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gekommen wären, hinfort getrennt von einander zu leben, hätte M. Jerwiesen, ob das vom Damm aufgelangte blaue Papier überhaupt im vorliegenden Falle nicht die Pflicht, seine Frau zu alimentiren. das verlorene Geld gewesen. Wegen Beleidigung durch die Breffe hatten sich heute der Ein stillschweigendes Einverständniß sei also schon völlig Schriftsteller Hans Lowe und der Feuilleton- Redakteur des Berl. belanglos. Ju bezug auf die Haftung von Zimmervermietherinnen Herold", Prof. 3echner, vor der III. Strafkammer des Land: für die von ihren Miethern eingebrachten Sachen haben das AmtsLehrer nid Paftor. Aus Halle wird uns berichtet: Bon ber und Landgericht fürzlich übereinstimmend eine Entscheidung von gerichts I zu verantworten. In Nr. 128 der genannten Zeitung hiesigen Straffammer wurde der Lehrer Karl Löbus aus Beefen grundsätzlicher Bedeutung gefällt. Ein auswärtiger Fabrikant, der vom 15. Auguft vorigen Jahres wurde unter der Ueberschrift Laublingen bei Halle wegen Beleidigung des Pastors Riedel sich anläßlich der vorjährigen Gewerbe Ausstellung wiederholt Nordfriesische leisebriefe" ein von dem Angeklagten Löwe daselbst zu 500 m. Geldstrafe event. 50 Tagen Haft verurtheilt. vorübergehend in Berlin aufhielt, hatte bei einer hiesigen Zimmerherrührender Badebrief aus Wyck auf Föhr veröffentlicht, Der Angeklagte soll dem Pfarrer intimen Verkehr mit seiner Köchin vermietherin Logis genommen. durch den sich der Bürgermeister Petersen beleidigt fühlte. vorgeworfen und die Behauptung aufgestellt haben, der Pfarrer fei ihm verschiedene Eachen abhanden gekommen. Während dieser Zeit sind Er machte In dem Artikel wurde allerlei Schönes über das Bad und das geistes krank. Mehrere Zeugen befundeten eidlich, daß der Pfarrer hierfür die Beklagte verantwortlich, weil sie nach einem im Hause Badeleben in Wyck auf Föhr ausgeplaudert, dabei aber auch der manchmal betrunken gewesen ist. Der Staatsanwalt hatte gegen angebrachten Plakate Zimmer auf Tage, Wochen, Monate" ver Verwaltung gedacht, an der verschiedenes ausgesetzt wurde. Es den Angeklagten 6 Wochen Gefängniß beantragt. Die Verhandlung miethe, deshalb als Gastwirthin anzusehen sei und als solche wurde speziell bemängelt, daß der Bade- Arst und der Bürger geftotete sich umfangreich und interessant. meister ein zu abfolutes Regiment führen und daß man bei ohne weiteres nach§ 447 Theil 2 Tit. 8 Allg. L.-N. für den Verlust dem Bürgermeister, der gleichzeitig Bäckermeister sei und vom Ter fürzlich vertagte Prozeß gegen den Großschlächter der von dem Gaste eingebrachten Sachen zu haften habe, wenn sie Biertische aus regiere, noch nicht flar darüber sei, welche dieser meister Otto Wiese und Genossen wegen betrügerischen Bankrotts nicht nachweise, daß dieser auf höhere Gewalt oder Schuld des beiden Beschäftigungen er im Nebenamte führe. Beim Glase bezw. Beihilfe dazu, wurde gestern vor dem Schwurgericht des Land- Miethers zurückzuführen sei. Rechtsanwalt Dr. Schöp führte Bier würden die Mittel berathen, Opposition gerichts 1 wieder aufgenommen. Der Beihilfe sind die Ehefrau demgegenüber aus, daß der Begriff der Gastwirthschaft im vorliegenden mundtodt zu machen 2c. 2c. Der Angeklagte 23 we bestritt, daß in Emma Wiese, ihre beiden Kinder aus erster Ehe, der Schlächter- Falle nicht erfüllt werde, da als Gastwirthschaft nach der Verkehrssitte diesem humoristisch angehauchten Artikel eine Beleidigung enthalten gefelle Karl Brückner und die Buchhalter Ehefrau Anna nur ein allgemein benutzbares und zugängliches, regelmäßig fei. Der Staatsanwalt beantragte 50 