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Die Knappschaftskassen.

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f. w." Dicht hierüber halten; wir sind nicht Spaßes halber aus- beit über das Capital gelte. Das Fest verlief in der schönsten| ordinaire Unterstützungen gezahlt werden. Reicht die Kaffe , daß man eten, auch ist aus dem Opfer, welches wir gebracht, da Harmonie und währte bis zum Morgen. noch weiter, so können den Bergleuten zum Hausbau oder Bertreter ein unser Präsident in Bielefeld   sein konnte, ersichtlich, daß Berlin  , 14. Nov.( Zur Beachtung.) In der mit zu ähnlichen Zwecken Vorschüsse gegen Zins bewilligt werden." daß durch di nicht als feindliche Macht unsern Collegen gegenüber der letzten Abrechnung zugleich versandten Ansprache des Die von Friedrich dem Großen erlassene revidirte ,, Cleve all der Wählen, aber fordern, daß gerecht und strenge gehandelt wer- Präsidenten an die Mitglieder sind unter Anderm Cöslin Märkische Berg- Ordnung von 1766" und die späteren Berg­heid des Bomuß, damit eine Annäherung stattfinden kann. Für und Cöln als saumselige Mitgliedschaften bezeichnet worden. Ordnungen seiner Regierung enthalten sehr detaillirte Be­fönne bei Rolle, welche nuser Präsident gezwungenermaßen spielte, Jetzt bin ich im Stande, zu veröffentlichen, daß beide Mit- stimmungen über alle das Wohl der Bergleute betreffenden auch seien wir die Mitglieder nicht verantwortlich, aber wir gliedschaften zum großen Theil ihren Verpflichtungen nach Verhältnisse. Die Bergbehörden sollen streng darauf halten, das Wortarten ihre Entscheidung. Der Ausschuß, ein harmloses gekommen sind. v. Mizzel, Hauptkasstrer. daß der Gnadenlohn von dem Bergwerksbesitzer prompt ge­t herbeizung, der, wie uns bekannt, durch materielle Interessen von zahlt werde; könnten jedoch Gewerken erweisen, daß der. icht im Augenannten ,, ehrlichen" Lenten geknechtet wird, steht zwischen Krankgewordene oder Schadengenommene sein Malheur durch hinter Feuern, nach dem Sprüchwort: die Kleinen hängt man, Keine Art der Hülfs fassen hat wohl eine bei den Arbei seine unordentliche Lebensart oder durch dessen Mitarbeiter nächsten Großen läßt man laufen. Allein auch hier wird der tern unbeliebtere Organisation, als die sogenannten Knapp vorsätzliche Nachlässigkeit oder Bosheit erhalten habe, so soll nwort" ni mächtige Er sorgen, daß sie mit heiler Haut davon kom- schaftskaffen der Berglente. Bei ihrer Berwaltung haben die Bergbehörde die Sache untersuchen, und den schuldigen im Sitzung, wenn sie nur seinen Willen thun. Welch hoher Sin die Arbeiter thatsächlich kein Wort mitzureden, und so kommt Theil nach Befinden in Strafe ziehen. Die Strafgelder en entschlit doch darin, wenn mit Stimmengleichheit die Schuld es, daß trotz außerordentlich hohen Beisteuern nur sehr ge- fließen zur Knappschaftskaffe; den Berglenten wird Freiheit ch ins Zu Ausschusses nahezu festgestellt ist, und um ein ringe Unterstützungen gewährt werden, während durch eine vom Militairdienst, von persönlichen Communaldiensten, von worts ent Loth weniger die des Präsidenten, und wenn sehr kostspielige Verwaltung und zur Ansammlung eines Accise und Einquartierung bewilligt, und ihnen in der e, fich ein noch in einer Resolution die Erwartung aus­Reservefonds große Summen verbraucht werden. Obschon Bergbehörde ein privilegirter Gerichtshof gewährt. Das prochen wird, beide würden den Anschluß an den Ver- die Grubenbesitzer einen Theil, gewöhnlich die Hälfte der Allgemeine Landrecht   von 1794" steht in wesentlicher Ueber­flagen ge