feld, den Nachweis zu führen suchte, daß in Oberschleften wiederholt als das Mädchen nähere Angaben über ihre persönlichen Ver- Ibenten sei, erft müsse noch tidig agitirt und organisirt werden. Arbeiterversammlungen ungerechtfertigter Weise aufgelöst seien. Er hältnisse machte und gegen ihre Anhaltung Widerspruch erhob, gut- Bum Schluß schlägt die Versammlung als Gewerbegerichts- Kandibat deshalb um eine niedrigere Strafe. gläubig diesen unbeachtet gelassen hat. Die Frage wird mit daten O. Petri vor.
Der Gerichtshof erkamite auf 50 Mark Geldstrafe. folgender Begründung bejaht: der Angeklagte habe nach seiner un- In der Vertrauensmänner- Versammlung des dentschen Eine beachtenswerthe Auslegung des Begriffes ,, öffent: widerlegten Behauptung sich zur Vorführung für berechtigt halten Holzarbeiter- Verbandes, Bezirk S.O., wurden, nachdem der liche Versammlung" hat das Kammergericht getroffen. Ein tönnen und gehalten. Er habe geglaubt, nicht verpflichtet zu ſein, Obmann über seine Thätigkeit berichtet hatte, Werkſtattangelegenpolnischer Gutsbefizer hatte den Präses des polnischen Industrie sich auf der Straße auf eine Prüfung der Legitimation heiten behandelt. Der Streit bei Rüdwarth u. Riegel wird vereins in Romarowa zu einem Fest in seinem Parte eingeladen einzulassen. Die als Zeugen vernommenen Schuyleute hatten als verloren angesehen, die Werkstatt soll jedoch gesperrt werden. und ihn aufgefordert, soviel Mitglieder des genannten Vereins und sämmtlich sich dahin ausgesprochen, daß sie ebenso verfahren Weiter wurde über die Werkstatt von Rätsch in der Reichenbergersoviel ihrer Angehörigen und Freunde mitzubringen, wie da kommen würden wie der Angeklagte. Dazu komme, daß der Angeklagte straße geklagt; die Kommission wird beauftragt, zu versuchen, mit ivollten. Das trug dem Gutsherrn, einem Grafen Mycielski, ein unwiderlegt behaupte, ihm damals der Rapportbefehl dem Inhaber der Firma zu unterhandeln. Sodann wird noch mitStrafverfahren wegen Vergehens gegen das Vereinsgesetz ein. Er vom 26. Juni 1871 nicht bekannt gewesen sei. Diese Ausführung getheilt, daß die Forderungen in der Bautischlerei von Beil, sollte zu einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel, zu der die unterliegt mehrfachen Bedenken. Die Zulassung der Berufung auf Oranienstr. 9, bewilligt sind." erforderliche polizeiliche Erlaubniß fehlte, aufgefordert und sich da die Unkenntniß einer bestehenden Dienſtvorschrift würde verständlich durch gegen§ 9 des Vereinsgesches vergangen haben. Schöffen- sein, wenn der Angeklagte im übrigen sich als zuverlässig 6. d. M. erfreute sich eines sehr guten Besuches und beschloß nach Die Vertrauensmänner Versammlung der Drechsler am gericht und Landgericht sprachen den Angeklagten frei, worauf die erwiesen hätte. Die Urtheilsgründe stellen aber eine Reihe sehr Staatsanwaltschaft Revision einlegte und geltend machte, daß hier wichtiger lenstände fest, bei denen die Angaben des Angeklagten reger Diskussion, diese Sizungen beizubehalten und weiter auszuganz entschieden eine öffentliche Versammlung unter freiem widerlegt sind, und deswegen trifft hier der von der Revision der bauen. Bei Punkt 2( Werkstellen- Angelegenheiten) wurde das VerHimmel vorgelegen habe. Von den Mitgliedern des Industrie- Urtheilsbegründung gemachte Vorwurf, daß sie in sich wider halten der Kollegen mehrerer größerer Werkstellen der Organisation Familienangehörigen und Freunde hätten sie mitbringen sollen. Möglichkeit zu rechnen, daß der Angeklagte sich herauszureden sucht, weise sehr niedrigen Verdienstes sich vollständig indifferent verhalten vereins hätten soviel kommen sollen, wie wollten, und auch ihre sprechend sei, zu. Denn ist wegen dieser unwahrheiten mit der gegenüber scharf kritisirt; besonders hervorgehoben wurde die Werkstatt von Schoy, Mariannenstraße, wo die Kollegen trotz theil
