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Wahlvorst. Hr. Schiedsm. Hahne, Antonstr. 25. 319. 648. Rolberger Straße, Pantstr. 7-12. 321. 654. Badstr. 1-15a., Behmstraße von 324. 659. Biesenthaler Straße 1. und 25. Stellv. Hr. Schul- Komm.- Vorst. Schulz, Adolf- und 46-47., Wiesenstraße 21-27. und 44-61. Badstraße bis Straße 3., Bellermannstraße 19. bis Chriftianiastraße von der Panke bis zur Brinzenstraße 12b. Wahll. Antonstr. 26. bei Nühl. Wahlvorst. Herr Bez.- Vorst.- Stellv. Kunzemann, 81. mit Einschluß des Johlschen Ziegeleiweges, Allee, Gothenburger Str., Prinzen- Allee 20-78., 642. Adolfstr. 26-27 a., Antonftr. 10.- 22. Wiesenstr. 25. Stellv. Herr Schiedsmann Griep, Grünthaler Straße, Platz J., Straßen 1. und 2. Soldiner Str. 21-34. und 77-86., Stockholmer und 31-41., Plantagenftr. 10-23, Prinz Eugenstr. Pantstr. 8. Wahll. Kolberger Str. 23. bei Raabe. östlich bis Straße 3., Straße 6., Nordseite, Straßen Straße östlich der Banke. Wahlvorst. Herr Wahlvorst. Herr Bez.- Vorst. Lent, Plantagenstr. 10. 649. Hochstr. 1-4. und 37-46., Wiesen- 14., 5. und 10.( fämmtl. Abth. XI. d. Beb.- Planes.) Restaurateur Schmidt, Prinzen- Allee 21b. Stellv. Stellv. Herr Bez.- Vorst. Stellv. Strodthoff, Anton- straße 1-18., 61a.- 66, Brameiersches und Bahn- Wahlvorst. Herr Bez.- Vorst. Stellv. Apt, Badstr . 11. Herr Gerbermstr. Schneider, Prinzen- Allee 59. straße 16. Wahll. Plantagensir. 10. bei Schulze. wärterhaus. Wahlvorst. Herr Bez. Vorft. Rück- Stellv. Herr Schul- Komm.- Vorft.- Stellv. Riedel, Wahllokal Prinzen- Allee 21b. bei Schmidt. 317. 643. Adolfstr. 1-9., Gerichtstr. 29-36., beim, Hochstr. 4. Stellv. Herr Gem.- Waisenr.- Badstr. 11. Wahli. Badstr. 12 bei Cranz . 660. Badstr. 26-41., Prinzen- Allee 1. bis Pantstr. 55. und 56., Plantagenftr. 1-8. und 38 Bors. Thiedig, Wiesenstr. 8. Wahlt. 73. Gem. 322. 655. Badstr. 16-25., Bellermannstr. 15. 16. und 79-91. Wahlvorst. Herr Schiedsm. Nippe, bis 44., Basewalter Str., Reinickendorfer Str. 8a. Schule, Wiesenfir. 16.( Turnhalle). bis 18. und 82-85., Stettiner Str. 1-19a. und Prinzen- Allee 8. Stellv. Herr Bez- Vorst.- Stellv. bis 9. und 57b.- 58. Wahlvorst. Herr Schul- Komm. 320A. 650. Badstr. 52-67., Hochstr. 20-36., 50a- 63. Wablvorst. Hr. Schul- Komm. Vorst.- Ganzow, Badstr . 26. Wahll. Badfir. 35/36. bei Vorst. Münchenberg. Plantagenstr. 2. Stellv. Herr Pantstr. 24b.- 29a. Wahlvorst. Herr Bez.