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dieser beständigen Confiscationen vor führen würden.

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( Die Commission für Arbeiter An­gelegenheiten) hat ihre Sizungen beendigt. Aus der Diskussion in ber achten Sigung ist fol­gendes Resumé nachzutragen:

Es

der Herzegowina würde Montenegro erhalten, Griesschen Grundfätze und sei wohl nicht mit Unrecht bei werde, giebt dem Hrn. Reg. Kommissar Veranlassung chenland endlich würde sich durch Thessalien, Ma- Gelegenheit der Abschaffung desselben eine Blutsteuer darauf aufmerksam zu machen, daß schon der§ 140 1. c. cedonien und Epirus   vergrößern. Die Pforte ist genannt, die den Arbeiter erst zu dem mache, wovor man festfest, in welchen Fällen der Arbeitgeber berechtigt sei, sofort von dem Detail des Planes in Kenntniß sich wahren wolle, nämlich zum Almoſenempfänger. Eine ohne vorhergegangene Auffündigung die Arbeiter zu ent­gesetzt und es ist derselben gleichzeitig jede Unter- gute Armenpflege babe Handhaben genug, um sich zu laſſen. Es sind dies die nachstebenden: 1) wenn ste fügung, welche die umstände eben nöthig machen schützen, und die Armenpflege, welche sich durch Erhe- eines Diebstahls, einer Veruntreuung, eines liederlichen bung von Zuzugsgeld schützen wolle, stelle sich selber ein Lebenswandels, groben Ungehorsams oder beharrlicher sollten, zugesichert worden. Noch mag erwähnt Armuthszeugniß aus. Man werde bei Beurtheilung der Widerspenstigkeit sich schuldig machen; 2) wenn sie, der werden, daß die Fäden der Intrigue sich jenseits des Frage den Unterschied zwischen Kapital und Arbeit nicht Verwarnung ungeachtet, mit Feuer und Licht unvorsich Pruth  , auf russischem Boden, verlieren." außer Ansatz laffen dürfen, denn während die Lettere tig umgeben; 3) wenn sie sich Thätlichkeiten oder Schmä [ Die Confiscationen unseres Blattes iezt noch an die Scholle gefeffelt, sei das Kapital tos- bungen gegen den Arbeitsherrn oder die Migtlieber sei­betreffend] ist beachtenswerth, daß die reactio- mopolitisch; somit werde die Beseitigung aller Erschwer- ner Familie erlauben; 4) wenn sie mit den Mitgliedern nären Blätter, während sie diese Confiscationen niffe in der Freizügigkeit so recht eigentlich eine Intereffen der Familie des Arbeitsherrn oder mit ihren Mitarbei frage für die Arbeitgeber. Preußen müsse alle Schranken tern verdächtigen Umgang pflegen oder sonst dieselben regelmäßig meldeten, so lange dieselben verein­Beis befettigers und beg werde. Aufgabe der kommunal- Arbeit unfäbig geworden oder mit einer efelbaften Strant­Bösen verleiten; 5) wenn sie zur Fortsetzung der zelt waren, dies jetzt, wo dieselben fast ununterfeitigen und dem brochen stattfinden, unterlassen. Es scheint eben, Verwaltung sein, darüber zu berathen, wie in Zukunft heit behaftet sind. Inwiefern in den zu 5 gedachten daß die betreffenden Zeitungsredactionen doch fühlen, ble Armenpflege der völlig veränderten Induſtrie gegen Fällen dem Entlassenen ein Anspruch auf Entschädigung welche schlagend characteristische Erschei- über auszuführen sei. Durch das Gesetz vom Juli 1860 zuftebe, ist nach dem besonderen Inhalt des Vertrags und nung sie ihren Lesern durch Mittheilung 1849 errichtete Schrante gegen Ausländer, we felte ne, nach den allgemeinen geſetzlichen Vorschriften zu beurthei wo keine Re- len." Es möchte sich empfehlen, die Frage, die bei ciprocität bestehe, bereits gefallen. Es könnte die unbe- dei der Abstimmung getheilt werden müsse, schon bei der schränkte Freizügigkeit nur noch eine Frage der Zeit sein, Diskussion auseinander zu balten, da man den einen wie schon die Geschichte lehre, daß Alles, was vernünftig Theil bejahen und den andern verneinen könne. Es bieße, so wurde von einer Seite beim Eintritt und naturrechtlich begründet, sich endlich Bahn breche, trotz aller Illusionen, die die Rückschrittler ersinnen in die Debatte behauptet, den Contract- und Vertrauens­möchten. Die den städtischen Kommunen gewährte Be- bruch sanctioniren, wollte man ein eigenmächtiges Zurüd­schränkung durch Forderung von Einzugsgeld habe haupt treten von dem eingegangenen Arbeitsverhältniß gestat­Zu der siebenten, die Freizügigkeit betreffen sächlich in den Wünschen der großen Grundbesitzer ihre ten, und das würde um so nachtheiligere Dimensionen den Frage der Regierungsvorlage gab der Herr Reg.