=
Landsmannschaft der Schleswig- Holsteiner. Heute, abends 812 Uhr
eingeladen ein unbeschräntter Streis von Berfonen 10 lit. et des gefagter als unwiderlegt hinzunehmen, obgleich und nicht den Muth befizen, fich der Organiſation anzuschließen, um dadurch das Charakteriſtikum der Leugnen Angeklagten Deffentlichkeit gegeben. Das Kammergericht wies aber die Neber§ 243 Absatz 2 der Strafprozeßordnung dem Gericht das Recht durch dieselbe sich bessere Arbeitsbedingungen zu schaffen. vision der Staatsanwaltschaft als unbegründet zurück. Der Senats- und die Pflicht gab, durch weitere Beweisaufnahme die bis dahin in Feuerstein's Festsälen( Inh. M. Herzberg), Alte Jakobftr. 75: Generalvorsitzende führte aus, der Vorderrichter habe den Begriff der nicht widerlegte Behauptung des Angeklagten auf ihre Richtigkeit Bersammlung. öffentlichen Versammlung nicht verkannt. Nach den Fest- zu prüfen. Es ist weiter nicht logisch, aus der Unkenntniß des stellungen hätten die Mitglieder des katholischen Industrievereins Rapportbefehls vom 26. Juni 1871 zu folgern, daß der Angeklagte Briefkasten der Redaktion. allerdings ihre Angehörigen und Freunde mitbringen sollen und so sein Verhalten für berechtigt halten konnte, so lange nicht feststand, sei thatsächlich der Kreis der Eingeladenen der Zahl nach daß die sonstigen ihm bekannten Dienst vorschriften nichts Wir bitten, bei jeder Anfrage eine Chiffre( zwei Buchstaben oder eine Zahl nicht beschränkt gewesen. Das rechtfertige aber noch enthielten, was diese Meinung des Angeklagten ausschloß. Die anzugeben, unter der die Antwort ertheilt werden soll. Schriftliche Antwort nicht die Annahme einer öffentlichen Versammlung. Zu Urtheilsgründe gehen hierüber ganz hinweg, obgleich die bei den dieser Annahme wäre nothwendig, daß überhaupt teine Ab- Alten befindlichen Dienstinstruktionen dazu Anlaß und Gelegenheit grenzung stattgefunden hätte. Die Mitglieder des Vereins, ihre geboten haben.( Vergl.§ 10 der Instruktion für den Tagesdienst Angehörigen und ihre Freunde stellten nun einen ganz be- und§ 9 der für den Nachtdienst.) Das mit dem erwähnten stimmt abgegrenzten Personentreis bar. Es fehle Rapportbefehl überdies in Widerspruch tretende Urtheil der also das Merkmal der Oeffentlichkeit, und demzufolge sei die Frei- anderen Schutzmänner, daß sie das Verfahren des Angeklagten sprechung zu recht erfolgt.
wird nicht ertheilt.
Die nächste juristische Sprechstunde findet am Mittwoch statt. G. H. Sie haben übersehen, daß Jaurès zur Zeit überhaupt nicht Mitglied der Deputirtenkammer ist. Groningen . Sie nach in Nr. 160 des Borwärts": Spitze des Berlin .
Totalen chelles, Bergen Sie ſich brieflich an Herrn Dr. Brede, Boltsheilstätte am Grabowſee bei Bertit: bereits im„ Borwärts" erschienen.
R. A. A. G. Die Arbeit ist Republik . Sie müssen bei der Expedition des Blattes abonniren. Wir können uns auf derartige Vermittelungen nicht einlaffen. Zwei Wettende. 1. Mai. Auer sprach 1897 in Stötterit. 5. B. 65. Es wurden noch mehrfach, besonders durch Anhänger Hasselmann's, Versuche mit Zeitungs- Gründungen gemacht, aber alle neuen Blätter verfielen nach kurzer Zeit dem Verbot. Zwei Wettende in Quedlinburg . Im Jahre 1890.
