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Br. 213. 15. Jahrgang. 3. Beilage des Vorwärts " Berliner Volksblatt. Sonntag, 11. September 1898.

Tiferarisches.

Begründung aus, es sei nach dem Wortlaut des§ 6 des See- Unfall­Soziale Rechtspflege. versicherungsgesetzes anzunehmen, daß die Nebenbezüge der Seeleute bei der einzelnen Rentenbemessung nicht besonders zu berücksichtigen Die Kündigungsausschlüsse auf Lebenszeit spuken immer feien. In§ 6 heiße es: Als Jahresarbeitsverdienst der zur Schiffs= noch im Baugewerbe herum. Die Firma Roßwauu. Knauer besatzung gehörigen Personen im Sinne dieses Gesetzes gilt das berief sich vor dem Gewerbegericht gegen die Lohnentschädi- Neunfache desjenigen vom Reichstanzler festzusetzenden Durchschnitss­gungs- Klage eines Buzzers darauf, daß sich der Kläger durch Unter- betrages, welcher bei der Anmusterung oder Anwerbung durchschnitt­oder

Abgeordnete für Berlin III, Rechtsanwalt Heine, nochmals alle die schrift verpflichtet habe, in Zukunft stets bei ihr ohne das Recht auf lich an Loon zwei Fünfteln des für Vollmatrosen geltenden