nicht hintertreiben. Was haben sich wohl die Dele- Beisteuern zahlen, ist es Thatsache, daß nahezu sämmtliche einstimmung mit den revidirten Berg- Ordnungen und er­eicht machen, welche gegen Direktorium und Ausschuß und für die Berglente Aufhebung der Knappschaftskaffen und Einrich weitert zugleich die Verpflichtungen der Bergwerksbesitzer in erdeckt wuolution stimmten, gedacht; was soll man überhaupt von tung selbstständig von den Arbeitern verwalteter Kaffen for- Betreff der Unterstützung der Bergleute. ind es wu em Verein denken, der seiner obersten Behörde Betrug dern, unter Verzicht auf fernere Beistener der Grubenbesitzer. Das General Privilegium Friedrichs des Großen für urde fumm traut, und sie im Amte läßt! Was soll es bedeuten, daß Dieses hat nicht nur in den oben erwährten Verwaltungs- die westphälischen Bergleute wurde während der französischen  bleiben fou Fritzsche, der selbst äußert, sich nie unter Schweitzer maßregeln seinen Grund, sondern beruht hauptsächlich auf Besizergreifung des Landes am Anfange dieses Jahrhunderts n ihn 7. stellen, für nuschuldig erklärt und zugleich Anschluß an dem Umstande, daß die Grubenbesitzer durch die gegenwär- aufgehoben, und, da eine fernere Bevorzugung des Berg­Delegir Verband beantragt. Wie sich diese Widersprüche lösen tige Einrichtung der Knappschaftskassen das Mittel in der arbeiterstandes mit dem Geiste der neueren Gesetzgebung in iner weit en, erwarten wir mit Spannung, fönnen uns das Re- Hand haben, die Arbeiter in unerhörter Weise zu maßregeln, Widerspruch stand, von der preußischen Regierung nicht wie­gte blos d at jedoch schon denken. Tief bedauern wir, uns über von dem sie denn auch den umfassendsten Gebrauch machen. der in Kraft gesetzt. Aber die Knappschaftsverfassung wurde Fritzsche Person des Herrn Fritzsche einst so sehr getäuscht zu Jeder mißliebige Arbeiter kann sofort entlassen werden und in den Jahren 1823-24 durch das Ober- Bergamt Dort ift für Einem Abgeordneten und Parteiführer trauten verliert dadurch seine sämmtlichen Ansprüche auf Unter- mund auf umfassender Grundlage hergestellt, auch in den te fo f Selbstständigkeit zu. Was sagte aber Fritzsche in Biele- stützung aus der Kasse. Die hierdurch über die Arbeiter anderen Provinzen erfuhr das Knappschaftswesen eine wei­eg ein Wäre ich nicht in Leipzig  , sondern in Berlin   gewesen, erlangte Gewalt ist nun von der Capitalmacht in einer tere Entwickelung, bis endlich durch das Gesetz vom 10. April geflagt, weitzer hätte mich vermöge des magischen Einflusses, Weise ausgenutzt worden, daß die Versuche der Berglente, 1854 das Knappschaftswesen für den ganzen Umfang der enstand er auf mich ausübt, gewiß betrogen, zu ihm zu stehen, eine den wachsenden Lebensmittelpreisen entsprechende Monarchie einheitlich, nach wesentlich neuen Grundsätzen, ich wäre heute noch im Arbeiterverein. Wohl zu beachten! Lohnaufbesserung erlangen, bisher fast immer den Anforderungen des modernen Gewerbebetriebes im All­Fritzsche kein großes Vertrauen zu seiner jetzigen Stellung im Keim erstickt worden ist durch die Maßregelung der gemeinen, sowie der Lage der Bergwerks- Industrie im Spe­feinen großen Begriff von seiner Umgebung hat, schien klarsten Köpfe und durch Einschüchterung der übrigen Berg- ciellen entsprechend(?), völlig reorganisirt wurde. Endlich war folgenden Worten andeuten zu wollen: Wollt auch leute. Bei dem somit völlig berechtigten Widerwillen der nach vierzigjährigen Vorarbeiten i. 3. 