-
-
-
- D. N. Sie können nur dann von dort ausgewiesen werden,
-
-
-
-
A.. 1111.
billigten, konnte die Prüfung der Frage nicht entbehrlich machen, Eine für Gastwirthe allgemeine wichtige Entscheidung hat ob nicht der Angeklagte aus der ihm bekannten Instruktion das Kammergericht gefällt. Beim Gastwirth Krage in Stettin wußte, daß Frauenzimmer, die ihm durch ihr Benehmen auf der hielt ein Verein der Ottoschüler" in der Nacht vom ersten zum Straße verdächtig geworden waren, daß sie der Unzucht nachgingen, zweiten Weihnachts- Feiertage ein Tanzkränzchen ab, das sich bis der Bezirkswache nur dann zuzuführen sind, wenn sie sich über 4 hr früh ausdehnte. Dadurch, daß der Wirth dies duldete, eine erlaubte Absicht nicht ausweisen können. Besonders auffallend follte er sich gegen eine der im ganzen Königreich Preußen erscheint hierbei, daß der erste Richter trotz der Feststellung, üblichen Polizeivorschriften, wonach an Sonn- und Feier die Faßbinder habe den Angeklagten angesichts ihrer elterlichen Burg G. Die Schadensersatzklage hätte Aussicht auf Erfolg. tagen bor einer bestimmten Nachmittags- Wohnung und der unter der Thür stehenden Hausbewohner A. O. Darüber giebt es keine gesetzlichen Borschriften: der Vertrag ist stunde in öffentlichen Lokalen Tanzluftbarkeiten nicht stattfinden hierauf aufmerksam gemacht, dennoch nicht untersucht hat, ob maßgebend. dürfen, vergangen haben. In der Proving Pommern ist diese Zeit es nicht selbstverständliche Pflicht des Angeklagten wenn Sie innerhalb 2 Jahren nach Zuzug unterstützungsbedürftig werden. 1. S. 2. 1. Ja. 2. Der unterliegende Theil, wenn ihm 3 Uhr nachmittags. Die Behörden machten geltend, der Tag be- war, eine so naheliegende Bestätigung der Legitimation der gine um 12 Uhr nachts, also hätte nach jener Polizeivorschrift in Angehaltenen zu versuchen, daß ferner die Behauptung des Ange- zuvor die Eigenthumsansprüche glaubhaft gemacht waren. 3. Der Gerichtsbollzieher. 4. Nein. R. P. 100. Nicht dem Arbeitnehmer. der Oberpräfidial- Verordnung vom 9. Dezember 1895 ber Angeklagte flagten, er habe geglaubt, sich auf eine Prüfung der Legitimation. B. 4. Wegen Herausgabe der Invaliditätskarte wenden Sie ſich nicht dulden dürfen, daß die Leute am zweiten Feier- auf der Straße nicht einlassen zu müssen, nicht auf ihre Berechtigung wiederholt unter Hinweis auf§ 108 Absatz 3 des Invaliditätsgesetzes an eine neue Karte von der tage früh zwischen 12 Uhr und 4 Uhr tanzten. nach der allgemeinen Dienstpflicht der Polizeibeamten geprüft wurde. Die Polizei und lassen sich gegen 5 Pf. Fuchs, Friedrichsberg. Leider ist durch Ber Das Schöffengericht war derselben Meinung und verurtheilte Uebrigens hat es sich nach der Aussage der Faßbinder auch garnicht Bolizei ausstellen. Die den Gastwirth ชน einer Geldstrafe. Die Straffammer um eine Legitimation auf der Straße, sondern um eine solche jährung der berechtigte Schadensersatzanspruch hinfällig geworden. hob jedoch auf seine Berufung die Entscheidung wieder in der unmittelbar benachbarten elterlichen Behausung ge- Berjährung ist bereits im Jahre 1881 eingetreten. G. K. 18. Waren auf und sprach§. frei. Sie hatte und ist unbeachtet geblieben. Ebenfalls unschlüssig ist die Ausführung, nicht vor.-.. 100. 