Dem Reichstage sind gegenwärtig die Gesezentwürfe betr. die Verdoppelung der Brausteuer und die Einführung der Börsen­Steuer zugegangen. Der erstere lautet folgendermaßen:

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Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c.

verordnen im Namen des Deutschen Reiches, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstages, für das innerhalb der Zoll­linie liegende Gebiet des Deutschen Reichs, jedoch mit Ausschluß der Königreiche Bayern und Württemberg , des Großherzogthums Baden, Elsaß - Lothringens , des großherzoglich sächsischen Vordergerichts Ostheim und des Herzoglich sachsen- koburg- gothaischen Amts Königsberg , was folgt: Artikel 1.

An Stelle des§ 1 Abs. 1 und 2 und des§ 3 Absatz 1 des Ge­

ſetzes wegen Erhebung der Brausteuer vom 31. Mai 1872( Reichs- Ge­segblatt 1872 Nr. 16) treten nachstehende Bestimmungen:

§ 1.

Die Brausteuer wird von den nachbenannten Stoffen, wenn sie zur Bereitung von Bier verwendet werden, zu den folgenden Sägen erhoben:

1. von Getreide( Malz, Schrot u. s. w.) mit

2. von Reis( gemahlen oder ungemahlen u. s. m.) mit 3. von grüner Stärke, d. h. von solcher, die mindestens 30 Prozent Wasser enthält, mit.

4 Mark

4

4. von Stärke, Stärkemehl( mit Einschluß des Kartoffel­mehls) und Stärkegummi( Dextrin) mit

6

5. von Zucker aller Art( Stärke, Trauben- u. s. w. Zucker), sowie von Zuckerauflösungen mit

6. von Syrup aller Art mit

7. von allen anderen Malzsurrogaten mit

für jeden Zentner.

80

"

"

6

"

8

" 1

Der Bundesrath ist jedoch ermächtigt, vorbehaltlich der nachträg­lichen Genehmigung des Reichstages, für andere als die unter Nr. 1 bis 6 bezeichneten Stoffe nach Maßgabe ihres Brauwerths den Steuer­jaz von 8 Mark zu ermäßigen. § 2.

Die Versteuerung der im§ 1 genannten Stoffe erfolgt nach dem Nettogewicht. Ergeben sich bei der Berechnung der Steuer von der für ein Gebräude bestimmten Gesammtmenge Pfennigbeträge, so wer­den diese nur insoweit erhoben, als sie durch 5 ohne Rest theilbar sind; die überschießenden Beträge, sowie überhaupt Steuerbeträge unter 5 Pfennig bleiben unerhoben.

Artikel 2.

Die im§ 9 des Gesetzes wegen Erhebung der Brausteuer vom 31. Mai 1872 vorgeschriebene Verpflichtung zur Anmeldung der Be­triebsräume wird auf die Räume zur Lagerung des bereiteten Bieres ausgedehnt Artikel 3.

Die im§ 23 des Gesetzes vom 31. Mai 1872 den Steuerbeamten ertheilte Revisionsbefugniß erstreckt sich auf die Räume zur Lagerung des bereiteten Bieres mit der Maßgabe, daß die Steuerbeamten den Zutritt in die Lagerräume nur dann erlangen können, wenn in den­selben gearbeitet wird.

Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1876 in Kraft."

waren.

Politische Uebersicht.

Berlin , 16. November.

