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[ Eine etwas verspätete Berichtigung] bringt jetzt die Erfurter 3tg.", indem sie die Mit­theilung der Rob. 3tg.", daß der Commandant von Erfurt   den Gebrauch deutscher Fahnen bei der dortigen Gartenausstellung verboten habe, für unbegründet erklärt.

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[ Die Commission für Arbeiterange legenheiten] hielt am 26. b. eine weitere Sitzung Das Protokoll der vorigen Sitzung wird zusammen mit dem der gegenwärtigen erst am Montag zur Ber­

lejung fommen.

Auf der Tagesordnung steht der Punkt 4 der Regie­rungsvorlage. Derselbe lautet: 3 Empfiehlt es sich für den Fall der Aufhebung( der is 88 181 und 182 des Gew. O. von 1845) auf die Bildung von Schiedsgerichten Bedacht zu neb­men, welche die aus dem Arbeitsverhältniß hervor gehenden Streitigkeiten gütlich oder durch Schieds. spruch beizulegen haben würden?"

würden, wenn die Preise

will. Aber nur um Gottes Willen keine Deutsch-| sionen erwählt werden müssen, so sei ein segensreicher des Volkes wurzelten, zur Unmoralität, b. b. zur Noth­thümelei, wenn es sich um eine Vergrößerung oder Einfluß auf die Anwendung des Coalitionsrechtes kaum wendigkeit, Gesetze zu umgehen, führen. Machtrerstärkung Preußens( sei es durch ein abso= zu bezweifeln. Obgleich noch angeführt wird, daß die Aufhebung lutistisches Schwert, sei es durch eine liberale Comödie) es zweckmäßig und völlig ausreichend sei, es den Inter  - ienigen Paragraphen der Verordnung vom 9. Februar Von anderer Seite wurde dagegen eingewendet, daß dieser Paragraphen nothwendig auch die Streichung der handelt. ,, Großpreußen"! Da weiß Jeder woran essenten selber zu überlassen, ob sie zu Vergleiche Kom- 1849, die von den Prüfungen handelten, zur Folge ha­miffionen ihre Zuflucht nehmen nnd einen ausbrechenden ben werde, wurde die Streichung der§§. 31 und 32, so Konflikt durch Verhandlungen beseitigen oder ausgleichen wie 47 und 48 doch einstimmig beschlossen. wollten. Man müsse bei Beurtheilung aller dieser Fra  - Die nächste Sitzung findet Montag, den 28. d. M. gen von dem engen Gesichtskreis, von dem zuweilen in statt. dieser Versammlung die Gegenstände beurtheilt würden,* Wien  , 26. Aug.[ 3u den inneren Ver­Abstand nehmen, es feien dies eben Fragen, die nicht mit hältnissen Oesterreichs  ] schreibt die Presse": der Elle oder nach Zollen gemessen werden könnter, da sonst die tiefgreifendsten, nicht blos industriellen, sondern schiedenheit auf ein Progamm der neuen Regierung. Die Als der Systemwechsel eintrat, brangen wir mit Ent­auch ſtaatlichen Intereſſen verletzt werden der Soneiberwertſtätte, wo die Geſelten fönnten. Bon Rage war tritiſch, ſo ausnehmend kritisch und verworren, immer fauler eine solche Kundgebung unerläßlich schien, um nicht daß chalischen Dache, unter hem at ind von dem patriar, in der öffentlichen Meinung Anarchie einreißen zu laſſen. dem der Meister sammt Weib und Das Programm blieb ein unbeschriebenes Blatt und als Kind den Schlaf der Gerechten   in bester Harmonie mit Abschlagszahlung erhielten wir lediglich ein Circular des seinen Gesellen schlafe bis zu den Geschäften eines Borsig, Herrn Grafen Belcredi, welches die Idee der administra Krupp, Ruffer 2c. fei ein so weiter Sprung, daß bei der tiven Decentralisation im unverkochten Zustande hinwarf, dadurch hervorgebrachten Erschütterung mancher Zopf jedoch über die großen politischen Fragen, welche die abfallen müsse. Wolle man an Stelle der aufzuhebenden Gemüther bewegen, vollkommen stumm blieb. Hätte Coalitionsverbots- Paragraphen andere Strafbestimmungen Graf Belcredi etwa ausgesprochen, daß er, ein zweiter durch Zwangs Schiedsgerichte hervorrufen, so hätte man Beel oder Palmerston, von feudalen und ultrafirchlichen eben nur an Stelle des aufgehobenen Verbots eine andere, Reminiscenzen sich losgesagt, um den praktischen Bedürf­viel schlimmere Schranke errrichtet, die Schiedsgerichte niffen der Monarchie mit, sei es auch nur gemäßigtem, Der Herr Reg.- Commissar giebt dazu etwa nach- würden es dann sein, welche die Löbne, die Arbeitszeit 2c. Freifinne Rechnung zu tragen, so würden ihn die Wo­stehende Einleitung: Die Gewerbegerichte werden auf bestimmten. Wo jei die Executive für die Beſchlüſſe und gen des allgemeinen Beifalls umrauscht haben. Er schwieg Antrag der Betheiligten und unter Zustimmung der Entscheidungen der Schiedsgerichte? Den Vorschlägen, und Oesterreich   schwieg ebenfalls. Er schweigt aber noch Regierung gebildet. Es giebt deren im Ganzen eilf in welche man der Regierung machen wolle, müſſe doch ein der Rheinprovinz  . Sie haben die Funktion, Streitig gewiffes System zu Grunde liegen. Dies werde man feiten zwischen Arbeitern und Arbeitgebern zu schlichten, aber am besten darin finden, wenn man versuche, bei bie civilrechtlicher Natur find, bis zur Höhe von 100 Free. den Arbeitern eine selbstständige Entwickelung ihrer Ver­Für die östlichen Pronvinzen ist umter'm 9. Februar 1849 bältnisse zu ermöglichen, mit einem Wort, ſte für Selbst­eine Verordnung zur Errichtung von Gewerbegerichten, regierung zu intereſſiren. da, wo das Bedürfniß es erheischen sollte, erlassen, und Vom Herrn Handelsminister, der bald nach Be­es sind auch wirklich einige in's Leben getreten, die sich jedoch nicht lebensfähig erwiesen haben, wenigstens sind fie nach turzer Dauer wieder eingegangen, da sie faft gar nicht benutzt worden sind. Frage man nun, weshalb die Regierung, trotz dieser Erfahrungen, die vorftebende Frage aufgeworfen, so sei zu entgegnen, daß in neuerer Beit sich in der That ein größeres Interesse dafür ge­zeigt, das zum Bedürfniß sich steigern könnte, wenn das Coalitionsrecht gewährt und die Competenz der Gewerbe­gerichte erweitert würde.

