vielmehr, wie wir weiterhin sehen werden, gewisse Grenzen gesezt.

Von hoher Bedeutung für die zivilrechtliche und soziale Stellung der mohammedanischen Frauen und Mädchen ist, daß der Koran das Erbrecht auf sie ausdehnt und sie hinsichtlich der Testirfreiheit mit den Männern gleichstellt. Es gibt sieben Erben weiblichen Geschlechts, nämlich: die Tochter, des Sohnes Tochter, die Mutter, die Großmutter, die Schwester, die Gattin und die Herrin eines Sklaven, dem sie die Freiheit geschenkt. Von diesen Erbinnen bleiben nie ohne Anteil: die Gattin, die Mutter und die leibliche Tochter.- Zwei Töchter sollen so viel erhalten als ein Sohn. Hinterläßt jemand mehr als zwei Töchter aber keinen Sohn, so erhalten sie zwei Dritt­teile der Verlassenschaft; der übrige Dritteil verfällt auf die Verwandten des Verstorbenen, und nicht, wie häufig irrtümlich angenommen worden, in den öffentlichen Schaz. Die Tochter, oder die Tochter des Sohnes erhalten dann die Hälfte, wenn tein Bruder miterbt. Die Mutter eines Verstorbenen, der Kinder hat, erhält, wie der Vater, den sechsten Teil der Ver­lassenschaft. Stirbt jemand aber kinderlos, so beerben ihn seine Eltern ganz, und zwar erhält der Vater zwei Dritteile, die Mutter ein Dritteil der Verlassenschaft. Hat der Verstorbene zwei oder mehr Geschwister, so erhält die Mutter nur den sechsten Teil nach Abzug der Legate und Schulden des Ver­storbenen. Die Großmutter erbt ein Sechstel, wenn keine Mutter mehr lebt. Den Männern gehört die Hälfte von dem, was ihre Frauen hinterlassen, wenn sie kinderlos sterben; hinter lassen sie aber ein Kind, so gehört den Männern der vierte Teil der Erbschaft nach Abzug der von der Frau gemachten Legate und Schulden. Die Frauen erben einen vierten Teil von dem, was die Männer hinterlassen, wenn keine Kinder da sind; sind solche aber da, so erhalten sie nur den achten Teil nach Abzug der Legate und Schulden. Stirbt eine Frau kinder­und elternlos, hinterläßt aber einen Bruder und eine Schwester, so erhält jeder von diesen einen sechsten Teil der Verlassenschaft;

sind mehr als zwei Geschwister da, so erhalten sie zusammen ein Dritteil nach Abzug der Legate und Schulden. Dasselbe ist der Fall, wenn eine Frau einen entfernten Anverwandten zum Erben einsezt.

Aus diesen erbrechtlichen Bestimmungen bereits ist zu ent­

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nehmen, daß es für die Mohammedaner eine eheliche Güter­

gemeinschaft in unserem Sinne nicht gibt. Das Vermögen der Frau bleibt von dem des Mannes völlig geschieden; sie erbt

für

dersgläubige) zur Frau, bis sie gläubig geworden. Wahrlich, eine gläubige Sklavin ist besser, als die freie Gözendienerin, und wenn sie euch auch noch so sehr gefällt. Verheiratet auch keine an einen Gözendiener, bis er gläubig geworden."- In dieser Bestimmung haben wir es mit einem Stücke der dem ganzen Islam eigenen Intoleranz zu tun. Es erklärt sich daraus das weitere Gebot: Wer nun auch nicht die Mittel hat, eine freie Gläubige zu heiraten, der heirate ein gläubiges Mädchen, das seine Rechte erworben,"- d. h. eine eroberte, gekaufte, crerbte, oder ihm zum Zweck der Heirat von jemand überlassene Sklavin. Doch muß dieselbe tugendhaft sein und " sowohl öffentlich als im Verborgenen züchtig leben." Diese Erlaubnis, gläubige Sklavinnen zu heiraten, gilt besonders für diejenigen Unbemittelten, welche fürchten, sie möchten, wenn sie unverheiratet bleiben, ihre Leidenschaft auf sündhafte Weise be friedigen; es ist ihnen verstattet, selbst solche Sklavinnen, die bereits verheiratet sind, zur Frau zu nehmen.