m. bezw. 20 m. Geldstrafe. üter und der Weinhändler Gustav Loeb aus Kreuz für die Fremdenbeherbergung bestimmtes Lofal zu betrachten fei, Der Gerichtshof folgte den Ausführungen des Rechtsanwalts Dr. nach beschuldigt. Sämmtliche Angeklagte, mit Ausnahme auch sei von dem Gastwirthschaftsbetrieb ein gewisses Maß von Goßmann und Dr. Bieber, indem er den Angeklagten Löwe der Frau Küter, befinden sich in Untersuchungshaft. Die Verpflegung, welches ten Gästen gewährt werde, inzertrennlich. freisprach, weil eine Beleidigung nicht vorliegt, Verhandlung findet wiederum unter großem Andrang von Die Beklagte, welche ihr Gewerbe auch ohne Konzession gegen Professor 3echner aber das Verfahren einstellte, weil Schlächterei- Gewerbetreibenden statt. Die Thatsachen dürften noch betreibe, befinde fich in keiner anderen Lage, wie Chambreaus dem Bericht über die frühere Verhandlung erinnerlich sein. garni der Strafantrag zu spät gestellt ist. Dieser Fall bildet gleichzeitig wiefe betrieb seit Jahren ein recht umfangreiches Geschäft, wie stellte sich in Uebereinstimmung mit dem Amtsgericht auf den Schlafstellen Vermiether. Das Landgericht einen interessanten Beitrag zu der Frage des ambulanten Gerichts- Bücherrevisor Bachmann aus den mangelhaft geführten Büchern an entgegengesetzten Standpunt standes der Presse. Während das Landgericht in Flensburg , vor welchem diese Anklage anfangs verhandelt werden sollte, dem Er nähernd hat schäßen können, muß Wiese einen Jahresumsatz bestehe nach§ 436 Thei III Titel 8 in der Beherbergung von fuchen, die Verhandlung nach Berlin zu verweisen, stattgegeben hat, voll etwa 260 000 Wart gehabt haben. In der letzten Fremden gegen Entgelt. Das Allgemeine Landrecht setze eine erwird eine Privat Beleidigungsklage, welche der Badearzt zu Wyd Hälfte des August vorigen Jahres nahm Wiese den ihm höhte Schadensersatzpflicht für den Unternehmer eines solchen Betriebes auf grund desselben Artikels gegen Löwe erhoben hat, dort zur Ver- Gebote stehenden Kredit in außerordentlicher Weise in fest, in der Absicht, den Fremden, der nothgedrungen mit seiner Habe handlung gelangen. Anspruch. Er faufte allein von zwei Firmen insgesammt in ein fremdes Haus eintrete, eine angemessene Verstärkung seiner für etwa 25 000 M. Schweine. Die Gläubiger wurden unliebsam Rechtslage zu bieten. Aus dieser Erwägung rechtfertige es sich, Die Inftituts Dienstmänner unterliegen der Zwangs überrascht, als am Zahlungstage ein Schreiben des Wiese einlief, auch das Vermiethen auf unbestimmte Tage an eine wenn auch versicherung gegen Krankheit. Ein Dienstmann , der jahrelang daß er außer stande sei, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Er geringe Mehrzahl von Fremden als für die Kennzeichnung eines dem Dienstmanns- Juftitut von Weist angehört hat, wurde in der lub fie zum folgenden Tage zu einer Versammlung in seiner Wohnung Gastwirthschaftsbetriebes ausreichend zu erklären, da gerade auch Charitee auf Kosten des Ortsarmenverbandes ärztlich behandelt und ein. Bei dieser Zusammenkunft legte Wiese seinen Gläubigern 11000 m. folches Bermiethen den Zustand der Unsicherheit mit sich bringe, dem verpflegt. Der Ortsarmenverband beanspruchte die Erstattung der vor, mit der Erklärung, daß dies alles sei, was er besige. Er stelle das Gesetz gilt. Daß auch gleichzeitig eine Verpflegung des Kosten in der gesetzlich zulässigen Höhe von 43,88 M. von der All ihnen dies Geld zur Verfügung. Die Gläubiger, die fomit nur Fremden stattfinde, gehöre feineswegs zum Wesen der Gastwirthgemeinen Ortsfranfenfaffe gewerblicher Arbeiter und Arbeiterinnen, 25 pt. bekommen