1865 die einheitliche dem sterbenden Löwen noch Fußtritte versetzen? Diese Arbeiter gegen Unterstützungsfaffen nach Art der Knapp- Codification der gesammten preußischen Berggesetzgebung enen Worte Fritzsche's zusammen mit den geheimen schaftsvereine, ist es einigermaßen befremdend, daß von con- vollendet und es trat am 1. October das Allgemeine Berg­bungen, den geheimnißvollen Wahlen, der Aufforderung fervativer Seite gegenwärtig nicht nur Beibehaltung dieser gesetz vom 24. Juni 1865 in Kraft, durch welches das Ge­einen dem Verbande feindlich Gesinnten, den Anschluß an Kassen, sondern auch eine gleiche Einrichtung der Hülfskaffen fet von 1854 aufgehoben, jedoch die Bestimmungen desselben er Nichtselben zu bewirken, das ewige Stillschweigen des Bot- für die Induſtriearbeiter gefordert wird, und um so komischer mit einigen Modificationen beibehalten wurden. Durch die Delegirter afters", alles dies stellt fest, daß die als gesetzlich hoch ist dies, als noch dazu dieses Verlangen angeblich im Namen Verordnung vom 22. Februar 1867 wurde die Einführung eder hier priefene Bielefelder   Generalversammlung nicht das morsche und zum Wohl der Arbeiter gestellt wird. Nur vollstän- des Allgemeinen Berggesetzes in den neuen Provinzen ge­Soiff, den Verein, wieder flott machen kann. Jetzt fühlen digste Unkenntniß der wahren Stimmung der Arbeiter und regelt. Gewerkschaftsmitglieder mehr als je, daß sie recht gethan eine echt conservative Vorliebe für bureaukratisches Regle­ben, und erwarten mit fester Zuversicht von denjenigen mentiren wovon die Knappschaftsvereine allerdings genug itgliedschaften, welche mit uns einverstanden waren und aufzuweisen haben kann diese neue Art der Arbeiter den Verein vorläufig nicht verlassen wollten, daß sie beglückung verursacht haben. Um so mehr ist es Sache der schlüssig werden und sich darüber aussprechen. Wir Arbeiterpartei, flar zu stellen, was von jener fendalsocia­aben viele, wenn wir ,, Botschafter" and ,, Social- Demokrat" listischen Einrichtung der Knappschaftsvereine, durch die der hlesen. Also offen heraus mit der Sprache! Seid Ihr Arbeiter an die Scholle gebannt und dem Druck der Capital­die Alten oder seid Ihr zu andrer Ueberzeugung ge-| macht nur in erhöhtem Maße preisgegeben wird, zu halten men? Theilt es uns mit; Ihr wißt, es kommen bald ist, als eine Anpreisung jener Einrichtungen von conserva­ge, wo Gesinnungseinigkeit aller Arbeiter Noth thut, und tiver Seite schon jetzt mehrfach erfolgt und besonders für einer Seite könnt Ihr nur ſtehen. Ihr könnt nicht die nächste Session des norddeutschen Reichstages zu erwarten Allg. deutsch  . Arbeiterschafts- Verband Eure Gesinnung steht. Die Nordd. Allg. 3tg." hat sich in einer Reihe bringen und den Ehrlichen" zu Gegenagitationen und von Artikeln mit Besprechung resp. Anpreisung der Knapp­batzwecken Euer Geld! Wir erwarten ohne weitere Aufschaftsvereine befaßt. Wir geben im Nachstehenden zunächst berung nächstens im Social- Demokrat" Eure Erklärung. das statistische und historische ihrer Artikel wieder, und wer­hrlich" oder Unehrlich", aber kein Zwitterding! Mit den alsdann die Schlußfolgerungen der ,, Nordd. Allg. Ztg." ial- demokratischem Gruß resp. der conservativen Partei critisiren. Die ,, Nordd. Allg. Rehrere Hamburger Gewerkschaftsmitglieder. 3tg." schreibt: lgemeine deutsche Gewerkschaft der Schneider,

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Wir werden uns mit dem wesentlichen Inhalt des All­gemeinen Berggesetzes von 1865 bekannt zu machen haben, soweit dasselbe das Wohl der Bergarbeiter betrifft und zu­gleich Anhaltspunkte für Beurtheilung der Arbeiterfrage bietet.

