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einzelnen Modificationen von der Majorität angenom- teit hiermit nunmehr für beendet erklärt. Schließlich des Kriegsverfassung gegen ein Bundesglied kennen die men; dafür stimmten Oesterreich , welches erklärt, daß hat der Gesandte seiner Allerhöchsten Regierung, in deren Bundes Verträge nicht. Eine solche steht im directen feine Armeecorps bereits mobil seien, Bayern , Sachsen , Namen und Auftrag, alle derselben aus dem bisherigen Gegensatz zu dem Artikel 2 und dem Artikel 11, Alinea Hannover, Württemberg, Kurbeffen, Großherzogthum Bundesverhältnisse zustehenden und sonst noch daraus 4, der Bundes Afte, welche Artikel, als Artikel 54 und Hessen , Braunschweig- Nassau als Curie( Braunschweig entspringenden Rechte und Ansprüche jeder Art auf das 63 der Wiener Congreß Akte vom 9. Juni 1815, auch selbst dagegen), 16. Curie auch nur als solche( d. b. nicht Eigenthum und alle Zuständigkeiten des Bundes vorzu einen Bestandtheil des Europäischen Rechtes bildeten. auch jedes einzelne Glied der Curie). Dagegen stimm- behalten und zu wahren; insbesondere ist er noch auge Beides, das Bundesrecht wie das Europäische Recht, ten Preußen, Mecklenburg , Oldenburg , die freien Städte wiesen, gegen jede Verwendung bewilligter Bundesgelder mußte hiernach durch den österreichen Antrag verletzt und die Sächsischen Häuser. Verclausulirte Vota gaben bez. gegen jede Disposition darüber, welche ohne ihre werden. Als derselbe trotz des von Seiten Preußens Luxemburg und Baden ab. Preußen erklärte sodann besondere Zustimmung etwa erfolgen sollte, ausdrücklich dagegen erhobenen Protestes in der Bundestagsizung Nachdem die hohe Bundes- Versammlung, ohnerachtet des Protest einzulegen. vom 14. Juni dennoch zur Verhandlung gelangt und vom Gesandten im Namen seiner Allerhöchsten RegieDie über diesen Gegenstand eingegangenen Te. von der Bundesversammlung mit einfacher Majorität rung gegen jede geschäftliche Behandlung des öfter- legramme lauten: zum Beschluß erhoben worden, hat der Königliche Bun reichischen Antrages eingelegten Protestes zu einer dem Frankfurt a. M., 14. Juni, Nachmittags. Der destags- Gesandte Namens Sr. Majestät des Königs den entgegenstehenden Beschlußfassung geschritten ist, hat der Desterreichische Mobilifirungsantrag gegen Preußen in dadurch vollzogenen Bruch des Bundes konstatirt und Gesandte nunmehr die ernſte Pflicht zu erfüllen, hoher der heutigen Bundestagssitzung ist angenommen. Der unter Wahrung aller aus dem bisherigen BundesverBersammlung diejenigen Entschließungen kundzugeben, Königliche Preußische Bundestagsgefandte hat feierlich bältniß Preußen noch zuſtehenden oder entspringenden zu welchen, gegenüber der soeben erfolgten Beschlußfas- erklärt, daß der Bund gegen Breußen gebrochen sei, Rechte die Bundesversammlung verlaffen. und nachdem er eine förmliche Verwahrung der Rechte Ueber das Bedenkliche des österreichischen Anund Ansprüche, welche Preußen aus den alten Bundes- trags und dessen Annahme überhaupt äußerte sich Verträgen zustehen, eingelegt, die Bundestagssitzung übrigens selbst ein officiöses( also sehr gut öfterverlassen. reichisch gesinntes) Organ des Herrn v. Beust, die In einem anderen Telegramm aus Frankfurt Leipz. 31g.," wie folgt: heißt es:
Ein Frankfurter Telegramm des„ Dresd . Journ." ( Organ Beust's) berichtet über die Bundestagsfigung noch Folgendes:
Der preußische Gesandte verließ nach seiner Erklärung alsbald den Sitzungssaal, während das Präsidium( Defter reich) erklärte, unter Hinw is auf Artikel 1 der Bundesacte, der Bund sei ein unauflöslicher Verein, auf dessen ungeschmälerten Fortbestand das gesammte Deutschland ein Recht habe, und aus welchem der Austritt feinem Mitgliede freistehe. Auf Einladung des Präsidium schloß sich die Bundesversammlung dieſem feierlichen Proteste und der Wahrung der Rechte und Zuständigfeiten des Bundes, welcher in vollkommen bindender Kraft fortbestebe, an.
