem Negreßanspruche nicht die Rede sein, muß also nothwendig, in fofern, aber auch nur in sofern, ein and res Verfahren stattfinden. Zu nächst treten hier wie dort die richterlichen Disziplinarmittel cin. Haben fie feinen Erfolg, so hört auch hier die Gewalt des Untersuchungsrichters auf, und er muß Berfahren und Entscheidung über die Nenitenz des Zen­gen an den file diefen in Untersuchungsfachen kompetenten Richter verwel­fen, der selbstständig zu prozeßßiren und darüber zu befinden tat, ob der Beuge wirklich ohne rechtlichen Grund sein Zeugniß, die Erfüllung einer allgemeinen Bürgerpflicht, verweigerte, mithin renitent war und dafür zu bestrafen fel. So ist durchaus konsequent die Vorschellt im 312 der Pr. Krim D.: Welgert sich Jemand, als Zenge sich vernehmen zu laffen, so soll er dazu halten werden. Ganz klar und deutlich wird hier vorgeschrieben: Erftens: von seinem ordentlichen Richter durch Geld- oder Gefängnißstrafen ange­Der Nichter der Untersuchung, in welcher das Zeuguis verweigert wurde, hat mit dem renitenten Zeugen gar nichts weiter zu schaffen, muß vielmehr alles fernere Berfahren gegen diefen an dessen ordentlichen, persönlichen Richter abgeben. 3weltens: Dieser ordentliche Richter soll den renitenten Beugen wegen rechtswidriger Berweigerung des Zeugnisses zur Strafe, mit­hin, da Niemand von seinem Nichter, ohne von ihm gehört zu sein, ver­urtheilt werden taun, zur besonderen Untersuchung al hen. Das es ist, alles wie gesagt, ganz ffar und deutlich in§ 312 ber trim D. vorgeschrieben. Sat der Paragraph dabei den Ausdruck, der Zeuge foll zu seiner Bernehm laffung durch die Strafe ,, angehalten werden", so ist das allerdings ein ungefchickter Ausdruck, durch den aber der flare Inhalt des Paragraphen nicht alterirt werden fann; er soll und tann nur die Eraartung ausspre­chen, daß dre Zenge sich nunmehr fütgen werde. Die Frage ist nur noch, welches Berbrechen denn die Renitenz des Zeugen enthalte, für das er mit Geld- oder Gefängnißstrafe belegt werden niffes auch zur Zeis der Abfaffung der Krim  . O.( Allgemeines Landrechi) soll? Im Strafgeses ist und war die genublose Verweigerung des Zeug speziell night mit Strafe bedroht. Sie könnte daher strafrechtlich nur als Ungehorsam gegen obrigkeitliche Befehle aufgefaßt werden. Aber auch die sen straft das.-. nirgends blos als solchen, sondern nur, wenn er mit einer thatsächlichen Widerseßlichkeit verbunden ist; blese liegt bei der bloßen Beugenverweigerung nicht vor. Gegen anbelos wird die Borschrift des§ 312 deshalb gleichwohl nicht. manche Strafvorschriften, die auch nur analogisch, unter fetue Strafveftime Die preußische Gesetzgebung hat mung des Strafrechts im Allgemeinen Landrecht sich subsumiren laffen, namentlich gehören dazu eine große Anzahl von Bistrafungen für blos ungebührilchs Gebahren gegen Behörden. Zum Beispiel sollen Diejenigen, welche Vorstellungen nicht deutlich faffen und schreiben können und solche für Andere fertigen und schreiben, mit Gefängulß bis zu 8 Wochen bestraft werden; Allg. Gerichtsordnung Theil 3 Titel 1, Anhang§ 441. Ferner: Gemeindebeputirte, die ihren Wohnort verlassen, um bei Seiner König­lichen Maj nät oder dem Ministerium persönlich zu fuppliziren, sollen mit Gefängniß bis zu 4 Wochen belegt werden". Derselbe Anhang In gleicher Weise ist nun der§ 312 der Reim.-D. aufzufaffen. ist ein Strafgesetz in dem eigentlichen Sinne des Wortes; er bedroht eine bestimmte Handlung mit einer bestimmten Strafe Er benennt diese Strafe zwar nicht ausdrücklich, allein sie wird zu einer ausbildlich benannten bur ben bekannten& 35 des Landrestlichen Strafrechts( A. L.- 8. II. 20). Dieser shreibt vor: Wenn die Gesetze cine wifiteliche Strafe verordnen, so darf dieselbe nicht über Gefängniß von 6 Wochen oder 50 Thlr. Geld­buße ausgedehnt werden." Doktrin und Praxis find stets darüber einver­standen gewesen, daß unter der willfürlichen Strafandrohung" des 35 jede völlig unbestimmte Strafandrehung eines Gefehts zu verstehen sei, es muß also auch die Strafandrohung des§ 312 c. D. darunter fallen. Daß bleser§ 312 übrigens als ein eigentliches Strafgesetz, und nicht als eine Disziplinarvorfeift angesehen werden muß, ergiebt zum Ueberfluß noch seine Borschrift, die den renitenten Zengen geradezu der Bestrafung durch seinen ordentlichen"( perfballchen) stichter überweist. Disziplinarge dieser Richter soll ihn aber nicht bestrafen, er soll ihn dem ordentlichen malt hat über einen Zeugen nur der Richter, der ihn als 3engen vernimmt; Richter überweisen, der eben keine Disziplinargewalt über ihn hat.

