das Haus gelangt. Die§Z 85, 110 und III haben den näm­lichen Giftzahn desAnreizcns", und daß es strafbar ist, eine verbotene Handlungals erlaubt oder verdienstlich" darzustellen. Nach der monströsen Rechtsanschauung, welche diesen Paragraphen zu Grunde liegt, sind sämmtliche Geschichtsbücher, die Bibel ein- geschlossen, und ein großer Theil unserer berühmtesten Literatur- werke gesetzlich strafbar, und müßten sämmtliche Lehrer, Geschichts- Professoren, Schauspieler, von Zeitungsschreibern gar nicht zu reden, als Staatsverbrecher eingesperrt werden. Bei H 95, der von M a j e st ä t s beleidigungen handelt, wird Bebel gevalentint, der Paragraph selbst angenommen. Er lautet i Wer den Kaiser, seinen Landesherrn oder während seines Aufenthalts in einem Bundesstaat dessen Landesherrn beleidigt, wird mit Gefänaniß nicht unter zwei Monaten oder mit Festungs- Haft von gleicher Dauer bestraft. Neben der Gefängnißstrase kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Aemter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden." Die drei gesperrten Wortevon gleicher Dauer" sind Zusatz; der Rest ist der unveränderte alte Paragraph. Z 103, welcher verlangt, daß die Beleidigung eines Landes- Herrn oder Regenten eines nicht zum Deutschen Reich gehörigen Staats mit Gefängniß oder Festung von 1 Monat bis zu 2 Iah- ren wegen Majestätsbeleidigung bestraft werden soll, unterscheidet sich von dem jetzt als Gesetz bestehenden Z 103, daß nach letzte­rem in dem betreffenden Staat nach veröffentlichten Staatsver- trägen oder nach Gesetzen dem Deutschen Reiche die Gegep- seitigkcit verbürgt ist, und soll die Verfolgung nur auf An- trag der auswärtigen Regierung eintreten. Der große Unterschied liegt auf der Hand. Die Majorität, welche über ihre eigene Kühnheit bei Ab- lehnung verschiedener Paragraphen erschrocken sein mochte, konnte sich bei Z 103 weder zur Annahme, noch zur Ablehnung ent- schließen, sie half sich aus der Verlegenheit, indem sie den § 103 in die Commission verwies. Z 113 verlangt in der neuen Fassung, daß, wenn ein Be- amter, welcher zur Vollstreckung von Gesetzen, von Befehlen und Anordnungen der Verwaltungsbehörden oder von Urtheilen und Verfügungen des Gerichts berufen ist, oder in der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt Widerstand sindet, oder wenn ein solcher Beamter während seiner rechtmäßigen Ausübung seines Amtes thätlich angegriffen wird, der Thäter mit Gefängniß von 14 Tagen bis zu zwei Jahren bestraft werden soll. Der alte Paragraph drohte einfach Gefängniß an, es konnte also auch auf 1 Tag erkannt werden, oder auf Geldstrafe bis zu 500 Thalern. Die Regierungen, einsehend, daß dieser Paragraph in seiner jetzigen Fassung schwerlich Aussicht auf Annahme' habe, erklärten durch den Mund ihrer Kommissare, wie durch Bismarck   selbst, daß sie auch mit einer Abschlagszahlung zufrieden wären, die darin bestände, wenn die Geldstrafen fielen. Die Abgeordneten Reichensperger(Olpe  ), Stauffenberg und Frankenberg   erklären sich gegen die Regierungsvorlage und für Beibehaltung des jetzigen Paragraphen. Dr. Gerhardt beantragt, daß im Falle von mildernden Um- ständen auch unter 14 Tage oder auf bloße Geldbuße soll erkannt werden können. Mit diesem Antrag erklärte sich die Regierung einverstanden. Abg. Motteler: Man