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Nr. 37.

Berlin  , Mittwoch den 14. Februar 1866.

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schen Antrag, betreffend die Berechtigung zum einjährigen brauche einen einjährigen Freiwilligen einzustellen, ver Militair- Dienst. Referent Abg. Stavenhagen, Cor- nicht im Stande sei, sich über seine gute Führung aus referent Abg. Zimmermann. Der Antrag der Re- zuweisen. Aus concreten Fällen habe sich die Nothwen ferenten lautet: Das Haus wolle beschließen zu erklären: digkeit ergeben, daß es nicht rathsam erscheine, die Ent ,, Das vom 11. Juni 1865 erlaffene Reseript der Minister scheidung die Führung allein der indivi * Berlin  , 13. Febr.[ Landtagsverhand- bes Krieges und des Innern, wonach den oberen Pre- buellen Ansicht der Truppen- Commandeure zu überlaffen nicht lungen.] Das Abgeordnetenhaus hielt heute vinzialbehörden das Recht eingeräumt wird, solchen Mi- und deshalb sei die Verfügung erlaffen worden; dieselbe litairpflichtigen, die bereits im Besitz des Berechtigungs- sei gewissermaßen ein Schutz gegen eine zu schroffe Auf­9. Sigung. Präsident Grabow  . Eröffnung: 101/4 Uhr. Am letzteren wiederum zu entziehen, enthält Bestimmungen, scheines zum einjährigen freiwilligen Militairdienste sind, faffung und stehe mit keinem Gesetz in Widerspruch. Ministertische: Graf Izenpliz, v. Mühler.( Die die nur auf dem Wege der Gesetzgebung festgestellt wer- gen meines Herrn Commissars nur wenig hinzuzufügen. Kriegsminister v. Roon: Ich habe den Ausführun Tribünen des Hauses sind überfüllt.) den können, und ist deshalb unverbindlich. Ich ergreife das Wort lediglich, um mein aufrichtiges Nach Erledigung mehrerer Urlaubsgesuche erklärt der Referent Abg. Stavenhagen: Die allgemeine Wehr- Bedauern auszudrücken, daß ein Nichtverständiger dieser Präsident, daß er fortan anonyme oder nicht genügend pflicht besteht; die Grundsätze, nach welchen verfahren Art einen Antrag veranlassen konnte, ber nach meiner bezeichnete Schriftstücke dem Hause nicht mehr vorlegen, werden soll, sind durch ein Gesetz niemals festgestellt Auffassung in keiner Weise gerechtfertigt ist. Die Ne sondern sofort zu den Akten legen werde. Zu den letzteren rechnet er auch das Schreiben eines gewissen tereffen der Bevölkerung ein; mehrfache Anträge auf Er Freiwilligen zu beschränken, da diese den ersten Anspruc Dennoch greift das Verfahren tief in die In- gierung hat kein Interesse, das Institut der einjährigen ,, Rudolph vom eisernen Bunde".( Heiterkeit.) Der laß eines Rekrutirungsgesetzes sind gestellt, aber nie über auf die Stellen als Landwehr- Officiere haben und die Präsident theilt ferner mit, daß wiederum 3 Tauf die Kommissionsberatbung hinausgekommen. In dem Regierung solche Officiere braucht. Tagtäglich wird der Einladungen für das Haus eingegangen seien, und daß Rescript liegt ein Fall vor, wo in die Legislative   ein Kreis der berechtigten Schulen vergrößert ein Beweis täglich, sowohl aus Berlin  , wie aus dem Lande Unter- gegriffen wird. Wenn es sich darum handelt, wohl für das liberale Berfahren der Regierung in dieser Be stützungsgesuche an das Haus gerichtet würden. erworbene Rechte zu entziehen, so kann dies nur durch ziehung. Es ist nach meiner Ansicht wichtiger, die Sitt müsse stets antworten, daß das Haus keinen Unter­Gesetze geschehen. Das Haus muß sein Veto dagegen lichkeit der einjährigen Freiwilligen, der künftigen Lands ftüßungsfonds befize. einlegen. Es