1. Im allgemeinen nein. 2. und 3. Ohne genaue aus, bei der An- handelt. Auch diese Unrichtigkeit in der Vertheidigung des Angeklagten die Kinder unter sieben Jahren so, müssen Sie zahlen, sonst nicht. F. K. 17. Unter den obwaltenden Umständen liegt eine Beleidigung wendung jener, der äußeren Heilighaltung Feiertage dienenden Vorschrift sei der Tag nicht talender- mit der die Beweiskraft des Vorfalles mit Wilhelmine Hartmann kenntniß des Falles läßt sich solche Frage nicht beantworten. mäßig aufzufassen und es seien nicht die Nachtstunden dazu und Johanna Giesen aus M.- Gladbach abgelehnt wird. Es wird Tilsiterstraße. Die ihr entstandenen Soften tann die Klägerin nach Rechtszu rechnen. Die Feiertage als Feiertage begännen gewisser- nicht für beweisend gehalten, weil nicht feststehe, daß dem Ange- traft feftfeßen lassen; eine Frist für solchen Antrag besteht nicht. Gerichtsa maßen erst mit dem fonntäglichen Leben, auf keinen Fall flagten das unberechtigte feines Verfahrens zur Zeit der jetzt fostenrechnung geht Ihnen in wenigen Wochen zu. Damit wird 1. Nein. 2. Ja. 3. Polizeipräsidium. Gerechtigung. 1. Ja. 3. Mein. aber vor 4 Uhr früh. Der Angeklagte sei deshalb freizusprechen. unter Anklage stehenden That bekannt gewesen sei. 4. Ja. 9. 11. Nur Sonntags. D. 3. 9. Ja. 2. P. 4. Nein. Die Staatsanwaltschaft legte Revision ein, das Kammergericht indessen aber das, was die Hauptsache ist, bereits als bewiesen vorausge G. R. 18. ft der Sohn unter 7 Jahren, so hat der Vater den von stimunte vollkommen der Auffassung des Landgerichts, die auch die setzt, nämlich, daß der Angeklagte bei der Verhaftung der zuletzt ihm beim Ballspiel u. dgl. angerichteten Schaden zu ersetzen, hat der Sprößdes Angeklagten war, zu und verwarf die Revision der genannten beiden Mädchen in dem Glauben gewesen ist, feine ling bereits 7 Jahre überschritten, dann nicht. W. F. 138. uns nicht Staatsanwaltschaft. Instruktionen zu verfolgen, und erst durch Belehrung von seiten bekannt. R. 2. 30. 1. Kann Strafantrag stellen. 2. Gesetz allein Somöopat. Prakt." nannte sich auf einem Schilde der Heil- der Vorgesetzten von diesem Glauben abgebracht werden konnte. genügt. 3. Das bürgerliche Gesetzbuch tritt erst vom 1. Januar 1900 ab in traft. kein schriftlicher Vertrag kundige Hälide, der sich in der Nosenthalerstraße als praktizirender Dieſe unterlaufende petitio principii ( die willfürliche Annahme- M. K., Münster . Der Wirth ist im Recht, weil P. H. Nur wenn Rente nicht empfangen ist. P. K., Homöopath" niedergelassen hat. Das erwähnte Schild gab den eines unbewiesenen Sayes) hat offensichtlich die Straffammer ab- bereinbart ist. Anlaß zu einem Strafverfahren wegen Uebertretung des§ 147 gehalten, auf eine Prüfung des Vorfalles einzugehen und auf grund Badftr, 17. 1. Sie haben einen Tag zu spät gekündigt. 2. Dem Wirth steht das Retentionsrecht an den eingebrachten Sachen, soweit diese pfändbar Nummer 3 der Gewerbe- Ordnung, worin es heißt: Wer, ohne hierzu ihres Ergebnisses die Frage zu beantworten, ob der Angeklagte schon sind, zu. Poetikus. Nach richtiger Ansicht ist der Ehemann in der Mark approbirt zu sein, sich als Arzt( Wundarzt, Augenarzt, Geburtshelfer, früher bei einer Verhaftung gegen den klaren Sinn seiner Instruktion Brandenburg nicht verpflichtet, demjenigen, der seiner Frau gegenüber Zahnarzt, Thierarzt) bezeichnet, oder sich einen ähnlichen gehandelt hat. Erst wenn diese Frage verneint wurde, war der Grund Gerichts, Anwaltskosten u. dgl. geltend machen kann, Zahlung zu leisten, Titel beilegt, durch den der Glaube erweckt wird, schlüssig, mit dem die Beweiskraft der Thatsache verneint worden der Inhaber sei eine geprüfte Medizinalperson, ist. Alle diese Bedenken führen zugleich dahin, daß in dem angefochtenen Geldstrafe