habe gesagt, die Exekutiv-Beamten hätten jetzt nicht genug Macht, seien in deren Ausübung nicht hinlänglich geschützt. Genau das Gegentheil sei der Fall. Die Erfahrungen, welche die social-demokratische Partei gemacht, be- wiese», daß die Erekutivbeamten eher ein zu großes Bewußtsein ihrer Macht haben und sehr geneigt seien, über ihre Machtbefug- niß hinauszugehen. Sie fühlten sich dabei geschützt von oben, und die Folge sei, daß das Vereins- und Versammlungsrecht in Deutschland   thatsächlich nicht mehr existire. Der Herr Reichs- kanzler habe neulich des Respekts erwähnt, den der englische  Policeman seitens des Publikums genieße, während der deutsche Polizeibeamte meistens das Publikum gegen sich habe; er, Redner, gebe das Faktum zu was sei aber der Grund? Einfach, daß der englische   Policeman kein politischer Beamter, sondern ein reiner Vcrwaltungsbeamter sei. Bei der Kritik der Unabhängigkeit des Richterstandes wird der Redner seitens des Abgeordneten Bähr unterbrochen, weist auf den Leipziger Hochverrathsprozeß hin und wird dafür vom Präsidentenzur Sache" gerufen. Er berichtet dann Fälle von Polizeimaßregeln, welche der Majorität sehr un- angenehm sind und ihr heftige Schlußrufe entlocken, vor. Der Lärm wird zuletzt so groß, daß nur die dem Redner zunächst Sitzenden ihn, trotzdem er sehr laut sprach, verstehen konnten. So achtet der Reichstag die Redefreiheit. Der Herr Reichskanz- ler drehte Motteler, so lange derselbe redete er sprach vom Platz recht augenfällig die Rückseite seiner staatsmännischen Persönlichkeit zu. Bei der Abstimmung über Z 113 mußte zumHammel­sprung" geschritten werden. Derselbe ergab 144 Stimmen für, 137 gegen den Z 113 in folgender, von Stenglein und Ge- nossen amendirten Fassung: Wer einem Beamten, welcher zur Vollstreckung von Ge- setzen, von Befehlen und Anordnungen der Verwaltungsbehörden oder von Urtheilen und Verfügungen der Gerichte berufen ist, in der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt Widerstand leistet, oder wer einen solchen Beamten während der rechtmäßigen Ausübung seines Am- tes thätlich angreift, wird mit Gefängniß von vierzehnTagen bis zu zwei Jahren bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Ge fängnißstrafe bis zu einem Jahre oder Geldstrafe bis zu tausend Mark ein. Dieselbe Strafe tritt ein, wenn die Handlung gegen Per- sonen, welche zur Unterstützung des Beamten zugezogen waren oder gegen Mannschaften der bewaffneten Macht, oder gegen Mannschaften einer Gemeinde-, Schutz- oder Bürgerwehr in Aus- Übung des Dienstes begangen wird." Die gesperrten Worte sind von Stenglein und Genossen ein- gefügt. Auch die ZZ 114 und 117 gehen in der von Stenglcin und Genossen amendirten Fassung, wie folgt, durch: Z 114.Wer es unternimmt, durch Gewalt oder Drohung eine Behörde oder einen Beamten zur Vornahme oder Unterlas- sung einer Amtshandlung zu nöthigen, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Ge- fängnißstrafe bis zu zwei Jahren ein." Und§ 117.Wer einem Forst- oder Jagdbeamten, einem Waldeigcnthümer, Forst- oder Jagdberechtigten oder einem von diesen bestellten Aufseher in der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes oder Rechtes durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt Widerstand leistet, oder wer eine iUfrr Personen wäh­rend der Ausübung ihres Amtes oder Rechtes thätlich angreift, wird mit Gefängniß von einem Monate bis zu drei Iah- ren bestraft. Ist der Widerstand oder der Angriff unter Drohung mit Schießgewehren, Aexten oder anderen gefährlichen Werkzeugen er- folgt oder mit Gewalt an der Person begangen worden, so tritt Gefängnißstrase nicht unter drei Monaten ein. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt in den Fällen des Absatz 1 Gefängniß bis zu einemJahre, in den Fällen des Absatz 2 Gefängniß nicht unter einem Monate ein." Die gesperrten Worte find die Zusätze des Amendements  . Gesetz'), betreffend die Abänderung des Titels VIII. der Gewerbeordnung. Nach den Beschlüssen der Kommission. Artikel I. An die Stelle des§ 141 der Gewerbeordnung treten folgende Be­stimmungen: 8 141. Durch Ortsstatut(8 142) kann die Bildung von Hiilfskaffen nach Maßgabe des Gesetzes über die eingeschriebenen Hülfskaffen auf Gegenseitigkeit vom........ zur Unterstützung von Gesellen, Gehülfen und Fabrikarbeitern angeordnet werden. In diesem Falle ist die Gemeindebehörde ermächtigt, nach Maßgabe des genannten Gesetzes die Einrichtung der Kassen nach Anhörung der Betheiligten zu regeln und die Verwaltung der Kassen sicher zu stellen. 8 141-r. Durch Ortsstatut kann Gesellen, Gehülfen und Fabrikarbeitern, welche das sechzehnte Lebensjahr zurückgelegt haben, die Betheiligung an einer auf Anordnung der Gemeindebehörde gebildeten Kasse zur Pflicht gemacht werden. Von der Pfiicht, einer solchen HülfSkasse beizutreten oder fernerhin anzugehören, werden Diejenigen befteit, welche die Beth.iligung an einer anderen eingeschriebenen Hülsskasse auf Gegenseitigkeit nachweisen. Wer der Pflicht zur Betheiligung nicht genügt, kann von der Kasse für alle Zahlungen, welche bei rechtzeitigem Eintritt von ihm zu ent- richten gewesen wären, gleich einem Mitglied« in Anspruch genommen werden. 88 141aa.!1 Die in einigen Bundesstaaten bestehende landesgesetzliche Verpflichtung der Gesellen, Gehülfen und Fabrikarbeiter, be- sondere regelmäßige Krankenkassenbeiträge an die Gemeinden oder Krankenanstalten zu entrichten, wird für diejenigen Ge- sellen. Gehülfen und Fabrikarbeiter aufgehoben, welche einer ' eingeschriebenen Hülfskasse auf Gegenseitigkeit(8 141 und 8 141 a.) angehören. 8 141b. Durch Ortsstatut kann bestimmt werden, 1. daß Arbeitgeber diejenigen Beiträge, welche ihre Ar- beiter an eine auf Anordnung der Gemeindebehörde gebildete Hülfskasse zu entrichten haben, bis auf die Hälfte des verdienten Lohnes vorschießen, so weit diese Beiträge während der Dauer der Arbeit bei ihnen fällig werden. 2. daß Fabrikinhaber zu den vorgedachten Beiträgen ihrer Arbeiter Zuschüsse bis auf Höhe der Hälfte dieser Beiträge leisten. 3. daß Arbeitgeber ihre zum Eintritt in eine bestimmte Hülfs- lasse verpflichteten Arbeiter für diese Kasse anmelden. Wer dieser Pflicht nicht genügt, kann von der Kasse für alle Zah­lungen, welche bei rechtzeitigem Eintritt von den Arbeitern zu entrichten gewesen wären, gleich einem Mitgliede in An- spruch genommen werden. 8 141 o. Unverändert. 8 141 ä. Gleich der Gemeinde kann auch ein größerer Kommunal- verband nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen durch seine verfassungsmäßigen Organe für seinen Bezirk oder für Theile desselben die Bildung eingeschriebener Hülfskassen auf Gegenseitigkeit anordnen und Gesellen, Gehülfen, sowie Fa- brikarbeiter zur Betheiligung an diesen Kassen verpflichten. 