hätten, gingen hierauf nicht ein, sondern lehnten fchaft, ebenso wenig fei die Beurtheilung erheblich, welche der indem er geltend machte, der Dienstmann hätte als Justitutsdienst- jeden Bergleich ab. Der Verdacht, daß Wiese größere Geldbeträge Gewerbebetrieb der Beklagten durch die Behörden finde, da diese mann dieser Kaffe angehören müssen. Die Kaffe verweigerte jede hinter sich gebracht habe, fand Bestätigung. Die Ehefrau Wiese denselben unrichtig beurtheilen können. Die Beklagte wurde zum Kostenerstattung und behauptete, die Institutsdienstleute feien ebenso batte in Begleitung des Angeklagten Loeb am Morgen des Tages, Schadensersatz verurtheilt. wenig versicherungspflichtig wie die selbständigen Dienstlente; es fei an dem die Gläubigerversammlung stattfinden sollte, das Haus in auch noch nie der Verfuch gemacht worden, sie zu versichern, einer gefchloffenen Droschte verlassen. Sie führte zwei schwere Leder meister um zum theil recht erhebliche Beträge geschädigt wurden, Kreditschwindeleien, wodurch eine große Anzahl Schlächter weder gegen Krankheit, noch gegen Alter und Invalidität. Sie ge- taschen bei sich. Sie fand für einige Tage die erbetene Unterkunft führten gestern den Schlächter Julius Weiß vor die erste Strafs hörten zu den selbständigen Gewerbetreibenden. Sie hätten täglich bei einer befreundeten Familie in der Bellevuestraße. Die eine der fammer des Landgerichts I . Der Angeklagte soll weniger schuldig nur 15 Pf. an den Justitutevorsteher abzuliefern und erhielten dafür Taschen war mit Geld gefüllt, die beiden Mitangeklagten, Kinder sein, als fein mitangeklagter Baler, der Schlächter Chial die Dienstmannskleidung und die Marten. Jener Betrag tönne wegen der Frau Wiese, brachten ihr noch mehrere Tausend Mart, welche 28 eiß, der letztere hat es aber vorgezogen, feiner Winzigkeit nur als eine Entschädigung für die Sachen sie von den Kunden ihres Stiefvaters eingezogen hatten, so daß so daß nur zu flüchten, gelten. gezogen fein Sohn hat zur Verantwortung Die vom Bezirksausschuß veranstaltete Beweiserhebung im ganzen 17 000 m. in ihrem Besize gefunden und beschlagnahmt werden fönnen. Ghial Weiß fam vor einigen Jahren von Galizien ergab, daß die Instituts- Dienstleute nur auf grund eines polizei wurden. Die zweite Ledertasche enthielt Schmuck- und andere Werth- nach Berlin . Er betrieb zunächst einen fleinen Handel mit Ochsens lichen Atteftes eingestellt werden, daß der Justituts- Inhaber beim fachen. Polizeipräsidium eine größere Raution hinterlegen muß und daß die dachter Plan vorliegt, um die Gläubiger zu übervortheilen. Seitens dann in größerem Umfange. Er miethete sich einen Stand in der ZentralDie Auflage nimmt an, daß hier ein wohl durch- töpfen. Dann fing er an, selbst zu schlachten, zunächst in kleinerem, Kontrolle über die Dienstleute nicht vom Juhaber des Instituts, der Angeklagten wird dies bestritten, Frau Wiese will nur ihr und Markthalle. Es währte nicht lange, bis Weiß in Zahlungsschwierigkeiten sondern vom Polizeipräsidenten ausgeübt wird. Herr Weiſt be- ihrer Kinder Vermögen haben retten wollen. fchäftigt stets 50 bis 80 Dienstleute. Der Bezirksausschuß entschied gerieth. Nun begann er eine Schiebung nach der anderen auszuführen. nunmehr zu ungunsten des Armenverbandes und führte aus, auch lastungszeugen geladen werden mußten. Die jetzige Verhandlung, und der Vater trat bei ihm des Scheins wegen als Gefelle mit einem Die frühere Verhandlung wurde vertagt, weil noch neue Ent. Bunächst wurde sein damals 19jähriger Sohn Inhaber des Geschäfts, die Instituts- Dienstleute seien, wie ihre selbständigen Kameraden, die