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-[ Eine etwas verspätete Berichtigung] bringt jetzt die Erfurter 3tg.", indem sie die Mittheilung der Kob. 3tg.", daß der Commandant von Erfurt den Gebrauch deutscher Fahnen bei der dortigen Gartenausstellung verboten habe, für unbegründet erklärt. -[ Die Commission für Arbeiterangelegenheiten] hielt am 26. d. eine weitere Sizung: Das Protokoll der vorigen Sitzung wird zusammen mit dem der gegenwärtigen erst am Montag zur Verlesung tommen. Auf der Tagesordnung steht der Punkt 4 der Regierungsvorlage. Derselbe lautet: „ Empfiehlt es sich für den Fall der Aufhebung( der 88 181 und 182 des Gew. D. von 1845) auf die Bildung von Schiedsgerichten Bedacht zu nebmen, welche die aus dem Arbeitsverhältniß hervorgehenden Streitigkeiten gütlich oder durch Schiedsspruch beizulegen haben würden?"
sionen erwählt werden müssen, so sei ein segensreicher des Volkes wurzelten, zur Unmoralität, d. h. zur NothEinfluß auf die Anwendung des Coalitionsrechtes kaum wendigkeit, Gesetze zu umgehen, führen. zu bezweifeln. Obgleich noch angeführt wird, daß die Aufhebung
Von anderer Seite wurde dagegen eingewendet, daß dieser Paragraphen nothwendig auch die Streichung der es zweckmäßig und völlig ausreichend sei, es den Inter - jenigen Paragraphen der Verordnung vom 9. Februar effenten selber zu überlassen, ob sie zu Vergleichs- Kom 1849, die von den Prüfungen handelten, zur Folge hamissionen ihre Zuflucht nehmen nnd einen ausbrechenden ben werde, wurde die Streichung der§§. 31 und 32, so Konflikt durch Verhandlungen beseitigen oder ausgleichen wie 47 und 48 doch einstimmig beschlossen. wollten. Man müsse bei Beurtheilung aller dieser Fra - Die nächste Sitzung findet Montag, den 28. d. M. gen von dem engen Gesichtskreis, von dem zuweilen in statt. dieser Versammlung die Gegenstände beurtheilt würden,* Wien , 26. Aug.[ 3u den inneren VerAbstand nehmen, es feien dies eben Fragen, die nicht mit hältnissen Desterreichs] schreibt die„ Presse": der Elle oder nach Zollen gemessen werden könnter, da Als der Systemwechsel eintrat, drangen wir mit Ent auch saatlichen Interteilen verlegt austriellen, sondern schiedenheit auf ein Progamm der neuen Regierung. Die werden könnten. Von Lage war kritisch, so ausnehmend kritisch und verworren, der Schneiderwerkstätte, wo die Gesellen immer fauler daß eine solche Kundgebung unerläßlich schien, um nicht würden, wenn die Preise stiegen, und von dem patriar in der öffentlichen Meinung Anarchie einreißen zu lassen. chalischen Dache, unter dem der Meister sammt Weib und Das Programm blieb ein unbeschriebenes Blatt und als Kind den Schlaf der Gerechten in bester Harmonie mit Abschlagszahlung erhielten wir lediglich ein Circular des seinen Gesellen schlafe bis zu den Geschäften eines Borsig, Herrn Grafen Belcredi, welches die Idee der administraKrupp, Ruffer 2c. sei ein so weiter Sprung, daß bei der tiven Decentralisation im unverkochten Zustande hinwars, dadurch hervorgebrachten Erschütterung mancher 30pf jedoch über die großen politischen Fragen, welche die abfallen müsse. Wolle man an Stelle der aufzuhebenden Gemüther bewegen, vollkommen stumm blieb. Hätte Coalitionsverbots- Paragraphen andere Strafbestimmungen Graf Belcredi etwa ausgesprochen, daß er, ein zweiter durch Zwangs- Schiedsgerichte hervorrufen, so hätte man Beel oder Balmerston, von feudalen und ultrakirchlichen eben nur an Stelle des aufgehobenen Verbots eine andere, Reminiscenzen sich losgesagt, um den praktischen Bedürfpb viel schlimmere Schranke errrichtet, die Schiedsgerichte nissen der Monarchie mit, sei es auch nur gemäßigtem, würben es dann sein, welche die Löhne, die Arbeitszeit 2c. Freifinne Rechnung zu tragen, so würden ihn die Wobestimmten. Wo sei die Grecutive für die Beschlüsse und gen des allgemeinen Beifalls umrauscht haben. Er schwieg Entscheidungen der Schiedsgerichte? Den Vorschlägen, und Desterreich schwieg ebenfalls. Er schweigt aber noch welche man der Regierung machen wolle, müſſe doch ein immer, und diese Consequenz des Schweigens ruft das der Rheinprovinz . Sie haben die Funktion, Streitig gewisses System zu Grunde liegen. Dies werde man Gefühl einer unverkennbaren Mißstimmung hervor, wäh aber am ehesten barin finden, wenn man versuche, bei den Arbeitern eine ſelbſtſtändige Entwickelung ihrer Berbältnisse zu ermöglichen, mit einem Wort, sie für Selbstregierung zu intereffiren.