8 141 e. Den Bestimmungen der 88 141 bis 141 ä. unterliegen auch die­jenigen bei Bergwerken, Aufbereitungs-Anstalten und Brüchen oder Gruben beschäftigten Arbeiter nnd Arbeitgeber, für welche eine sonstige gesetzliche Verpflichtung zur Bildung von HAfskaffen und zur Betheili­gung an denselben nicht besteht. Arbeitgeber der hier bezeich­neten Art werden den Fabrik-Jnhabern(8 141b. Nr. 2) gleichgeachtet. Auf Arbeiter und Arbeitgeber, welche bei den auf Grund berg  - gesetzlicher Vorschriften gebildeten Hülfskassen betheiligt find, finden die Bestimmungen der§8 141 bis 1416. keine Anwendung. Artikel 2. Hülfskassen, in Ansehung derer eine Eintrittspflicht gewerblicher Arbeiter bei Erlaß dieses Gesetzes begründet ist, werden bis auf«eitere Bestimmung der Centralbehörde den eingeschriebenen Hülfskassen auf Gegenseitigkeit im Sinne des Artikels I gleichgeachtet. Bis dahin bleibt die Pflicht zum Beitritt, sowie zur Zahlung von Beiträgen und Zuschüssen für Arbeiter und Arbeitgeber bestehen. Wenn Arbeiter und Arbeitgeber ihrer Pfiicht nicht genügen, so treten die in 88 141a. und 141b. bestiminten Rechtsfolgen ein. Hülfskassen, in Ansehung derer eine Eintrittspflicht ge- werblicher Arbeiter nicht begründet ist, werden, wenn sie bei Erlaß dieses Gesetzes auf Grund landesrechtlicher Bestim- mung oder landesbehördlicher Genehmigung im Besitze der Rechte einer juristischen Person sich befinden, in Bezug auf die Befreiung von der Verpflichtung einer Hülfskasse beizu- treten(8 141 a.), den eingeschriebenen Hülfskassen auf Gegen- seitigkeit gleichgeachtet. Hat eine dieser Hülfskassen bis zum Ablauf des Jahres 1884 ihre Zulassung als eingeschriebene Hülfskasse auf Gegen- seitigkeit nicht bewirkt, so geht sie der hier bezeichneten Rechte verlustig. Urkundlich ic. Gegeben:c. Gesetz') über die eingeschriebenen Hiilsskassen ans Gegenseitigkeit. 8 i. Kassen, welche die gegenseitige Unterstützung ihrer Mitglieder für den Hall der Krankheit bezwecken, erhalten die Rechte einer einge- schriebenen Hülsskasse auf Gegenseitigkeit unter den nach- stehend angegebenen Bedingungen. 8 2. Die Kasse hat einen Namen anzunehmen, welcher von dem aller anderen, an demselben Orte oder in derselben Gemeinde befindlichen Hülfskassen verschieden ist und die zusätzliche Bezeichnung:einge- schrieben« Hülfskasse auf Gegenseitigkeit" enthält. 8 3- Das Statut der Kasse muß Bestimmung treffen: 1. über Namen, Sitz und Zweck der Kasse; 2. über den Beitritt und Austritt der Mitglieder; 3. über die Höhe der Beiträge, welche von den Mitgliedern zu entrichten sind, und, falls die Arbeitgeber zu Zuschüssen gesetzlich verpflichtet sind, über deren Höhe; 4. über die Voraussetzungen, die Art und den Umfang der Unterstützungen; S. über die Bildung des Vorstandes, die Vertretung der zu Zuschüssen gesetzlich verpflichteten Arbeitgeber in dem- *> D!