In der Arnim'schen Angelegenheit spukt jetzt fogar Hoch- und Landesverrath. Nach dem Preßgeset so be richten offiziös die Blätter hat die vom hiesigen Stadtgericht verfügte Beschlagnahme der Broschüre Pro nihilo" die Wirkung, daß überall in Deutschland die Verbreitung der Broschüre ver­boten ist. Uebrigens hat hier, in Berlin , die verfügte Beschlag nahme der Broschüre thatsächlich feinen nennenswerthen Erfolg gehabt, da fast alle hier befindlichen Exemplare bereits vergriffen Ueber ein strafgerichtliches Einschreiten gegen die Zei tungen, welche die strafbaren Stellen der Broschüre abgedruckt haben, verlautet bis jetzt noch nichts, dagegen wird in juristischen Kreisen diese Frage verschiedentlich erörtert. In jedem Falle so wird offiziöserseits mitgetheilt scheint es unzwei­felhaft, daß den Blättern gegenüber, welche die strafbaren Stellen in der ersichtlichen Absicht, dadurch die einseitige und bös­willige Tendenz der Broschüre darzulegen, veröffentlicht haben, von einem strafrechtlichen Einschreiten nicht die Rede sein fann. Die Reptilienpresse kann sich also beruhigen! Gleichzeitig ist die strafgerichtliche Untersuchung wegen der der Beschlagnahme zu Grunde liegenden Vergehen eingeleitet und es dürfte zunächst gegen den Grafen Arnim, als den muthmaßlichen Verfasser, oder

-

Recht bezeichnend ist, daß die fortschrittliche Berliner ,, Volkszeitung", das Hauptorgan der Selbsthülfe", eiligst ihrem Eugen Richter zu Hülfe kommt, um durchzusetzen, daß die 171 Millionen Staatshülfe für Eisenbahnkönige statt auf vier Jahre auf ewig bewilligt werde. Das Blatt schreibt:

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von denen er weiß, daß die Geheimhaltung einer anderen Regie-| gelöst werden könne und zwar jeweilen am Zahltag oder Sonn­rung gegenüber für das Wohl des deutschen Reichs oder eines abend. Neu ist die Bestimmung: Streitigkeiten über die gegen­Bundesstaates erforderlich ist, dieser Regierung mittheilt oder seitige Kündigung und alle übrigen Vertragsverhältnisse entschei öffentlich bekannt macht, wird mit Zuchthaus nicht unter zwei det der zuständige Richter." Am Zahltage darf nicht mehr als Jahren bestraft." der letzte Wochenlohn ausstehen. Ueber die Nachtarbeit der Frauen stimmte der Bundesrath im Ganzen der Experten- Kom­mission bei, verbietet also diese Arbeit sowohl, als auch die Sonn­tagsarbeit und schreibt vor, daß Wöchnerinnen vor und nach ihrer Niederkunft im Ganzen während 10 Wochen nicht in der Fabrik beschäftigt werden dürfen. Fabrik beschäftigt werden dürfen. Ihr Wiedereintritt in diefelbe ist an den Nachweis geknüpft, daß seit ihrer Niederkunft wenig­stens 6 Wochen verflossen sind. Neu hinzugefügt hat der Bun­desrath folgende Bestimmungen: Der Bundesrath wird diejeni­gen Fabrikationszweige bezeichnen, in welchen schwangere Frauen überhaupt nicht arbeiten dürfen."" Zur Reinigung im Gange befindlicher Motoren, Transmissionen und gefahrdrohender Ma­schinen dürfen Frauenspersonen nicht verwendet werden." Der Ausschluß von Kindern unter 14 Jahren von der Fabrikarbeit wird festgehalten. Kinder zwischen dem 14. und dem vollendeten 16. Jahre follen höchstens 8 Stunden in der Fabrik arbeiten. Schulunterricht und Arbeit dürfen zusammen 10 Stunden nicht übersteigen und darf der Schulunterricht durch die Fabrikarbeit. nicht beeinträchtigt werden. Der Fabrikbefizer ist dafür verant­wortlich, daß keine Kinder unter 14 Jahren in die Fabrik aufge= nommen werden. Er kann sich nicht mit Unkenntniß des Alters seiner Arbeiter entschuldigen. Das Gesetz findet sowohl auf be­reits bestehende, als auch auf neu einzurichtende Fabriken Anwen­dung. Den Regierungen der Kantone wird der Auftrag ertheilt, die für Vollziehung des Gesetzes nothwendigen Organe zu be= schaffen. Fabritinspektoren sind 2 bis 4 in Aussicht genommen, das Bedürfniß soll hier maßgebend sein. Die Strafen für Uebertretung des Gesetzes sind bedeutend, zu den von der Kom­mission in Aussicht genommenen Geldbußen hat der Bundesrath für den Rückfall eine Gefängnißstrafe bis zu sechs Monaten fest­gestellt.