Nach Inhalt der§§ 80 bis 93 wird das Verhältniß zwischen den Bergwerksbefizern und den Bergleuten nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften beurtheilt, soweit in dem vorliegenden Gesetz nicht etwas Anderes beſtimmt ist. Erlassen die Bergwerksbesitzer Arbeitsordnungen, so müffen dieselben, gleichzeitig mit der Bekanntmachung auf dem Werke, zur Kenntniß der Vergbehörde gebracht werden. Die Best'mmungen über Schließung und Aufhebung der Arbeitsverträge entsprechen im Wesentlichen den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften. Bergwerksbesitzer sind verpflichtet, Die für sie beschäftigten Bergarbeiter in baarem Gelde aus­zulöhnen, sie dürfen bei namhafter Geld- oder Gefängniß­strafe denselben keine Waaren kreditiren, nur in Nothstands­zeiten darf die Regierung in Betreff der Beschaffung von Lebensmitteln Ausnahmen statuiren. Im Uebrigen dürfen Forderungen für creditirte Waaren nicht eingeklagt werden. In Beziehung auf die Knappschaftsvereine dispo­nirt das Gesetz im VII. Titel:

,,§ 165. Für die Arbeiter aller dem gegenwärtigen Gesetze unterworfenen Bergwerke und Aufbereitungsanstalten, desgleichen für die Arbeiter der Salinen sollen Knappschafts­vereine bestehen, welche den Zweck haben, ihren Theilneh­

Ueber die historische Entwickelung des deutschen   Knapp­schaftswesens entnehmen wir aus der Abhandlung des Kürschner und Kappenmacher. Herrn Bergaffessor Hiltrop( im Separat Abdruck erschienen Hamburg  , 17. Nov.( Zur Notiz.) Unter heutigem bei Carl Heymann in Berlin  ) nachstehende Notizen: atum ist ein gedruckter Erlaß des Präsidiums an alle ,, Während in der ältesten Aufzeichnung des weit ver­itgliedschaften versandt worden. Der Inhalt legt klar, breiteten, von den nach Böhmen   gezogenen Harzer Berg­uns in der Partei noth thut. Handelt schnell und die leuten niedergeschriebenen Iglauer Bergrechts vom Jahre ganisation wird sich bewähren. Dort, wo fein Exemplar 1249" Bestimmungen über das Knappschaftswesen nicht ent­gelangt ist, möge man reclamiren. Herr Schneider in halten sind, erwähnt die ,, Kuttenberger Bergordnung von Reib, wantfunt ist zum Bevollmächtigten daselbst nen erwählt 1300" dasselbe bereits als bestehend. Die ,, Rammelsberger mern und deren Angehörigen nach näherer Bestimmung des hiermit bestätigt. Die Orte, welche ihren Pflichten für Bergordnung vom Jahre 1539" enthält, der Blüthe des Gesetzes Unterstützungen zu gewähren. Sind mit den vor­mit e dritte Quartal nicht nachgekommen sind, können nicht Bergwesens in dieser Zeit entsprechend, bereits außerordent- bezeichneten Werken zugleich Gewerbsanlagen verbunden, uf der Generalversammlung sich vertreten laffen. Ist kein lich entwickelte Bestimmungen über die Organisation des welche nicht unter der Aufsicht der Bergbehörde stehen, so rectorium beld an solchen Orten, so müssen sie wenigstens die Ab Knappschaftswesens. An der Spitze der Vereinsverwaltung können die bei diesen Gewerbsanlagen beschäftigten Arbeiter nan fichnung einsenden. Es sind übrigens nur noch einige we- stehen 4, zum Theil dem Arbeiterftande angehörige Vor- auf den gemeinschaftlichen Antrag der letzteren und der Wenige Orte, bei denen dies fehlt. minder; Dahrlehne aus der Kasse können an Vereinsmit Werksbesitzer durch den Knappschaftsvorstand in den mlung Hamburg  , 17. Novbr.