das Haus gelangt. Die§Z 85, 110 und III haben den nämlichen Giftzahn des„Anreizcns", und daß es strafbar ist, eineverbotene Handlung„als erlaubt oder verdienstlich" darzustellen.Nach der monströsen Rechtsanschauung, welche diesen Paragraphenzu Grunde liegt, sind sämmtliche Geschichtsbücher, die Bibel ein-geschlossen, und ein großer Theil unserer berühmtesten Literatur-werke gesetzlich strafbar, und müßten sämmtliche Lehrer, Geschichts-Professoren, Schauspieler, von Zeitungsschreibern gar nicht zureden, als Staatsverbrecher eingesperrt werden.Bei H 95, der von M a j e st ä t s beleidigungen handelt, wirdBebel gevalentint, der Paragraph selbst angenommen. Erlautet i„Wer den Kaiser, seinen Landesherrn oder während seinesAufenthalts in einem Bundesstaat dessen Landesherrn beleidigt,wird mit Gefänaniß nicht unter zwei Monaten oder mit Festungs-Haft von gleicher Dauer bestraft. Neben der Gefängnißstrasekann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Aemter, sowie deraus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden."Die drei gesperrten Worte„von gleicher Dauer" sind Zusatz;der Rest ist der unveränderte alte Paragraph.Z 103, welcher verlangt, daß die Beleidigung eines Landes-Herrn oder Regenten eines nicht zum Deutschen Reich gehörigenStaats mit Gefängniß oder Festung von 1 Monat bis zu 2 Iah-ren wegen Majestätsbeleidigung bestraft werden soll, unterscheidetsich von dem jetzt als Gesetz bestehenden Z 103, daß nach letzterem in dem betreffenden Staat nach veröffentlichten Staatsver-trägen oder nach Gesetzen dem Deutschen Reiche die Gegep-seitigkcit verbürgt ist, und soll die Verfolgung nur auf An-trag der auswärtigen Regierung eintreten. Der große Unterschiedliegt auf der Hand.Die Majorität, welche über ihre eigene Kühnheit bei Ab-lehnung verschiedener Paragraphen erschrocken sein mochte, konntesich bei Z 103 weder zur Annahme, noch zur Ablehnung ent-schließen, sie half sich aus der Verlegenheit, indem sie den§ 103 in die Commission verwies.Z 113 verlangt in der neuen Fassung, daß, wenn ein Be-amter, welcher zur Vollstreckung von Gesetzen, von Befehlen undAnordnungen der Verwaltungsbehörden oder von Urtheilen undVerfügungen des Gerichts berufen ist, oder in der rechtmäßigenAusübung seines Amtes durch Gewalt oder durch Bedrohungmit Gewalt Widerstand sindet, oder wenn ein solcher Beamterwährend seiner rechtmäßigen Ausübung seines Amtes thätlichangegriffen wird, der Thäter mit Gefängniß von 14 Tagen biszu zwei Jahren bestraft werden soll.Der alte Paragraph drohte einfach Gefängniß an, es konntealso auch auf 1 Tag erkannt werden, oder auf Geldstrafe bis zu500 Thalern.Die Regierungen, einsehend, daß dieser Paragraph in seinerjetzigen Fassung schwerlich Aussicht auf Annahme' habe, erklärtendurch den Mund ihrer Kommissare, wie durch Bismarck selbst,daß sie auch mit einer Abschlagszahlung zufrieden wären, diedarin bestände, wenn die Geldstrafen fielen.Die Abgeordneten Reichensperger(Olpe), Stauffenberg undFrankenberg erklären sich gegen die Regierungsvorlage und fürBeibehaltung des jetzigen Paragraphen.Dr. Gerhardt beantragt, daß im Falle von mildernden Um-ständen auch unter 14 Tage oder auf bloße Geldbuße soll erkanntwerden können. Mit diesem Antrag erklärte sich die