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ginn der Sitzung erschienen, wurde noch die Frage an­geregt, ob man, wie bei ihm eingegangene Berichte es wünschten, damit einverstanden sei, daß bei Errichtung von Schiedsgerichten die Wahl so eingerichtet würde, daß die Arbeitgeber die Mitglieder des Arbeiterstandes und umgekehrt wählten? Dies wurde dahin beantwortet, daß das nicht zweckmäßig sei und auch wohl zu keinem guten und gerechten Ziele führen werde. sin

Bei der Abstimmung blieben alle auf irgend welche Beschänkung gerichtete Anträge in der Minorität und nur die Resolution,

,, daß es wünschenswerth sei, wenn vor der Arbeitsein stellung Arbeitgeber und Arbeiter zu einem jedes Mal zu erwählenden Schiedsgericht zusammenträten" wurde angenommen.

Hierauf wird zum Punkt 5 der Regierungsvorlage übergegangen. Derselben wird die folgende präcisere Fassung gegeben:

" Werden nach Aufheben der§§. 181 und 182 der Allg. Gew. Ordn. auch die§§. 47 und 48 und die §§. 31 und 32 der Verordnung vom 9. Febr. 1849 aufzuheben sein?" Jo@

Diese vier Baragraphen lauten:

Es wird in der darüber beginnenden Diskussion einer seits hervorgehoben, daß mit 19 gegen 15 Stimmen die bedingungslose Aufhebung der gefeßlichen Coalitions­schranken abgelehnt und ein definitiver Beschluß über die Nothwendigkeit und Nützlichkeit bis dahin vorbehalten, daß die Ansichten der Kommission in Betreff der übrigen Propofitionen vorlägen. Es handele sich zunächst um die Frage der Zwed mäßigkeit einer Schieds- Instanz für die friedliche Ausgleichung der zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer entstehenden Coalitionsansprüche oder Konflikte, von möglichst unabhängigem Charakter gegen über den Parteien. Selbstredend bleibe das Recht der Arbeitseinstellung und der Vereinigung zu einem solchen Beschlusse hierbei gewahrt, und es könne die Absicht nur§. 31. Den Fabrik- Inhabern ist die Beschäftigung dahin geben, daß man das Gewaltmittel der massenhaften von Handwerksgesellen nur so weit sie derselben zur un­Arbeitseinstellung g erst nach dem vergeblichen Vermittelbaren Erzeugung und Fertigmachung ihrer Fabri­suche der Ausgleichung in Anwendung treten laffe. fate, sowie zur Anfertigung und Instandhaltung ihrer Die Erfahrung lebre es überall, daß der gute Zweck des Werkzeuge und Geräthe bedürfen, gestattet. Coalitionsrechtes gerade dadurch am meisten gefährdet werde, daß entweder die einseitige Beurtheilung der Ver­hältnisse oder die leidenschaftliche Aufregung wesentlich dazu beitragen, die Schwierigkeiten der Interessenten Ausgleichung zu verschärfen, und es könne nur auf völli gem Mißverständniß beruhen, daß durch die gesetzliche 21 Regelung einer solchen Schieds Institution das Coalitions-§. 47. Handwerksmeister(§§. 23, 24, 26) dürfen sich recht geschwächt werde. Wie Niemand sein Recht dadurch beeinträchtigt finde, daß das Gesetz zur Sühne der per sönlichen Beleidigungen zunächſt an den Friedensrichter

§. 32. Fabrif Inhaber, welche ein den Bestimmun­gen der§§ 23 und 26 diefer Verordnung unterliegen­des Gewerbe betreiben, ohne die Befäbigung zum hand­werksmäßigen Betriebe desselben nachgewiesen zu haben (§. 30), dürfen außerhalb ihrer Fabrikstätten keine Ge­fellen oder Gehilfen beschäftigen. bmi