Nach Mittheilungen aus parlamentarischen Kreisen kann es be­züglich der Vorlage über die Abänderung des Invalidenfonds­Gesezes als ziemlich sicher angesehen werden, daß die Reichs­tagskommission und schließlich auch das Plenum entsprechend dem Antrage Richter( Hagen ) den§ 1 der Vorlage, welcher Schatz Anweisungen und Schuld- Verschreibungen anderer Staaten in den§ 2 des Invalidenfonds- Gesetzes aufzunehmen bezweckt, ebenso die in dem§ 2. vorgesehene Frist für die Belegung der Gel­der( bis 1880) streichen wird. Bekanntlich erhob auch der Regierungs- Kommissar feinen direkten Widerspruch gegen diesen Also nicht bis 1880, sondern bis in die Puppen" sollen die Eisenbahnen jene 171 Millionen Staatskredit genießen. Ja, für die Arbeiter ist Selbsthülfe gut, für die Bourgeois aber Staatshülfe. Ei, wie schmeckt die prächtig!

Antrag."

Wie die ,, Vossische Zeitung hört, sind im Reichskanzleramte bereits Erörterungen bezüglich der Arbeiter- Pensionskassen und zwar hauptsächlich darüber angestellt worden, ob es dem freien Willen des Arbeiters zu überlassen sei, einer solchen Kasse bei­zutreten, oder ob Kassenzwang für dieselben eingeführt werden soll. Wenn der Gefeßentwurf nicht besser ausfällt, wie jener über Krankenkassen, so wäre es besser, die Dinte und das Papier zu sparen.

Die vom Justizausschuß des Bundesraths beantragten Ab­änderungen der Novelle zum Strafgesetzbuch beschränkt sich nach einem Telegramm der ,, Weser Zeitung" auf die Ablehnung der Bestimmungen wegen Einführung der Friedensbürgschaft, der Gleichstellung der Pferdebahnen mit den Eisenbahnen und auf einige Abschwächungen in den vorgeschlagenen politischen Bestim mungen. Von einer Umgestaltung der Vorlage in dem Sinne, daß die Vernichtung der socialistischen Meinungsäuße rung nicht mehr geplant wurde, aber ist nie die Rede gewesen. Also wird die Entscheidung im Reichstage fallen.

Wie die Presse fortwährend zur Socialistenhezze aufreizt, zeigt recht flar wieder der Umstand, daß sie die Verhaftung des Barteifreundes Forschner in Altona folgendermaßen behandelt. Sämmtliche Berliner Blätter schreiben:

Altona . Der Vorsitzende des hiesigen social- demokratischen Arbeiter- Vereins ist gefänglich eingezogen worden, weil er im Verdacht steht, an den neulich gemeldeten Unruhen, welche nach Auflösung der Volksversammlung in der Großen Rosenstraße und auf dem Gählersplay entstanden, sich betheiligt zu haben."

"

Also es sollen die Socialisten Anstifter von Unruhen", gewissermaßen Aufruhrstifter" sein! Und doch handelte es sich nur um das Gedränge einer aufgelösten Versammlung, die nichts weniger als rebellische Pläne hatte.

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Aus Bern wird der Voss. 3tg." geschrieben, daß der voll­ständige Entwurf des Bundesrathes zum Fabrikgesetze vor­liegt. Folgende Abänderungen hat der Bundesrath vorgenom men. Ueber die Arbeitsräume schlägt er folgende Fassung vor: Es ist namentlich dafür zu sorgen, daß die Arbeitsräume wäh­rend der ganzen Arbeitszeit gut beleuchtet, die Luft vom Staub möglichst befreit und der Luftwechsel immer ein der Zahl der Arbeiter und der Beleuchtungs- Apparate, sowie der Entwickelung schädlicher Stoffe entsprechender sei." Bei der Betriebseinrich= tung von Fabriken behält sich der Bundesrath das Recht vor, allgemeine Vorschriften zu erlassen. Die Bestimmungen über die Haftpflicht sind unverändert beibehalten, jedoch noch mit folgen­dem Zusatz versehen worden: Auf Verlangen muß der Kläger von der Bezahlung von Gerichtsgebühren befreit und demselben da, wo eine Vertretung zulässig ist, ein Anwalt zur unentgelt­lichen Geschäftsführung vor dem Gerichte beigegeben werden."