- Begründung, die sich dadurch die ländlichen Arbeiter für den Arbeitgeber annehmen, falls das Coalitionsrecht Kommissarius nachstehende Erläuterung. Seit mehr erhalten wollten. Man müsse aber namentlich bei Ge freigegeben zugeflgt werden, hundert in Freizügigkeit, währung des Coalitionsrechtes gleich wichtig baß dessen Ruin unausbleiblich wäre. Von den nach bieſe ſet zuerſt, durch das Geſel vom 31. Dezbr, 1843 well file filte Arbeitenrechtes auf freizügigkeit bringen, einem Geſchäfte so erheblicher Schaben tönnte baburch in so weit beschränkt worden, als Personen, die unter sei; die Ersteren würden dadurch leichter in den Stand allen Richtungen in die polizeilicher Aufsicht ſteben, ihren Wohnfiß nach Belieben geſeht, neue Arbeitskräfte zu beſchaffen, die Lepteren alsdann auf keinen Erfasselt zerfreuten Arbeitern ſei zu verändern nicht berechtigt find; ein Gleiches traf die würden, indem sie sich neue Arbeitsstätten suchten, vor nicht umbin können, bei der definitiven Abstimmung über 19jenigen, welche der Armenpflege bereits anheimgefallen; Berarmung geschützt, wodurch zugleich ein Theil der die Coalitionsfreiheit dagegen zu stimmen, wenn der nach einer weiteren Deklaration sollten aber diejenigen Bedenken fortfiele, was mit den verarmten Arbeiterfami- im Gesetze vorgeschriebene Schutz nicht beibehalten werde. an der Freizügigkeit behindert werden, bei denen man lien Seitens der Kommunen im Falle einer größeren Hier werde man, sich nach der Gesetzgebung ande­eine Berarmung in kürzester Friſt glaubte voraussetzen Arbeitseinstellung anzufangen sei. Außerdem forge die rung gemacht, wen, in dieser Frage noch keine Erfah­zu müssen. Ein späteres Gesetz vom 21. Mai 1855 Armenverwaltung nicht für Familien, deren gesetzlicher rer Länder umsehen müssen; da sei es zunächst England, fregelte dies dahin, daß die Niederlassung gewährt wer- Ernährer arbeitsfähig sei; die Arbeiter wüßten dies sehr das den Contractbruch im Arbeiterverhältniß unter schwere den müsse, wenn während eines Jahres die Verarmung wohl und würden bei vorhabenden Arbeitseinstellungen Strafe ſtelle. Doch werde, um einer Rechtsungleichheit nicht eingetreten sei. Die erste erschwerende Bestimmung auch in dieser Beziehung durch Kaffenverbände Fürsorge vorzubeugen, es sich empfehlen, dieselben Strasbestimmun­trat für die östlichen Provinzen durch das Gesetz von treffen. Schon jetzt, wo dergleichen Unterstützungen ver- gen, die gegen die Arbeiter in vorkommenden Fällen in 1850 ein, wodurch den städtischen Gemeinden das Recht boten seien, habe man Mittel gefunden, sich gegenseitig Anwendung zu kommen hätten, auch auf die Arbeitgeber seingeräumt wurde, ein Einzugs-, Hausstands- oder auch zu unterstützen. Wenn aber auch des bei Tumulten ent in Anwendung zu bringen, falls sie sich dem gegen den by Einkaufsgeld letzteres für das Recht, an dem Ge- stehenden Schadens gedacht worden, der aus Gemeinde- Arbeiter eingegangenen Arbeitsverhältnisse eigenmächtig meindevermögen Theil zu nehmen zu erheben. Erst mitteln ersetzt werden müsse, so sei der Nachweis noch und ungesetzlich entziehen wollten. das Gesetz vom 14. Mai 1860 brachte in diese erschwe- zu führen, daß bei Arbeitseinstellungen der neueren Zeit renden Bestimmungen in sofern eine Erleichterung, als bergleichen Ungesetzlichkeiten vorgekommen. Wenn der das Maximum der bei der Niederlaffung vorkommenden gleichen im Jahre 1848 und 1849 verübt, so hätte man Zahlungssätze festgestellt wurde. Es frage sich nun, ob auch den ursächlichen Zusammenhang mit anzuführen, bie Zahlung von Zuzugsgeldern namentlich für den Ar- um zu erfahren, auf weffen Conto die verübten Tumulte beiter erschwerend sei, besonders bei etwaiger Gewährung zu schreiben. Es erfolgt hiereuf die gestern schon mitge

des Coalitionsrechts.