Regierungeinverstanden.Abg. Motteler: Man habe gesagt, die Exekutiv-Beamtenhätten jetzt nicht genug Macht, seien in deren Ausübung nichthinlänglich geschützt. Genau das Gegentheil sei der Fall. DieErfahrungen, welche die social-demokratische Partei gemacht, be-wiese», daß die Erekutivbeamten eher ein zu großes Bewußtseinihrer Macht haben und sehr geneigt seien, über ihre Machtbefug-niß hinauszugehen. Sie fühlten sich dabei geschützt von oben,und die Folge sei, daß das Vereins- und Versammlungsrecht inDeutschland thatsächlich nicht mehr existire. Der Herr Reichs-kanzler habe neulich des Respekts erwähnt, den der englischePoliceman seitens des Publikums genieße, während der deutschePolizeibeamte meistens das Publikum gegen sich habe; er, Redner,gebe das Faktum zu— was sei aber der Grund? Einfach, daßder englische Policeman kein politischer Beamter, sondern ein reinerVcrwaltungsbeamter sei. Bei der Kritik der Unabhängigkeit desRichterstandes wird der Redner seitens des Abgeordneten Bährunterbrochen, weist auf den Leipziger Hochverrathsprozeß hin undwird dafür vom Präsidenten„zur Sache" gerufen. Er berichtetdann Fälle von Polizeimaßregeln, welche der Majorität sehr un-angenehm sind und ihr heftige Schlußrufe entlocken, vor. DerLärm wird zuletzt so groß, daß nur die dem Redner zunächstSitzenden ihn, trotzdem er sehr laut sprach, verstehen konnten.So achtet der Reichstag die Redefreiheit. Der Herr Reichskanz-ler drehte Motteler, so lange derselbe redete— er sprach vomPlatz— recht augenfällig die Rückseite seiner staatsmännischenPersönlichkeit zu.Bei der Abstimmung über Z 113 mußte zum„Hammelsprung" geschritten werden. Derselbe ergab 144 Stimmen für,137 gegen den Z 113 in folgender, von Stenglein und Ge-nossen amendirten Fassung:„Wer einem Beamten, welcher zur Vollstreckung von Ge-setzen, von Befehlen und Anordnungen der Verwaltungsbehördenoder von Urtheilen und Verfügungen der Gerichte berufen ist, inder rechtmäßigen Ausübung seines Amtes durch Gewalt oderdurch Bedrohung mit Gewalt Widerstand leistet, oder wer einensolchen Beamten während der rechtmäßigen Ausübung seines Am-tes thätlich angreift, wird mit Gefängniß von vierzehnTagenbis zu zwei Jahren bestraft.„Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe bis zu einem Jahre oder Geldstrafe biszu tausend Mark ein.„Dieselbe Strafe tritt ein, wenn die Handlung gegen Per-sonen, welche zur Unterstützung des Beamten zugezogen warenoder gegen Mannschaften der bewaffneten Macht, oder gegenMannschaften einer Gemeinde-, Schutz- oder Bürgerwehr in Aus-Übung des Dienstes begangen wird."Die gesperrten Worte sind von Stenglein und Genossen ein-gefügt. Auch die ZZ 114 und 117 gehen in der von Stenglcinund Genossen amendirten Fassung, wie folgt, durch:Z 114.„Wer es unternimmt, durch Gewalt oder Drohungeine Behörde oder einen Beamten zur Vornahme oder Unterlas-sung einer Amtshandlung zu nöthigen, wird mit Gefängniß nichtunter drei Monaten bestraft.„Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Ge-fängnißstrafe bis zu zwei Jahren ein."Und§ 117.„Wer einem Forst- oder Jagdbeamten, einemWaldeigcnthümer, Forst- oder Jagdberechtigten oder einem vondiesen bestellten Aufseher in der rechtmäßigen Ausübung seinesAmtes oder Rechtes durch Gewalt oder durch Bedrohung mitGewalt Widerstand leistet, oder wer eine iUfrr Personen während der Ausübung ihres Amtes oder Rechtes thätlich angreift,wird mit Gefängniß von einem Monate bis zu drei Iah-ren bestraft.