Aus Belgien wird wiederum von einer schrecklichen Gruben­Explosion gemeldet. Am 10. dss., Abends, hat in dem Kohlen­werke Marihaye eine Explosion stattgefunden, bei der, wie ge­rüchtweise verlautet, gegen 50 Personen den Tod gefunden haben und gegen 100 mehr oder weniger verlegt worden sein sollen.

strafe ausgebrochen, um so seltsamer, als der konservative Mi­Ein merkwürdiger Streit ist in Norwegen über die Todes­nisterrath auf dieser barbarischen Strafart hartnäckig besteht, der König aber die Humanität walten lassen will und sich weigert, Todesurtheile zu bestätigen. In seiner Sigung vom 7. Novbr. hat das Höchstegericht wieder ein Todesurtheil, das dritte in der gegenwärtigen Session, einstimmig ausgesprochen und ebenso wie bei den beiden vorher gefällten feinen Antrag auf Begnadigung gestellt. Die beiden früher ausgesprochenen Todesurtheile sind vor einigen Tagen vom Staatsrathe nach Stockholm expedirt und hat derselbe einstimmig an den König das Gesuch gerichtet, daß der Befehl zu ihrer Vollstreckung gegeben werden möge. Da ein gleicher Antrag unzweifelhaft in Betreff des jetzt verurtheilten Dienstmädchens an den König gerichtet werden wird, so steht man der Entscheidung desselben mit zunehmender Spannung ent­gegen. Die fonservative Partei verlangt immer lauter die Be­stätigung der Todesurtheile und als höchst beachtenswerth ist es zu verzeichnen, daß das hochoffiziöse Morgenblatt" es sogar für eine Pflicht des gesammten Staatsrathes erklärt, seine Entlassung dem Könige einreichen zu müssen, im Falle derselbe die Todes­urtheile nicht bestätigen sollte.

**

" 1

Parteigenosse Seiffert in Leipzig hat am 10. November Volksstaat" eingetreten. eine zweimonatliche Haft beendet und ist wieder in die Redaktion

des

"

Hildesheim , 9. November. ( Versammlung.) Sonntag, den 7. November, fand hier eine gut besuchte Volksversammlung statt, mit Gesetzesvorlagen in Betreff des Strafgesetes". Als Referent war der Tagesordnung: Die neu projektirten Steuern und die neuen Parteigenosse Kokoski aus Braunschweig hier. Nachdem die Versamm­lung durch den Vorsitzenden Oyn eröffnet war, ergriff Herr Kokoski das Wort. Er kritisirte die nationalliberale Partei und zeigte, wie sie Fortschrittler huldigten überhaupt nur dem Erfolge. Als 1866 die Schlachten bei Nachos und Skalis geschlagen wären, hätten sie noch gegen die Bewilligung der Krteystoften protestirt, und wenige Tage Meister, Bismarck , vollständig zugestimmt. Redner wie ferner ein­gehend auf die Militärlasten hin, er zeigte, daß die Milliaroc pulvert wären und daß neue Steuern aufgelegt werden sollten, wie die Erhöhung der Brausteuer und das Mecklenburger Projekt der

als Denjenigen vorgegangen werden, der dem Verfasser das verpflichtet, über die gesammte Arbeitsordnung, abrikbefizer ist heute in Alles einwilligt, was die Regierung wünscht. Die Herren