theilte Abstimmung.

für

gar

Von der andern Seite wurde hervorgehoben, daß es scheine, als ob die Zeit noch immer nicht vorüber sei, wo der Gesetzgeber zum Erlaß von Ausnahmegesetzen gegen den Arbeiter aufgerufen werde, ganz abgesehen von den Ausnahmeregeln, welche die polizeiliche Controle für nöthig erachte. Man sebe stets noch Gespenster  , die

einer vergangenen Zeit angebörten. Zunächst werde dem Bei der Debatte wird zunächst eine Rechtsungleichheit Der achte Punkt handelt von der wenn ein An- Verfasser und den legislatorischen Körperschaften damit darin erblickt, daß man den städtischen Gemeinden Vor- deres nicht festgestellt worden gefeßlich auf 14 Tage fein Compliment gemacht, wenn neben dem allgemeinen rechte vor den ländlichen eingeräumt habe, denn wenn festgestellten Kündigungsfrist für Arbeitgeber und Ar- und für alle gültigen Strafgesetzbuche immer wieder es auch nicht häufig vorkomme, daß Personen aus den beiter. Von einer Seite wird behauptet, daß bei Auf neue Strafbestimmungen für eine gewisse Klasse der Städten auf das platte Land verzögen, so seien derartige bebung der Kündigungsfrist die Arbeiter zu Tagelöhnern Staatsbürger, die gleiche, oft auch wohl noch erhöhte Fälle doch aus den dreißiger Jahren und 1848 zu kon berabſinken würden. Dieselbe sei gerade auf Antrag der Pflichten, wie die übrigen zu tragen bätten, ersonnen statiren, wo ein derartiger Zuzug Gemeinden des platten Arbeiter eingeführt und habe sich seitdem bewährt; man würden. Dergleichen sei aber auch in der That über­Landes in Verlegenheit gefeßt, indem ihnen kein Mittel könne eher für Verlängerung, als für Verkürzung oder flüssig bei dem heutigen Bildungsgrade der Arbeiter, wo zu Gebote gestanden hätte, sich desselben zu erwehren, gar gar gänzliches Aufhören stimmen; namentlich sei sie die Bildung aber, wie andererseits behauptet worden, in und man babe große Opfer( 1) für Chausseebauten in den Fabrikdistrikten von Rheinland   und Westphalen manchen Gegenden gänzlich ermangele, ba würde auch Gegen die gesetzlich die härteste Strafandrohung gesetzwidrige Handlungen bringen müssen, um sie zu beschäftigen. Andrerseits allgemein als nützlich anerkannt. wurde hervorgehoben, daß das Einzugsgeld den einzigen normirte Kündigungsfrist wird angeführt, daß es nicht nicht verhüten. Es sei auch nicht recht verständlich, daß segensreichen Damm gegen die Ueberfluthung der zuträglich sei, ein für alle Arbeitsstätten gleiche Kündi- die Arbeiter nicht regreßpflichtig für den angerichteten Armuth vom Lande her bilde, und die Kommunalsteuer gungsfrist gesetzlich festzustellen, es sei auch hier der Pri- Schaden gemacht werden könnten, weil sie sich nach der übersteige gerade wegen der Armenpflege die Staats vatvertrag und zwar zum Vortheil beider Theile vorzu Arbeitseinstellung in alle Winde zerstreuten, dies werde steuern oft(?) um das Dreifache. Man würde wohl ziehen. Daß die Interessen der Fabrikbesitzer und deren selbst dann nicht eintreten können, wenn die noch erst zu thun, den Termin für Erwerbung des Wohnsitzrechts, Arbeiter oft stark von einander abwichen, beweise der Um- erringende unbeschränkte Freizügigkeit gewährt werden der jetzt fast durchweg auf ein Jahr festgesetzt sei, zu stand, daß, während man in Rheinland   und Westphalen sollte. Die Behauptung, daß die Arbeit dann gerade verlängern. Die Hauptfrage aber sei, wie werde sich Gefahr darin zu erblicken scheine, wenn die 14tägige Kün- eingestellt werden würde, wenn dem Arbeitgeber dadurch das Verhältniß der Arbeiter zu der Armenpflege verbal