- Vorst. Stellv. Deter, Stettiner Str. 18. Stellv. Herr Metelburg( unterer Saal). Fuhrherr Heppner, Plantagenstraße 7. Wahllokal Blankenburg, Badstr . 54. Stellv. Herr Bez.- Vorst. Eigenthümer Schröter, Badstr . 21. Wahll. Bad- 325. 661. Exerzierstr. 1-11. und 14-27., Gerichtstraße 35. bei Lehmann. Stellv. Rejewski, Badstraße 66. Wahll. Adler- straße 19. bei Schirm. Straßen 60 und 64.( Abth. X2. des Beb.- Planes), Brauerei", Badstr . 67. 656. Bellermannstr. 1-14. und 86-100., nördlich der Panke , Schwedenstr. 19., Uferstraße. 651. Brunnenplatz, Paukstr. 12a.- 24a. und Christiania- Str. von Prinzenallee bis Völkerstr., Wahlvorst. Hr. Bez.- Vorst. Rieck, Uferstr. 8a. 33-45e., Straßen 60a. und 63.( Abth. X2 des füdliche Seite, Prinzenallee 17-19., Stettiner Stellv. Hr. Ober- Steuerkontroleur a. D. Howiß, Beb- Planes), Wiesenstr. 19-20. Wahlvorst. Herr Str. 20-50. Wahlvorst. Hr. Bez.- Vorst.- Stellv. Uferstr. 1. Wahll. Grerzierstr. 3. bei Schubert. Eigenthümer Sandner, Pantstr. 45a. Stellv. Herr Zander, Stettiner Str. 45. Stellv. Hr. Schiedsm. 326 A. 662. Coloniestr. 15-142., Soldiner Kupferschmiedemeister Hartmann, Pantstraße 22. Stellv. Figur, Stettiner Str. 44. Wahllokal Straße 35-76., Stockholmer Straße von ChristianiaWahllokal 32. Gemeinde- Schule, Pantstraße 26. Stettiner Str. 50. bei Kühn. straße bis Weichbildgrenze, Zechliner Straße. ( Turnhalle). 323. 657. Christianiastraße von Prinzenallee Wahlvorst. Hr. Bez.- Borst. Dr. Fürle, Coloniebis Völkerstr., nördliche Seite, Freienwalder Str., straße 116. Stellv. Hr. Fabrikant Knauß, ColonieSoldiner Str. 1-15. und 100-112., Völkerstr., straße 141. Wahll. Coloniestr. 47. bei König. Wriezener Str. 1-8. und 39-42. Wahlvorst. Hr. 326 B. 663. Coloniestr. 1-14. und 143-151., Bez. Vorst. Weihrauch, Völkerstr. 18. Stellv. Hr. Christianiastraße von Schwedenstraße bis zur Bez.- Vorst.- Stellv. Meyer, Freienwalder Str. 33. Banke, Drontheimer Straße, Schwedenstr. 1. bis Wahll. Wriezener Str. 6 bei Sendke. Nr. 18e. Wahlvorst. Hr. Arm. Komm.- Vorst. 658. Biesenthaler Str. 2-24., Soldiner Anflam, Coloniestr. 13a. Stellu. Hr. Bez.- Vorst. Straße 16-20. und 87-99., Wriezener Str. 9 Howitz, Coloniestr. 1. Wahll. Schwedenstr. 19 bei bis 38. Wahlvorst. Hr. Absch. Verordn. Schmidt, Wendt. Biesenthaler Str. 22. Stellv. Hr. Gem.- Waisenr.- Berlin, den 26. Mai 1898. Vors. Hecht, Biesenthaler Str. 14. Wahll. Biesen- Magistrat hiesiger Kgl. Haupt- und Residenzstadt. thaler Str. 16 bei Schütte. Belle.
