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Nr. 11. 15. Jahrgang. 2. Beilage des Vorwärts  " Berliner Volksblatt.

stein.

Abgeordnetenhaus.

77. Sigung vom 12. Mai. 11 Uhr.

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Freitag, 13. Mai 1898.

§ 2 der Regierungsvorlage jezte für den Begriff des Landgutes werden. K. in M. Wahlberechtigt zum Reichstag ist auch der, der feine einen Grundsteuer- Reinertrag von mindestens 50 M. voraus. Die Steuern zahlt. 7. A. 18. Verlangen Sie Eintragung in die Wählerliste. Kommission hat diesen Sah gestrichen. H. K. Stettin  . 1. Ja. 2. Innerhalb einer Woche nach Verkündigung Am Miniſtertische: von Miquel, Freiherr von Hammer- Antrage& amp( frk.), mit dem der Regierungskommissar Geh. Rath giltig. Ob Berufung rechtzeitig eingelegt ist, ist von Amtswegen zu prüfen. Der§ 2 wird in der Kommissionsfassung mit einem präzisirenden theilung über Einlegung der Berufung dem Angeklagten zugeht, iſt gleid. des. Urtheils ist bei Gericht die Berufung einzulegen. Wann die Mit Die zweite Lesung des Anerben- Gesezes für West Dr. Holtermann sich einverstanden erklärt, angenommen. 105 M. K. Da ist nichts zu machen. Sie fönnen nur in das Ver falen wird mit der gestern abgebrochenen Berathung über den§ 1 schaft in das Grundbuch. Nach der Vorlage der Kommission erfolgt ſeſſen hat. Die§§ 3 und 9 regeln die Eintragung der Anerbengutseigen- mögen erben, was der Vater hinterlassen, nicht in das, was er früher be Sturz 18. Wenn ihm inter fünfzehn Mark zu der Vorlage fortgesetzt. Abg. Klose( 8.) findet die Bestimmungen der Vorlage dehnbar, die Eintragung auf Ersuchen des zuständigen Spezialkommissars, gebilligt wird, soll er späterhin klagen und nichts unterschreiben. so daß man für deren Ausführung keine Sicherheit habe. Wenn gegen dessen Beschluß Beschwerde bei der Anerbenguts- Kommission seit dem 1. April 1895 in fraft getreten. Nach demselben wird die Ergänzungs M. D. Das Vermögensstener Gesetz vom 14. Juli 1893 ist und weiter bei der Generalfommission in Münster   gegeben ist. man auch zu dem gegenwärtigen Landwirthschaftsminister Vertrauen stener bei einem steuerbaren Vermögen von mehr als 6000. erhoben. Von dem Abg. Gamp( f.) wird die Bildung einer Anerben- Die Steuer beträgt bei 6 bis 8000 wt. 3 M., bei 8-10 000 m. 4 M., bei haben könne, so wisse man doch nicht, wer nach ihm die Ausführung Berufungs  - Kommission bei der Generalkommission zu Münster   ver- 10 000-12 000 m. 5 M. Es steigert sich so fort bei Steigerung v des Gesetzes zu überwachen haben wird. Namentlich müsse er gegen langt, die endgiltig entscheiden soll. die Einführung eines solchen Gesezes in Schlesien   protestiren. je 2000 M. Kapital die Stener um je 1 M. Ein Kapital von 24-28 000 M. fteuert 12 m., 28-32 000 m. steuert mit 14 M. und so sort bei Steigerung des Kapitals uur je 4000 m. bis zu 60 000 m. ein höherer Steuersatz von Dic je 2 M., 60 bis 70 000 m. steuern mit 30 M. Die Steuer steigt von da ab bei höheren Vermögen bis einschließlich 200 000 9. für jede angefangenen 10 000 M. um je 5 M. Bei Vermögen von mehr als 200 000 m. bis ein­schließlich 220 000 m. beträgt die Steuer 100 M. und steigt bei höheren Bermögen für jede angefangenen 20 000 M. um je 10 M. W. S. 10. Ja. K. P., Brit. Uns nicht bekannt. 3. S. Die internationale Eisenbahn- Schlafwagengesellschaft ist ebensowenig wie ein anderer Gewerbe treibender berechtigt, vom Lohn Abzüge für von ihr gelieferte Uniformen zu Klagen Sie beim Gewerbegericht auf Auszahlung der zu unrecht machen. einbehaltenen Beträge und auf Herausgabe der Raution. Die Uniform gerichteten§§ 115, 118 der Gewerbe- Ordnung. 2. 3. 1. 32 Jahre.