vom Landgerichtsrath Boisly geleitet wird, nimmt denselben Wochenlohn von 20 m. ein. Der ältere Weiß miethete sodann noch zu den selbständigen Gewerbetreibenden zu zählen Berlauf wie die frühere; es sind zwei Tage in Aussicht genommen einen zweiten Stand in der Markthalle, aber auf den Namen seiner und wären nicht versicherungspflichtig. Ihre Beziehungen zu dem Juftitut begründeten kein Abhängigkeitsverhältniß. Der Orts Wenn man ein gutes Gewissen hat, so ist es sicher das Frau. Ferner richtete er noch einen Laden in der Casserstraße Armenverband legte biergegen Revision ein. Sein Bertreter führte zu bringen. Indeffen kann dieses Mittel auch noch versagen, wie der ältere Weiß wieder Kredit, denn er gebahrte fich den dieferanten beste Mittel, exprefferische Auzapfungen sofort zur amtlichen Kenntniß ein, in den er seinen Schwiegerfohn einfeßte. Nun erhielt vor dem Dber Verwaltungsgericht aus, daß das Dienstmanns Justitut ein Gewerbebetrieb sei. Das Institut über dies in einer Anklagesache der Fall war, welche die Dienstmagd gegenüber als Inhaber aller Geschäfte. Er ließ das Fleisch bald nehme zum Beispiel selbständig Aufträge vom Publikum und gebe Helene H. aus Weimar vor die zweite Straffammer am Land- nach dieser, bald nach jener Verkaufsstelle bringen. Wurden ihn fie an die Dienfileute weiter. Jedes Mitglied des Justituts fönne gericht II führte. Die der versuchten Erpreffung angeschuldigte Au- dann am Zahlungstage die Rechnungen vorgelegt, so wies Weiß die nur als gewerblicher Arbeiter angesehen werden, der unter nicht ganz geklagte fchrieb am 7. Januar d. J. an ihren früheren Dienstherrn, Begleichung mit dem Hinweis ab, daß nicht er, sondern der betreffende den Musikdirektor gewöhnlichen Löhnungsbedingungen thätig sei. Daß die Zahlungen Brief. in welchem sie unter Hinweis auf bekannte Vor- bezahlen müsse. Der letztere erklärte dagegen, daß er ja kein Charlottenburg einen Ladeninhaber das Fleisch in Empfang genommen habe und es auch für Rechnung des Institutsinhabers erfolgten, ergebe sich daraus, daß das Juftitut die Garantie übernehme. Das ber- Verwaltungs- gänge um eine Unterstützung bat, da sie um ihr Lebens: Fleisch gekauft habe, der Besteller müffe zahlen. Dies ging so gericht hob denn auch die Vorentscheidung wieder auf und ver glück betrogen worden sei. Anderenfalls würde sie sich ges eine ganze Weile, bis der ältere Weiß keinen Lieferanten weiter urtheilte die Kasse zum Ersatz der Kosten. Der Senate.zwungen sehen, die Sache der Staatsanwaltschaft zu unter fand und es vorzog, das Weite zu suchen. Der Staatsanwalt vorsitzende Rommel führte begründend aus, das Gericht sei mit dem breiten. Diesen Brief übergab Herr Lißmann der Staatsanwalt beantragte gegen den Angeklagten Julius Weiß, der sich schon Magistrat der Ansicht, daß die Beziehungen der Dienstschaft und nun kam die Briefschreiberin unter Anklage. Die Ber - dadurch strafbar gemacht habe, daß er die betrügerischen Hands Leute zu dem Institut sich als ein Beschäftigungs- bandlung fand unter Ausschluß der Deffentlichkeit statt, aus dem lungen seines Vaters mit seinem Namen deckte, eine Gefängniß verhältniß gegen Lohn darstellten, welches die Versicherungs öffentlich verkündeten Urtheil ging jedoch hervor, daß der Gerichtshof strafe von einem Jahre. Die Vertheidiger Rechtsanwälte Dr. Schwindt pflicht begründe. in Uebereinstimmung mit dem Bertheidiger Rechtsanwalt Dr. Löwen- und Cohn plaidirten für Freisprechung, indem sie ausführten, daß stein folgendes festgestellt hatte: Die Angeklagte will an einem der jugendliche Angeklagte lediglich ein willenloses Werkzeug in den Neber