„Ist der Widerstand oder der Angriff unter Drohung mitSchießgewehren, Aexten oder anderen gefährlichen Werkzeugen er-folgt oder mit Gewalt an der Person begangen worden, so trittGefängnißstrase nicht unter drei Monaten ein.„Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt inden Fällen des Absatz 1 Gefängniß bis zu einemJahre,in den Fällen des Absatz 2 Gefängniß nicht unter einemMonate ein."Die gesperrten Worte find die Zusätze des Amendements.Gesetz'),betreffenddie Abänderung des Titels VIII. der Gewerbeordnung.Nach den Beschlüssen der Kommission.Artikel I.An die Stelle des§ 141 der Gewerbeordnung treten folgende Bestimmungen:8 141.Durch Ortsstatut(8 142) kann die Bildung von Hiilfskaffen nachMaßgabe des Gesetzes über die eingeschriebenen Hülfskaffen aufGegenseitigkeit vom........ zur Unterstützung vonGesellen, Gehülfen und Fabrikarbeitern angeordnet werden.In diesem Falle ist die Gemeindebehörde ermächtigt, nachMaßgabe des genannten Gesetzes die Einrichtung der Kassennach Anhörung der Betheiligten zu regeln und die Verwaltung derKassen sicher zu stellen.8 141-r.Durch Ortsstatut kann Gesellen, Gehülfen und Fabrikarbeitern,welche das sechzehnte Lebensjahr zurückgelegt haben, die Betheiligungan einer auf Anordnung der Gemeindebehörde gebildetenKasse zur Pflicht gemacht werden.Von der Pfiicht, einer solchen HülfSkasse beizutreten oderfernerhin anzugehören, werden Diejenigen befteit, welche dieBeth.iligung an einer anderen eingeschriebenen Hülsskasseauf Gegenseitigkeit nachweisen.Wer der Pflicht zur Betheiligung nicht genügt, kann von der Kassefür alle Zahlungen, welche bei rechtzeitigem Eintritt von ihm zu ent-richten gewesen wären, gleich einem Mitglied« in Anspruch genommenwerden.88 141aa.!1Die in einigen Bundesstaaten bestehende landesgesetzlicheVerpflichtung der Gesellen, Gehülfen und Fabrikarbeiter, be-sondere regelmäßige Krankenkassenbeiträge an die Gemeindenoder Krankenanstalten zu entrichten, wird für diejenigen Ge-sellen. Gehülfen und Fabrikarbeiter aufgehoben, welche einer' eingeschriebenen Hülfskasse auf Gegenseitigkeit(8 141 und8 141 a.) angehören.8 141b.Durch Ortsstatut kann bestimmt werden,1. daß Arbeitgeber diejenigen Beiträge, welche ihre Ar-beiter an eine auf Anordnung der Gemeindebehördegebildete Hülfskasse zu entrichten haben, bis auf dieHälfte des verdienten Lohnes vorschießen, so weit dieseBeiträge während der Dauer der Arbeit bei ihnen fälligwerden.2. daß Fabrikinhaber zu den vorgedachten Beiträgenihrer Arbeiter Zuschüsse bis auf Höhe der Hälftedieser Beiträge leisten.3. daß Arbeitgeber ihre zum Eintritt in eine bestimmte Hülfs-lasse verpflichteten Arbeiter für diese Kasse anmelden. Werdieser Pflicht nicht genügt, kann von der Kasse für alle Zahlungen, welche bei rechtzeitigem Eintritt von den Arbeiternzu entrichten gewesen wären, gleich einem Mitgliede in An-spruch genommen werden.8 141 o.Unverändert.8 141 ä.Gleich der Gemeinde kann auch ein größerer Kommunal-verband nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen durchseine verfassungsmäßigen Organe für seinen Bezirk oder fürTheile