Es fragt sich, ob und in wiefern diese Bestimmungen auf das Einrücken der preußischen Truppen in Holstein Anwendung finden. Bekriegt haben die Preußen die Osterreicher in Holstein nicht; Gewalt haben sie ihnen nicht angethan; Thätlichkeiten sind in Holstein gegen ste unmittelbar nicht ausgeübt worden. Die Desterreicher haben Holstein freiwillig verlassen, ohne daß sie von den Breußen angegriffen worden sind; sie haben einfach den Preußen das Feld geräumt und Holstein seinem Schicksal überlassen. Hatte der österreichische Stattbalter bie Stände Holsteins einberufen, wozu er unzweifelhaft befugt und berechtigt war, so mußte er dieselben auch schüßen und wenigstens abwarten, ob Preußen gegen ihn und seine Truppen Gewalt brauchen würde. Wurde Desterreich in Holstein von Preußen vergewaltigt, so hatte es Grund und Recht, die Hülfe des liche Abzug setzt Preußen ehne Schwertstreich in den Bundes anzurufen. Dieser unerhörte und unbegreifBesitz Holsteins und hat die faktische Annexion der Her30gthümer an Preußen zur Folge. Desterreich hat seinen jaktischen Besitz in Holstein aufgegeben und Preußen zu dem alleinigen faktischen Besitzer der Herzogthümer ge macht. Durch diese Preisgebung von Seiten Desterreichs ist dem Bunde die Anwendung des Art. 19 der Wiener
sung, des Gesandten Allerhöchste Regierung in Wahrung der Rechte und Interessen der preußischen Monarchie und ihrer Stellung in Deutschland zu schreiten für geboten erachtet. Der Act der Einbringung des von der Kaiserl. Desterreichischen Regierung gestellten Antrages an sich selbst steht nach der festen Ueberzeugung des KöArtikel 11 der Bundesacte bestimmt:„ Die Bundesniglichen Gouvernements zweifellos mit der BundesverZu bemerken ist, daß einzig und allein Württem glieder machen sich verbindlich, einander unter keinerlei faffung in offenen Widerspruch und muß daher von Preußen als ein Bruch des Bundes angefeben wer berg ganz wie Desterreich stimmte, während die übrigen Vorwand zu bekriegen, noch ihre Streitigkeiten mit Geden. Das Bundesrecht kennt Bundesgliedern gegenüber nur für die Mobilifirung ohne die österreichischen Motive walt zu verfolgen, sondern sie bei der Bundes- Versammnur ein Executions Verfahren, für welches bestimmte und Ausführungsanträge votirten. In der 13. Curie lung anzubringen", und Art. 19 der Wiener Schlußacte sagt: ,, Wenn zwischen Bundesgliedern Thätlichkeiten zu Formen und Voraussetzungen vorgeschrieben sind. Die Nassau Braunschweig stimmte Braunschweig gegen den Aufstellung eines Bundesheeres gegen ein Bundesglied Desterreichischen Antrag. Die 16. Curie war nicht voll besorgen oder wirklich ausgeübt worden sind, so ist auf Grund der Bundeskriegsverfaffung ist dieser eben so ständig inftruirt, glaubte aber doch für Deſterreich stim- die Bundes- Versammlung berufen, vorläufige Maßregeln fremd, wie jedes Einschreiten der Bundes- Versammlung men zu dürfen. Die gegen Desterreich stimmende Dino- zu ergreifen, wodurch jeder Selbsthülfe vorgebeugt und gegen eine Bundesregierung außerhalb der Normen des rität bestand neben Preußen aus 6 Stimmen: Sachsen - der bereits unternommenen Einhalt gethan werde. Zu Executionsverfahrens. Insbesondere aber steht die Stel- Weimar und die Thüringischen Herzogthümer( außer dem Ende hat sie vor Allem für Aufrechterhaltung des lung Desterreichs in Holstein nicht unter dem Schutz Deiningen ), Oldenburg- Anhalt Schwarzburg, Meckien- Besitzstandes Sorge zu tragen." der Bundesverträge, und Se. Majestät der Kaiser von burg, die freien Städte( außer Frankfurt )," Luxemburg Desterreich fanu nicht als Mitglied des Bundes für das und Baden, welches für Verweisung an einen Ausschuß