( Zur Beachtung.) Ihren glieder gegeben werden: ein besonderes Krankenhaus, ja selbst Knappschaftsverein aufgenommen werden. Die Knapp­bir nur Berpflichtungen gegen die Hauptkasse sind bis zum 15. Nov. ein besonderer Bergprediger wird aus der Vereinskasse unter- schaftsvereine erlangen durch die Bestätigung ihrer s vorherner nachgekommen: Crefeld  , Memel  , Breslau  , Leipzig  , halten. Neben einem nach der Ausbeute schwankenden ge- Statuten die Eigenschaft juristischer Personen. it Rechtenburg, Weimar  , Aschaffenburg  , Schleswig  , Görlitz   und werkschaftlichen Beitrage, haben die Arbeiter wöchentlich ein§ 166. Die bereits bestehenden Knappschaftsvereine bleiben enigen Bremen  . Mit social- demokratischem Gruß Pfennig zur Kaffe zu zahlen; unterlassen sie dies, so erhalten in Wirksamkeit. Der gegenwärtige Titel findet jedoch auch fie feinen Talg mehr, d. h. die Arbeit im Bergwerke wird ihnen unmöglich gemacht, sie werden aus der Werksarbeit entlassen."

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F. S. Liebisch.

Christian Theiß, Hauptkassirer.

auf sie Anwendung. Ihre Statuten sind mit den Vor­schriften der§§ 170, 176 und 181 bis 186 in Ueberein­Allgemeiner deutscher Zimmerer- Verein. stimmung zu bringen. Die Besitzer und Arbeiter der Hütten­t. Berlin  , 14. Novbr.( Stiftungsfest.) Gestern Die späteren Verordnungen lassen erkennen, daß man sich werke und der dem gegenwärtigen Gesetz nicht unterworfe­ierte die berliner Mitgliedschaft ihr Stiftungsfest. Das auf diese Bestimmungen nicht beschränkte, daß vielmehr die nen Aufbereitungs- Anstalten, welche bereits einem Knapp­Better war wie gewöhnlich sehr schlecht, trotzdem war das genossenschaftliche Fürsorge für das Wohl der Knappschafts  - schaftsvereine angehören, scheiden auf ihren geweinschaftlichen Bade'sche Lokal gefüllt bis auf den letzten Platz. Es hielt mitglieder sich stetig weiter entwickelte und sich selbst auf Antrag aus dem Vereine aus.§ 167. Die Bestimmung Derr Lübkert, dessen Geburtstag gerade auf diesen Tag weitere Kreise ausdehnte: der Bezirke, für welche neue Knappschaftsvereine gegründet el, die Festrede. Er gab einen Rückblick über die Thätig- ,, Die ,, assau- Katzenelnbogen'sche Bergordnung von 1559" werden sollen, hängt zunächst von dem Beschlusse der it und den Erfolg des Vereins und schilderte dann das verordnet im 65. Artikel, daß der Bergwerksbesitzer dem Ar- Betheiligten ab. Kann hierüber eine Einigung Birken der größten Reformatoren aller Zeiten. Insbeson- beiter, der bei der Werkarbeit verunglückte und Schaden nicht erzielt werden, so entscheidet das