§ 443.

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Voltaire. ( Fortsetzung.)

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Die Herrschaft der Priester fonnte man nur erschüttern, wenn man ihre Sache von der der Könige trennte. Dazu fühlte fich Voltaire   von Natur getrieben, und es war das erste Mittel, deffen er fich bediente. Der lange und unverföhnliche Streit der Kaiser und Päpste, Heinrich IV.   auf den Knien vor Gregor VII.  , so viele Bürgerkriege aus Religionswuth, so viele von der Höhe der Kanzeln herab gepredigte Empörungen, die Verurtheilung ven Königssöhnen durch die Inquifition; die Beichtväter, die mächtiger waren, als die Faooritinnen, die sich zu gleicher Zeit der Gewalt des Himmels in Beste nahmen und die Königreiche regierter, der Fürsten   und ihrer Seelen bemächtigten, die Erde im Namen des Himmels in Befis nahmen und die Königreiche regierter, wenn fie fte night in Berwirrung stürzten; die Jesuiten   im drei­ßigjährigen Kriege; die Ligue; die- Königsmörder in der Mönchs­tatte

solche Hülfsmittel bot die Geschichte dem Angriffe­plane Boltaire's. Er sammelte und gebrauchte fte mit farchtbarer Geschicklichkeit. Wenn die Mehrzahl der Könige," schrieb er an Friedrich den Großen, als er noch Kronprinz von Preußen war, ,, wenn die Mehrzahl der Könige den Fanatismus in ihren Staa­ten begünstigt haben, so thaten fie dies, weil sie blind waren, weil sie nicht sahen, daß die Priester ihre größten Feinde find. Glebt es in der That in der Weltgeschichte ein einziges Beispiel, daß von Priestern die Eintracht zwischen ben Herrschern und ihren theil überall die Briefter die Fahne der Zwietracht und der Em­Völkern unterhalten worden wäre. Sieht man nicht im Gegen­pörung erheben? Waren es nicht die Presbyterianer von Schott­ land  , welche jenen unglücklichen Bürgerkrieg begannen, der Karl I. das Leben gekostet hat? War es nicht ein Mönd, der Hein­ rich III.  , den König von Frankreich  , ermordet hat? Ist nicht falt? Bifcöfe werden Fürsten   und in der Folge' Ihre Kollegen ganz Europa   noch mit den Spuren des kirchlichen Ehrgeizes er­in der Kurfürstenwürde, ein Bischof von Rom wirft die Kaiser zu seinen Füßen nieder; sind dies nicht schlagende Beweise?" In folcher Weise bemühte sich Voltaire  , die Könige gegen die Pfaffen aufzubezen.