Der Herr Reg.- Commissar giebt dazu etwa nach stehende Einleitung: Die Gewerbegerichte werden auf Antrag der Betheiligten und unter Zustimmung der Regierung gebildet. Es giebt deren im Ganzen eilf
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die civilrechtlicher Natur find, bis zur Höhe von 100 Fres. Für die östlichen Bronvinzen ist umter'm 9. Februar 1849 eine Verordnung zur Errichtung von Gewerbegerichten, da, wo das Bedürfniß es erheischen sollte, erlassen, und es sind auch wirklich einige in's Leben getreten, die sich jedoch nicht lebensfähig erwiesen haben, wenigstens sind fie nach kurzer Dauer wieder eingegangen, da sie fast gar nicht benutzt worden sind. Frage man nun, weshalb die Regierung, trotz dieser Erfahrungen, die vorstehende Frage aufgeworfen, so sei zu entgegnen, daß in neuerer Zeit sich in der That ein größeres Intereffe dafür gezeigt, das zum Bedürfniß sich steigern könnte, wenn das Coalitionsrecht gewährt und die Competenz der Gewerbegerichte erweitert würde.
Vom Herrn Handelsminister, der bald nach Beginn der Sizung erschienen, wurde noch die Frage an geregt, ob man, wie bei ihm eingegangene Berichte es wünschten, damit einverstanden sei, daß bei Errichtung von Schiedsgerichten die Wahl so eingerichtet würde, daß die Arbeitgeber die Mitglieder des Arbeiterstandes und umgekehrt wählten? Dies wurde dahin beantwortet, daß das nicht zweckmäßig sei und auch wohl zu keinem guten und gerechten Ziele führen werde.
Bei der Abstimmung blieben alle auf irgend welche Beschränkung gerichtete Anträge in der Minorität und nur die Resolution,
,, daß es wünschenswerth sei, wenn vor der Arbeitsein stellung Arbeitgeber und Arbeiter zu einem jedes Mal zu erwählenden Schiedsgericht zusammenträten" wurde angenommen.
Hierauf wird zum Punkt 5 der Regierungsvorlage übergegangen. Derselben wird die folgende präcisere Fassung gegeben:
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Werden nach Aufheben der§§. 181 und 182 der Allg. Gew. Ordn. auch die§§. 47 und 48 und die §§. 31 und 32 der Verordnung vom 9. Febr. 1849 aufzuheben sein?"
Diese vier Paragraphen lauten:
§. 31. Den Fabrik- Inhabern ist die Beschäftigung von Handwerksgesellen nur so weit sie derselben zur unmittelbaren Erzeugung und Fertigmachung ihrer Fabrifate, sowie zur Anfertigung und Instandhaltung ihrer Werkzeuge und Geräthe bedürfen, gestattet.
