-
Das Riesenwerk des Grimmschen Wörterbuchs wird uns dereinst, sobald es die Nachfolger Grimms vollendet haben werden, einen Schaz von nahezu 300 000 deutschen Worten darbieten.
Wer von uns verfügt nun wohl dank der unvermerkten Einpflanzung des Geheimnisses der Sprache über diesen ungeheuern Reichtum an Worten und den damit verbundenen Begriffen und Vorstellungen, mit all ihren tausendfältigen Schattirungen und Nüancen? Wer? Niemand!!!
Und wer wenigstens über einen beträchtlichen Teil? Wieder niemand!!
Auch der genialste nicht, den die Sonne je beschienen.
In Luthers Bibelübersezung kommen ungefähr 5000, in Goethes gesammten Werken etwa noch einmal soviel verschiedene Worte vor- und das ist im Verhältnis zu dem Wortvorrat, mit dem da wuchert, was sonst in deutschen Gauen die Bunge rührt, außerordentlich viel.
Unsere zungengelenksten Parlamentsredner werden allerhöchstens 4000 Worte ihr geistig Eigen zu nennen berechtigt sein, und die meisten tun es sicherlich sehr viel billiger.
419
Ein Zeitungsleser gewöhnlichen Schlags dürfte etwa 2000 Worte begreifen und brauchen, und er ist noch ein sprachlich Wohlhabender gegenüber so einem armen Schächer von deutschem Industrieproletarier, wie er sich z. B. in einzelnen ländlichen Produktionsbezirken Oberschlesiens vorfindet, oder auch gegenüber einem oft noch auf seine botokudenartige Kulturzurückgebliebenheit eingebildeten Bauern in Pommern und Westpreußen , der seinen geistigen Bedarf mit vielleicht 500 Worten, keinesfalls aber mit nahe an 1000, bis an sein Lebensende bestreitet.
-
-
Also das deutsche Volk als Gesammtheit kann stolz sein auf den vielleicht von keinem andern Volke der Welt erreichten- Reichtum seiner Sprache; aber wir einzelnen sind just angesichts dieses Reichtums allzumal Bettler, so wir uns dem Selbsteinpflanzen des Sprachgeheimnisses im Bezirke unseres Vaterhauses mit seinem eintönigen Sprachverkehr überlassen oder uns genügen lassen an der wiederum nur allzu unerheblichen Erweitrung unseres Geisteshorizontes durch den bürgerlichen Beruf und was sonst mit den Jahren über uns kommt und sich an uns drängt und reibt.
Darum muß es die Schule als ihre Aufgabe erfassen und verstehen, uns mehr und mehr und schließlich so umfänglich und tief, als nur irgend tunlich, mit den Schäzen unserer Sprache zu bereichern, sowie uns die geistigen Kämpfe kennen zu lehren und nachempfinden zu lassen, die alle Generationen unsrer Vorfahren durchgemacht, deren Denkmal- aere perennius dauerbarer denn Erz- unsere Sprache ist, und der geistigen Errungenschaften dieses Kämpfens uns teilhaftig zu machen.
-
-
So wächst die Aufgabe der Schule grade inbezug auf die Muttersprache ins Riesengewaltige, trozdem der große Sprachmeister Jakob Grimm verlangen konnte, wir sollten die„ eigne Landessprache" garnicht mehr unter den Gegenständen des Schulunterrichts dulden.
-
-
von der Volksdiese ihre Aufgabe begreifen darüber des Eingehenderen ein
Wie nun die Schulen der Gegenwart schule bis zur Universität und ihr gerecht werden, nächstesmal.
-
Die deutsche Handelsmarine.
I.
Seit dem Jahre 1881 hat in Deutschland sowohl die Reichsgesezgebung wie auch die amtliche Statistik in hervorragender, wenn auch bei weitem noch nicht ausreichender Weise mit den lange Zeit hindurch gröblich vernachlässigten Interessen der deutschen Handelsmarine sich beschäftigt. Das Maß dieser Leistungen der Kenntnis und dem Urteil der Leser der„ Neuen Welt" zu unterbreiten, dürfte in mehr als einer Hinsicht als eine lohnende Arbeit zu erachten sein.
"
-
-
Beginnen wir mit einem Blick auf das Verzeichnis der die Seeschiffahrt betreffenden Reichsgeseze und Verordnungen. Dasselbe weist 87 Nummern auf, von denen, als diejenigen, welche dem Laienpublikum das meiste Interesse gewähren, die folgenden hier genannt sein sollen: Berordnung zur Berhütung des Zusammenstoßes der Schiffe auf See, vom 23. Dezember 1871";" Schiffsvermessungsordnung vom 7. Juli 1872"; Gesez, betreffend die Verpflichtung deutscher Kauffahrteischiffe zur Mitnahme hilfsbedürftiger Seeleute, vom 27. Dezbr. 1872"; Strandungsordnung vom 17. Mai 1874";" Gesez über die Beurkundung des Personenstandes(§§ 61-68) vom 6. Februar 1875". -Mehrere Anordnungen betreffend die Prüfung der Seeschiffer, SeeSteuerleute und Maschinisten auf deutschen Kauffahrteischiffen;-Befanntmachung, betreffend die Verhütung des Mißbrauchs der deutschen Flagge durch seeuntüchtige Schiffe";- ,, Gesez, betreffend die Untersuchung von Seeunfällen, vom 17. Juli 1877".