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Auf der andern Seite bemühte sich Voltaire  , zu beweisen, daß die Philosophen die natürlichen Verbündeten der Könige rea. Er, der alles gegen die Priestermacht wagte, konute fich nicht entrüftet genug äußern über den Elerden, der verrückt ge­nug ist, eine Schmähschrift gegen einen König zu schreiben." Man kann annehmen, daß, wenn er im Konvente gefeffen hätte, er sich heftig der Verurtheilung Ludwig's XVI. widerfest haben würde.

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So predigte Voltaire  , nach dem Beispiele Lather's und Cal­vin's, zu gleicher Zeit die Empörung gegen die geistliche Autori­tät und die Unterwerfung unter die weltliche Mast. Revolutio­när in der Religion, wollte er nicht, daß man es auch in der Politik sei; und er beharrte in dieser, seinen Plänen übrigens so förderligen Infonfequenz in gutem Glauben; denn er führte ge­gen seine Freunde, gegen feine Eingeweihten, gegen die Bertran­ten seiner geheimsten Gedanken immer diefelbe Sprache, als gegen daß die Sache der Könige die der Philofophen sei; indeffen ist die Könige. Er schrieb an d'Alembert  : Man hatie nicht geahnt, gar durch eine Verfügung des Inquirenten Jahre lang eingesperrt, um sie die ersten Stützen der föniglichen Würde stad." Dennoch werden in Preußen Zeugen, die ihr Zeugniß verweigern, es llar, baß die Weisen, welche zwei Gewalten nicht annehmen, zum Zeugnisse zu zwingen. Also nicht zur Strafe! Denn die Strafe ift nur die rechtliche Ahadang für eine gesehene Handlung, für ein verübtes Der Plan war flar entworfen, die Geschichte kam ihm za Berbreken, hat aber in feinem Gesez buche der civilifirten Welt den Charat- Sülfe. Voltaire   hatte das feltene Glück, daß seine 3been stets ter eines Zwanges zu einer erst noch vorzunehmenden Handlung. durch die Ereignisse unterstützt wurden. Während er für sein Hierzu noch eine Bemerkung. Ein prenßisches Justizministerialzescript vom 7. Februar 1815 fiellt die Anficht auf, wenn in einem Gesch the Jahrhundert dachte, handelte sein Jahrhundert für ihn, und zum anderes Brädikrat( ale willfürlich") gebraucht und nicht zugleich auf den Beispiel segte zu derselben Zeit, zu der er den Fürsten   zurief, § 35 ausdrücklich Bezug genommen ist, der Richter an das Maß der will den Theologen wegen ihres herrschfüchtigen Fanatismus und ihrer fürlichen Strafe( des§ 35) necht gebunden" ist. Die Ansicht ist unrigtig, Ränte nicht zu trauen, ein thrologischer Kampf Paris   in Flammen. wird auch von der Praxis nicht befolgt. Wäre sie aber auch richtig, immer wirde sich nur daraus ergeben, daß der Richter, aber nicht der Inquirent, Leidenschaften in eine Bewegung, die nicht wieder aufzuhalten Dieser Kampf war düfter und wathentbrannt. Er setzte die auch in dem hier besprochenen Falle auf eine mehr als sechswöchentlige war. Er bedeckte die religiösen Parteien mit Schande und Spott. Gefängnißßirafe erkennen könne. Kein Gesetz ermächtigt ihn jedoch zu dem innerlichen Widerspruche, auf eine ihrer Dauer nach unbestimmte Strafe Er fegte die Könige in Unruhe im Sinne der Absichten Vol­zu erkennen, die bis zu dem Tode eines Menschen währen kann, und nach taire's. Ser bestehenden Wuffassung währen soll, eines Menschen, der zudem meist unentciunbaren Presse; und indem er die tönigliche Macht und Er entfesselte in Frankreich   den Zorn einer geheimen, aus einem edlen Pflichtgefühle nicht anders handeln konnte oder zu können die Macht des Parlaments gegen einander hezte, beschleunigte er. meinte, als er haudelte! die Revolution, in welcher die eine wie die andere untergehen follte.