644. Reinickendorfer Str. 9a.- 19, 53-57a. und 59-61. Weddingstr. 3-6. Wahlvorst. Herr Bez.Vorst. Brandt, Reinickendorfer Str. 57. Stellv. Herr Bez- Vorst. Stellv. Kühl, Reinickendorfer Str. 60 b. Wahll. Reinickendorfer Str. 18e. bei Hübner. 318. 645. Cösliner Straße 3-9. und 12-21. Wahlvorst. Herr Schiedsm. Wippermann, Cösliner Straße 18. Stellv. Herr Kaufm. Lindhorst, Cö liner Str. 4. Wayll. Cösliner Str. 17. bei Wiezz. 646. Cösliner Str. 1-2. und 22-24., Bank straße 5-6. und 48-54., Weddingstraße 1-2. und 7-9. Wahlvorst. Herr Arm- Komm.- Vorst. Grunske, Panfstr. 51. Stellv. Herr Einsch- Komm. Vorf., Stellv. Huschte, Paukstr. 48. Wahll. LessingGymnasium, Pantstr. 9/10.( Turnhalle).
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320B. 652. Buttmannstr. 4-18., Gropiusstraße, Pantstr. 32d., Thurneysserstraße. Wahlvorst. Herr Arm.- Komm- Vorst. Frrsack, Buttmannstr. 5. Stellv. Herr Schul- Komm.- Borst.- Stellvertr. Hasler, Buttmannstr. 16. Wayll. 32. Gemeinde- Schule, Pantstraße 26.( Aula).
653. Badstr. 41a.- 51., Buttmannstr. 1-3. 647. Gerichtstr. 17-28. und 60-70., Kunkel- und 19-21., Bankstr. 30-32c. Wahlvorst. Herr straße von Ravenéstr. bis Gerichtstraße, Pantstr. 1 Schul- Komm- Vorst. Hahnemann, Pantstr. 31b. bis 4a. Wahlvorst. Herr Bez.- Vorst. Schulz, Pant Stellv. Herr Einsch.- Komm.- Vors. Erdmann, Buttstraße Ia. Stellv. Herr Gemeinde- Waiseur.- Vorf. mannstr. 1. Wahll. Badstr. 35/36. bei Mekelburg Rüstow, Baufstr. 4. Wahll. Pantstr. 4. bei König.( oberer Saal).
Winke für die Reichstagswähler.
Mißbrauch des amtlichen Einflussed. a) Staatsbeamte.
Der Reichstag hat von jeher unbefugten Wahlbeeinflussungen gegenüber eine verurtheilende Stellung eingenommen, besonders sobald dieselben von Verwaltungsbeamten ausgingen, denen eine Polizeigewalt zusteht. Es kommen hier besonders in Betracht: Landräthe, Kreishauptleute, Amtshauptleute, Amtmänner, Amtsvorsteher, Distriktskommissäre, Bürgermeister zc. Soweit Beamte der vorbezeichneten Chargen in ihrer Eigenschaft als Beamte einen Druck auf die Wähler auszuüben versuchen, versäume man nicht, dies genau und streng wahrheitsgemäß festzustellen, um es eventuell in einem nothwendig werdenden Wahlprotest vor den Reichstag zu bringen. Besonders wollen unsere Genossen darauf achten, ob polizeiliche Beamte der oben bezeichnenden Art: 1. Wahlaufrufe oder auf die Wahlagitation bezügliche Annoncen bestimmter Parteien unter Beifügung ihres Amts- Charakters und Titels unterschreiben;
2. in offiziellen Schriftsätzen an untergeordnete Behörden in agitatorischer Weise auf die Wahlen einzuwirken suchen; 3. Wähler oder deren Angehörige durch Versprechen von Vortheilen oder Androhung von Nachtheilen zu beeinflussen suchen; 4. untergeordnete Beamte( Gendarmen, Polizisten, Kreisboten 2c.) anweisen, zur Verbreitung von Stimmzetteln oder Wahl aufrufen bestimmter Parteien mitzuhelfen, oder die Stimmzettel irgend einer Partei zu konfisziren; 5. ob offizielle Zusamihenkünfte, wie Kreistage, Rommissionsfizungen zc. zu Wahlagitationen mißbraucht werden; 6. ob die Inhaber von Lokalen, Gastwirthe 2c. durch Drohungen oder Versprechungen, seitens der Polizei- Organe, bestimmt wurden, ihre Lokale zu politischen Versammlungen für bestimmte Parteien nicht herzugeben. Besonders hervorgehoben sei hier, daß die Gemeindevorsteher im Königreich Sachsen nach dem dort geltenden Landesrecht als solche Behörden angesehen werden, welche mit Polizeigewalt versehen sind. Da gerade diese Drgane es sind, welche in der Agitation und Wahlorganisation der sogenannten Ordnungsparteien eine hervorragende Rolle spielen, so thun unsere Genossen gut, nach dieser Richtung ihr besonderes Augenmerk zu richten. Amtliche Wahlbeeinflussung wird sehr häufig auch durch