- z">errten Wort« und eingezogenen Absätze bedeuten Ab- änderungen der Regier ungSnorlage. selben, sowie über die Legitimation seiner Mitglieder und den Umfang seiner Befugnisse; S. über die Zusammensetzung und Berufung der Generalver- sammlung, über die Art ihrer Beschlußfassung und über die Stimmbercchtigung der zu Zuschüssen gesetzlich verpflich- teten Arbeitgeber; 7. über die Abänderung des Statuts; 8. über die Verwendung des Kaffenvermögens im Falle der Auflösung oder Schließung der Kasse; 9. über die Aufstellung und Prüfung der Jahres- Rechnung. Das Statut darf keine den Vorschriften dieses Gesetzes zuwider- laufende Bestimmung enthalten. 8 4. Das Statut ist der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Be- zirk die Kasse ihren Sitz nimmt, in doppelter Ausfertigung ein- zureichen. Die hoher« Verwaltungsbehörde hat über die Zulassung der Kasse zu entscheiden. Der Bescheid ist innerhalb sechs Wochen zu ertheilen. Die Zulassung darf nur versagt werden, wenn das Statut den Anforderungen dieses Gesetzes nicht genügt. Wird die Zulassung ver- sagt, so sind die Gründe mitzutheilen. Gegen die Versagung steht der Rekurs zu; wegen des Verfahrens un» der Behörden gelten die Vorschriften der§8 29 und 21 der Gewerbeord- nung. Wird die Zulassung ausgesprochen, so ist eine Ausfertigung des Statuts, versehen mit dem Vermerke der erfolgten Zulassung, zu- rückzugeben. Abänderungen des Statuts unterliegen den gleichen Vorschriften. Eine Hülfskasse, welche Behufs Erhebung der Beiträge und Zahlung der Unterstützungen örtliche Verwaltungsstellen einrichtet, hat ihre Zulassung bei derjenigen Verwaltungs- Behörde zu erwerben, in deren Bezirk die Haupttasse ihren Sitz hat. Die höhere Verwaltungsbehörde hat den Namen der zu- gelassenen Hülfskassen in ein Register einzutragen. 8 5. Die Kasse kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigenthum und andere dringliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. Für alle Verbindlichkeiten der Kasse haftet den Kassen- gläubiger« nur das Vermögen der Kasse. Der ordentliche Gerichtsstand ist bei dem Gerichte, in dessen Bezirk die Kasse ihren Sitz hat. 8«- Zum Beitritt der Mitglieder ist eine schriftliche Erklärung oder eine Erklärung vor dem Vorstande erforderlich. Den Mitgliedern darf die Verpflichtung zu Handlungen oder Unter- lassungen, welche mit dem Kassenzweck in keiner Verbindung stehen, nicht auferlegt werden. 8 7. Das Recht aus Unterstützung aus der Kasse beginnt für sämmtliche Mitglieder spätestens mit dem Ablaufe der dreizehnten auf den Beitritt folgenden Woche. Für die erste Woche nach dem Beginne der Krankheit kann die Gewährung einer Unterstützung ausgeschlossen werden. Der Ausschluß der Unterstützungen in Fällen bestimmter Krank- heften ist unzulässig, mit Ausnahme solcher Krankheiten, welche sich ein Mitglied durch grobe Verschuldung zugezogen hat. 8 8- Die Mitglieder sind der Kasse gegenüber lediglich zu den auf Grund dieses Gesetzes und des Statuts festgestellten Beiträgen ver- pflichtet. Nach Maßgabe des Geschlechts, des Gesundheits-Zustandes, des Lebensalters oder der Beschäftigung der Mitglieder darf die Höhe der Beiträge verschieden bemessen werden. Die Einrichtung von Mitgliederklassen mit verschiedenen Beitrags- und Unterstützungssätzen ist zulässig. Im Uebrigen müssen die Beiträge und Unterstützungen für alle Mitalieder nach gleichen Grundsätze» abgemessen sein. 8 Arbeitgebern, welche für ihre Arbeiter die Beiträge vorschießen, steht das Recht zu, die letzteren bei der dem Fälligkeitstage zunächst vorausgehenden oder bei einer diesem Tage folgenden Lohnzahlung in Anrechnung zu bringen. 