Mr. 153.

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Mittwoch, den 29. Dezember 1875.

Neuer

Social- Demokrat

Organ der Socialistischen Arbeiter- Partei Deutschlands .

5. Jahrgang.

Redaction u. Expedition:

Berlin , SO.,

Raiser Franz- Grenadier- Pl. 8a.

Inferate

76

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in Berlin

legenheiten, welche zu der socialen Frage in Beziehung stehen", zu begreifen ist.

Die Arbeiter gebrauchen den den Ausdruck Lohn­frage" nämlich im Allgemeinen dort, wo es sich um den ganz privaten Fall handelt, daß zwischen einem oder mehreren Arbeitern und dem Unternehmer, welcher ihre Ar­beitskraft verwerthen will, über die Höhe des Lohnes und die Dauer der Arbeitszeit Differenzen sich erheben. Sehr leicht ist es aber möglich, daß das Obertribunal den Ausdruck Lohnfrage" dem französischen question du salariat ent­sprechend als Frage der Lohnarbeit" deutet, also die Erörterung des Gegensatzes von Lohnarbeit und socialisti scher Associationsarbeit darunter versteht, was allerdings auch nach der früheren Anfich als politisch aufgefaßt wird. Das Gleiche betrifft den Ausdruck die fociale Frage"; be zieht sich dieser auf das allgemeine Verhältniß von Arbeit und Kapital, von einer Gesellschaftsklasse zur anderen, so wird dies zweifellos von den Gerichten nicht nur als öffent: liche, sondern auch als politische Frage aufgefaßt werden; faßt man aber den Begriff socialer Fragen so weit, daß jedes wirthschaftliche Verhältniß, auch das private Verhältniß bestimmter Arbeiter zu ihren Fabrikanten, darunter zu verstehen ist, so kann diesem unmöglich eine politische oder auch nur öffentliche Natur beigelegt wer­den, da sonst jeder Kaufabschluß an der Börse, jede Be­jede Generalversammlung einer Aftien- Gesellschaft öffentliche Versammlungen wären, welche sich der Gegenwart behelm­ter Wächter des Gesezes nach vorheriger polizeilicher An­meldung zu erfreuen hätten.

Derselbe ist in der Zeitungspreis- Liste pro 1876 unter rathung mehrerer Associes eines Kompagniegeschäftes und Nr. 2605

eingetragen.

Die Expedition.

Inhalt.

Was sind öffentliche und politische Angelegenheiten? Politische Uebersicht: Zur Affaire in Bremerhaven . Aus Prag . Der Schwindler Tweed. Unsere Gegner. Liberale Bauernfängerei. Türkisches.- Afrika. Das Studium der

Theologie.

Junere Parteiangelegenheiten.

Korrespondenzen: Kopenhagen . Erfurt .

Halle a. S. Lübeck.

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Kottbus .

Altendorf.

Ein Avis für das neue Krankenkassengeset.

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Bremen .

Bestimmte Begrenzungen der fraglichen Ausdrücke sind leider nicht zu geben, doch können wir im Allgemeinen als feststehend annehmen:

Politische Angelegenheiten sind solche, welche den Staat und die staatsbürgerliche Gesellschaft, ihre Gesetze und so cialen Einrichtungen in irgend einer Weise berühren, re­fpective geeignet sind, unter Umständen hierauf einen Ein­fluß auszuüben.

Deffentliche Angelegenheiten fallen mit den politischen im Allgemeinen zusammen, doch könnten außerdem auch noch solche darunter begriffen werden, welche das allgemeine Interesse der Gesammtheit berühren, ohne mit dem Staate und seinen Einrichtungen speziell etwas zu schaffen zu haben.

Was sind öffentliche und politische Angelegen- Intereffe der Gesammtheit berühren, ohne mit dem Staate

heiten?

Private Angelegenheiten sind endlich jene, welche das civilrechtliche Verhältniß mehrerer Staatsbürger zu einander betreffen, ohne daß ein öffentliches Interesse in Frage kommt.

zur näheren Erläuterung lassen wir ein freisprechendes und ein verurtheilendes Obertribunalserkenntniß hier folgen. Das erstere berührt nachstehenden Vorgang:

§§ 1, 2 des Vereinsgefeges vom 11. März 1850. Begriff der öffentlichen Angelegenheiten.