b) Kommunalbeamte
ausgeübt. Besonders kommt hier die Verwendung von Gemeindedienern, Polizisten, Nachtwächtern zc. zum Austragen der Stimm zettel und Flugblätter in Betracht. Der Reichstag hat wiederholt sich gegen die Verwendung solcher Beamte zur Wahlagitation ausgesprochen. Speziell geschah dies aus Anlaß der Wahl des Abgeordneten Meerbach( 9. sächsischer Wahlkreis) und des Abgeordneten Reichmuth im 1. weimarischen Wahlkreis.
Außer den Staats- und Kommunalbeamten mißbrauchen nicht selten auch c) Geistliche und Lehrer
die Zeit ihrer Berufsthätigkeit, um Wahlagitation zu treiben. Wo dies durch Geistliche von der Kanzel aus oder während des sogenannten Gottesdienstes oder durch Lehrer in der Schule geschieht, ist es unzulässig und kann als Wahlprotest- Punkt unter Umständen dienen.
Private Wahlbeeinfluffung.
Grober Mißbrauch wird bei allen Wahlen und von allen| den Bestimmungen der diversen Vereins- und VersammlungsBourgeoisparteien mit den
Stimmzetteln
getrieben. Zwar schreibt das Wahlgesetz vor(§ 10), daß die Stimmzettel von weißem Papier und ohne äußeres Kennzeichen sein müssen, aber diese Vorschrift reicht auch nicht entfernt aus, um das Wahlgeheimniß zu sichern. Abgesehen davon, daß für die Größe des Wahlzettels und die Stärke des Papiers feine Vorschriften existiren und ebenso nicht über die Art der Faltung des Zettels, so ist der Begriff weißes" Papier garnicht fest stehend. Grau schimmerndes Hanfpapier, grünblau oder gelblich schimmerndes Kanzleipapier und die Dutzende von sonstigen Papiers Rüancen, sie gelten alle als weißes" Papier im Sinne des Gesetzes. Kommt noch dazu, daß der Name des Kandidaten mit großen Lettern oder mit starker Farbe aufgedruckt ist und durch schimmert, dann ist das Wahlgeheimniß zum Kinderspott gemacht und nicht nur die Mitglieder des Wahlvorstandes, sondern auch andere in der Nähe des Wahltisches etwa zufällig" befindliche Herren können genau sehen, für welche Partei der jeweils Wählende seine Stimme abgiebt. Dies ist besonders der Fall, wenn der gewissenhafte" Wahlvorstand den Wahlzettel, ehe er ihn in die Urne steckt, genau befühlt, ob nicht aus Versehen etwa zwei zusammengefaltet sind, und ihn dabei auch noch gegen das Licht hält. Ueber derartige Manipulationen, abhängigen Wählern und besonders Arbeitern gegenüber, wird in den Wahlprotesten viel geklagt.
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Die Anträge, gleiches Papier zu den Stimmzetteln der verschiedenen Parteien zu wählen, werden natürlich gerade bei den jenigen Wahlkomitees, welche es auf die Durchbrechung des Wahlgeheimnisses abgesehen haben, am wenigsten Gegenliebe finden. Trotzdem empfiehlt es sich, schon aus agitatorischen Gründen, den Wahlkomitees der gegnerischen Parteien den Vorschlag der Beschaffung des gleichen Papiers und der gleichen Größe und des Drucks der Stimmzettel zu machen. Eine abschlägige oder teine Antwort wäre in diesem Falle auch eine Antwort.