Der gemeine deutsche Strafprozeß, fagten wir oben, tenne eine Saft gegen renitente Zeugen, um fie zur Ablegung des Zengulffes zu zwingen, nicht. Daß die Pflicht zum Zenoniffe eine allgemeine staatsbürgerliche fel, ist auch in den Snellen vorgeschrieben, wie in Dottrin und Proris des Ge meinen Rechts als unzweifelhaft anerkannt; ebenso, daß dem Nichter zur Doftrin spricht dabei von Gelobußen und Gefängniß, und in der Praxis Erzwingung dieser Pflicht, 3wangsmittel" zu Gebote stehen müffen, die fommen diefe zur Anwendung. Die gemeinrechtlichen geschriebenen Quellen schweigen aber von der Art der Zwangsmittel, nur die Novelle 90 Kap. 5 erwähnt ausdrücklich der Folter( Cormenta), die denn auch, so lange sie im denfchen Strafverfahren überhaupt bestand, als ein ebenso bequemes wie ritfames, freilich auch grausames und barbarisches Mittel, oft genug zur Anwendung gekommen sein mag. Die Zeiten der Rechtsinstitution der Fol ter find indeffen für uns vorüber und seitdem helfen Doktrin und Broris sich mit Geldbuße und Gefängniß; allerdings willürlich, und wie weit diese Willtür ging, zeigen die Gesetze, die nuumehr in den einzelnen deut fchen Ländern ergehen mußten, um Maß und Ziel in die Sache zu bela gen. So verordnet das österreichische Strafgesetzbuch( von 1803) 1.§ 375, den. der Zeuge folle mit Geld- oder Leibesstrafe zur Aussage verhalten wer: Die höchste Geldstrafe des österreichischen Strafgesetzbuches beträgt 900 Gulden, die längste Daner des Arrestes( die hier unter Leibesleafe verstanden wird) sechs Monate. Das bayerische Strafgesetzbuch( von 1813) Act. 206 schreibt vor, daß der Zeuge, wenn er die Ablegung des Zeng niffes oder die Leistung des Eldes ohne rechtlichen Grund verweigert, mit einer Geldbuße von 5-50 Gulben, oder mit angemessener Gefängn ßstrafe belegt werden soll." Nach Art. 35 sollen 25 Gulden einer achttägigen Ge­fängnißfirafe gleichgehalten werden." Die bayerische   Strafprozeßordnung vom 10. November 1842 enthält ähnliche Vorschriften, jedoch mit dem Maximum einer Gefängnißftrafe von 14 Tagen. Nach dem französischen   Gesetze ( Code d'instr. crim. Art. 80) soll ein Zeuge, der auf die Labung vor Gericht nicht erscheint, zu einer Geldbuße von höstens 100 Franken ver­netheilt werden und der Code pen. Art. 236 bestraft den Beugen, der eine falsche Entschuldigung seines Ausbleibens vorbringt, mit Gefängniß von 6 Tagen bis zu 3 Monaten.

I.