Nach der richterlichen Feststellung besteht in N. eine soge­nannte Schüßengesellschaft, welche sich nach dem ihrer Konstitui­rung ausdrücklich zum Grunde gelegten Zwede neben dem ge­gung ihrer Mitglieder und die Mitwirkung zur Feier vaterländi selligen Vergnügen zu Schießübungen auch die feierliche Beerdi­scher Feste, endlich die Verherrlichung der Religion und insbe­fondere tes öffentlichen Gottesdienstes bei kirchlichen Feierlich feiten zur Aufgabe gemacht hat.

Durch die Bourgeoisblätter lief vor circa 14 Tagen eine Notiz, der zufolge das preußische Obertribunal gegen Ende November eine. Entscheidung gefällt haben soll, durch welche auch die rein gewerkschaftlichen Vereine, deren Thätigkeit sich lediglich auf Unterstüßung bei Strifes und Arbeitsausschlüssen erstreckt und in deren Versammlungen keine Vorträge über allgemeine sociale Fragen gehalten werden, für Vereine politischer Natur erklärt würden, welche den§§ 2 respektive 8 des Vereinsgefeßes unterlä­gen, daher Statuten und Mitgliederverzeichnisse einreichen müßten und weder Zweigvereine besitzen, noch mit anderen Vereinen gleicher Art in Verbindung stehen dürften. Uns erschienen die wenigen Säße dieser kurzen Notiz viel zu untlar gefaßt, um daraus entnehmen zu können, ob in der That durch diesen Obertribunalsbeschluß den sämmtlichen Gewerkschaften der Garaus gemacht wird, oder ob es beim Alten bleibt und nur die politisch- socialen Vorträge aus den Versammlungen solcher Vereine verbannt bleiben müssen. Wir müssen uns aus diesem Grunde auch heute noch jedes endgültigen Urtheiles enthalten und versparen daffelbe auf den Zeitpunkt, wo das Obertribunalserkenntniß in unseren Händen sein wird. Da aber mehrere Arbeiter blätter die erwähnte Zeitungsnotiz sofort abgedruckt und Der Appellationsrichter spricht ihn frei, weil die Zwecke der zum Theil als Todesurtheil aller gewerkschaftlichen Vereine gedachten Gesellschaft eine Einwirkung auf die öffentliche Ange­betrachtet haben, so wollen wir nach den bisherigen Erfah- legenheit nicht im Auge hätten. Solche Angelegenheiten nämlich legenheit nicht im Auge hätten. Solche Angelegenheiten nämlich rungen kurz vorführen, wie bisher die privaten, öffent müßten Staatsinteressen im Gegensaße von Privatintereffen, also lichen und politischen Angelegenheiten von dem preußischen Angelegenheiten politischen oder religiös- politischen Inhalte zum Obertribunal aufgefaßt worden sind. Gegenstande haben, um als öffentliche zu gelten. Davon sei aber hier nicht die Rede.

Die erwähnte Notiz ist in der Kieler Zeitung" noch am ausführlichsten gebracht und lautet dort:

Der Angeklagte ist als Vorsteher dieser Gesellschaft beschul­digt, die von der Ortspolizeibehörde geforderte Auskunft über die Veränderung der Statuten und der Vereinsmitglieder nicht ertheilt, namentlich die Vorlage des Protokollbuches verweigert zu haben, und er ist deshalb auch vom ersten Richter aus§§ 2 verurtheilt. und 12 des Vereinsgesetzes vom 11. März 1850 zur Strafe

Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Beschwerde aus, daß unter öffentlichen Angelegenheiten nicht blos politische verstanden Die Erörterung socialer Fragen, z. B. die Verbesse= werden könnten, indem der§ 8 des Gesetzes für politische Ver rung der Lage der Arbeiter im Allgemeinen, der Lohn­eine besondere Vorschriften aufstelle. Es seien also darunter alle frage, ist nach einem kürzlich erfolgten Ober- Tribunals- Erkennt­die zu verstehen, welche das allgemeine Interesse zum Gegen­niß politischer Natur, und ein Verein, der die Erörterung derartiger Fragen bezweckt, als politischer zu erachten. Nach der stande haben, ohne gerade den Staat und seine Institutionen zu Begründung fann es einem Zweifel nicht unterliegen, daß zu berühren. Jm vorliegenden Falle ergebe sich die Möglichkeit der Einwirkung auf solche öffentliche Angelegenheiten durch die Theil­den für die Erreichung des Staatszweckes dienlichen Mitteln nahme der Gesellschaft an vaterländischen und kirchlichen Festen, und Einrichtungen auch die Ordnung aller derjenigen Ange- weil dadurch eine Förderung des patriotischen und religiösen Ange- nahme legenheiten zu rechnen ist, welche zu der socialen Frage in Sinnes bezweckt werde. Dies stelle um so weniger eine reine Beziehung stehen, daß socialistische Fragen zu den wichtigsten Brivatangelegenheit dar, weil der Verein in die Deffentlichkeit Gegenständen sowohl der inneren als der internationalen Politik trete und eine bestimmte Schaustellung einnehme, ja sogar zu gehören, und ihre Ausscheidung aus dem Begriffe der politischen einer bestimmten Parteistellung führe, da der Theilnahme eine Angelegenheiten daher für rechtsirrthümlich erachtet werden muß. Berathung über die Zwecke jener Feste vorausgehe. Trotz dieser Ausführlichkeit bleibt uns aber gerade der wichtigste Punkt des Erkenntnisses unaufgeklärt: nämlich, was in dem nicht näher bezeichneten vorliegenden Rechts­falle unter den Ausdrücken: Lohnfrage" und Ange- 11. März 1850 zum Grunde liegende Begriff von öffentlichen

Die Beschwerde ist durch Urtel des Ober- Tribunals vom 6. Oftober 1859 wider Bleidt( Nr. 269 L.) zurückgewiesen, in Erwägung: daß zwar der dein§ 2 der Verordnung vom

Angelegenheiten" nicht, wie in dem angegriffenen Urtheil ge= schehen, auf eigentliche Staatsintereffen im Gegensaze zu allen Privatinteressen, mithin auf Angelegenheiten politischen oder religiösen Inhalts beschränkt werden kann, vielmehr alle die Ge­sammtheit berührenden allgemeinen Angelegenheiten umfaßt, und insbesondere auch das Gebiet der socialen Intereffen in fich schließt;

daß indeß die Schützengesellschaft zu N. nach der Feststel­lung sich neben den geselligen Vergnügungen und der Waffen­übung nur u. f. w.( wie oben) zum Zwecke gesetzt hat;

daß das angegriffene Urtheil, indem es in diesen verschiede= nen Gesellschaftszwecken einen Gegenstand öffentlicher Angelegen­heiten nicht entdeckte, eine Verlegung der Bestimmungen des Ver= einsgesetzes um so weniger enthält, als zur Anwendung jenes Gefeßes nicht einmal die thatsächliche Feststellung genügen würde, gelegenheiten in irgend einer Weise direkt oder indirekt berühre, daß eine oder die andere Thätigkeit des Vereins öffentliche An­hierzu vielmeh, das Seitens der Anklage gar nicht behauptete fernere Moment erforderlich sein würde, daß der in Rede stehende Verein seinerseits eine Einwirkung auf öffentliche Angelegenheiten bezwecke.

Das verurtheilende Erkenntniß betrifft folgendes Vor­kommniß: Versammlung. Deffentliche Angelegenheit.Allgemeinheit. Jm§ 1 bes das Versammlungsrecht betreffenden Gesetzes vom 11. März 1850 sind unter öffentliche Angelegenheiten" nicht blos solche zu verstehen, welche die Allgemeinheit der Staats­Angehörigen betreffen; es fönnen vielmehr unter Umständen als solche auch diejenigen betrachtet werden, welche eine vom Staate anerkannte, in ihrer Stellung gefeßlich geregelte Körperschaft ( z. B. eine Gemeinde) und deren Rechtsverhältnisse berühren. Versamml.- Ges. v. 11. März 1850§§ 1-3, 8, 12. Ein 3. ( I., 114) v. 29. Nov. 1854 c. Wahl nahm an, daß eine eine einzelne Kirchen- Gemeinde intereffirende Angelegenheit nicht mit Nothwendigkeit als eine öffentliche zu betrachten sei. Beschl.( I.) v. 8. Mai 1867 c. Buchholz& Gen. 126 B. I. Cr.)