-
-
Von nicht zu unterschäzendem Werte sind die amtlich oder im amtlichen Auftrage herausgegebenen, ausschließlich auf die Seeschiffahrt bezüglichen Bücher, Zeitschriften und Karten. Da finden sich u. a., herausgegeben vom Reichsamt des Innern:" Internationales Signalbuch für die Kauffahrteischiffe aller Nationen" und:„ Nautisches Jahrbuch oder Ephemeriden und Tafeln zur Bestimmung der Zeit, Länge und Breite zur See nach astronomischen Beobachtungen". Ferner, von der kaiserlichen Admiralität herausgegeben ein„ Berzeichnis der Leuchtfeuer aller Meere" und ein„ Segelhandbuch für die Ostsee". Die Karten, ebenfalls von der kaiserlichen Admiralität herausgegeben, umfassen ca. 50 Num14 auf das Skagerrak mern; davon entfallen 12 auf die Nordsee ,
-
und Kattegat , den Sund und die Belte, 18 auf die Ostsee und 6 auf die außereuropäischen Gewässer.
An Seebehörden innerhalb des Bundesgebiets bestehen neun Gruppen.
Die erste Gruppe umfaßt die Inspektoren zur Beaufsichtigung des Steuermanns- und Seeschiffer- Prüfungswesens und die Kommissionen für die Prüfung der Seesteuerleute und Seeschiffer. Solche Kommissionen gibt es auf Grund der Anordnung des Bundesrats vom 30. Mai 1870 ca. 40, und zwar an den hauptsächlichsten Hafenpläzen je zwei, von denen die eine die Prüfung auf große Fahrt und die andere die Prüfung auf kleine Fahrt vornimmt.
Die zweite Gruppe umfaßt die Inspektoren zur Beaufsichtigung
des Maschinisten- Prüfungswesens und die Kommissionen für die Prüfung der Maschinisten auf Seedampfschiffen. Derartige Kommissionen bestehen 6, nämlich in Danzig , Stettin , Rostock , Flensburg , Homburg und Bremen .
Die dritte Gruppe wird gebildet von den zur Ausfertigung der Befähigungszeugnisse für Seeschiffer, Seesteuerleute und SeedampfschiffsMaschinisten zuständigen Landesbehörden. Dieselben sind: in Preußen die Regierungs- Präsidenten zu Danzig , Stettin , Königsberg , Köslin und Stralsund , die Bezirks- Regierung zu Schleswig und die Landdrosteien zu Stade und Aurich ; in Mecklenburg- Schwerin der Magistrat zu Rostock und das großherzogliche Amt zu Ribniz; Oldenburg das großherzogliche Amt zu Elsfleth ;- in Lübeck das Landamt; in Bremen die Senatskommission für SchiffahrtsangelegenLandamt; heiten und in Hamburg die Deputation für Handel und Schiffahrt.
-
-
- in
Die vierte Gruppe besteht aus dem Personal der deutschen Seewarte. Auf die Zentralstelle in Hamburg kommen 27 Beamte. Nebenstellen mit je einem Beamten gibt es 60; davon sind 3 Hauptagenturen, 10 Agenturen, 6 Beobachtungsstationen, 28 Signalstellen erster und 13 Signalstellen zweiter Klasse.
Die fünfte Gruppe ist diejenige der Schiffsregister- Behörden, deren man im ganzen 21 zählt und zwar für Preußen 15, für MecklenburgSchwerin 2 und für Oldenburg , Lübec, Bremen und Hamburg je 1. Jeder dieser Behörden ist ein besonderer Küstenstrich als Amtsbezirk zugewiesen.
In der sechsten Gruppe sehen wir die Inspektoren zur Beaufsichtigung des Schiffsvermessungswesens und die Schiffsvermessungs- und -Revisionsbehörden vereinigt. Die Zahl der Vermessungsbehörden beträgt 66, die der Revisionsbehörden 15. Auf Preußen entfallen von ersteren 53, von lezteren 9; auf Oldenburg 7 bezw. 1; auf MedlenburgSchwerin je 2; auf Lübeck , Bremen und Hamburg je eine Vermessungsund eine Revisionsbehörde. In Preußen ist das Vermessungsgeschäft den Zoll- und Steuerämtern an den Hafenpläzen, in den übrigen vorgenannten Bundesstaaten besonderen Vermessungsgeschäften übertragen.
Die siebente Gruppe begreift 99 auf Grund der Seemannsordnung vom 27. Dezember 1872 gebildete Seemannsämter und die denselben vorgesezten Landesbehörden in sich.
Die achte Gruppe umfaßt die in Gemäßheit der Strandungsordnung vom 17. Mai 1874 gebildeten Strandbehörden, nämlich 97 Strandämter mit 315 denselben untergeordneten Strandvogteien, über welche in Preußen die Regierungspräsidenten zu Königsberg , Danzig , Köslin , Stralsund und Schleswig , sowie die Landdrosteien zu Lüneburg , Stade und Aurich ; in Mecklenburg- Schwerin und Oldenburg die Staatsministerien; in Lübeck das Stadt- und Landamt; in Bremen der Senat und in Hamburg die Deputation für Handel und Schiffahrt die Aufsicht führen.
Die neunte Gruppe endlich wird gebildet von den auf Grund des Gesezes vom 27. Juli 1877 errichteten Behörden zur Untersuchung von Seeunfällen. Unter dem kaiserlichen Ober- Seeamt mit dem Size zu