desselben die Bildung eingeschriebener Hülfskassen aufGegenseitigkeit anordnen und Gesellen, Gehülfen, sowie Fa-brikarbeiter zur Betheiligung an diesen Kassen verpflichten.8 141 e.Den Bestimmungen der 88 141 bis 141 ä. unterliegen auch diejenigen bei Bergwerken, Aufbereitungs-Anstalten und Brüchen oderGruben beschäftigten Arbeiter nnd Arbeitgeber, für welche eine sonstigegesetzliche Verpflichtung zur Bildung von HAfskaffen und zur Betheiligung an denselben nicht besteht. Arbeitgeber der hier bezeichneten Art werden den Fabrik-Jnhabern(8 141b. Nr. 2)gleichgeachtet.Auf Arbeiter und Arbeitgeber, welche bei den auf Grund berg-gesetzlicher Vorschriften gebildeten Hülfskassen betheiligt find, finden dieBestimmungen der§8 141 bis 1416. keine Anwendung.Artikel 2.Hülfskassen, in Ansehung derer eine Eintrittspflicht gewerblicherArbeiter bei Erlaß dieses Gesetzes begründet ist, werden bis auf«eitereBestimmung der Centralbehörde den eingeschriebenen Hülfskassenauf Gegenseitigkeit im Sinne des Artikels I gleichgeachtet. Bisdahin bleibt die Pflicht zum Beitritt, sowie zur Zahlung von Beiträgenund Zuschüssen für Arbeiter und Arbeitgeber bestehen. Wenn Arbeiterund Arbeitgeber ihrer Pfiicht nicht genügen, so treten die in 88 141a.und 141b. bestiminten Rechtsfolgen ein.Hülfskassen, in Ansehung derer eine Eintrittspflicht ge-werblicher Arbeiter nicht begründet ist, werden, wenn sie beiErlaß dieses Gesetzes auf Grund landesrechtlicher Bestim-mung oder landesbehördlicher Genehmigung im Besitze derRechte einer juristischen Person sich befinden, in Bezug aufdie Befreiung von der Verpflichtung einer Hülfskasse beizu-treten(8 141 a.), den eingeschriebenen Hülfskassen auf Gegen-seitigkeit gleichgeachtet.Hat eine dieser Hülfskassen bis zum Ablauf des Jahres1884 ihre Zulassung als eingeschriebene Hülfskasse auf Gegen-seitigkeit nicht bewirkt, so geht sie der hier bezeichneten Rechteverlustig.Urkundlich ic.Gegeben:c.Gesetz')überdie eingeschriebenen Hiilsskassen ans Gegenseitigkeit.8 i.Kassen, welche die gegenseitige Unterstützung ihrer Mitglieder fürden Hall der Krankheit bezwecken, erhalten die Rechte einer einge-schriebenen Hülsskasse auf Gegenseitigkeit unter den nach-stehend angegebenen Bedingungen.8 2.Die Kasse hat einen Namen anzunehmen, welcher von dem alleranderen, an demselben Orte oder in derselben Gemeinde befindlichenHülfskassen verschieden ist und die zusätzliche Bezeichnung:„einge-schrieben« Hülfskasse auf Gegenseitigkeit" enthält.8 3-Das Statut der Kasse muß Bestimmung treffen:1. über Namen, Sitz und Zweck der Kasse;2. über den Beitritt und Austritt der Mitglieder;3. über die Höhe der Beiträge, welche von den Mitgliedern zuentrichten sind, und, falls die Arbeitgeber zu Zuschüssengesetzlich verpflichtet sind, über deren Höhe;4. über die Voraussetzungen, die Art und den Umfang derUnterstützungen;S. über die Bildung des Vorstandes, die Vertretung der zuZuschüssen gesetzlich verpflichteten Arbeitgeber in dem-*> D!