Im Anschluß hieran wird die offiziöse Mittheilung verbreitet, daß aus Anlaß der eingeleiteten Untersuchung die Frage zu Erwägung gelangte, in wie weit die Veröffentlichung der in der Broschüre enthaltenen diplomatischen Aftenstücke das Verbrechen des Landesverraths in sich schließen. § 92 des Strafgesetzbuches lautet: Wer vorsätzlich Aftenstücke,

find Mengen derselben für gleichwerthig gesetzt, welche ganz un­gleiche Quantitäten von Eiweiß und Stärkemehl enthalten, und in ihrem Werth um das Siebenfache von einander abweichen. In der Mehrzahl der Fälle ist die Menge des Eiweißes etwas zu gering, im Gegensatz dazu die Menge der Kohlehydrate meist zu groß, das werthvolle Fett ist gar nicht benüßt.

viel

Der Soldat in der Garnison braucht etwa so viel als ein mittlerer Arbeiter; ich hatte in meinem Promemoria für ihn auf­gestellt:

Eiweiß Fett Kohlehydrat

750 Brod oder 470 Mehl 62 230 Fleisch( 212 ohne Knochen) 42 23 Fett

331

23 33

200 Gemüse, Reis 2c.

15

119

56

154 485

im Kriege.

Leider wird der Verpflegung des Soldaten im Frieden und in der Garnison viel weniger Aufmerksamkeit gewidmet, als der Die Soldaten bekommen meist nur eine gewisse Menge von Brod, gewöhnlich 750 Gr. für den Tag, und haben dann für das Weitere aus ihrer Löhnung zu sorgen. Das Leh­tere geschieht so, daß sie sich bataillons- oder kompagnieweil es meinschaftlich den Mittagstisch verschaffen, indem sie selbst das Nöthige einkaufen oder sich gegen eine gewisse Bezahlung einem Lieferanten überlassen.

ge=

Nach dem Gebühren- Tarif der Viktualien- Portionen für das

fönigl. bayerische Heer soll der Mann in der Garnison erhalten:

150 rohes Fleisch

Eiweiß Fett Rohlehydrat

27

13

90 Reis, oder

7

70

120 Graupe, oder

6

91

230 Hülsenfrüchte, oder

32

30

62

134 327 331 486

1500 Kartoffeln

750 Brod

Mittel: 108 13

Gegen diese Aufstellung lassen sich ähnliche Einwendungen scheint aber nicht in Ausführung zu kommen, denn ich habe Ge machen wie gegen den Tarif für die Uebungen. Der Tarif legenheit gehabt, zu berechnen, wie viel einzelne Abtheilungen der Soldaten in den Kasernen an Nahrungsstoffen in Wirklichkeit

die Fabrikpolizei,

die Bedingungen des Ein- und Austritts und die Ausbezahlung des Lohns eine Fabrifordnung zu erlaffen, in welcher auf lleber­tretung derselben durch die Arbeiter angemessene Bußen geſetzt werden können. Ferner wird vorgeschrieben, daß das Verhältniß zwischen dem Fabrikbesizer und Arbeiter durch eine jedem Theile freistehende, mindestens 14 Tage vorher erklärte Kündigung auf

später, als die Schlacht bei Königgräß gesausen sei ihrem Herrn und

gesorgt, als für den Menschen. So wenig der Staat den Einkauf des Pulvers oder der Gewehre dem Belieben und Gut­dünken von Kompagnien überläßt, so wenig wird er diesen spä­

Soldaten anvertrauen.

erhalten. Es hat sich ergeben, daß wohl zum Theil der Bedarf annähernd erreicht wird, daß aber nicht immer genügend gesorgt ist, namentlich ist die Menge des Eiweißes vielfach zu gering. Entweder kommen dadurch die Leute allmählich herunterhin bei gereifterer Einsicht die Zusammensetzung der Leiber der ter, ohne daß sie gerade an Gewicht abzunehmen brauchen, lei­sten nicht mehr das, was sie sollen, und füllen bei größeren An­strengungen die Spitäler, oder sie sind genöthigt, aus eigenen Mitteln sich noch weitere Lebensmittel zu kaufen. Das Lettere geschieht nun auch in größter Ausdehuung, indem in den Marketendereien große Quantitäten von Würsten, Käse, besserem Brod, Bier 2c. zum Verkaufe kommen. Es ist natürlich, daß dabei die Auswahl nicht immer die passendste ist, und nament­lich für Bier und Spirituosen mehr als nöthig ausgegeben wird.