Hier mögen nun auch gleich die Heiratsverbote ihren Plaz finden. Das vornehmste derselben, worauf Mohammed den meisten Nachdruck gelegt zu haben scheint, iſt Folgendes: " Heiratet nicht die Frauen eurer Väter, denn das ist eine Schändlichkeit und Verworfenheit. Doch wird auch das Ge­schehene verziehen." Aus dieser Bemerkung geht hervor, daß es bei den Arabern Sitte war, des Vaters Frauen zu heiraten, und daß zu Mohammeds Zeit manche noch solche Gattinnen hatten, die er ihnen zu behalten erlaubte. Berboten ist ferner zu heiraten: die eigene Mutter, die leiblichen Töchter und Schwestern, die Schwestern des Vaters und der Mutter, die Töchter der Brüder und Schwestern, die Säugammen und Milchschwestern, die Mütter der Frauen und deren beigebrachten Töchter( Stieftöchter)." Heiratet auch nicht die Frauen eurer von euch abstammenden Söhne, auch nicht zwei Schwestern zu sammen. Doch wird auch das Geschehene vergeben( b. h. wer derartige Frauen hat, der möge sie behalten), denn Gott ist gnädig und barmherzig. verboten, mit Ausnahme derer,( d. h. Jede verheiratete Frau ist euch welche ihr als Sklavinnen durch Eroberung 2c. erwerbt). Alle übrigen Frauen sind euch erlaubt."

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Mohammed hat sich bei diesen Eheverboten sehr enge an das mosaische Gesez gehalten; die von ihm verbotenen Ehen sind es auch nach dem mosaischen Gesez, mit Ausnahme der Nichte, welche Moses zu heiraten erlaubte. sie ſelbſtändig Legate und Schulden, Im Orient war es wie auch aus vielen Stellen des die von ihrem Vermögen bezahlt werden; sie kann selbständig Frau förmlich erkaufte mit einer sogenannten Morgengabe, von jeher Sitte, daß der Mann die lichen Anordnungen Gottes, des Allgütigen und All­d. h. er überwies oder übergab ihr ein bestimmtes, mit ihr wie Mohammed sie nennt, den Frauen gegenüber selbst oder ihrem Vormunde vorher vereinbartes Vermögen zum den Männern eine gewisse Selbständigkeit überhaupt garan behalten, wie wir weiterhin sehen werden. Daneben bestand vollen Eigentum. Diese Sitte hat das koranische Gesez bei bei den alten Arabern die recht üble Sitte, daß der Mann die räumte Mohammed den Frauen auch das Recht ein, bei abzu- Danach gehörten die Frauen gewissermaßen zur Verlassenschaft; Entgegen der bis dahin bei den Arabern bestandenen Sitte Frau, wie eine tote Sache, als unbedingtes Eigentum betrachtete. schließenden Verträgen als Zeugen zu fungiren für den Fall, starb der Mann, so fielen sie mit dem ganzen Vermögen des daß keine Männer vorhanden. Sie sollen," sagt er, sich nicht selben dessen nächsten Verwandten als Erbe zu. Diesem Ge­weigern zu kommen, wenn sie zu zeugen gerufen werden. Wenn wohnheitsrecht machte Mohammed ein Ende durch das Gebot:

tiren, unterliegt wohl keinem Zweifel.

die eine dann sich irrt, so kann die andere ihrem Gedächtnis

zu Hilfe kommen."

Im ganzen Koran zerstreut finden sich die Geseze über Heirat, eheliches Leben, Ehescheidung, Bestrafung des Ehe­

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nach richtig und übersichtlich zu orduen:

D, ihr Gläubigen, es ist euch nicht erlaubt, Frauen verstor zucignen, und sie zu hindern, einen andern zu nehmen."- bener Verwandten gegen ihren Willen euch durch Erbschaft an Hinsichtlich der Ehescheidung ist die Frau gegenüber dem

bruchs 2c. Wir wollen versuchen, dieselben ihrem Zwecke Manne in Nachteil. Der Mann fann die Frau nach Willfür dreimal entlassen und sie ohne neuen Ehevertrag, selbst gegen sich selbst das Recht verlieh, eine beliebige Zahl von Frauen Schwangerschaft, und wenn sie nicht schwanger, vor Ablauf dreier Während Mohammed , nach göttlicher Offenbarung," ihren Willen, wenn sie schwanger ist während ihrer ganzen

zu befizen( diese Freiheit," heißt es im Koranteɣt, sollst du haben vor den übrigen Gläubigen"), erlaubte er seinen Gläubigen

höchstens vier zu heiraten, und zwar, um Zerrüttung im Haus- Gebrechen des Mannes; als solche Gebrechen werden angefehen Scheidung nur verlangen bei schweren Vergehen oder leiblichen

wesen zu vermeiden. Wer fürchtet, nicht gerecht sein zu können," der soll nur eine nehmen oder mit Stlavinnen leben, die er erworben.

"

Nehmt," heißt es weiter. teine Gözendienerin( d. h. An­

Geisteskrankheit, Aussaz und mehrere die Erfüllung der ehelichen

Pflichten hindernde Uebel.

Bricht Zwiespalt unter Ehegatten aus, der eine Scheidung zur Folge haben könnte, so soll ein Schiedsrichter aus der Fa