Abg. Knebel( natt.) findet eine Ausdehnung des Gesetzes auf

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Der Antrag Gamp wird mit einem von demselben Antrag­die Rheinproving in jeder Form unzulässig. Jede Einsetzung eines ſteller formulirten Zufaye angenommen, wonach der Bescheid der Anerben würde mit der Rechtsanschauung der Bevölkerung im Anerbenguts- Kommission mit Gründen versehen sein muß. schreiendsten Widerspruche stehen. Allerdings ist in der Rheinproving§§ 3 und 9 werden mit der durch die Anträge Gamp bedingten

der Landbesitz bedeutend zersplittert, aber die Besizer erwerben ihren Unterhalt neben der ländlichen Arbeit aus gewerblicher und in­dustrieller Thätigkeit. Diese Entwidelung ist eine segensreiche, die man dort nicht aufgeben will. Redner wird aus sozialpolitischen und wirthschaftlichen Gründen gegen die Vorlage stimmen.

Regierungskommissar Geh. Rath Dr. Holtermann tritt nament­lich gegen den Antrag Schulze- Steinen auf, der den Großgrund­besitz von der Wirkung des Gesetzes ausschließen will. Dazu liege kein Grund vor. Die Erhaltung der größeren Güter sei ebenfalls wichtig.

Aenderung angenommen.

unverändert.

Die§§ 5( betr. Löschung der Anerbenguts- Eigenschaft) und 12 Sicherung des Verfügungsrechts des Eigenthümers) werden gemein­ſam debattirt. Abg. Gamp( frf.) beantragt einen Zusatz zu§ 12, daß der Ein­tritt des Anerbenrechts für den einzelnen Erbfall durch Testament oder öffentlich beglaubigte Erklärung ausgeschlossen werden kann. Der Antrag Gamp wird angenommen und mit dieſem ſtellen sie zur Verfügung. Ihr Recht solgt aus den gegen solch' Trudsystem Busaß der§ 12 genehmigt. Im übrigen bleiben die§§ 5 und 12 2. Der Antrag ist zu Brotokoll bei der Polizeibehörde zu stellen. 3. 50 M. 11. 9. 14, Quirl. Ein Testament muß im Gebiete des Allge Minister v. Miquel erklärt im Anschlusse an die gestrige Mit­In den§ 11, welcher die Gerichts- und Verwaltungsbezirke gemeinen Landrechts unterschrieben und bei Gericht niedergelegt oder zu theilung des Landwirthschaftsministers, daß im Staatsministerium bei enthält, in denen eine Erschwerung der Eintragung der Anerbenguts Brotokoll des Amisgerichts erklärt sein, um giltig zu sein. Dasselbe gilt für ein wechselseitiges Testament. Zeugen brauchen zur Anfertigung eines der Berathung der Vorlage nirgend der Gedanke laut geworden sei, das eigenschaft und eine Erleichterung der Löschung dieser Eintragung Testaments durchaus nicht zugezogen zu werden. Für ein solches ist etwa Gesetz schablonenhaft auf andere Provinzen auszudehnen sei. Ein bewegen des induſtriellen Charakters dieser Bezirke zulässig iſt, folgende Form zu empfehlen: Wir( Namen der Chelente) ſeven uns ein­sonderer Staatsministerial- Beschluß sei zwar nicht gefaßt, aber die werden die Bezirke der Amtsgerichte Altena   und sierlohn ander gegenseitig und unsere Kinder( Namen), sowie diejenigen Kinder, die Regierung gehe an solche Dinge nur, wenn ein dringendes Bedürfniß aufgenommen nach einem Antrage Bachmann; mehrere andere Be- uns chwa noch geboren werden, mit der Maßgabe zu Erben ein, daß der Ueberlebende von uns die von aller Aufsicht und Rechnungslegung befreite für dieselben vorliegt, und es liegt kein Grund für die Annahme zirke, die dieser Antrag ebenfalls verlangte, abgelehnt. § 15 bestimmt für eine Reihe von Bezirken, daß der jüngere Berwaltung unseres beiderseitigen Vermögens bis zu seinem Tode behält vor, daß die Regierung dies Geſetz in Gegenden einführen wird, Sohn und bei Ermangehung von Söhnen die jüngere Tochter bei und berechtigt ist, unter Lebenden über die Subſkauz zu verfügen. Was wo die Verhältnisse anders liegen, Gewohnheiten der Bevölkerung Anerbengütern vorgeht.( Minorat.) stach dem Tode des Leytlebenden übrig bleibt, theifen die anderen Erben und Erbfitte andere sind. Es ist dringend wünschenswerth, daß über Der Antrag Bachmann will das Minorat allgemein ganz ueberlebenden hat Auseinandersetzung nach der gefeßlichen Erbfolge zu er Minor nach der gefeglichen Erbfolge. Für den Fall einer Wiederverheirathung des die Vorlage eine Verständigung stattfindet, und namentlich die Nationalliberalen mögen die wichtigkeit ihrer Entschließung be- nach dem Antrage des Eigenthümers zulassen. folgen." Die Höhe der Kosten richtet sich nach der Höhe des Objekts. Dte Senten. Der Minister schildert dann noch die Wichtigkeit, das vor der 8 15 bleibt unverändert. Nach kurzer Debatte wird der Antrag Bachmann abgelehnt; se osten für protokollarische Testamentsaufgaben sind Die§§ 16 bis 23 einschließlich doppelt so hoch wie die für die Annahme eines offen oder versiegelt über­handene Erbrecht gefeßlich zu firiren. werden ohne weitere Debatte nach den Kommissionsvorschlägen gegebenen Testaments. Die Kosten für die Annahme von Testamenten be­tragen: bei einem Objekt von 2-300 M. 2,40 M., von 300-450: 3,-, nehmigt. 1200-1600: Morgen( Freitag) 11 Uhr: Fortsetzung der soeben abgebrochenen von 450-650: 3,60, von 650-900: 4,20, von 900-1200: 5-, 6,-, 1000-2100: 7,-, 2100-2700: 8,- 2700-3400: 9,- 3400-4300: Berathung. Petitionen. 10,- 4300-5400: 11,-, 5400-6700: 12,-, 6700-$ 200: 13, 8200-10 000: Schluß 4 1hr. 14,-, 10 000-12 000: 15,-, 12 000-14.000: 10,- M. und so steigen bis 30 000 m. bei je 2000 m. mehr Objekt die Kosten uit je 1 M., so daß also bei Objekten von 28-30 000. die Kosten 24 M. betragen. Es betragen bei Objekten von 30-35 000 M. die Kosten 23 m., bei Objelten von 35-40 000 m. 28 M. Von da ab steigt es in der Kostentabelle bei den Objekten um je 10 000 M., bei den Kosten ut je 2 M., so daß also bei Objekten von 90-100 000 m. die Gebühren 40 M. Betragen. Von da ab steigen die Werthklaffen um je 10 000 M., die Gebühren um je 1 D., jo daß also z. B. die Testamentsannahme bei Werthen von 1990 000 bis 2 Millionen Mart 230 M. foftet. Die Kosten sind also wie durchweg in Gerichtssachen bei niederen Objetten prozential außerordentlich viel höher als bei hohen Werthen. Wechselseitige Testamente gelten als zwei! Testamente. Der Fistus erhebt ferner ein Fünftel der angegebenen Säße für die Aufbewahrung der Testamente. Für die Gröffnung und Aus fertigung einer Testwilligen Berfügung wird so viel wie für die Annahme erhoben. Für die Zurücknahme eines Testaments ist, falls zugleich ein anderes Testament überreicht wird, nichts, sonst die Hälfte der oben genannten Gebühren zu zahlen. Der einfachste und billigste Weg zur An­fertigung eines Testaments ist. demnach der: Sie feßen Ihren letzten Willen auf, achten dabei darauf, daß Jemand zu Erben eingesezt und kein Pflicht: theitserbe übergangen ist. Sodanu unterschreiben Sie das Testament und überreichen es offen oder versiegelt, oder persönlich dem Amtsgericht. Machen Sie ein wechselseitiges Testament, so minß auch Ihre Frau unter:

Abg. Frhr. v. Zedlin( frk.) ist erfreut, daß die Regierung den Gedanken an eine schablonenhafte Ausdehnung der Vorlage auf andere Landestheile so entschieden zurückweist. Seine Freunde wünschen dringend das Zustandekommen der Vorlage, werden aber doch ihre Gesammtabstimmung abhängig machen von der Gestaltung der Einzel­bestimmungen der Vorlage.

Abg. Engelsmann( natl.) ist grundsäglich gegen die Vorlage und wird dieselbe in jeder Gestalt ablehnen, da er fürchtet, das Gesetz wird in die ganze Rheinprovinz   eindringen.

Minister v. Miquel hält diese Besorgniß für gänzlich un­begründet; keiner Regierung werde es einfallen, die seit Jahrhunderten dort bestehende Erbgewohnheit beseitigen zu wollen.

Abg. Dr. Sattler( natl.) vertheidigt seinen Antrag. Für die großen Güter das Anerbenrecht zu sichern, habe der Staat gar kein Interesse. Er hofft auf eine Verständigung über die Vorlage bis zur driften Lesung.

Die Abgg. v. Plettenberg  ( f.), Dr. Klasing( f.) sprechen wiederholt für, Dr. Sattler und v. Eynern gegen die Vorlage. Nachdem auch die Minister v. Miquel und Freiherr   v. Hammer­stein wiederholt das Wort ergriffen, wurde die Debatte über§ 1 geschlossen.

Der Antrag Schulze- Steinen( Ausschluß der Güter von mehr als 2000 M. Grundsteuer- Reinertrag und Ausschluß des Kreises Mülheim a. d. Ruhr) wird abgelehnt und§ 1 unverändert nach der Regierungsvorlage angenommen.

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