die Fälligkeit der Anliegerbeiträge für die Herstellung Abende im Monat Dezember von ihrem Dienstherrn überfallen und Händen seines Vaters gewesen sei. Der Gerichtshof nahm an, daß öffentlicher, zum Anbau bestimmter Straßen hat sich das ber vergewaltigt worden sein. Sie hat gleich darauf der Dienstherrin Mit Bater und Sohn die Betrügereien gemeinschaftlich ausgeführt hätten, Verwaltungsgericht in einem bemerkenswerthen Erkenntniß theilung gemacht und erklärt, fie tönne in diesem Hause nicht länger bleiben. obgleich der erstere der schuldigere Theil sei. Der Vater wurde ausgesprochen. Der Kläger hatte 1896 ein Haus in der Yorkstraße Erst auf Bureben ist sie noch bis zum 1. Januar geblieben. Sie in contumaciam zu anderthalb Jahren Gefängniß, der im Zwangsversteigerungsverfahren erworben und war 1897 zu den hat aber auch noch an demselben Abend der Portierfrau davon er. Sohn zu neun Monaten Gefängniß verurtheilt, wovon zwei Anliegerbeiträgen in Höhe von etwa 5000 m. veranlagt worden. zählt und sich noch um 12 Uhr abends nicht in ihre Behausung Monate durch die Untersuchungshaft für verbüßt erachtet wurden. Er wollte überhaupt keine Beiträge zahlen und machte nun geltend, zurückgetraut. Für eine Verurtheilung wäre der Beweis zwingende die Beiträge hätten schon längst vertheilt sein können, da der betreffende Voraussetzung gewesen, daß die ganze Erzählung unwahr, aus der das Schöffengericht zu Spandau am Mittwoch den MilitärWegen Beleidigung des Försters Macknth verurtheilte Theil der Yorkstraße bereits 1889 angelegt worden sei. Mindestens Luft gegriffen sei; dieser Beweis hat nicht geführt werden tönnen. invaliden und Laternenanzünder Robert Gregor zu 30 Mark hätte der Magiftrat während des Zwangs Berwaltungsverfahrens Der Ueberfall fann sich in der That so wie geschildert abgespielt Geldstrafe. Der Angeklagte hatte im Dezember vor. Js. gegen den feinen pruch anmelden müssen, damit die Kaufluftigen in der haben, doch ist nicht angenommen worden, daß dabei Gewalt Förster Mackuth leichtfertigerweise Beschuldigungen erhoben, die Leci wären, ihn bei ihren Angeboten zu berücksichtigen. angewendet worden ist, da die Angeklagte nicht gehindert werden sich auf die Ermordung der 14jährigen Hedwig Franke beziehen. Der get hat nichts davon gewußt, daß die Beiträge noch nicht fonnte, um Hilfe zu rufen. Der Vorgang hat zwar für die Angezahlt waren. Das Ober- Berwaltungsgericht bestätigte jedoch das geklagte dauernde Folgen nicht gehabt, indeffen konnte es doch wohl Urtheil des Bezirksausschusses, das die Verpflichtung, die Beiträge ihre subjektive Meinung sein, wenn sie schrieb:" Ich bin durch Sie zu leisten, ausgesprochen hatte, und führte aus: Die Aumeldung unglücklich geworden!" Daher fonnte sie sich aber auch in dem guten des Anspruches für die Zwangsversteigerung fonnte nicht verlangt Glauben befinden, berechtigt zu sein, eine Unterstüßung oder Ent. Illuftrirte und kolorirte Postkarten für Parteigenossen hat werden. Das Gesetz über die Zwangsvollstreckung verlangt nur die Anschädigung zu fordern. Aus allen diesen Erwägungen mußte die Frei foeben die Buchhandlung Vorwärts herausgegeben. Uns liegen vier meldung solcher Ansprüche, die nicht von selbst auf den Ersteher des sprechung erfolgen. Sujets vor, in gutem Lichtdruck hergestellte photographische WiederGrundstücks übergeben. Ein solcher Anspruch liegt hier nicht vor, Die Anliegerbeiträge gehören zu den öffentlich rechtlichen Gemeinde Dezember v. 3. ein junger Mann zu beklagen, den der Agent R. eier Den Berluft einer Summe von 500 Mart hatte im gaben der vier Meisterwerke: 1. Gedentblatt zur Mais 2. Die Freiheit. Von E. Delacroix. 