Aus diesen stimmte. Preußen gab gar keine Stimme ab, da es die Herzogthum Holstein betrachtet werden. Zur Gründen hat die Königl. Regierung davon Abstand ge- ganze Verhandlung für bundeswidrig erklärte. nommen, irgendwie auf die materielle Motivirung des Ausführung des heutigen Bundesbeschlusses findet bereits Antrages einzugehen, für welchen Fall es ihr eine leichte eine Sitzung der Militair Commission statt, aus Aufgabe gewesen sein würde, den gegen Breußen gerich- welcher Preußen ebenfalls schon ausgeschieden ist. teten Vorwurf des Friedensbruches zurückzuweisen und denselben gegen Desterreich zu richten; dem Königl. Ca binet erschien vielmehr als das allein rechtlich gebotene und zulässige Verfahren, daß der Antrag wegen seines widerrechtlichen Characters von vorn herein Seitens der Bundesversammlung abgewiesen werden müßte. Daß diesem ihrem bestimmten Verlangen von ihren Bundesgenossen nicht entsprochen worden ist, kann die Königl. Regierung im Hinblick auf das bisherige Bundesverhält niß nur auf's Tiefste beklagen. Nachdem das Vertrauen Preußens auf den Schutz, welchen der Bund jedem sei ner Mitglieder verbürgt hat, durch den Umstand tief er schüttert worden war, daß das mächtigste Glied des Bundes seit drei Monaten im Widerspruch mit den Bundesgrundgesetzen zu dem Bebufe der Selbsthilfe gegen Preußen gerüstet hat, die Berufung der Königl. Regierung aber an die Wirksamkeit des Bundes und seiner Mitglieder zum Schuße Preußens gegen einen willfür lichen Angriff Desterreichs nur die Rüstungen anderer Frankfurt , 14. Juni. Für den 17. d. ist hier in liche Eigenthümer der Herzogthümer sind dem Bunde gegenüber weder Preußen noch Desterreich. Die Aktion Bundesglieder ohne Aufklärung über den Zweck dersel- Frankfurt eine Ministerconferenz der Bundesgenossen des Bundes kann gegenwärtig nur darauf gerichtet sein, ben zur Folge gehabt haben, mußte die Königl. Regie Defterreichs angesagt. Es soll ein Antrag berathen were den Rechtszustand in den Herzogthümern berzustellen. rung die äußere und innere Sicherheit, welche nach Arben, welcher bezweckt, die Rückgabe Holsteins unter die Preußen rechtfertigt sein Einrücken in Holstein damit, tikel 2 der Bundesacte der Hauptzweck des Bundes ist, Berwaltung des Bundes durchzusetzen, bez. im Wege der daß es die Gasteiner Convention nicht mehr als zu Recht bereits als in hohem Grade gefährdet erkennen. Diese ibre Offensive gegen Preußen. Die Concentrirung der Auffaffung hat der vertragswidrige Antrag Defterreichs und österreichischen Truppen bei Aschaffenburg bestätigt sich. beſtehend erachtet; es hat sich aber erboten, den vordie eingehende, ohne Zweifel auf Verabredung beruhende Die Mainzer und Frankfurter Bataillone sind blos bis gastemlichen Zustand in den Herzogthümern wieder herzustellen. Desterreich hat dieses Anerbieten abgelehnt. Aufnahme deffelben durch einen Theil ihrer bisherigen Bun dorthin geschoben und haben Halt gemacht. Ueber die Gasteiner Convention zu befinden, zu ent desgenossen nur noch bestätigen und erhöhen können. Durch scheiden, wer dieselbe gebrochen hat, ob Desterreich oder die nach dem Bundesrechte unmögliche Kriegserklärung gegen ein Bundesplied, welche durch den Antrag Defter Breußen, diesen Bakt wieder in Kraft zu setzen, ist nicht Sache des Bundes. Der Bund bat lediglich für die reichs und das Votum derjenigen Regierungen, welche ihm beigetreten sind, bedingt ist, sieht das Königliche Die Regierung Sr. Maj. ist durch das bundeswidrige Erbfolge in Holstein zu entscheiden. Die Gasteiner Kabinet den Bundesbruch als vollzogen an. Im Namen Verfahren einer Wiebrzahl ihrer bisherigen deutschen Convention existirt