§. 32. Fabrik- Inhaber, welche ein den Bestimmungen der§§. 23 und 26 dieser Verordnung unterliegen des Gewerbe betreiben, obue die Befähigung zum handwerksmäßigen Betriebe deſſelben nachgewiesen zu haben (§. 30), dürfen außerhalb ihrer Fabrikstätien keine Gesellen oder Gehilfen beschäftigen.
zugleich zerfahrener gestaltet. Es wäre eine inrchtbare Täuschung, wenn das Ministerium glauben wollte, seine
Firma und das Wörtlein Decentralisation genügten, um die stürmischen Wogen der öffentlichen Meinung zu glätten. Nur ein Blinder sieht nicht, daß der Staatskörper an einer schweren Krankheit leidet; die Krankheit ist organisch, chronisch und verräth sich durch den steten Wechsel der staatsrechtlichen Organisationen des Gesammtstaates. Dieses beständige Experimentiren ist aber nicht blos ein Zeichen, es ist selbst eine Quelle der Gefahr. Um wahrbaft start und gesund zu sein, bedarf ein Staat vor Allem fester und möglichst unveränderlicher Grundgesetze.
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Einer solchen Lage gegenüber thut ein kräftiges und vollbewußtes Auftreten noth. Was wir jedoch in dem Es wird in der darüber beginnenden Diskussion einer Wirken des Ministeriums vermissen, ist das Bewußtsein, seits hervorgehoben, daß mit 19 gegen 15 Stimmen die daß es für die zahlreichen Schäden unseres Staatswesens bedingungslose Aufhebung der gesetzlichen Coalitionsnur Ein ausgiebiges Heilmittel giebt, nämlich die größt schranken abgelehnt und ein definitiver Beschluß über die möglichste Freiheit, und ebenso schmerzlich vermissen wir Nothwendigkeit und Nützlichkeit bis dahin vorbehalten, das Genie und die Kraft, welche die Einbürgerung dieser daß die Ansichten der Kommission in Betreff der übrigen Pflanze auf österreichischer Erde zu bewirken vermöchten. Propofitionen vorlägen. Es handele sich zunächst um Wiederholen wir es nur recht lebhaft: alle künfte des Feudie Frage der Zwed mäßigkeit einer Schieds- Instanz für dalismus, des politischen Katholicismus, der Autoritäts- Gedie friedliche Ausgleichung der zwischen dem Arbeitgeber wohnheit und des Legitimismus werden sich absolut ohnmächund Arbeitnehmer entstehenden Coalitionsansprüche oder tig erweisen, um Desterreich zu regeneriren. Soll diese NeKonflikte, von möglichst unabhängigem Charakter gegengeneration gelingen, so muß unweigerlich an den Geist über den Parteien. Selbstredend bleibe das Recht der des modernen Fortschritts appellirt werden. Leider scheint Arbeitseinstellung und der Vereinigung zu einem solchen daran das Ministerium nicht zu denken; sonst hätte es Beschlusse hierbei gewahrt, und es könne die Absicht uur nicht auf die unglückliche Idee gerathen können, sich des dahin geben, daß man das Gewaltmittel der massenhaften Raths von Männern zu bedienen, gegen die alle geArbeitseinstellung erst nach dem vergeblichen Vermäßigten Parteien ohne Unterschied Front machen. suche der Ausgleichung in Anwendung treten laffe. Die Erfahrung lebre es überall, daß der gute Zweck des Wenden wir uns nunmehr zu den staatsrechtlichen Coalitionsrechtes gerade dadurch am meisten gefährdet Differenzen, welche den Kaiserstaat zerklüften. Sie kön werde, daß entweder die einseitige Beurtheilung der Vernen nicht größer und gefahrvoller sein, als sie in Wirkhältnisse oder die leidenschaftliche Aufregung wesentlich lichkeit sind dennoch sieht ihnen das Ministerium mit bazu beitragen, die Schwierigkeiten der Interessenten unerschütterlicher Ruhe zu, als ob es Jahre zuzusetzen Ausgleichung zu verschärfen, und es könne nur auf völli hätte. Als ob solche Streitigkeiten sich in aller Gemüthlichkeit blos durch die Dialectik der Streitenden, ohne gem Mißverständniß beruhen, daß durch die gesetzliche Regelung einer solchen Schieds Institution das Coalitionsirgend eine entschiedene Initiative der Regierung beilegen techt geschwächt werde. Wie Niemand sein Recht dadurch ließen! Diese Initiative erscheint uns vielmehr als eine beeinträchtigt finde, daß das Gesetz zur Sühne der perdringende Nothwendigkeit, und wenn die Regierung den önlichen Beleidigungen zunächst an den Friedensrichter Grund, warum sie unerläßlich ist, noch nicht klar erkannt ober Schiedsmann verweist, vielmehr Jedermann aner haben sollte, so wollen wir ihn deutlich aussprechen. Die lenne, daß diese Einrichtung im bürgerlichen Leben viel jetzt noch schwebenden, ja sich mehr und mehr schärfenden Unheil verhütet und das vernünftige Recht des Menschen§. 