3. Die laften und find mit den an der Straße liegenden Grundstücken unbeauftragt hatte, das Geld in einem am Kronprinzen- Ufer Marseillaise . Von G. Doré. 4. Barrikaden. Szene. zertrennlich verbunden, sodaß eventuell der Besihnachfolger haftet. belegenen Komtoir einzuzahlen. Der junge Mann benutzte Bon Raffet . Diese Postkarten, welche die Originalwerke in treff. Auf den Fall des Klägers nicht anzuwenden, aber im allgemeinen ein Fahrrad und fuhr, vom Nordosten kommend, über die licher Art wiedergeben, werden bei ihrem billigen Preise( pro Stück wichtig ist die Entscheidung der Frage: Wie lange darf der Kaiser Wilhelm Brücke, Magistrat mit der Ausschreibung zögern? Nach dem Kommunal Bestimmungsorte zu Er hatte die fünf Hundertmarkscheine leicht durch die Dorotheenstraße seinem 5 Pf., tolorirt 10 Bf.) den Beifall der Genossen finden. abgaben Gesetz verjähren auch Forderungen auf Anliegerbeiträge funiger Weise in seine Weftentasche gesteckt, batte sich unterwegs si innerhalb drei Jahren seit Ablauf des Jahres, wo die Forde einmal durch Befühlen der Tasche davon überzeugt, daß sie noch rung entstand. Wann entsteht die Forderung? Dann, wenn vorhanden waren, dann aber hatte er zu seinem Schrecken plöglich Bon Band IV des„ Volks Lexikon", herausgegeben von Emanuel Eingelaufene Druckschriften. alle Fattoren zusammentreffen, welche die Ausschreibung der der Stadt für den betreffenden Straßentheil entstandenen Kosten wahrgenommen, daß sie verschwunden waren. Sie mußten sich Wurm, Verlag von Wörlein u. Comp., Nürnberg , find 5 Hefte( Nr. 78-82) in ihrer Gesammtheit ermöglichen. Das heißt, die Kosten bei den Körperbewegungen auf dem Rade unbedingt aus erschienen, in denen folgende größere Artifel enthalten sind: Radfahrwesen, verloren der Tasche gedrängt haben und der Erwerbung des Straßenlandes, der Herstellung der Kanalisation gegangen sein. Raubthiere( Säugethiere), Raubvögel, Recht( das Wesen und die Gattungen Der Bedauernswerthe, der das Geld aus und der Straße als solcher müssen zusammen feststehen, eine eigenen Mitteln beffelben), Reformation( deren Führer, Bewegung und Bedeutung), Reichserfeßen mußte, machte vorherige Bertheilung eines Theils dieser gesammten Roften bekannt und der Erfolg dieser Anzeige seinen Verlust in den lande( Elfaß und Lothringen ), Religion( deren Begriff und Arten, UnsterbBeitungen lichkeitsglaube, Polytheismus, Monotheismus n. f. w.), Religionsgesells blieb tann nicht verlangt werden. Vom genannten Zeitpunkt ab läuft G3 meldete sich ein Fensterpuker Marquardt, welcher den 1. 2.( Fürstenthümer, deren Industrie, politische und gewerkschaftliche Benicht aus. schaften, Freireligiöse Gemeinden, Religiöse Arbeitervereine, Reuß ä. und dann die Verjährungsfrist. Rutscher des Obst- und Südfruchthändlers Wilhelm Tesch als den wegung), Rhythmus, Röhrenblumige( Pflanzen- Zweifeimblättrige), Römische Ist der cheverlaffene Mann verpflichtet, feine Fran zu wahrscheinlichen Finder der fünf Hundertmarkscheine bezeichnete. Er Geschichte, Rosenblumige Pflanzengaitungen, Rumänien ( dessen Gebiet, unterstützen? Den Werkmeister W. hatte seine Fraut mit vier war nämlich Augenzeuge davon gewesen, wie ein an jenem Tage Flüsse und Städte), Rußland ( deffen Lage, Größe, Landwirthschaft und InKindern verlassen. Da er sie nicht unterstützte und sie nicht genug von der Markthalle kommender, über die Kaiser Wilhelm- Brücke dustrie, Provinzen, seine Geschichte und Herrscher), Russische Literatur , heranschaffen fonnte, fiel die Frau der Armenpflege anheim. 