- z">errten Wort« und eingezogenen Absätze bedeuten Ab-änderungen der Regier ungSnorlage.selben, sowie über die Legitimation seiner Mitglieder und denUmfang seiner Befugnisse;S. über die Zusammensetzung und Berufung der Generalver-sammlung, über die Art ihrer Beschlußfassung und über dieStimmbercchtigung der zu Zuschüssen gesetzlich verpflich-teten Arbeitgeber;7. über die Abänderung des Statuts;8. über die Verwendung des Kaffenvermögens im Falle derAuflösung oder Schließung der Kasse;9. über die Aufstellung und Prüfung der Jahres-Rechnung.Das Statut darf keine den Vorschriften dieses Gesetzes zuwider-laufende Bestimmung enthalten.8 4.Das Statut ist der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Be-zirk die Kasse ihren Sitz nimmt, in doppelter Ausfertigung ein-zureichen. Die hoher« Verwaltungsbehörde hat über die Zulassung derKasse zu entscheiden. Der Bescheid ist innerhalb sechs Wochenzu ertheilen.Die Zulassung darf nur versagt werden, wenn das Statut denAnforderungen dieses Gesetzes nicht genügt. Wird die Zulassung ver-sagt, so sind die Gründe mitzutheilen. Gegen die Versagung stehtder Rekurs zu; wegen des Verfahrens un» der Behördengelten die Vorschriften der§8 29 und 21 der Gewerbeord-nung. Wird die Zulassung ausgesprochen, so ist eine Ausfertigungdes Statuts, versehen mit dem Vermerke der erfolgten Zulassung, zu-rückzugeben.Abänderungen des Statuts unterliegen den gleichen Vorschriften.Eine Hülfskasse, welche Behufs Erhebung der Beiträgeund Zahlung der Unterstützungen örtliche Verwaltungsstelleneinrichtet, hat ihre Zulassung bei derjenigen Verwaltungs-Behörde zu erwerben, in deren Bezirk die Haupttasse ihrenSitz hat.Die höhere Verwaltungsbehörde hat den Namen der zu-gelassenen Hülfskassen in ein Register einzutragen.8 5.Die Kasse kann unter ihrem Namen Rechte erwerben undVerbindlichkeiten eingehen, Eigenthum und andere dringlicheRechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen undverklagt werden.Für alle Verbindlichkeiten der Kasse haftet den Kassen-gläubiger« nur das Vermögen der Kasse.Der ordentliche Gerichtsstand ist bei dem Gerichte, in dessen Bezirkdie Kasse ihren Sitz hat.8«-Zum Beitritt der Mitglieder ist eine schriftliche Erklärungoder eine Erklärung vor dem Vorstande erforderlich.Den Mitgliedern darf die Verpflichtung zu Handlungen oder Unter-lassungen, welche mit dem Kassenzweck in keiner Verbindung stehen,nicht auferlegt werden.8 7.Das Recht aus Unterstützung aus der Kasse beginnt für sämmtlicheMitglieder spätestens mit dem Ablaufe der dreizehnten auf den Beitrittfolgenden Woche.Für die erste Woche nach dem Beginne der Krankheit kann dieGewährung einer Unterstützung ausgeschlossen werden.Der Ausschluß der Unterstützungen in Fällen bestimmter Krank-heften ist unzulässig, mit Ausnahme solcher Krankheiten, welchesich ein Mitglied durch grobe Verschuldung zugezogen hat.8 8-Die Mitglieder sind der Kasse gegenüber lediglich zu den aufGrund dieses Gesetzes und des Statuts festgestellten Beiträgen ver-pflichtet.Nach Maßgabe des Geschlechts, des Gesundheits-Zustandes, desLebensalters oder der Beschäftigung der Mitglieder darf die Höhe derBeiträge verschieden bemessen werden.Die Einrichtung von Mitgliederklassen mit verschiedenen Beitrags-und Unterstützungssätzen ist zulässig.Im Uebrigen müssen die Beiträge und Unterstützungen für alleMitalieder nach gleichen Grundsätze» abgemessen sein.8Arbeitgebern, welche für ihre Arbeiter die Beiträge vorschießen,steht das Recht zu, die letzteren bei der dem Fälligkeitstage zunächstvorausgehenden oder bei einer diesem