V

Wolfgang Heine . Wählen oder nicht wählen? Ein Wort zur Frage der Betheiligung der Sozialdemokratie an den preußischen Landtagswahlen. Berlin 1898. Verlag von J. Sassenbach, Als Fürsprecher der Wahlbetheiligung führt hier der Reichstags­Gründe vor, die nach des Verfassers persönlichem Standpunkt die Kündigung zu arbeiten. Der Gerichtshof entschied zu un rechnung Wahlbetheiligung erheischen. Von dem innerhalb der Sozialdemokratie gunsten der Beklagten und der Vorsitzende Schmieder äußerte Durchschnittsfages als Geldwerth der auf Seefahrzeugen gewährten längst anerkannten Grundsaße ausgehend, daß die Partei sich nicht sich ausführlich zu der Frage, ob solche Verträge rechtsgiltig seien. Beföftigung. Für diejenigen Klassen der Schiffsbesaßung, welche mehr blos darauf beschränken dürfe, die Massen zu sammeln und zu Hervorzuheben ist folgendes: Ein Ausschluß der Kündigung für ne ben dem Lohn oder Gehalt regelmäßig Neben organisiren und gegen die heutige Gesellschaftsordnung zu protestiren, autünftige Arbeitsverhältnisse sei unmöglich, wenn derartige einnahmen zu beziehen pflegen, wird bei Berechnung des daß sie sich vielmehr positiv an jeder gesellschaftlichen Thätigkeit be- Arbeitsverhältnisse nicht ganz bestimmt in Aussicht genommen Jahres- Arbeitsverdienstes auch der durchschnittliche Geldwerth theiligen müsse, durch die sie zur Förderung der arbeitenden Klasse seien. Was nicht da sei, könne auch nicht gekündigt werden. Aber dieser Nebeneinnahmen in Ansaz gebracht. Hiernach sei für die Be­beitragen kann, weist der Verfasser auf den Landtag als ein hervor- auch nach§ 108 I 4 des Allgemeinen Landrechts in Verbindung mit messung der Rente nicht maßgebend der thatsächliche Verdienst des ragend geeignetes Feld für eine politische Thätigkeit in unserem§ 101 I 4 deffelben Gesetzes sei die fragliche Vereinbarung recht Seemannes, sondern der vom Reichskanzler für seine Klasse feſt­Sinne. Auch schon ganz kleine Gruppen könnten durch ihre An- lich unwirksam, da es sich um eine aufschiebende Bedingung" gefeßte durchschnittliche Heuerbetrag, und ferner ergebe die an regungen einen unverhältnißmäßig großen Einfluß ausüben. In handele, die von einer ganz unbestimmten Willkür der Be- geführte Gesetzesstelle, daß der Reichskanzler den Nebenverdienst diesem Sinne sei die Wahlbetheiligung als Angriffswaffe werthvoll, noch theiligten abhänge". Ob ein Arbeitsverhältniß später abgeschlossen schon in seinen Bekanntmachungen zu berücksichtigen verpflichtet sei. wichtiger aber sei sie augenblicklich als Vertheidigungsmittel gegen die werden solle oder nicht, sei ihrer Willtür überlassen geblieben. Somit wäre es unzulässig, im einzelnen Rechtsfalle den Neben­Reaktion. An drei wichtigen Beispielen wird gezeigt, daß die Reaktion Ferner könne nicht verlangt werden, daß Arbeitnehmer, die öfter verdienst anzurechnen. mit Erfolg versuche, Gesetzgebungsstoffe, die verfassungsmäßig zur ihre Stellungen wechselten, nach Jahren noch wissen sollten, was sie Zuständigkeit der Reichsgefeßgebung gehören, in der Art zu be bei dem einen oder anderen Arbeitgeber vor Zeiten einmal unter sicherungsamt erledigt worden. Die Arbeiterin Nitschke, die Ein interessanter Rechtsstreit ist vom Reichs- Ver­handeln, daß die Bundesregierungen sich über sie vereinbaren und schrieben hätten. Es würde gegen Treu und Glauben verstoßen, sich fie dann im Wege der Gesetzgebung und der Verwaltung der Einzel- auf eine solche Verabredung zu stützen. Der Kläger habe neben bei einem Bahnbau mit Schachtarbeiten beschäftigt wurde, wollte am staaten erledigen. Die geplante Rückwärtsrevision des Vereins- dem formalen Recht auch das allgemeine Rechtsbewußtsein auf seiner bahngeleise überschreiten, um ein Bedürfniß zu befriedigen. 27. Juni 1897 ein hart neben der Arbeitsstätte liegendes Staats­Sie i rechtes beleuchtete die Gefahr der Verschiebung des politischen Seite. Letzteres fordere gerade für Arbeitsverträge eine besondere bahngeleise überschreiten, um ein Bedürfniß zu befriedigen. wurde dabei von einer Lokomotive erfaßt und derart Kampffeldes vom Reichstag in die Landtage für die Interessen der Klarheit und Uebersichtlichkeit der Verabredung. Arbeiterklasse auf politischem wie auf wirthschaftlichem Gebiete. verlegt, daß ihre Erwerbsfähigkeit darunter litt. Ihren An­Wenn es uns auch nicht gelingt, aus eigener Kraft unsere Kandidaten Klempnermeister Scheibler das Gewerbegericht in Anspruch. fchaft zurück, Wegen einer Provision nahm der Klempner F. gegen den spruch auf eine Unfallrente wies die Tiefbau- Berufsgenossen­weil die Verletzte einer in das preußische Parlament zu bringen, so müssen wir doch ver­betriebsfremden suchen, es mit anderen Parteien zusammen, in erster Linie mit den Der Kläger , der bei Scheibler beschäftigt war, hatte diesem gegen Gefahr zum Opfer gefallen sei. Sie hätte das bereits dem Verkehr suchen, es mit anderen Parteien zusammen, in erster Linie mit den beiden freisinnigen Gruppen, neben ihnen mit dem Zentrum und Provision verschiedene Bauarbeiten vermittelt, so die Arbeiten auf gewidmete Geleise der Staatsbahn nicht überschreiten dürfen. Wie unter Umständen auch mit den Nationalliberalen zu thun. Der