Wir kennen die Sitten der hohen Geistlichkeit, ihre weltliche Bracht, ihren Reichthum, ihre leidenschaftliche Bertheidigung der dem Drucke der öffentlichen Lasten leuchte; wir wissen, welche Unverleglichkeit ihrer Güter zu einer Zeit, wo das Volk unter Leidenschaften unter dem römischen Purpur schlugen und durch was für ergernisse das Geschick der Religion in Frankreich   ge­fährdet wurde. Plöslich hört man. daß ein heiliger Mann, ein Diatonus, Namens Paris  , gestorben und bald darauf auf dem Grabe des Seligen ein junges Mädchen von seltsamen, über­nattlichen Berzuckangen ergriffen worden ist. Alstad erwachen die Jansenisten*), wie aus einem tiefen Schlummer. Ihre ftere Frömmigkeit, durch die Erinnerung an die frühere Berfol gung und durch das Unglück entflammt, will es mit Wundern versuchen. Die Anftedang ergreift Einen nach dem Andern, fle trifft die franken und schwachen Köpfe, fie bemächtigt sich entha­flastischer Seelen, fie lockt die Betrüger an. Es herrschte ein wahrer Fieberrausch. Abwechselnd fanden entsegenerregende und woüüftige Auftritte in dem Asyle der Todten statt. Franen kas men in losem und allzu freiem Anzuge nnd tobten auf einem Grabe wie die Sybille des Alterthums auf dem Dreifuße. Sie pflogen geheimnißvolle, symbolische Zwiesprache, geriethen in Ex­tafe and riefen den Geißt Gottes an. Die Einen ließen sich an den Füßen mit Striden in die Höhe ziehen, schüttelten ihr von dem aufgelösten Haare umflattertes Haupt und verfielen dann aus ihrer Wuth in starre chwermuth; Andere riefen den Helfer" en sten Hälfte dieses Jah hunderts; Sente, Sandbuch des Kr.-N. IV.§ 96. ten, daß er mit Füßen auf ihnen herumirete, warfen sich in Auf diese Geseze berief sich zugleich die gemeinrechtliche Doktzin in der mit einer klagenden und schmeichelnden Stimme herbei, verlang­Mittermater, das deutsche Strafverfahren I.§ 671 Ausdrücklich bemerkt lüfterne Stellungen, strömten über von melancholischen Prophe dabel Mittermaier, daß bei einer( fortg festen) neuen Weigerung bie Strafe zeihungen oder fangen unbekannte Melodien. Zeichen von Oben! nicht wieder eintreten solle. Die späterer deutschen Strafprozeßordnungen wurden nicht schärfer; die wirttembergische schreibt Geldbuße von 5-50 riefen dis Jansenisten, und diese Verrenkungen, welche ebenso die Gulden oder Gefängniß bis zu 30 Tagen vor; die badische Gelbbuße bis Bernunft, wie die Schamhaftigkeit verlegten, uaunten fle göttliche 50 Gulden oder Gefängniß bis zu 14 Tagen, in wichtigen Fallen bis zu Wunder. 6 Wochen. Kein Zweifel, daß Gott dadurch die unergründliche Der progis in einer exorbitanten Weise gegenüber! Dem Allen gegentiger steht einzig und allein die preußische Gerichte. Größe seiner Abfichten mit der Kirche offenbaren wollte. Daß fie teinem Rechtebe Prophet Elias nahte. Und solche Ausschweifungen fanden statt wußtsein entspricht, fann wohl Niemand lengnen, auch der nicht, der sie auf dem Höhepunkte des 18. Jahrhunderts, nach den Saturna­für gesetzlich sollte halten wollen; denn nicht jedes Gefes it echt. Kann lien der Regentschaft, mitten unter einem erre ten Bolke. sie aber in die That gesetzlich seiu? Die Pr. Kr. D. ist eine der human­ften legislatorischen Fortschritte ihrer Zeit. Auch ihr 312 liefert den Beweis. indem er vorschreibt, daß nicht der Untersuchungerichter, sondern

Seln Zeugniß vor Gericht abzulegen und eidlich zu bekräftigen, ift eine allgemeine Bürgerpflicht, zu deren Erfüllung das Gesez anhalten muß und überall anhält. Zunächst treten die Disziplinarmittel ein, durch welche der Richter seine richterliche Gewalt überhaupt aufrecht hält. Fruchten sie nicht, so wird im bürgerlichen Prozeß, in dem es sich um das Mein und Dein handelt, der renitente Benge der Partei regreßpflichtig, b. h. er muß dieser ihren Vermögen. schaden ersetzen, den sie durch seine Renitenz erleider persönliche( ordentliche) Richter des renitenten Zengen gegen diesen im Wege der Lehre Calvin's am meisten nahe kommt.

*) Eine von der römisch- katholischen Kirche   abgefallene Selte, welche