bis 300 Mart bestraft. Die Urtheil die Entscheidung über die Frage, ob der Angeklagte nicht Briefkaffen der Expedition. Harde und andere Postabonnenten. Beschwerden über Unregel Staatsanwaltschaft nahm mit der Berliner Polizei an, die Bezeich zum mindesten mit Eventualdolus gehandelt hat, auf einer unnung„ Homöopat. Praft." könne das Publikum zu der irrthümlichen zureichenden Grundlage beruht. Der Revision ist aber auch darin bei- mäßigkeiten in der Zustellung durch die Post bitten wir stets an das betr. Annahme veranlassen, der thatsächlich nicht approbirte Herr Hälide zutreten, daß die Straffammer die eventuelle Möglichkeit, daß der Postamt, nicht an die Expedition zu richten. fei ein approbirter Arzt. Das Schöffengericht schloß sich dieser Auf- Angeklagte einer fahrlässigen Körperverlegung der Faßbinder fich fassung an und verurtheilte den Angeschuldigten zu einer schuldig gemacht habe, aus einem rechtsirrthümlichen Grunde für ausGeldstrafe von 30 M. Er legte dagegen Berufung ein und geschlossen ansieht. Die Urtheilsgründe sagen hierüber: Die der machte geltend, die Abkürzung„ Homöopat. Praft." folle be Faßbinder zugefügten Verlegungen feien auf ein vorsätzliches deuten Homöopathischer Praktikant" und fte von Handeln des Angeklagten, auf die gewollte Gewalt zum Ueberjedem halbwegs verständigen Menschen auch nicht nicht anders vinden des Widerstandes, zurückzuführen, mithin sei eine Fahrausgelegt werden. Das Landgericht I war derselben Meinung, lässigkeit ausgeschlossen. Bei dieser Begründung wird übersehen, daß es hob deshalb die Vorentscheidung auf und sprach Hälicke die an sich zulässige Gewalt aus Fahrlässigkeit die nothwendigen Swinembe. 761 2323 35eiter Darum war ungeachtet der Fest- Hamburg 765 NW 4bebedt 14 Petersburg 752 NO frei. Der Thatbestand des§ 147 Nr. 3 liege nicht vor und die Ab- Grenzen überschreiter aus 2 bedeckt 13 Cort 771 NNW 4wolfig ficht, zu täuschen, sei ebenfalls nicht dargethan. Das Kammer- stellung, daß der Angeklagte vorsätzlich gehandelt habe, zu unter- Berlin 4h16. bed. 13 Aberdeen 761 SO gericht erklärte jedoch auf die Revision der Staatsanwaltschaft fuchen, ob feine Handlung nicht eine nicht gewollte Störperverlegung Wiesbaden 766 W 4Regen 12 Paris 769 NNW 2Dunst diese Entscheidung für verfehltnd verwies die Sache zu noch- bewirkt habe, deren Eintritt er bei gehöriger Aufmerksamkeit habe München 761 2 3 bedeckt maliger Berhandlung und Entschen ung an das Landgericht II. voraussehen und vermeiden können. Das angefochtene Urtheil war Wetter- Prognose für Mittwoch, den 13. Juli 1898. Augenscheinlich erachtete der Straffenat das Landgericht in hiernach aufzuheben und eine anderweite Verhandlung und EntBiemlich trübe und regnerisch bei mäßigen nordwestlichen Winden dieser Sache für befangen. Das Revisionsgericht führte be- scheidung herbeizuführen." und wenig veränderter Temperatur. iner Wet der Borderrichter habe rechtlich geirrt, Der an stelle des erkrankten Vertheidigers des Angeklagten erBerliner Wetterbureau. wenn er sein freisprechendes Erkenntniß auf die An schienene Rechtsanivalt stellte dreimal Vertagungsanträge, weil am nahme stützte, daß tein verständiger Menich Montag zwei Zeuginnen nicht erschienen seien und er seit diesem Täglich von 7 Uhr morgens bis 6 Uhr abends: " Homöopat. Pratt." als Bezeichnung für einen approbirten Tage erst die Aften übernommen habe und deshalb die Sache des
wird mit
gründend
aus,
werde
urtheil
-
-
-
Witterungsübersicht vom 12. Juli 1898, morgens 8 1hr.