immer, und diese Consequenz des Schweigens ruft das Gefühl einer unverkennbaren Misstimmung hervor, wäh­rend die öffentliche Meinung sich tagtäglich erregter und zugleich zerfahrener gestaltet. Ge wäre eine furchtbare Täuschung, wenn das Ministerium glauben wollte, seine Firma und das Wörtlein Decentralisation   genügten, um die stürmischen Wogen der öffentlichen Meinnug zu glät­ten. Nur ein Blinder sieht nicht, daß der Staatskörper an einer schweren Krankheit leidet; die Krankheit ist orga­nisch, chronisch und verräth sich durch den steten Wechsel der staatsrechtlichen Organisationen des Gesammtstaates. Dieses beständige Experimentiren ist aber nicht blos ein Zeichen, es ist selbst eine Quelle der Gefahr. Um wahr­baft start und gesund zu sein, bedarf ein Staat vor Allem fester und möglichst unveränderlicher Grundgesetze.

Einer solchen Lage gegenüber thut ein kräftiges und vollbewußtes Auftreten noth. Was wir jedoch in dem Wirken des Ministeriums vermissen, ist das Bewußtsein, daß es für die zahlreichen Schäden unseres Staatswesens nur Ein ausgiebiges Heilmittel giebt, nämlich die größt­möglichste Freiheit, und ebenso schmerzlich vermissen wir das Genie und die straft, welche die Einbürgerung dieser Pflanze auf österreichischer Erde zu bewirken vermöchten. Wiederholen wir es nur recht lebbaft: alle Künste des Feu­dalismus, des politischen Katholicismus, der Autoritäts- Ge­wohnheit und des Legitimismus werden sich absolut ohnmäch­tig erweisen, um Desterreich zu regeneriren. Soll diese Re­generation gelingen, so muß unweigerlich an den Geist des modernen Fortschritts appellirt werden. Leider scheint daran das Ministerium nicht zu denken; sonst hätte es nicht auf die unglückliche Idee gerathen können, sich des Naths von Männern zu bedienen, gegen die alle ge­mäßigten Parteien ohne Unterschied Front machen. Wenden wir uns nunmehr zu den staatsrechtlichen Differenzen, welche den Kaiserstaat zerklüften. Sie kön­nen nicht größer und gefahrvoller sein, als sie in Wirk­lichkeit sind dennoch steht ihnen das Ministerium mit unerschütterlicher Ruhe zu, als ob es Jahre zuzusetzen hätte. Als ob solche Streitigkeiten sich in aller Gemüth­lichkeit blos durch die Dialectik der Streitenden, ohne irgend eine entschiedene Initiative der Regierung beilegen ließen! Diese Initiative erscheint uns vielmehr als eine dringende Nothwendigkeit, und wenn die Regierung den Grund, warum ſie unerläßlich iſt, noch nicht flar erkannt baben sollte, so wollen wir ihn deutlich aussprechen. Die jetzt noch schwebenden, ja sich mehr und mehr schärfenden Differenzen entspringen aus dem Gegensatze des trans­leithanischen Princips der Rechtscontinuität und des Be­standes der Februar- Verfassung. Die Ungarn   beharren auf dem Boden ihrer Constitution und wollen die Ste­tigkeit und Folge ihrer Entwickelung bis in die leyte  Zeit beilig gehalten wissen; diesseits der Leitha   hält man hingegen an der Februar Verfassung seft, weil sie, einmal gegeben, in gutem Glauben angenommen worden. Wenn den Ungarn   irgend ein Unrecht zugefügt worden wäre, ist es von uns ausgegangen? Sicher nicht! Wer aber bat die Collision der staatsrechtlichen Zustände, an der wir leiden, geschaffen? Nicht die Völker, sondern die ver­schiedenen Regierungen Desterreichs haben es gethan. Darum mußte die jetzige Regierung, deren Mission of­feubav eine versöhnende ist, offen mit dem Bekenntnisse bervortreten, daß der Collision nur durch eine frei­finnige Verfassungsreform abzuhelfen sei. Die Grenzen und Zielpunkte derselben von vornherein klar zu bezeichnen, und die Beruhigung zu ertheilen, daß bei der Feststellung der neuen Ordnung der Dinge die

