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Die Neue Welt. Illustrirte Unterhaltungsbeilage.
ja nicht einmal zum Ehestande zugelassen. Ueber seinem Haupte schwebte drohend die Landesverweisung, und seiner wartete nach einem sündhaften, unbußfertigen Leben der schimpfliche, ungeweihte Plaz hinter der Kirchhofsmauer. Wie einen Aussäßigen, wie einen von Gott gezeichneten Verstoßenen sollten die Gemeindemitglieder den Abendmahlsverächter fliehen, und deshalb warnte im brandenburgischen Gebiete ein Edift von 1701 alle Gemeindeangehörigen vor vertraulichen Freundschaften mit derartigen fluchwür digen Menschenkindern.
Eine schwere Geißel in den Händen der Geistlichkeit war die Kirchenbuße. Sie ward unter ganz eigenartigen Formen ausgeübt. In Mecklenburg , in der Nemeroner Gegend, mußte der Büßende noch
Die Kirchenbuße traf die Ehebrecher, Huren, Kuppler, Gotteslästerer, die Flucher, Sabbathschänder, Kuppler, Gotteslästerer, die Flucher, Sabbathschänder, die Diebe, Säufer, Fresser, die ungehorsamen Kinder, kurz ganze Klassen von Frevlern gegen menschliche und göttliche Gebote. In Holstein gehörte das Halseisen zu den kirchlichen Bußmitteln. In Sachsen ebenfalls. Hier vollzog man in dem Dörfchen Barthelsdorf die Strafe des" Halseisens" an Sonntagen nach beendigtem Gottesdienst; in der Nähe des Kirchhofeinganges fettete man an einer Säule die Sünder und Sünderinnen mit schweren Halseisen fest. Ihre Verbrechen fündete eine Tafel über ihren sündhaften Häuptern. Ein weißes Tuch, ein Sinnbild verlorener Unschuld, wehte über dem Kopfe des gefallenen Mädchens. Im Jahre 1719 am 28. Ja
liche Frist von vierundzwanzig Stunden versäumte, eine Geldstrafe von fünf bis zehn Thalern zudiftirt. Damit die schwachen, lebensunfähigen Kinder der großen Gnadengüter der Taufe theilhaftig würden, damit sie sich aus den Klauen des Teufels erretteten, wurden sie noch vor der völligen Geburt und vor der Ablösung von den Hebammen getauft.
Eine unermeßliche Machtfülle ruhte im Schooße der protestantischen Kirche. Von ihr redeten laut die staatlichen Sonn-, Bet- und Feiertagsordnungen. Um die Herrschaft der Kirche über die Geister richtig zu erfassen, müssen wir einen Blick in diese Ordmungen werfent.
Die Gräflich- Wied- Nunkelische Polizey- und Nigerichtsordnung" vom 11. Februar 1765 schreibt
im 17. Jahrhundert mit einem Wachslicht in der Hand knieend. vor dem Altare seine Sünde bekennen und die Gemeinde, die er geärgert hatte, um Verzeihung bitten.
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In anderen deutschen Landstrichen nöthigte man die Sünder zu einem demüthigenden Gange in die Wohnung der Prediger. Von hier aus folgten sie in besonderer Kleidung dem Seelenhirten in die Kirche. Dort nahmen sie auf einem allen Gemeindemitgliedern sichtbaren Sünderbänkchen Plaz. Auf dem Bänkchen mußten sie nun eine tiefe Zerknirschung äußern, wahre Neue und Buße aber ohne Affettation zeigen". ,, Es ist ja besser," sagt ein Berliner Reglement von 1716, daß der so übertreten hat, durch solche Bekenntniß allhier vor den Augen der Menschen schamroth wird, als daß er an jenem großen Tage vor dem Angesichte des majestätischen Gottes, aller heiligen Engel und Auserwählten seine Sünde alsdann erst recht bekenne und darüber in Ewigkeit zu Schanden und verdammet werde."
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muar ließ ein fleischlich gesinntes Ehepaar schon elf Wochen nach der Verheirathung taufen. Zu dieser großen Sünde bemerkt das Kirchenbuch:„ Diese beiden sind die ersten, die ohne Kirchenbuße, d. i. des Halseifens Strafe und Knieen vor dem Altare drei Sonntage nacheinander( wie vor undenklichen Jahren allhier gebräuchlich gewesen), sind losgelassen worden, welches aber Gott an einem herrschaftlichen Bedienten 1719 den 6. Mai nicht ungerochen gelassen, davon diese Gemeine Nachricht geben kann, und ein Verbrecher selbsten 1720 durch eine abscheuliche Krankheit, daran er am 23. Februar gestorben."
Zu den Sündern und Sünderinnen redete da mals die Kirche in einer anderen Sprache als heute. Sie wetterte drein mit Halseisen und strenger Landesverweisung. In einigen Territorien sollte der laue, schwankende Christ, der sein Kind hartnäckig von der heiligen Taufe fernhielt, mit Landesverweisung und dem Staupbesen bestraft werden. Im Herzogthum dem Staupbesen bestraft werden. Im Herzogthum Gotha erhielt Jeder, der bei der Taufe die gesez
den„ Ehren- Pfarrern" vor, eine Spezifikation der Huren und frühen Beischlafsfälle" einzusenden.
Die„ Fürstlich- Hessen- Hanauische Sonn-, Bätund Feyertagsordnung" vom Jahre 1748 hielt die Unterthanen fleißig zum Gebrauch des Abendmahls und des Kirchenbesuchs an. ,, Muthwillige Verächter" des Gottesdienstes und der Sakramente unterstanden der strengen Kirchenzensur. Der starke Arm der weltlichen Gerechtigkeit strafte diese gottlosen Böse= wichter ebenfalls hart. Der niedrige Späherdienst über die äußeren Religionsübungen der Unterthanen fand eine entschiedene Begünstigung und lebhafte Förderung bei den geistlichen und weltlichen Autoritäten. So wurden in der Hessen - Hanauischen Ordnung die Unterthanen, die Zeugen von unterlassenen Religionsübungen gewesen waren, zur Denunziation derselben verpflichtet.
Derartige Frevel mußten den Geistlichen oder Beamten angezeigt werden. Der Bier- und Branntweinschank war an vielen Orten während der Predigt