In all' den Wahlkreisen aber, wo das Wahlgeheimniß durch die vorstehend geschilderten Mannöver illusorisch zu machen versucht wird, da empfiehlt sich ein für alle Mal folgendes Verfahren: man nehme einen gegnerischen Zettel, streiche auf demselben in deutlich sichtbarer Weise den Namen des gegnerischen Kandidaten aus und schreibe den Namen und Wohnort des sozialdemokratischen Kandidaten leser lich darauf. Derartige Stimmzettel sind von der Wahlprüfungs- Rommission und vom Reichstag in früheren und auch in der letzten Legislaturperiode konstant für giltig erklärt worden.
Strenge ist darauf zu achten, daß Name, Wohnort und Charakter des gegnerischen Kandidaten sichtbar durchstrichen wird. Alle Zettel, auf denen dies nicht der Fall, besonders solche, wo der Name nicht durchstrichen ist und auf denen noch der Name eines zweiten Kandidaten geschrieben steht, sind ungiltig.
Verhaftungen, Beschlagnahme von Druckschriften 2c.
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Wo die Sistirung von Flugblatt- oder Stimmzettelvertheilern in ungesetzlicher Weise von Polizeibeamten erfolgt, empfiehlt es sich, überall Beschwerde zu führen und das Ergebniß derselben, unter Beilegung der auf den Fall bezüglichen Aftenstücke und Angabe des Ausganges der Angelegenheit, im Wahlprotest aufzuführen. Das Gleiche gilt von etwaigen amtlichen oder auf amtliche Die Wahlagitation steht in uneingeschränktem Maße inner- Beeinflussung oder Anregung zurückzuführende Abtreibung von Lokalen zu Wahlversammlungen. halb der gesetzlichen Grenzen jedem Privatmann offen. Dieses Recht steht auch den Unternehmern gegenüber ihren Arbeitern zu und der Reichstag hat es bisher sogar immer abgelehnt, es als einen Wahlkassationsgrund gelten zu lassen, wenn erwiesen war, daß Unternehmer oder deren Beauftragte, den Versuch gemacht haben, durch Androhen von direkten Nachtheilen, Arbeitsverlust 2c. die Arbeiter zu Gunsten einer bestimmten Partei zu beeinflussen. So wenig man diesen Standpunkt wird billigen fönnen, so ist doch keine Aussicht vorhanden, daß derselbe späterhin in der Wahlprüfungskommission und im Reichstage verlassen wird, so lange dort die Bourgeoisparteien noch die Majorität haben. Der artigen Beinflussungen und Drohungen gegenüber werden unsere Genossen also bis auf Weiteres erfolgreich nur dadurch entgegenzuwirken vermögen, daß sie Alles aufbieten, um das Wahlgeheimniß zu sichern. Wo dieses nachweisbar verlegt worden ist, hat der Reichstag in den letzten Jahren regelmäßig die in Frage kommenden Stimmen für ungiltig erklärt und es ist kein Zweifel, daß dies auch künftighin geschehen wird.
Ist den Unternehmern nach der bisher üblichen Praxis auch nichts anzuhaben, wenn sie unter Mißbrauch ihrer sozialen Macht stellung die von ihnen abhängigen Arbeiter durch Drohungen zu beeinflussen suchen, so ändert sich die Situation doch sofort, sobald durch Unternehmer oder deren Vertreter, Meister, Werkführer, Aufseher, Steiger 2c. eine Ueberwachung und Kontrolle der Arbeiter bei dem Wahlakt stattfindet.
• Dieses besonders in den großen Industrie- Zentren Westfalens bisher in schamlosester Weise getriebene Ueberwachungs- und Kontrollsystem hat in der letzten Session zur Kassirung der Wahl des Abgeordneten Möller( Dortmund ) geführt.