8 10- Der Anspruch auf Unterstützung kann mit rechtlicher Wirkung weder übertragen noch verpfändet werden; er kann nicht Gegenstand der Be- schlagnahme sein. 8 II- Die Unterstützungen müssen im Falle der Arbeitsunfähigkeit des UnterstützungS. Berechtigten auf die Dauer von mindestens dreizehn Wochen gewährt werden, sofern die Arbeitsunfähigkeit nicht früher ihr Ende erreicht. Sie müssen während dieser Zeit täglich für Männer mindestens die Hälfte, für Fralltn mindestens ein Drittheil des Lohn- betrages erreichen, welcher zur Zeit der Errichtung der Kasse an dem Orte ihres SitzeS nach dem Urtheil der dortigen Gemeindebehörde ge- wöhnlichen Tagearbeitern im Jahresdurchschnitt gezahlt wird. Auf den Betrag der Unterstützungen, jedoch höchstens bis zu zwei Drittheilen desselben, darf die Gewährung der ärzllichen Behandlung und der Arzneien angerechnet werden. An die Stelle jeder sonstigen Unterstützung kann die Verpflegung in einer Krankenanstalt treten. 8 12. Die täglichen Unterstützunge» dürfen das Fünffache des gesetz- lichen Mindestbetrages(8 H) nicht überschreiten. Neben diesen Unterstützungen können den Mitgliedern die geeigne- ten Mittel zur Erleichterung der ihnen nach der Genesung verbliebenen körperlichen Mängel gewährt werden. Auch kann die Gewährung ärzlicher Behandlung auf die Familienangehörigen der Mitglieder ausgedehnt werden. Den Hinterbliebenen verstorbener Mitglieder kann ferner eine Bei- hülfe gewährt werden, welche das Zehnfache der wöchentlichen Unter- stützung, auf welche das verstorbene Mitglied Anspruch hatte, nicht überschreitet. 8 i». Zu anderen Zwecken, als den in den 88 H und 12 bezeichneten Unterstützungen und der Deckung der Verwaltungskosten, dürfen weder Beiträge von den Mitgliedern erhoben werden, noch Verwendungen aus dem Vermögen der Kasse erfolgen. 8 14- Cine Ermäßigung der Beiträge oder eine Erhöhung der Unter- stützungen bedarf für Kassen in Ansehung deren eine Beitrittspflichl der Arbeiter begründet ist, der Genehmigung des Vorstandes der Ge- meinde oder des größere» Kommunalverbandes, auf deren Anordnung die Beitrittspflicht beruht. Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Ermäßigung der Unter- stützungen bis auf den gesetzlichen Mindestbctrag(8 11) kann die ge- nannte Behörde für diese Kassen nach Anhörung deS Vorstandes verfügen, wenn nach dem Rechnungsabschluß des letzten Jahres d>e Einnahmen der Kasse zu den statutenmäßigeit Aufwendungen nicht ausgereicht haben. Rückständige Zahlungen von Mitgliedern und deren Arbeitgebern können für diese Kassen unter Vorbehalt richterlicher Entscheidung, liN Verwaltungswege eingezogen werden. 8 15. Der Ausschluß von Mitgliedern aus der Kasse kann nur unter den durch das Statut bestimmten Formen und aus den darin be- zeichneten Gründen erfolgen. Er ist nur zulässig bei dem Wegi� einer die Aufnahme dedingenden Voraussetzung, sür den Fall«'P* Zahlungssäumniß oder einer solch- n strafbaren Handlung, welche ein Verletzung der Bestimmungen des Statuts in sich schließt.., Jedoch können wegen des Austrittes oder VuSschlun aus einer Gesellschaft oder einem Vereine Mitglieder, n>e> einer Kasse drei Jahre angehört haben, nicht mehr a dieser Kasse ausgeschlossen werden. 8 13.- Die Kasse muß»inen von der Generalversammlung 9*