zu den technischen Arbeiten ihres Gewerbes nur der Ge­fellen, Gehilfen und Lebrlinge ihres Handwerks bedienen, so weit nicht von dem Gewerberathe eine Ausnahme ge­stattet wird. Die Beschäftigung weiblicher Personen unterliegt keiner Beschränkung.

§. 48. Gesellen und Gehilfen dürfen, so weit nicht nach den§§. 31, 76 Ausnahmen stattfinden, in ihrem Gewerbe nur bei Meistern ihres Handwerks in Arbeit treten.or

oder Schiedsmann verweist, vielmehr Jedermann aner tenne, daß diese Einrichtung im bürgerlichen Leben viel Unbeil verbütet und das vernünftige Recht des Menschen aufklärt und fräftigt, so sollte billig in Angelegenheiten, die nicht blos die Begriffe von Ebre treffen, sondern die tief eingreifendsten Fragen der Existenz und des Lebens­glückes entscheiden, vor Allem das Recht der friedlichen Es wird der Antrag auf Streichung der vier Pa­Schlichtung gelten. Es sei längst erwiesen, daß eine ragraphen gestellt. Defelben seien gegenwärtig, streng Lohnerhöhung an sich keineswegs nachtheilig wirke, son genommen, ganz inhaltslos geworden, weil man bieber bern   entschieden auch im Interesse des Arbeitgebers liege, nicht zu einem bestimmten Erkennungs- oder Scheidungs­aber eben so gewiß sei auch die Nothwendigkeit des Zu- merkmal zwischen Fabriks- und handwerksmäßigem Ge fammenwirkens beider Factoren, um eine allmähliche werbebetrieb habe kommen können. Nach Gewährung des Besserung der Lohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewinnen, Coalitionsrechtes werde sich die Nothwendigkeit der Strei und die für den Arbeiter höchste Gefahr der Stockungen chung jener Paragraphen aber noch viel deutlicher heraus in seiner Einnahme abzuwehren. Große Schwierigkeiten fiellen, da unter der Herrschaft derselben für das Hand­tönnen die Einrichtung der Schiedscommissionen zudem werk gar feine Hilfe in der Noth zu erwarten sei, viel. nicht haben, indem die Gewerbegerichte, wo solche bestehen, mehr die Zwangsjacke, die man sich eigentlich damit fel und das Schiedsmanns- Institut der übrigen industriellen ber angelegt, zur drückendsten und lähmendsten Feffel Bezirke burchaus geeignet ſcheinen, den Stam'm ber werden würde. Für den Fabrikanten bätten sie gar kei Schiedscommissionen zu bilden. Und da selbstredend in nen Werth und feien bisher in allen möglichen Formen jedem einzelnen Konfliktfalle von den Parteien selber die nmgangen worden, und auch hier zeige es sich wieder, Bertrauensmänner zur Verstärkung der Schiedscommis daß Gesetzesbestimmungen, die nicht im Rechtsbewußtsein