Tage folgenden Lohnzahlung inAnrechnung zu bringen.8 10-Der Anspruch auf Unterstützung kann mit rechtlicher Wirkung wederübertragen noch verpfändet werden; er kann nicht Gegenstand der Be-schlagnahme sein.8 II-Die Unterstützungen müssen im Falle der Arbeitsunfähigkeit desUnterstützungS. Berechtigten auf die Dauer von mindestens dreizehnWochen gewährt werden, sofern die Arbeitsunfähigkeit nicht früher ihrEnde erreicht. Sie müssen während dieser Zeit täglich für Männermindestens die Hälfte, für Fralltn mindestens ein Drittheil des Lohn-betrages erreichen, welcher zur Zeit der Errichtung der Kasse an demOrte ihres SitzeS nach dem Urtheil der dortigen Gemeindebehörde ge-wöhnlichen Tagearbeitern im Jahresdurchschnitt gezahlt wird.Auf den Betrag der Unterstützungen, jedoch höchstens bis zu zweiDrittheilen desselben, darf die Gewährung der ärzllichen Behandlungund der Arzneien angerechnet werden.An die Stelle jeder sonstigen Unterstützung kann die Verpflegungin einer Krankenanstalt treten.8 12.Die täglichen Unterstützunge» dürfen das Fünffache des gesetz-lichen Mindestbetrages(8 H) nicht überschreiten.Neben diesen Unterstützungen können den Mitgliedern die geeigne-ten Mittel zur Erleichterung der ihnen nach der Genesung verbliebenenkörperlichen Mängel gewährt werden.Auch kann die Gewährung ärzlicher Behandlung auf dieFamilienangehörigen der Mitglieder ausgedehnt werden.Den Hinterbliebenen verstorbener Mitglieder kann ferner eine Bei-hülfe gewährt werden, welche das Zehnfache der wöchentlichen Unter-stützung, auf welche das verstorbene Mitglied Anspruch hatte, nichtüberschreitet.8 i».Zu anderen Zwecken, als den in den 88 H und 12 bezeichnetenUnterstützungen und der Deckung der Verwaltungskosten, dürfen wederBeiträge von den Mitgliedern erhoben werden, noch Verwendungenaus dem Vermögen der Kasse erfolgen.8 14-Cine Ermäßigung der Beiträge oder eine Erhöhung der Unter-stützungen bedarf für Kassen in Ansehung deren eine Beitrittspflichlder Arbeiter begründet ist, der Genehmigung des Vorstandes der Ge-meinde oder des größere» Kommunalverbandes, auf derenAnordnung die Beitrittspflicht beruht.Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Ermäßigung der Unter-stützungen bis auf den gesetzlichen Mindestbctrag(8 11) kann die ge-nannte Behörde für diese Kassen nach Anhörung deS Vorstandesverfügen, wenn nach dem Rechnungsabschluß des letzten Jahres d>eEinnahmen der Kasse zu den statutenmäßigeit Aufwendungen nichtausgereicht haben.Rückständige Zahlungen von Mitgliedern und deren Arbeitgebernkönnen für diese Kassen unter Vorbehalt richterlicher Entscheidung, liNVerwaltungswege eingezogen werden.8 15.Der Ausschluß von Mitgliedern aus der Kasse kann nur unterden durch das Statut bestimmten Formen und aus den darin be-zeichneten Gründen erfolgen. Er ist nur zulässig bei dem Wegi�einer die Aufnahme dedingenden Voraussetzung, sür den Fall«'P*Zahlungssäumniß oder einer solch- n strafbaren Handlung, welche einVerletzung der Bestimmungen des Statuts in sich schließt..,Jedoch können wegen des Austrittes oder VuSschlunaus einer Gesellschaft oder einem Vereine Mitglieder, n>e>�einer Kasse drei Jahre angehört haben, nicht mehr adieser Kasse ausgeschlossen werden.8 13.-Die Kasse muß»inen von der Generalversammlung 9*