Stationen
Baronieter
stand mm
Wind
richtung
766 NA
766 3
Windstärke
Wetter
Temp. n. 6.
5° C. 4° R.
25
Stationen
stand mm
Winds
richtung
Windstärke
Wetter
Temp. n. G.
NETTE 15° C.= 4° R.
2beiter 19 Haparanda 753 S
18
2Regen 16
16
1 bedeckt
12
Verkauf frisch get. schw. perls. und sinn. Fleisches.
118
Rindfleisch Schweinefleisch
.
pro Pfd. von 30 Pf an,
40 Pf.
[ 49781*
Verwaltung der Kochanstalt Städt. Schlachthof
Arbeitsmarkt. Redakteur
praktischen Arzt ansehen würde. Bei der Anwendung des§ 147 Angeflagten nicht vertreten könne. Das Gericht verwarf Tämmtliche Nr. 3 der Gewerbe- Ordnung komme es nicht darauf an, was Anträge und trat in die Verhandlungen ein. Diese dauern drei verständiger Weise mit bezug auf einen Titel oder eine Tage: 42 8eugen sind zu vernehmen. Titelabkürzung angenommen werden müsse. Die fraglichen Eine unbegreifliche Handlungsweise hat dem SchlofferVorschriften des Gesetzes seien vielmehr geschaffen zum Schuße der meister May Biehl die Anklage wegen schwerer Urkundenfälschung Personen, die mit den betreffenden Verhältnissen nicht vertraut zugezogen, welche gestern vor der zweiten Strafkammer des Landseien. Das Landgericht II müsse darum nachprüfen, ob das gegerichts I gegen ihn verhandelt wurde. Am 21. April d. J. ersuchte wöhnliche Publikum durch die Bezeichnung Homöopat. Pratt." ber Angeklagte den Fabrikanten Morgenroth schriftlich um Zusendung im Sinne des§ 147 Nr. 3 getäuscht werden könne.seiner Preisliste. Er habe ein größeres Eisenwaarengeschäft in Der Fall Kiefer vor dem Landgericht Bonn . Den Vorsitz Köpenick erworben und deshalb größeren Bedarf in den von in dem Prozeß gegen den Schutzmann Kiefer wegen wider Morgenroth erzeugten Artikeln. Wie der Angeklagte zugab, waren für ein füddeutsches Parteiblatt geer wollte nur die Preise seines sucht. Offerten unter Chiffre P. 4 rechtlicher Verhaftung des Frl. Wilhelmine Faßbinder seine Angaben unwahr, lernen, welcher einige Artikel billiger befördert die Erp. des„ Vorw." 55902* zu Köln am 2. Juli v. J. führt Landgerichtsrath v. Lesecque, die Konkurrenten tennen Staatsanwaltschaft vertritt der Erste Staatsanwalt Müller. Das verkaufte, wie er. Nach einigen Tagen lief bei Morgeneine Bestellkarte Reichsgericht, das das freisprechende Urtheil der Straffammer zu roth Köln aufgehoben und die Sache zur anderweiten Berhandlung und Ent- Söhne 500 Stück Jalousieklappen in Auftrag gab. Eine telephonische
ein, wonach die Firma Ravené Achtung!
Schlosser
auf Geldschrank u. Tresorbau, gewandt u. geübt, finden dauernde Beschäftigung. 66/17
S. J. Arnheim,
Badstraße 40.
Achtung! Berjilberer verl. Looſe, Wienerſtr. 57a.
Tüchtiger Ballirer gesucht Goldleisten Fabr. Liegniterstr. 15. Tücht. Versilberer u. Farbigmacher Zinkstürzer, tüchtig., verlangt fofort Borsch, Oranienstr. 36.
Papierzuschneider
verlangt A. Eisenstädt, 44446] Kartonfabrik, Beuthstr. 5.