Man hat dies, wie es scheint, für einen Ueberfluß und eine Völlerei gehalten, aber es erweist sich in vielen Fällen als Noth wendigkeit. Auch die ärmsten Eltern sparen nicht selten gern von dem sauer Erworbenen für die Söhne in der Armee; man sieht, daß dies nicht blos für Luruszwecke verbraucht wird, son­dern auch theilweise zur Ausgleichung des nöthigen Bedarfs. Der Staat hat, wie kaum Jemand bezweifeln wird, die Ver­pflichtung, den Soldaten zu ernähren; es darf dem Letzteren nicht zugemuthet werden, einen Theil der nothwendigen Nahrung aus eigenen Mitteln zu beschaffen, so daß die Angehörigen, neben der Entbehrung der Kraft der Arme ihrer Söhne, auch noch die Last ihrer theilweisen Erhaltung trifft.

Der Staat hat aber auch noch das große Intereſſe, kräftige Körper der Soldaten heranzuziehen und sie nicht schwach zu machen, denn bei Beginn des Krieges will er über starke Män­ner verfügen.

In jeder Beziehung wäre es daher das beste, wenn der Staat die volle Verpflegung der Mannschaft in natura über­nähme, womit noch nicht gesagt ist, daß dieselbe theurer als jetzt zu stehen käme. Ich bin vielmehr, nach meinen Berechnungen, überzeugt, daß beim Einkauf im Großen für dieselben Mittel wie jetzt eine völlig zureichende und richtige Kost für den Sol­daten sich beschaffen ließe. Nur so besitzt der Staat die Garantie, daß jeder Soldat eine seinem Körper und den ihm zugemutheten Anstrengungen entsprechende Nahrung erhält.

Es wird in dieser Hinsicht für die Pferde besser

Große Beachtung verdient auch der sogenannte eiserne Be­stand, in dem bekanntlich der Mann für 3 Tage seine Nahrung in möglichst compendiöser Form für Fälle der Noth mit sich füh­ren soll. Es ist dafür schon alles Mögliche vorgeschlagen wor= den, aber sehr häufig aus Unkenntniß der Vorgänge bei der Er­nährung ganz ungeeignetes oder ungenügendes. Es müssen eben auch hier die Nahrungsstoffe in richtiger Menge und in richtigem Verhältniß geboten werden, und Jedermann wird verstehen, wie ernst die ganze Sache ist und wie schwer sich eine wesentliche Abweichung davon gerade hier rächt. Nach Liebig( ,, Reden und Abhandlungen" S. 141) soll z. B. der eiserne Bestand in der Armee eines deutschen Mittelstaates, der nicht näher bezeichnet und mir auch nicht bekannt ist, aus 175 Gr. gebranntem Kaffee, 1000 Gr. Reis und 117 Gr. Zucker bestehen, was geradezu ein Hohn auf unser Wissen genannt werden kann.

Man hat neuerdings einen eisernen Bestand aus Brod, Eier­Conferve und Speck zusammenzusetzen gesucht und hat für den Tag zu nehmen vorgeschlagen: Eiweiß Fett Kohlehydrat

Ei- Conferve

170 Spec

750 Brod oder Zwieback

24

30

170

62

86

200

324 324

Man hat gemeint, diese Kost stelle eine Nahrung dar, weil sich dabei einige Soldaten während ein paar Tagen subjektiv ganz wohl befanden und sogar etwas an Gewicht zunahmen. Es ist dies ein gutes Beispiel dafür, daß man aus dem Körper­Gewichte keinen Schluß auf die Erhaltung des Körpers ziehen darf; denn die Leute haben sicherlich zu wenig Eiweiß erhalten und für den Grad der Bewegung zu viel Fett, weshalb sie Fett

angesetzt und, trotz des Eiweißverlustes, an Gewicht gewonnen haben.

( Fortsetzung folgt.)