"

Der Banw. hatte gegen B. u. Gen. wegen ,, Unternehmung einer öffentlichen Versammlung, in welcher eine öffentliche An­gelegenheit erörtert werden sollte, ohne vorherige Anzeige" An­flage erhoben; der PRichter hatte indeffen die Eröffnung des Untersuchung, resp. den Erlaß einer Strafverfügung abgelehnt, weil die in der fraglichen Versammlung erörterte Angelegenheit und das AG. die dagegen erhobene Beschwerde zurückgewiesen, ( Rechnungslegung über den Bau eines Gemeinde- Nachtwächter­hauses) nur die Gemeinde R., nicht aber die Allgemeinheit der Staatsangehörigen betreffe, und fonach als eine öffentliche nicht angesehen werden könne." Auf die Beschwerde des DStA.s hat das OTr. den Beschluß des AG.3 aufgehoben und die Sache zur ferneren thatsächlichen und rechtlichen Prüfung an das AG. zurückverwiesen, indem es erwog:

daß der vom AG. angeführte] Ablehnungsgrund, so allge

"

mein, wie derfelbe gefaßt worden, dem in dem§ 1 I. c. aufge­weil hierunter, wie bereits das Kgl. OTr. in dem Beschlusse v. 6. Dft. 1859 c. Bleidt( G. A. 8. S. 101) entschieden hat, im Zusammenhange mit dem, in dem§ 8 I. c. enthaltenen Aus­drucke politische Gegenstände", nicht blos eigentliche Staats­Interessen im Gegensatze zu allen Privat- Interessen, vielmehr auch alle, die Gesammtheit im Staate berührenden allgemeinen Interessen zu verstehen, also auch nach Lage der jedesmal sonst gemeint sind, welche eine vom Staate als solchem anerkannte, in vorwaltenden anderweitigen Umstände diejenigen Angelegenheiten ihrer Stellung gefeßlich geregelte Körperschaft und deren Rechts­verhältnisse berühren, wie z. B. Stadt- oder Dorfgemeinden;

daß diese Auslegung auch durch den, bei der Berathung des Vereins- Gesetzes erstatteten Kommissions- Bericht der II. Kammer ( Stenograph. Bericht 1849/50 Bb. V. S. 2771) unterstützt wird, nach welchem man absichtlich eine Definition, was unter öffent­lichen Angelegenheiten" zu verstehen sei, vermieden hat, weil es bedenklich erschien, mit einer solchen hervorzutreten, die bei einer etwaigen mangelhaften Fassung den Zwed des Gesetzes leicht vereiteln könne, dieser aber nach der Ueberschrift und dem sonsti­gen Inhalte der Verordnung in der Verhütung eines, die gesetz­liche Freiheit und Ordnung gefährdenden Mißbrauchs des, in den Art. 29 fgg. der Verf.- Urt. gewährleisteten Versammlungs- und Vereinigungsrechts besteht;

daß sonach der angefochtene Beschluß auf einem Rechtsirrthume beruht, und in Gemäßheit des Art. 13 des Gesetzes v. 3. Mai 1852 aufzuheben, in der Sache selbst aber eine nähere thatfäch­liche Prüfung vorzunehmen ist. [ 20.- 3.]

Antr. d. GStA.: gleichl.

Fragen wir demnach, in welcher Lage sich ein gewerk­schaftlicher Verein befinden muß, in dessen Versammlungen keine socialpolitischen Fragen besprochen werden, sondern der seine Mitglieder im Falle der Arbeitslosigkeit bei Strifes oder Ausschlüssen unterstüßt und also nur in jedem Einzel­fall die Frage erörtert, ob die Arbeitslosen zur Arbeitsein­stellung das heißt zur Zurückziehung ihrer Arbeitskraft waren, so ist die Antwort: dies sind rein private Fragen, vom Markt wegen ungenügender Verwerthungberechtigt denn wenn Hinz bei Kunz in Arbeit tritt, so ist das eine ebenso civilrechtliche Sache, als wenn er ihm Butter oder Eier verkauft, und wenn Peter für den strikenden Paul Un­terstützungsgroschen bezahlt, so ist das seine Privatsache, die keinen andern Menschen fümmert. Höchstens könnte das Aufhören der Gasbeleuchtung oder das Stillſtehen der