2. fahrender Grünkramwagen, W. der die Firma Wilhelm Lesch Altenburg , Sachsen Meiningen , Sachsen Weimar , Herzogthümer, Salvador Sachenrecht, Sachsen ( Königreich, dessen Industrie und Städte), Sachsent wurde aufgefordert, der Frau Alimente zu zahlen, er weigerte sich getragen, einen Augenblick hielt, wie dann der Führer( Republik Zentralamerita's), Salzsteuer, Säugethiere, Schall' und beffet aber mit Rücksicht darauf, daß die Frau ihn verlassen hatte. Nun vom Wagen sprang, ein am Boden liegendes blaues Papier ein- Fortpflanzungen, Schaumburg- Lippe , Fürstenthum, Schiffswesen, Schifffahrt, wurde gegen W. im Wege des Strafverfahrens auf grund des§ 361 steckte und schleunigst von dannen fuhr. Er hatte seine Beobachtung Seeschifffahrt( deren Fahrzeuge), Schifffahrtsgefege, Scerecht, Schiffbruch, Nr. 10 des Strafgesetzbuches vorgegangen, weil er zur Ernährung der fofort einem Schuhmann mitgetheilt und von einem anderen jungen Schiffsmannschaften( Hafenarbeiter und deren Berufsarten), Schlangen, Familie verpflichtet und dazu auch in der Lage sei. Das Schöffen- Manne erfahren, daß letterer dieselben Wahrnehmungen gemacht Schildkröten, Schmetterlinge( deren Arten), Schnecken( Weichthiere), Schneider gericht sprach ihn frei, das Landgericht verurtheilte ihn dagegen zu hatte. Nun wurde bei Tesch nachgefragt, der Kutscher bestritt aber,( Sonfektionsarbeiter), Schrift( deren Arten und Vereinfachungen, Schnelleiner Geldstrafe von 10 M. Die Strafkammer nahm besonders an, irgend etwas von dem Gelde zu wiffen. Da sich herausstellte, weit Heft 77 schloß der III. Band; demselben ist ein Stichwort: Register schreibfchrift, Stenographie), Schriftsteller, Schuhmacher, Schulwesen, Anfang. es liege ein stillschweigendes Einverständniß zwischen den beiden daß Herr Tesch an jenem Tage feinen Wagen felbft gefahren nicht beigegeben, da nach Beendigung des IV. Bandes ein General- Register Ehegatten vor, da er teine Anstalten getroffen habe, die Frau hatte, er auch von dem Zengen Marquardt und dem herausgegeben wird, das die Band- Register überflüssig macht und alle vorzu sich zurückzuholen. Auf die Revision des Angeklagten anderen jungen Manne Angeklagten anderen jungen Manne als derjenige refognoszirt wurde, kommenden Stichworte in alphabetischer Uebersicht enthält. Band I, II, III hob das Kammergericht die Vorentscheidung wieder auf der das blaue Papier aufgelangt habe, so wurde gegen ihn die An find gebunden in geschmackvollen Einbanddecken, wie lieferungsweise in und sprach M. frei. Es führte begründend aus, der flage wegen Unterschlagung erhoben. Das Schöffengericht beften( à 20 Pf.) zu beziehen. Alle 14 Tage erscheint ein Heft. Das Mann brauche nicht die Ehefran zu unterstützen, wenn verurtheilte ihn tros feines Streitens zu einem Monat Ge: Bolts Lexikon" kann durch alle Buchhandlungen, Kolporteure u. f. w. und fie getrennt von ihm lebe. Ein Ehemann sei nach dem allgemeinen fängniß. Auf seine Berufung bob gestern die fünfte Straftammer auch durch jede Postanstatt bezogen werden. Es ist im deutschen PostLandrecht in der Regel nur zur Ernährung seiner Ehefrau ver- bas erste Urtheil auf und erkannte auf Freisprechung. Das zeitungs- Katalog unter Nr. 7533, im bayerischen Postzeitungs- Katalog unter Nr. 825 eingetragen. pflichtet, so lange fie in seinem Hause lebe; von den gefeßlichen Gericht hielt troß der bestimmten Rekognition der Zeugen einen Ausnahmen treffe hier keine zu. Selbst wenn die Ehegatten überein Irrthum doch nicht für ausgeschloffen und außerdem auch nicht für
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in Lißmann
ein
Literarisches.
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