für ihn nicht; er war bei dem Abund auf Allerhöchsten Befehl Sr. Majestät des Königs, Bundesgeneffen zu einem Schritte gezwungen worden, schluß derselben nicht betheiligt und ist es auch nicht bei feines Allergnädigsten Herrn, erklärt der Gesandte daber durch welchen das bestehende Europäische Vertragsrecht der Erhaltung derselben. hiermit, daß Preußen den bisherigen Bundesvertrag für wesentlich alterirt wird. Desterreich, dessen Heeres- Waffen Allem Anschein nach werden sich nun die übergebrochen und deshalb nicht mehr verbindlich aufiebt, unsere Grenzen bedrohen, hatte im schroffsten Widerspruch stimmten Kleinstaaten( die für Preußen gegen den denselben vielmehr als erloschen betrachten und behandeln mit dem Geist und Wortlaut der Bundes Acte am österreichischen Antrag gestimmt haben) direct unter wird. Indeß will Se. Majestät der König mit dem Er- 11. Juni d. J. die Mobilifirung des gesammten außer preußischen Schutz stellen und mit Preußen vereint löschen des bisherigen Bundes nicht zugleich die natio preußischen Bundesheeres in Autrag gebracht und zwar den von diesem vorgeschlagenen Sonderbund grünnalen Grundlagen, auf denen der Bund auferbaut ge wegen angeblicher Gefährdung seines Besitzstandes in wesen, als zerstört betrachten. Preußen hält vielmehr an Holstein durch preußischerseits gebrauchte Selbsthülfe, den. Was aber wird der Rumpf des Bundes bediesen Grundlagen und an der über die vorübergebenden unter Berufung auf Art. 19 der Wiener Schluß- Acte. ginnen, wie wird er zunächst gegen Preußen und Formen erhabenen Einheit der deutschen Nation fest und Dieser Artikel bildet aber nach dem bisherigen Bundes- dann auch gegen die zu erwartende norddeutsche sieht es als eine unabweisliche Pflicht der deutschen rechte keinen Anbalt für friegerische Vorkehrungen Liga vorgehen? Wird er in Holstein interveniren, Staaten an, für die letzteren den angemessenen Ausdruck des Bundes. Er ist vielmehr nur der Ausgangspunkt wird er in Action gegen die diffentirenden Kleinzu finden. Die Königliche Regierung legt ihrerseits die für das durch die folgenden Artikel der Wiener Schluß staaten treten, eine Kriegserklärung erlassen oder sie Grundzüge einer neuen, den Zeitverhältnissen entspre Acte vorgeschriebene rechtliche Verfahren. Mittels des benden Einigung hiermit noch vor und erklärt sich be- letteren sollten solche Streitigkeiten zwischen Bundes gar nicht als friegführende Wiächte anerkennen und rach amerikanischem Muster wie Rebellenreit, auf den alten, durch eine solche Reform morifizirteu gliedern beigelegt werden, welche in die verfassungsGrundlagen einen neuen Bund mit denjenigen deutschen mäßige Competenz des Bundes fallen, und für dieses staaten zu ihrer Bundespflicht" zurücktreiben wolRegierungen zu schließen, welche ihr dazu die Hand rei- rechtliche Verfahren enthält schließlich die Exekutions. len? Die nächsten Tage werden es lehren.- In chen wollen. Der Gesandte vollzieht die Befehle seiner Ordnung die weiteren Vorschriften. Eine Mobilifirung Folge der Bundestageabstimmung ist, so wird der Allerhöchsten Regierung, indem er seine bisherige Thätig oder Aufstellung des Bundesheeres auf Grund der Bun Berl. Börs.- 3tg." berichtet, gestern per Telegraph
Weitere Depeschen lauten:
Frankfurt , 14. Juni. Sämmtliche preußische Beamte, welche am Bunde mit amtlichen Functionen betraut waren, haben diese eingestellt.
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Der preußische Staatsanzeiger" veröffentlicht die Erklärung des prenßischen Gesandten mit der folgenden Einleitung:
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Schlußakte unverkennbar erheblich erschwert... Recht