48. Gesellen und Gehilfen dürfen, so weit nicht Differenzen entspringen aus dem Gegensatze des transaufklärt und kräftigt, so sollte billig in Angelegenheiten, nach den§§. 31, 76 Ausnahmen stattfinden, in ihrem leithanischen Princips der Rechtscontinuität und des Bebie nicht blos die Begriffe von Ehre treffen, sondern die Gewerbe nur bei Meistern ihres Handwerks in Arbeit standes der Februar- Verfassung. Die Ungarn beharren lief eingreifendsten Fragen der Existenz und des Lebens- treten. auf dem Boden ihrer Constitution und wollen die Stelückes entscheiden, vor Allem das Recht der friedlichen Es wird der Antrag auf Streichung der vier Pa- tigkeit und Folge ihrer Entwickelung bis in die legte Schlichtung gelten. Es sei längst erwiesen, daß eine ragraphen gestellt. Dieselben seien gegenwärtig, streng Zeit beilig gehalten wissen; diesseits der Leitha hält man Rohnerhöhung an sich keineswegs nachtheilig wirke, son- genommen, ganz inhaltslos geworden, weil man bisher hingegen an der Februar- Verfassung seft, weil sie, einmal bern entschieden auch im Interesse des Arbeitgebers liege, nicht zu einem bestimmten Erkennungs- oder Scheidungs- gegeben, in gutem Glauben angenommen worden. Wenn aber eben so gewiß sei auch die Nothwendigkeit des Zu- merkmal zwischen Fabriks- und handwerksmäßigem Ge- den Ungarn irgend ein Unrecht zugefügt worden wäre, lammenwirkens beider Factoren, um eine allmähliche werbebetrieb habe kommen können. Nach Gewährung des ist es von uns ausgegangen? Sicher nicht! Wer aber Befferung der Lohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewinnen, Coalitionsrechtes werde sich die Nothwendigkeit der Strei- hat die Collision der staatsrechtlichen Zustände, an der und die für den Arbeiter höchste Gefahr der Stockungen chung jener Paragraphen aber noch viel deutlicher heraus- wir leiden, geschaffen? Nicht die Völker, sondern die verseiner Einnahme abzuwehren. Große Schwierigkeiten stellen, da unter der Herrschaft derselben für das Hand- schiedenen Regierungen Desterreichs haben es gethan. lönnen die Einrichtung der Schiedscommissionen zudem werk gar feine Hilfe in der Noth zu erwarten sei, viel Darum mußte die jetzige Regierung, deren Mission oflicht haben, indem die Gewerbegerichte, wo solche bestehen, mehr die Zwangsjacke, die man sich eigentlich damit sel- fenbar eine versöhnende ist, offen mit dem Bekenntniffe Bezirke durchaus geeignet scheinen, den Stamm der werden würde. Für den Fabrikanten hätten sie gar kei- sinnige Verfassungsreform abzuhelfen sei. Die das Schiebsmanns- Institut der übrigen induſtriellen ber angelegt, zur brückendſten und lähmendsten Feſſel hervortreten, daß der Collision nur durch eine fretSchiedscommissionen zu bilden. Und da selbstredend in nen Werth und seien bisher in allen möglichen Formen Grenzen und Zielpunkte derselben von vornherein flar lebem einzelnen Konfliktfalle von den Parteien selber die umgangen worden, und auch hier zeige es sich wieder, zu bezeichnen, und die Beruhigung zu ertheilen, daß bei Bertrauensmänner zur Berstärkung der Schiedscommis- daß Gesetzesbestimmungen, die nicht im Rechtsbewußtsein der Feststellung der neuen Ordnung der Dinge bie
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§. 47. Handwerksmeister(§§. 23, 24, 26) dürfen sich zu den technischen Arbeiten ihres Gewerbes nur der Gesellen, Gehilfen und Lehrlinge ihres Handwerks bedienen, so weit nicht von dem Gewerberathe eine Ausnahme gestattet wird. Die Beschäftigung weiblicher Personen unterliegt keiner Beschränkung.