wird jetzt geprüft, ob der Berechtigte ,, tadels webr- Officiere, zu prüfen, als die der dreijährigen. Die Mehrere Zustimmungs- Adressen sind eingegangen. Der Handels- Minister Graf Izenplitz überreicht die Herren Kommandeure, oder die Herren Minister den viduellen Auffaffung entgegentreten wollen; die Verans frei" ist. Was heißt tadelsfrei". Ich weiß nicht, ob Regierung hat mit diesem Erlasse der Willkür der indi­zwei Gesetz- Entwürfe: 1) wegen Aufhebung der Anspruch machen, daß sie tadelsfrei sind? Ich meine, laffung zu dem Erlasse liegt nicht im Often, sondern im $ 8. 181, 82 und 83 der Gewerbe- Ordnung vom wir find allzumal Sünder!( Seiterkeit.) Durch das Ne- Westen. Ich habe nichts weiter hinzuzufügen, als Sie Jahre 1843, und 2) wegen Aufhebung des Ein­zugsgeldes. Beide Gesetz- Entwürfe, so fügt der Mi- script ist es ganz und gar in die Hände der Adminiftra- zu ersuchen, über den Antrag zur Tagesordnung zu nister hinzu, stehen in einem sehr nahen Zusammenhange. tiv- Behörde gelegt, ob überhaupt noch Jemand, und wer geben. Ich finde es start, wenn das Haus eine solche Es wird dem Hause erinnerlich sein, daß im vorigen v. I. hatte der junge Mann weiter nichts zu thun, als script für die Regierung nicht unverbindlich machen zum einjährigen Dienst zugelassen werden soll. Bis zum Erklärung abgiebt. Die Erklärung kann doch das Re­Jahre ein Antrag eingebracht wurde, die§§. 181-83 den Berechtigungsschein zu präsentiren; gegenwärtig ist wollen, sie kann von einem administrativen Erfolge nicht der Gewerbe- Ordnung aufzuheben. Das Haus hat die Bestimmung, die im vergangenen Jahre für die am sein, weil die Regierung in ihrem guten Rechte ist. diesem Antrage beigestimmt. Namens der Staats­Regierung habe ich damals erklärt, daß dieselbe mit der firt worden. Ich empfehle deshalb die Annahme unseres Innern, Reg.- Rath Illing die Gesetzmäßigkeit des Aufstande betheiligte polnische Jugend erlaffen, generali­Nachdem auch der Kommissar des Ministers des Tendenz der Anträge einverstanden sei, jedoch glaube, daß die Sache noch einer gründlichen Vorprüfung be Rescripts gerechtfertigt, spricht sich auch der Abg. v. Bonin ( Die Minister v. Roon, v. Selchow und mehrere ebenfalls gegen das Rescript aus, weil die Regierung dürfe. Diese ist eingetreten und danach ist man an die Redaction des Gesetzes gegangen. Sollte diese aufge- Regierungs- Kommissarien sind eingetreten.) nicht berechtigt sei, unter gewiffen Voraussetzungen den hoben werden, so ist dadurch die Aenderung einiger an- Der Correferent Abg. Zimmermann fügt dem Vor einmal ertheilten Berechtigungsschein wieder zu ent derer gesetzlicher Bestimmungen nothwendig, damit Ar- trage des Referenten einige Bemerkungen bei, zum Nachziehen. Allein er frage, für wen die Erklärung des beitgeber und Arbeitnehmer sich freier bewegen können. weiſe, daß das Rescript vom 11. Juni 1865 gesetzliche Hauses, wie sie von dem Referenten beantragt werde, Im innern nothwendigen Zusammenhange damit steht Bestimmungen abändere, und deshalb nur im Wege der maßgebend sei? Das Haus dürfe sich nicht einmischen die Aufhebung des Einzugsgeldes, welche in einem be- Gesetzgebung erlassen werden konnte. Das Requisit der in das Verhältniß der höchsten Instanz und den ein­sondern Gesetze ebenfalls beantragt wird. Es ist noth- moralischen Unbescholtenheit", worunter nur der Besitz zelnen Unter- Instanzen der Militair- Hyrarchie, welche wendig, daß die Arbeiter ihre Arbeit nehmen können, wo