Oberbergamt nach e hob er Laffalle's Bestreben für Befreiung der Arbeiter- nehme, auf 4 Wochen seinen Lohn und das Artzgeld ent- Anhörung der Werks- Besitzer und eines von den Arbeitern § 168. Alle in dem Bezirke se hervor und schloß mit einem Hoch) auf die von Lassalle   richten solle. Nach der Kurtrier'schen Bergordnung von zu wählenden Ausschusses. gritudete Arbeiterpartei, in welches die Versammlung be- 1564" sollen die Gewerke ferner ein Procent der Rohpro- eines bereits bestehenden oder neu gegründeten Knappschafts datert einstimmte. Pierauf schilderte Herr Grau L. in be- duction zur Kaffe liefern, und der Ertrag hiervon soll zu vereins belegenen Bergwerke, Aufbereitungs- Anstalten und tedten und ergreifenden Worten unsern bisherigen Kampf. ieder gelegenen Zeit, mit Beirath der Bergaufsichts- Beamten Salinen(§ 165) und die auf denselben beschäftigten Arbeiter fügte hinzu, daß Herr Lübkert auf Aufforderung der angelegt und ans der jährlichen Rente sollen in theuren sind dem Vereine nach näherer Bestimmung des Statuts iesigen Zimmerer mit Energie und Consequenz die Leitung Jahren die dürftigen Knappschaftsmitglieder unterstützt wer- beizutreten berechtigt und verpflichtet. Berechtigt zum res Kampfes übernommen und sich dabei das volle Ber  - den. Die Bergbehörde soll einige zuverlässige, von ihr dazu Beitritt sind auch die Werks Beamten, sowie die Verwal­rauen der Vereinsmitglieder verdient habe. Als Anerken- vereidigte Männer berufen, der Kasse vorzustehen und alle tungs- Beamten des Knappschafts  - Vereins.§ 169. Für nung überreichte er alsdann im Namen der berliner Mit- Vierteljahr Rechnung zu legen; die Brudermeister sind be- jeden neu gegründeten Knappschaftsverein haben die Werk­m jährledschaft Herrn Lübkert einen großen silbernen Pokal mit rechtigt, den Knappschaftsmitgliedern, dann aber auch andern besitzer unter Mitwirkung eines von den Arbeitern zu wäh­Inschrift: Dem unermüdlichen Kämpfer für das Recht bedürftigen Leuten Almosen auszutheilen. Die Henneberg' lenden Ausschusses ein mit dem Gesetz in Uebereinstimmung Der Arbeiter, Herrn Gustav Lübkert, am 13. Nov. 1869 ge- fche Bergordnung von 1566" orduet an, daß den erwerbs- stehendes Statut aufzustellen. Dasselbe unterliegt der vidmet von der berliner Mitgliedschaft des Allgemeinen unfähig gewordenen Arbeitern ein Haus errichtet und unter- Bestätigung des Oberbergamts, welche nur versagt werden Deutschen   Zimmerer- Vereins." Herr Lübkert nahm den Pokal halten werden soll. Nach der Kurkölnischen Bergordnung darf, wenn das Statut den gesetzlichen Bestimmungen zu­ntgegen mit der Bemerkung, daß er ihn nur in dem von 1669" hat die Gewerkschaft einen Freitur zu berechnen, widerläuft. Wird das Statut nach vorgängiger Auf­annehme, daß derselbe als ein Siegeszeichen der Ar- es sollen den Wittwen und Waisen Gnadengelder oder extra forderung nicht innerhalb Jahresfrist vorgelegt, fa

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