Geht rechtzeitig zur Wahl. Viele Wähler, besonders aus dem Kleinbürgerstande und der Hausindustrie, haben die Gewohnheit, erst in der letzten Stunde vor Schluß der Wahl in das Wahllokal zu gehen, um dort ihr Wahlrecht auszuüben und dann bis zur Auszählung der abgegebenen Stimmen und der Verkündigung des Wahlresultats zu verbleiben. Die Folge dieser Gewohnheit, besonders an Urnen mit großer Wählerzahl, ist nicht selten die, daß um 6 Uhr Abends, wo die Wahlhandlung gesetzlich zu schließen ist, eine mehr oder
minder große Zahl von Wählern noch zu wählen hat, aber nicht mehr zur Ausübung des Stimmrechts gelangen kann.
Der§ 9 Abs. II des Wahlreglements Lautet: „ Die Wahlhandlung beginnt um 10 Uhr Vormittags und wird um 6 Uhr Nachmittags geschlossen."
Der Wahlvorstand kann also mit dem Glockenschlag 6 Uhr die Wahlhandlung schließen, so daß die im Lokal etwa noch anwesenden Wähler ihre Stimmen nicht mehr abgeben fönnen. Die Wahlprüfungskommission hat wiederholt in diesem Sinne entschieden.
Wer also nicht um sein Wahlrecht kommen will, begebe sich zur rechten Zeit in sein Wahllokal.
es
Wähler, welche über ihre Zeit frei verfügen können, sollen unterlassen, in der Zeit der Mittagspause, wo die Arbeiter meist zur Wahl eilen müssen, zu wählen. Man wähle lieber in den Stunden, wo der Andrang nicht so groß ist.
Gefehliche Bestimmungen.
Für die Wahlagitation und auch später ist es für die in der Organisation thätigen Genossen von der größten Wichtigkeit, mit
gesetze und der Auslegung, welche die einzelnen Bestimmungen in der Praxis durch Polizei und Gerichte gefunden haben, sich bekannt zu machen. Dieses kann nun am besten und sichersten aus dem im Verlag der Buchhandlung Vorwärts, Berlin , Beuthstraße 2, erschienenem Buche: „ Das Vereins- und Versammlungsrecht in Deutschland " erreicht werden.
Dieses 210 Seiten umfassende Werk enthält die sämmtlichen deutschen Vereins- und Versammlungsgesetze, sowie erklärende Kommentare zu den einzelnen Bestimmungen und Vergleichungen derselben.
Kein Wahlfomitee sollte versäumen, dieses unentbehrliche Buch anzuschaffen. Es genügt nicht immer, den Wortlaut der einzelnen gesetzlichen Bestimmungen zu kennen, die praktische Anwendung durch die diversen Behörden kennen zu lernen, ist mindestens ebenso wichtig, deshalb sei hiermit noch einmal auf das Dringendste die Anschaffung des vorstehend genannten Buches empfohlen.
Der Preis desselben beträgt gebunden 2 Mart.
Die für die Agitation und Wahlen wichtigsten Bestimmungen des Reichs Strafgesetzbuches.
1. Abschnitt. Beleidigung des Landesherrn.
§ 95. Wer den Kaiser, seinen Landesherrn, oder während seines Aufenthaltes in einem Bundesstaat dessen Landesherrn beleidigt, wird mit Gefängniß nicht unter zwei Monaten, oder mit Festungshaft von zwei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Aemter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden.
§ 97. Wer ein Mitglied des landesherrlichen Hauses seines Staats oder während seines Aufenthalts in einem Bundesstaat ein Mitglied des landesherrlichen Hauses dieses Staates oder den Regenten dieses Staats beleidigt, wird mit Gefängniß von einem Monat bis zu drei Jahren, oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft.