der bürgerlichen Ehrenrechte verstanden werden könne, Mittel hätten die Militairpflichtigen, um dem Ausspruche sie sie finden, ohne durch das Einzugsgeld gehindert zu werde gegenwärtig so angewendet, daß die geringste Miß- des Hauses Erfolg zu geben? Es sei der Antrag ein werden. Mehrere große Städte haben das Einzugsgeld liebigkeit schon ein Hinderungsgrund für den jungen Hieb in die Luft, und man erreiche damit nichts. Der bereits aufgehoben. Es dürfte also auch dieser Gesetz- Mann sein könne, um zum einjährigen Dienst zu gelan Gegenstand bedürfe einer gesetzlichen Regelung und stelle Entwurf wohl begründet sein. es sei das jetzt gewissermaßen ein Kunststück. er den Antrag: Die Regierung aufzufordern, das Re­Auf Vorschlag des gen Präsidenten werden beide Gesetz- Entwürfe einer be- Ein junger Mann, der die Universität besuche, dürfe nur script vom 11. Juni v. J. zurückzunehmen und dem sonderen Kommission zur Urberathung zugewiesen. in einer aufgeregten Stimmung einem liberalen Profes- Hause darüber eine Vorlage zu machen. er hat die Qualifi Der erste Gegenstand der Tages- Ordnung ist die for einen Toaft ausbringen, und Schlußberathung über den Antrag des Abg. v. Forden- fation zum einjährigen Dienst verloren.( Sehr richtig.) beck, betr. die Aufhebung des gegen den Abg. Duncker Durch die Administrative sei es dahin gekommen, daß schwebenden Strafverfahrens. Der Referent Abg.- Preußen seines Rufes als Rechtsstaat immer mehr ent­mann beantragt, daß das Haus die Aufhebung des Ver- kleidet werde. Das Haus habe zwar keine Macht, aber fabrens beantragen möge. Gegen diesen Antrag spricht es habe eine Pflicht und wenn diese Pflicht zähe und Apg. Graf Eulenburg; nicht aus Partei- Intereffe oder consequent verfolgt werde, so werde sie schließlich zu einer aus Animofität gegen die Person des Abg. Duncker, Macht, die drückend sei und endlich andrücke.( Bravo.) sondern aus prinzipiellen Gründen, die entstanden sind, Reg.- Commiff., Oberft- Lieutenant v. Karczewski: aus der Auffassung des Hauses von der Tragweite des Der§. 14 der Instruction vom Jahre 1859 bestimme Art. 84 der Verfassung. Der Antragsteller und der schon: ,, Wer kein Zeugniß seiner guten Führung beizu­Referent antworten nicht und das Haus genehmigt bringen vermag, oder wer wegen entehrender Verbrechen den Antrag des Referenten mit großer Majorität bestraft ist, hat durchaus nicht auf Annahme als ein­( dagegen die Conservativen und einige Katholiken). jähriger Freiwilliger zu rechnen." Diese Bestimmung Es folgt die Schlußberathung über den Jung' sei nicht aufgehoben und fein Truppen- Commandeur

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Antrages.

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Abg. v. Blandenburg: Er vermöge nicht zu be­greifen, wie man Etwas für rechtsungültig erklären könne, wodurch kein Gesetz verletzt worden sei. Man brauche sich übrigens nicht zu fürchten, daß Jemand wegen seiner politischen Gesinnung von dem einjährigen Militair Dienst zurückgewiesen würde, denn nach seiner Erfahrung gebe es feine beffere Korrektur der demokratischen Ge­sinnung, als den Dienst in der Königlichen Armee.

Abg. Kantak erhebt wiederum die bekannten pol­nischen Klagen.

Abg. v. Bonin beantragt die Zurückweisung des Antrages an eine Kommission, wegen der vom Minister­tische abgegebenen Erklärungen. Der Antrag wird vom Hause abgelehnt.

Die Discussion wird geschlossen.

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