digungsfrist aufhöre, die größten und mehrsten hiesigen ein großer Schaden an Material oder an den Werkzeugen ten, wenn das Coalitionsrecht gewährt und damit Ar- Maschinenbanfabriken dahin übereingekommen seien, die erwachsel, sei völlig beweisfällig geblieben. Die Arbeits­beitseinstellungen häufiger und die Verarmung der Ar- Kündigungsfrist gänzlich aufzuheben, so daß das Arbeits einstellung sei nichts weiter als ein Zwang zu Zuge­beiterfamilien zunehmen würde. Darüber werde man verhältniß beiderseits täglich gelöst werden kann und Beide ständnissen, bei dem es darauf ankomme, welcher von doch nicht im Zweifel sein, daß für notorische Armuth befinden sich wohl dabei, während andernfalls sich hier beiden Theilen den daraus entstehenden Schaden am gesorgt werden müsse, da man die Familie für die Hand- und auch anderwärts allerlei Unzuträglichkeiten heraus- längsten ertragen könne; dabei hätten aber die Arbeiter lungen des bisherigen Ernährers nicht büßen lassen gestellt hätten. Sei ein Arbeitgeber mit dem Arbeiter fort und fort im Auge, daß eine Ausgleichung der dürfe. Auch für die aus Arbeitseinstellungen zu erwar unzufrieden und müsse er ihn dennoch 14 Tage lang Differenz sobald als möglich herbeigeführt werden möge. tenden Tumulte und den daraus erwachsenden Schaden fortarbeiten lassen, so werde die Arbeit nur wenig geför- Dafür sei aber alsdann gar keine Aussicht vorhanden, müsse die Gemeinde aufkommen; ohne den nichtsbesitzen- bert werden und vielerlei Widerwärtiges hervorgerufen; wenn der Bruch zwischen ihnen und dem Arbeitgeber Bon andererseits sei der Arbeiter, falls er eine bessere Arbeits- durch solche Nebenumstände begleitet sei, wie man sie den Arbeiter regreßpflichtig machen zu können. Denjenigen, die sich für die Befreiung von jeder Be- stätte finde, gezwungen, noch 14 Tage fortzuarbeiten, bis hier ausgemalt. Den zweiten Theil der Frage anlan­schwerniß bei Ausübung der Freizügigkeit, namentlich zu welcher Zeit aber der betreffende Platz anderweit be gend, so feien Ausdrücke, wie grober Ungehorsam und unter den Arbeitern, aussprechen, werben nachstehende setzt sei. Es empfehle sich daber, die gesetzliche Feststellung beharrliche Widerspenstigkeit, juristisch schwer definirbare Gründe geltend gemacht: In Betreff der behaupteten über die Kündigungsfrist gänzlich fortfallen zu lassen. Begriffe; bei Feststellung derselben werde es sich um Rechtsungleichheit stehe fest, daß die Bauern gewiffer Dieser letztere Antrag kommt indeß gar nicht zur Ab- weitläufige Deductionen und Beweismittel handeln, die selten zu beschaffen. Es seien dies innere Angelegen­maßen ein Coalitionsrecht ausübten, indem sie Zuzug in ftimmung. beiten der Arbeitsstätte. Arbeitsreglements oder Fabrik­ibre Gemeinden dadurch zu verhüten wüßten, daß sie ordnungen, beim Beginn der Arbeit unterzeichnet, müß­ten die besonderen Verhältnisse auch besonders ordnen; allgemeine gesetzliche Bestimmungen würden fast niemals ganz zutreffend sein. An Streitigkeiten der vorgedachten

Niemand eine Wohnung überließen, wodurch sie mehr, als alle beschränkenden Bedingungen es vermöchten, die Ausübung der Freizügigkeit zu verhindern wüßten. Das Einzugsgeld verstoße aber gegen alle national- ökonomi­

Die neunte Frage, ob im Falle eigenmächtiger Vertragsverlegung oder bei grobem Ungehorsam oder be harrlicher Widerspenstigkeit Ausnahme- Strafbestimmungen wie fie der§ 184 der Gew.- Ordn. von 1845 enthält, bestehen bleiben sollen, falls das Coalitionsrecht gewährt

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