2. Abschnitt. Beleidigung von Bundesfürsten. § 99. Wer außer dent Falle des§ 95 einen Bundesfürsten beleidigt, wird mit Gefängniß von einem Monat bis zu drei Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. Ermächtigung des Beleidigten ein.
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Die Verfolgung tritt nur mit § 101. Wer außer dem Falle des§ 97 den Regenten eines Bundes: staates beleidigt, wird mit Gefängniß von einer Woche bis zu zwei Jahren oder mit Feftungshaft von gleicher Dauer bestraft.
Die Verfolgung tritt nur mit Ermächtigung des Beleidigten ein. 3. Abschnitt. Verbrechen und Vergehen in Beziehung auf die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte.
§ 107. Wer einen Deutschen durch Gewalt oder durch Bedrohung mit einer strafbaren Handlung verhindert, in Ausübung seiner staatsbürgerlichen Rechte zu wählen oder zu stimmen, wird mit Gefängniß nicht unter sechs Monaten, oder mit Festungshaft bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.
§ 108. Wer in einer öffentlichen Angelegenheit mit der Sammlung von Wahl oder Stimmzetteln oder Zeichen, oder mit der Führung der Beurkundungs- Verhandlung beauftragt, ein unrichtiges Ergebniß der Wahlhandlung vorsätzlich herbeiführt, oder das Ergebniß verfälscht, wird mit Gefängniß von einer Woche bis zu drei Jahren bestraft.
Wird die Handlung von Jemand begangen, welcher nicht mit der Sammlung der Zettel oder Zeichen oder einer anderen Verrichtung bei dem Wahlgeschäft beauftragt ist, so tritt Gefängnißstrafe bis zu zwei Jahren ein. Auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. § 109. Wer in einer öffentlichen Angelegenheit eine Wahlstimme kauft oder verkauft, wird mit Gefängniß von einem Monat bis zu zwei Jahren bestraft; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 4. Abschnitt. Widerstand gegen die Staatsgewalt. § 110. Wer öffentlich vor einer Menschenmenge, oder wer durch Berbreitung oder öffentlichen Anschlag oder öffentliche Ausstellung von Schriften oder anderen Darstellungen zum Ungehorsam gegen Gesetze oder rechtsgiltige Berordnungen oder gegen die von der Obrigkeit innerhalb ihrer Zuständigkeit getroffenen Anordnungen auffordert, wird mit Geldstraße bis zu 600 Mt. oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.
baren Handlung auffordert, ist gleich dem Anstifter zu bestrafen, wenn bie
§ 111. Wer auf die vorbezeichnete Weise zur Besprechung einer strafs
Aufforderung die strafbare Handlung oder einen strafbaren Versuch derselben zur Folge gehabt hat.
Ist die Aufforderung ohne Erfolg geblieben, so tritt Geldstrafe bis zu 600 Mt. oder Gefängnißstrafe bis zu einem Jahre ein. Die Strafe darf jedoch der Art oder dem Maße nach keine schwerere sein, als die auf die Sandlung selbst angebrohte.
§ 113. Wer einem Beamten, welcher zur Bollstreckung von Gesezen, von Befehlen und Anordnungen der Verwaltungsbehörden oder von Urtheilen und Verfügungen der Gerichte berufen ist, in der rechtmäßigen widerstand leistet, oder wer einen solchen Beamten während der rechtAusübung seines Amtes durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt mäßigen Ausübung seines Amtes thätlich angreift, wird mit Gefängniß von 14 Tagen bis zu zwei Jahren bestraft.
Bei mildernden Umständen tritt Gefängniß bis zu einem Jahre oder Geldstrafe bis zu 1000 wt. ein.
Dieselben Strafvorschriften treten ein, wenn die Handlung gegen Personen, welche zur Unterstützung des Beamten zugezogen waren, oder gegen Mannschaften der bewaffneten Macht, oder gegen Mannschaften einer Gemeinde, Schutz: oder Bürgerwehr in Ausübung des Dienstes begangen wird.