5-6 tüchtige Feinmechaniker
ſcheidung an das Landgericht au Bonn verwiesen hatte, begründete Anfrage ergab, daß die Karte gefälscht war. Daß der Angellage Holzarbeiter. sein Urtheil nach der Köln . 8tg." wie folgt:" 1. Die Revision rügt der Schreiber der Karte gewesen, gab er zu, er vermochte aber nicht In der Möbelfabrik von Rückbie Verlegung des§ 267 Abs. 2 der Str.-P.-O. mit der Begründung, anzugeben, was der Beweggrund seiner Handlungsweise gewesen. warth& Riegel, Wienerstr. 50, gesucht Goldleiftenfabr. Ltegnitzerstr. 15. die Verkündigung des Urtheils sei am 28. Januar ausgesetzt gewesen Der Beuge Morgenroth meinte, daß der Angeklagte ihm nur einen haben sämmtliche Tischler wegen wollen. Während der Staats- Differenzen die Arbeit niedergelegt. und am 4. Februar erfolgt, ohne daß vorher die Urtheilsgründe Schnabernack habe spielen einer Woche beantragte, Buzug ist fernzuhalten. schriftlich festgestellt worden seien; noch am 18. Februar habe anwalt eine Gefängnißstrafe von Ferner ist der Zuzug streng fern eine Nachfrage ergeben, daß das Urtheil nicht fertig gewesen sei. führte der Vertheidiger, Rechtsanwalt Dr. Morris aus, daß die That Eine in Anlaß dieser Beschwerde abgegebene Erklärung des Vor- des Angeklagten nicht als schwere Urkundenfälschung, sondern zuhalten nach Mücke's Werken in 105/12 fizenden der Straffammer bestätigt die Richtigkeit der thatsächlichen nur als grober Unfug anzusehen sei. Der Gerichtshof hielt, da nicht Lindow in der Mart. Lehrling verl. Röffel, Steinfegmftr., Anführungen: die genaue schriftliche Feststellung der Urtheilsgründe angenommen wurde, daß der Angeklagte sich einen Vermögenssei infolge einer Erkrankung des Vorsitzenden erst am 18. Februar er vortheil habe verschaffen wollen, nur eine einfache Urkundenfälschung Briezenerstr. 33. Sprechst. 7-9 vorm. für gute Bau- u. Gefängnißstrafe von drei Tagen. dauernde Beschäftigung bei 55932* Gossow, Teltowerstr. 53. Tücht. Mamfells auf Jackets, auß. dem Hause, Arbeitslohn 1,80-2 M., perl. Lobstein, Huffitenstr. 39, I. Plätterinnen auf geschweifte Umlegetragen in u. außer dem Hause juht Max Treppe, Schönhauser allee 167 a. Schleifer vert ſof. Hübner, Markusstr.5.
folgt. Hiernach ist die Vorschrift des§ 267 Abs. 2 der Str.-P.-O. nicht für vorliegend und verurtheilte den Angeklagten dieserhalb zu einer ut. her weöbelarbeit finden suche ich für meine feinmechanische
Versammlungen.
befolgt und darin liegt die Verlegung einer Rechtsnorm, auf der das Urtheil beruht.( Die Urtheilsbegründung führt dann eingehend aus, daß diese Nichtbeachtung der Vorschrift des§ 267 Abs. 2 der Str.-P.-O. die Revision begründe.) Aber auch Sie von In der öffentlichen Versammlung der Dachdecker, bie am der Revision gleichfalls angefochtene fachliche Begründung des Urtheils hat zu erheblichen Bedenten Anlaß gegeben. Die Sonntag im Englischen Garten " tagte, gab zunächst der Vertrauens Straffammer sieht für erwiesen an, daß ein berechtigter mann Petri ſeinen Bericht. Sodann referirte Th. Meyner über Grund für die Vorführung der Wilhelmine Faßbinder nicht vor- den Normal- Arbeitstag. Dem mit großem Beifall aufgenommenen gelegen hat, daß aber der Angeklagte gemeint hat, einen solchen Vortrag folgte eine kurze Distuffion, in welcher Barthel und Grund zu haben, und prüft dann weiter, ob er auch später noch, Görniß darauf hinwiesen, daß zur Zeit an einen Streit nicht zu
Werkstatt in dauernde, gut lohnende Beschäftigung.
R. Reiss, Liebenwerda,
Abtheil. f. Präzisions- Mechanik.
Binderinnen,[ 27/ 7* geübte, für künstliche Blumen uns Phantasie- Federn verlangt sofort
Wilhelm Freystadt,
Kommandantenſtr. 80/81, II. Grage.