einem Bau, den der Unternehmer Schwan aufführte. F. erhielt der Schachtmeister bekundet habe, sei auch auf der anderen Seite Hamburger Parteitags- Beschluß und das Mittag'sche Amende- auch die Provision hierfür, mußte aber einen Schein unterschreiben, der neuen Geleisanlage in Schonungen und Waldungen Gelegenheit ment werden auf ihre einzig mögliche Auslegung hin geprüft. wonach Scheibler berechtigt sein sollte, ihm die Provision vom Arbeits- gewesen, sich vorübergehend den Blicken der Mitarbeiter zu ent­Heine wendet sich gegen die Furcht vor Kompromissen und zieht für lohn wieder abzuziehen, wenn der Bau Schwan wegen finanzieller ziehen. Die Verlegte legte gegen das Urtheil Berufung ein und er­seine Auffassung, daß Kompromisse in der Politik nothwendig sind, unsicherheit nicht zu Ende geführt werden könne". Der Beklagte zog zielte eine eingehende Beweiserhebung. Verschiedene Zenginnen die Zustimmung unserer Fraktion zu den Handelsverträgen als Bei- demnächst F. die Provision in Höhe von 23,03 Mart vom Lohn ab, fagten übereinstimmend aus, daß die vom Schachtmeister erwähnte spiel für einen solch nothwendigen Kompromiß an. Der Zweck der da ihm der genannte Bau" unsicher" erschien. F. klagte darauf die Gelegenheit durch hohe, steile und unwegsame Böschungen Hamburger Resolution, dem zu Liebe man überhaupt die ganze durchaus nicht liegen geblieben. Der Beklagte berief sich demgegen das Staatsbahngeleise zu gehen, war den Zenginnen nichts bekannt. Provision ein und machte geltend, die Arbeiten an dem Bau seien außerordentlich beeinträchtigt worden sei. Von einem Verbot, über Wahlbetheiligung beschloß, war Schwächung der Reaktion im preußischen über darauf, daß der Bau trotzdem unsicher sei. Das Gewerbegericht Das Schiedsgericht wies die Berufung dennoch zurück und führte Landtage zur Verhinderung ihrer volksfeindlichen Anschläge. 20 unter dem Vorsitz des Herrn Techow verurtheilte aber Scheibler, aus, es man diesem Zwecke nun nicht dienen könne, da ermöglichen die Ver- das Geld herauszugeben, mit der Begründung, daß Beklagter nach dem sei für die Entscheidung maßgebend, daß ein in Betriebe hältnisse den Genossen die Betheiligung nicht. Das gelte in erster jener Vereinbarung dem Kläger das Geld erst hätte abziehen können, ein übergebenes Staatsbahngeleise auch ohne nur spezielles Verbot Linie von den Wahlkreisen, wo unsere Betheiligung zu einer Stärkung wenn die Arbeiten thatsächlich wegen Unsicherheit eingestellt worden stimmten Uebergangsstellen überschritten werden dürfe. Auf den den ausdrücklich dazu bes der Reaktion führen könnte und von jedem Betheiligungsmodus, der dasselbe Resultat hätte. Es gelte aber auch von den Orten ganz Rekurs der Klägerin hob jedoch das Reichs- Versicherungs­allgemein, wo die freisinnige Majorität so start ist, daß sie weder Der Nebenverdienst der Seelente bei der Berechnung von die Rente mit folgender Begründung zu. Es sei ein Betriesunfall amt dieses Urtheil wieder auf und sprach der Verlegten von den Konservativen zu ihren Gunsten und von uns zu unseren Unfallrenten. Der Steuermann Camp, der bei einem Schiffs- anzuerkennen. Es müsse angenommen werden, daß die Betriebs­Gunsten erschüttert werden könnte. In allen übrigen Fällen aber sei die zusammenstoß den linken Arm verlor, erhielt eine Unfallrente, der Wahlbetheiligung durch die Hamburger Resolution geboten. Von der Jahresarbeitsverdienst von 792 M. zu grunde gelegt worden war. stätte der Klägerin sich nicht blos beschränke auf die engere Bahn­gegner, die im einzelnen widerlegt werden, nicht abhalten zu lassen. Rentenberechnung seinen für Ueberstunden erhaltenen Nebenverdienst mittelbar neben herging, wenn auch nur insofern, als die Klägerin dieser Wahlbetheiligung habe man sich durch Schlagworte der Wahl- Er war damit nicht zufrieden, sondern verlangte, man solle bei der anlage, für die sie angenommen worden sei. Die Betriebstätte habe gleichzeitig auch noch die Staatsbahnstrecke mit umfaßt, die un­Wenn wir uns gänzlich der Wahlbetheiligung enthielten, so würden berücksichtigen. Das Schiedsgericht als Berufungsinstanz verurtheilte mittelbar neben herging, wenn auch nur insofern, als die Klägerin wir direkt die Geschäfte der Reaktion besorgen. Den freifsinnigen dann auch die See- Berufsgenossenschaft mit Rücksicht auf die Neben- gezwungen gewesen sei, sie zu überschreiten. Ein solcher Zwang Parteien gegenüber eine Politik der Empfindlichkeit spielen zu wollen, bezüge des Klägers, dessen Rente nach einem Jahresarbeitsverdienst habe hier aber für die Klägerin vorgelegen, da der Damm auf der wäre unserer Partei durchaus unwürdig. Pflicht klarer, kühler, von 882 M. zu berechnen. Hiergegen legte die Berufsgenossenschaft Arbeitsseite schwer zu passiren gewesen sei. proletarischer Machtpolitik sei es daher, überall dort, wo die Aussicht den Rekurs ein, worauf das Neichs- Versicherungsanit die Ent­einer Schwächung der Reaktion vorhanden ist, sich an den Landtagsscheidung des Schiedsgerichts aufhob und den Festsetzungsbescheid wahlen zu betheiligen.

wären.

der Berufsgenossenschaft wieder herstellte. Das Gericht führte zur

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